OLG Frankfurt am Main · Hessen 9. Zivilsenat Beschluss LS

Vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf gemeinsamer Betriebsstätte beim Entladen eines Lkw

Zivilrecht

Leitsatz

1. Beim Entladevorgang eines LKW besteht zwischen Gabelstapler- und Lkw-Fahrer eine Gefahrengemeinschaft.2. Maßgeblich sind die jeweils aufeinander abgestimmten und voneinander abhängigen Tätigkeitsakte im Rahmen des gesamten Arbeitsablaufs.3. Auch das Abwarten des nächsten Tätigkeitsakts des jeweils anderen Beteiligten, um anschließend den eigenen nächsten Tätigkeitsakt auszuführen, kann dem betrieblichen Tätigwerden beider Beteiligten unterfallen.

Tenor

In dem Rechtsstreit

…

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage über die Ersatzpflicht für einen Unfall auf einem Betriebsgrundstück und in der Berufung insbesondere über das Vorliegen eines Haftungsausschlusses gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII.

Die Klägerin ist eine Berufsgenossenschaft und ein gesetzlicher Unfallversicherer. Sie macht gegenüber der Beklagten als Betriebshaftpflichtversicherung einen Regressanspruch geltend. Zwischen den Parteien besteht ein Teilungsabkommen, das für die Abwicklung von Ersatzansprüchen der Klägerin gegenüber bei der Beklagten versicherten Personen maßgebend ist (Anlage K5, Bl. 61 ff. LGA).

Zugrunde liegt ein Unfall vom 18.6.2019 auf dem Betriebsgelände der X GmbH in Stadt1, deren Betriebshaftpflichtversicherung die Beklagte ist. Bei diesem Unfall wurde der (bei der Klägerin gesetzlich unfallversicherte und am XX.XX.2023 verstorbene) Lkw-Fahrer Y (nachfolgend: „Geschädigter“) unter Beteiligung der (bei der Beklagten mitversicherten) Gabelstaplerfahrerin Q schwer verletzt. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig.

Der Geschädigte hatte den Lkw auf Anweisung der Gabelstaplerfahrerin abgestellt und die Entladungsplane der Fahrerseite geöffnet. Frau Q hatte ihn aufgefordert, sich nicht im Entladebereich aufzuhalten. Während des anschließenden Entladevorgangs durch Frau Q hatte der Geschädigte bereits einmal das Führerhaus verlassen, nachdem diese mit dem Gabelstapler mehrfach Paletten abgeladen, auf ihren Gabelstapler verbracht und weggefahren hatte. Der Geschädigte begann damit, die Plane des Lkw im jeweils abgeladenen Bereich wieder zu verschließen, während Frau Q den Lkw weiter entlud und zwischen der etwas entfernt liegenden Abladestelle und dem Lkw mit dem Gabelstapler hin und her fuhr. Nachdem der Geschädigte sich dann zurück ins Führerhaus begeben hatte, verließ er nach einer Weile erneut das Führerhaus des Lkw, um nach dem Fortschritt des Entladens zu sehen. Er zündete sich eine Zigarette an und begab sich, von Frau Q unbemerkt, seitlich neben den Lkw. Frau Q fuhr den beladenen Gabelstapler rückwärts, als von diesem zwei große Metallkisten herunterfielen. Die Metallkisten trafen den Geschädigten unter anderem am Kopf, wodurch der Geschädigte schwerwiegende Verletzungen erlitt, insbesondere eine Querschnittslähmung von der Schulter abwärts. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Unfallhergang wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 4827 ff. LGA) ergänzend verwiesen.

Für die ärztliche Behandlung, Verletztengeld, Sozialversicherungsbeiträge und weitere Posten trug die Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.890.606,09 € (Anlage K14). Ferner zahlte sie an den Geschädigten eine Verletztenrente von 51.425,70 € (Anlage K15).

Entsprechend dem zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommen (im Folgenden: TA, Anlage K5, Bl. 61 ff. LGA), zahlte die Beklagte zunächst 25.000 € TA-Leistung bis zum TA-Limit von 50.000 € und einen Vorschuss von weiteren 50.000 € oberhalb des TA-Limits unter Rückforderungsvorbehalt (Anlage K31, Bl. 155 LGA).

Die vom Geschädigten persönlich gegen Frau Q sowie den Geschäftsführer der X GmbH erhobene Klage wurde unter Berufung auf einen Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII mit (rechtskräftigem) Urteil vom 3.3.2023 durch das Landgericht Stadt2 (Az. ...) abgewiesen (Anlage K6, Bl. 70 ff. LGA).

Die Klägerin forderte von der Beklagten über das sog. TA-Limit hinaus Ersatz der für den Geschädigten getätigten Aufwendungen entsprechend einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte lehnte weitere Zahlungen ab und forderte ihrerseits mit Schreiben vom 3.5.2023 (Anlage K34, Bl. 162 LGA) die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses in Höhe von 50.000 €.

Die Klägerin hat, soweit für die Berufung von Interesse, erstinstanzlich behauptet, dass zwischen dem Geschädigten und Frau Q keine wechselseitige Gefahrengemeinschaft bestanden habe, da Frau Q nicht durch Zufall durch eine Handlung oder ein Unterlassen des Geschädigten ebenfalls zu einer Geschädigten habe werden können.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine gemeinsame Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII) sei nicht anzunehmen, da der Geschädigte und Frau Q nicht gemeinsam gearbeitet, sich nicht abgesprochen und keine Hand-in-Hand greifende Tätigkeiten vollzogen hätten. Zu einem Haftungsausschluss bzw. einer Haftungsreduzierung gemäß § 5 Abs. 2 TA komme es daher nicht.

Den zunächst auf Feststellung gerichteten Klageantrag zu 1), dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die oberhalb des TA-Limits gezahlten 50.000 € zurückzufordern, hat die Klägerin nach Erhebung der auf Rückzahlung der geleisteten 50.000 € gerichteten Widerklage einseitig für erledigt erklärt. Im Übrigen hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung weiterer 1.199.365,49 € (Klageantrag zu 2) sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, nach Maßgabe des Teilungsabkommens zwei Drittel der weiteren von der Klägerin getragenen Aufwendungen zu ersetzen (Klageantrag zu 3), gefordert.

Die Beklagte hat dies unter Verfolgung ihrer Widerklage abgelehnt. Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, aufgrund des eingreifenden Haftungsausschlusses nach § 106 Abs. 3 SGB VII i.V.m. §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 SGB VII komme eine Haftung der Beklagten über das TA-Limit hinaus nicht in Betracht. Die Beklagte könne daher den unter Rückforderungsvorbehalt geleisteten Betrag von 50.000 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern.

Mit Urteil vom 25.4.2025 (Bl. 4826 ff. LGA) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.6.2025 (Bl. 4841.0.A f. LGA), auf das zur Ergänzung verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es, soweit für die Berufung von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte könne aufgrund des ihr gegenüber der Klägerin zugutekommenden Haftungsausschlusses gemäß § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII i.V.m. §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB VII nicht oberhalb des TA-Limits von der Klägerin in Anspruch genommen werden. Der Geschädigte und Frau Q seien als Mitglieder einer Gefahrengemeinschaft anzusehen gewesen, die der betrieblichen Gefahrengemeinschaft i.S.d. § 105 SGB VII vergleichbar sei. Deren jeweilige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem (unstreitigen) Unfallgeschehen seien als ein Tätigwerden auf einer gemeinsamen Betriebsstätte anzusehen.

Auch wenn sie den Entladevorgang selbst nicht gemeinsam ausgeführt hätten, seien ihre Tätigkeiten aufeinander bezogen gewesen, indem nämlich der Geschädigte den Lkw in Absprache mit Frau Q abgestellt und die Seitenplanen geöffnet habe, um den Abladevorgang mittels des Gabelstaplers zu ermöglichen. Der Geschädigte habe jeweils abgewartet, bis der Entladevorgang der Frau Q weiter vorangeschritten gewesen sei, um sodann nach und nach die Bretter in die Halterungen zu befestigen und die Plane weiter zu verschließen. Dieses Vorgehen habe auf einer stillschweigenden Verständigung der Beteiligten durch bloßes Tun beruht, indem beide die Tätigkeit des jeweils anderen wahrgenommen und der Geschädigte seine Tätigkeit auf das Tempo des Abladevorgangs durch Frau Q abgestimmt habe. Überdies habe Frau Q den Geschädigten zuvor ausdrücklich angewiesen, wo dieser den Lkw abzustellen habe und dass er sich nicht im Entladebereich aufhalten solle. Es habe sich um keine voneinander gänzlich unabhängige zeitlich und örtlich parallele Tätigkeit gehandelt. Frau Q habe die Paletten nur abladen können, nachdem der Geschädigte seinen LKW entsprechend abgestellt und die Planen geöffnet gehabt habe. Der Geschädigte habe die Planen erst nach dem Abladevorgang nach und nach wieder schließen können.

Die Gefährdungslage habe in der konkreten Unfallsituation auch für Frau Q bestanden, etwa im Rahmen des Wiedereinlegens der Seitenbretter durch den Geschädigten oder wegen eines durch die Anwesenheit des Geschädigten im Ablagebereich der Frau Q plötzlich notwendig werdenden Bremsmanövers.

Die Klägerin sei auf die Widerklage gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zur Rückzahlung der empfangenen 50.000 € verpflichtet, da die oberhalb des TA-Limits erfolgte Leistung aufgrund des eingreifenden Haftungsausschlusses gem. § 106 Abs. 3 SGB VII i.V.m. §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 S. 2 SGB VII ohne Rechtsgrund erfolgt sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führt sie ergänzend aus, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Haftungsprivilegierung ausgegangen sei und den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII) fehlerhaft angewendet habe. Das Landgericht habe durch seine Formulierung im unstreitigen Tatbestand („Er begann damit, die Plane des LKWs im jeweils abgeladenen Bereich nach und nach wieder zu verschließen, während Frau Q den Lkw weiter entlud [...]“) suggeriert, es hätte eine Verknüpfung zwischen den Arbeitstätigkeiten des Geschädigten und Frau Q gegeben. Das Landgericht habe einen tatsächlich nicht gegebenen Zusammenhang zwischen den einzelnen Tätigkeiten der Beteiligten dargestellt. Vielmehr sei jeder der Beteiligten „nur seiner eigenen Tätigkeit nachgekommen“, die ihm im Rahmen seiner eigenen beruflichen Pflichten zugewiesen gewesen sei.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei zu Recht von einer gemeinsamen Betriebsstätte und dem Vorliegen einer sogenannten Gefahrengemeinschaft in der konkreten Unfallsituation ausgegangen.

II.

Die zulässige Berufung kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein weitergehender Anspruch auf Ersatz für weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Schadensereignis gegen die Beklagte zu. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Haftungsausschluss zu Gunsten der Beklagten angenommen (§§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

a) Der Geschädigte erlitt den Unfall nach dem unstreitigen Parteivorbringen und den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) im Rahmen einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit auf einer für ihn und die Gabelstaplerin des Versicherten der Beklagten gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII.

Soweit die Berufung meint, das Landgericht habe die vom Geschädigten und Frau Q vorgenommenen Tätigkeiten im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft so dargestellt, dass dies eine Verknüpfung zwischen deren Arbeitstätigkeiten suggeriere, ist dies unzutreffend. Die Vornahme der genannten Tätigkeiten ist unstreitig. Ob hieraus eine vorübergehende betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII folgt, ist eine Frage der - erst in den Entscheidungsgründen vorgenommenen - Subsumtion.

b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Begriff der vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2000 - VI ZR 67/00, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 16.12.2003 - VI ZR 103/03, juris Rn. 12;BAG, Urteil vom 12.12.2002 - 8 AZR 94/02, juris Rn. 29, 34). Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (BGH, Urteil vom 23.1.2001 - VI ZR 70/00, juris Rn. 14). Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2000 - VI ZR 67/00, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 16.12.2003 - VI ZR 103/03, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 24.6.2003 - VI ZR 434/01, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 13.3.2007 - VI ZR 178/05, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 22.1.2008 - VI ZR 17/07, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 10.5.2011 - VI ZR 152/10, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 23.9.2014 - VI ZR 483/12, juris Rn. 18). Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2001 - VI ZR 70/00, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 14.9.2004 - VI ZR 32/04, juris Rn. 9, 16; BGH, Urteil vom 8.6.2010 - VI ZR 147/09, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 11.10.2011 - VI ZR 248/10, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 22.1.2013 - VI ZR 175/11, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 30.4.2013 - VI ZR 155/12, juris Rn. 16).

Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 23.7.2002 - VI ZR 91/02, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 8.4.2003 - VI ZR 251/02, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 13.3.2007 - VI ZR 178/05, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 22.1.2008 - VI ZR 17/07, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 17.6.2008 - VI ZR 257/06, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 11.10.2011 - VI ZR 248/10, juris Rn. 11). Eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage liegt danach vor, wenn sich die Beteiligten aufgrund ihrer Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt „in die Quere kommen“ mussten (BGH, Urteil vom 1.2.2011 - VI ZR 227/09, juris Rn. 10), und ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.2001 - VI ZR 284/00, juris Rn. 19; BAG, Urteil vom 12.12.2002 - 8 AZR 94/02, juris Rn. 37; BGH, Urteil vom 23.9.2014 - VI ZR 483/12, juris Rn. 18).

c) Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss zu Gunsten der Beklagten gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII vor.

aa) Zwischen den Tätigkeiten des Geschädigten (beginnend mit dem richtigen Positionieren und Abstellen des Lkw sowie dem Öffnen und späteren Wiederverschließen der Entladefläche mit Plane und Seitenklappen) und denen der Gabelstaplerfahrerin (beginnend mit dem Einweisen des Lkw-Fahrers bis zur Einnahme der korrekten Entladeposition durch den Lkw, Abwarten der Öffnung der Entladefläche und Entfernung des Lkw-Fahrers aus dem Entladebereich sowie der Ausführung der eigentlichen Entladetätigkeit der auf der Ladefläche gelagerten Metallkisten mittels des Gabelstaplers und des jeweiligen Abtransports ins Lager) bestand zunächst zwanglos ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang. Die jeweiligen Tätigkeiten erfolgten nicht beziehungslos nebeneinander, sondern waren aufeinander abgestimmt und ergänzten sich. Die gleichzeitige Ausführung ihrer Tätigkeiten (nämlich einerseits: Abwarten des Entladevorgangs durch Frau Q, Wiederverschließung der Plane sowie der Seitenklappen und andererseits Abwarten der Entladeposition des Lkw und des Öffnens der Plane sowie des Entfernens des Lkw-Fahrers aus dem Entladebereich, Beladen des Gabelstaplers mit den Metallkisten, Herausheben von der Ladefläche und Abtransportieren zum Lager) wäre gleichzeitig auch gar nicht möglich gewesen. Vielmehr wären sich die jeweiligen Tätigkeiten anderenfalls unweigerlich „ablaufbedingt in die Quere“ gekommen. Die Beteiligten waren somit im Sinne eines notwendigen Miteinanders im Arbeitsablauf aufeinander angewiesen.

bb) Aufgrund der aus der bestehenden räumlichen Nähe bei dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf sich typischerweise ergebenden Gefahren bestand zwischen den Beteiligten eine Gefahrengemeinschaft.

Der Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft bedeutet, dass dem, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, als Geschädigtem zugemutet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.1972 - 1 BvL 4/71, juris Rn. 55; BGH, Urteil vom 16.12.2003 - VI ZR 103/03, juris Rn. 17). Dieser Gedanke kommt in den typischen Fällen der - wie hier - vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zum Tragen. Wie bei einer Tätigkeit in demselben Betrieb (§ 105 SGB VII) werden dabei häufiger Situationen entstehen, in denen die dort Tätigen zum Schädiger oder Geschädigten werden können. Die Tätigen bilden deshalb eine Gefahrengemeinschaft (BGH, Urteil vom 3.7.2001 - VI ZR 284/00, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 16.12.2003 - VI ZR 103/03, juris Rn. 17).

In diesem Sinne konnte vorliegend typischerweise jeder der in enger Berührung miteinander Tätigen (hier: der Geschädigte und Frau Q) gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden. Denn es kann nicht separat nur auf den konkreten Teilakt der ausgeführten Tätigkeiten, der letztlich zu den Verletzungen des Geschädigten geführt hat, abgestellt werden, sondern das gesamte vorübergehende betriebliche Tätigwerden ist zu berücksichtigen. Die typischerweise bestehende Gefährdung des Lkw-Fahrers beim Entladevorgang des von ihm zu verantwortenden Lkw durch einen von einem Dritten gesteuerten Gabelstapler liegt auf der Hand. Auch umgekehrt besteht aber typischerweise eine Gefährdung der den Gabelstapler steuernden Person in Bezug auf den zu entladenden Lkw: Bereits im Rahmen des von der Gabelstaplerfahrerin begleiteten Rangier- und Abstellvorgangs des Lkw ist erhöhte Vorsicht der Beteiligten geboten, da anderenfalls das naheliegende Risiko besteht, dass es etwa zu einer Berührung mit Frau Q als Einweiserin kommen könnte. Auch im Rahmen des von der Gabelstaplerfahrerin vorgenommenen Entladevorgangs selbst erscheint es nicht fernliegend, dass etwa durch seitens des Geschädigten fehlerhaft vorgenommene Entladevor- und -nachbereitungen (im Zusammenhang mit dem Abstellen des Lkw, dem Öffnen und Schließen von Plane und Seitenklappen, dem Öffnen und Verschließen der Plane sowie der Art und Weise der Sicherung des Transportguts) der Gabelstaplerfahrerin Schaden zugefügt werden könnte. Solches erschiene nicht als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, sondern als Realisierung der sich typischerweise aus den in Rede stehenden gemeinsamen Arbeitsabläufen ergebenden Gefahren.

cc) Die aufgezeigten typischen Gefahren machten eine Verständigung zwischen den Beteiligten über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und deren Einhaltung erforderlich. Eine solche hatte zwischen den Beteiligten auch nicht nur stillschweigend, sondern teils sogar ausdrücklich stattgefunden. Frau Q hatte den Geschädigten nach den (unstreitigen) Feststellungen im landgerichtlichen Urteil nämlich ausdrücklich angewiesen, in bestimmter Weise den Lkw abzustellen und sich während des Entladevorgangs nicht im Entladebereich aufzuhalten. Auch bevor Frau Q mit dem Entladevorgang startete, hatten sich die Beteiligten dahin verständigt, dass der Lkw nunmehr entladebereit war.

Unschädlich ist schließlich, dass keine ausdrückliche Verständigung über den letztlich konkret unfallursächlich gewordenen Umstand getroffen worden ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte nach einer teilweisen Entladung schon mit dem Wiederverschließen der Plane und der Seitenklappen beginnen durfte. Denn es liegt auf Hand, dass die eingangs von Frau Q erteilte Anweisung an den Geschädigten, sich nicht „im Entladebereich“ aufzuhalten, fortgelten sollte. Daher kommt es letztlich nicht darauf an, ob auch das konkrete Wiederverschließen der Plane durch den Geschädigten „im geplanten Wechsel“ mit Frau Q erfolgte oder der Geschädigte sich hierzu gleichsam eigenmächtig und von Frau Q unbemerkt entschloss. Das bewusste Miteinander im (gesamten) Arbeitsablauf wird hierdurch nicht unterbrochen. Die einzelnen hier in Rede stehenden Tätigkeitsakte der Beteiligten lassen sich nicht aufspalten in „betriebliche Tätigkeit“ (Einweisen und Rangieren des Lkw, Öffnen der Ladefläche, Entladen, Wiederverschließen und Abfahren) und „nicht-betriebliche Tätigkeit“ (Warten auf Einnahme der Abladeposition, Warten auf Öffnen der Ladefläche, Warten auf vollständige Entladung), sondern stellen sich insgesamt als betriebliche Tätigkeit im jeweiligen Aufgabenbereich dar. Auch das Abwarten des nächsten Tätigkeitsakts des jeweils anderen, um anschließend den eigenen nächsten Tätigkeitsakt auszuführen, zählt insgesamt zu dem betrieblichen Tätigwerden beider Beteiligten und ist ersichtlich abhängig vom konkreten Tätigkeitsakt des jeweils anderen.

2. Die Widerklage ist begründet. Der Beklagten steht ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des unter Rückforderungsvorbehalt geleisteten Vorschusses von 50.000 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Klägerin zu. Auf die zur Begründung getätigten zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird ergänzend verwiesen.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern dieses nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.259.365 € festzusetzen.

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