EuGH Achte Kammer Beschluss zitiert von 5

Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit

Republik Finnland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen – Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Vertragsverletzungsverfahren – Art. 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 – Verzugszinsen – Verhandlungen über eine Vereinbarung wegen einer unter Vorbehalt gestellten Zahlung – Ablehnungsschreiben

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Republik Finnland trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 5. September 2006, Finnland/Kommission (T-350/05), mit dem das Gericht eine Klage als unzulässig abgewiesen hat, die auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2005 gerichtet war, mit der Letztere die Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Finnland über die Möglichkeit der einstweiligen Zahlung von Zöllen für Verteidigungsmaterial, die von der Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens geltend gemacht worden waren, abgelehnt hatte – Anfechtbare Handlungen