Einstweilige Anordnung: Normenkontrolle
Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Bebauungsplan Wohngebiet; Pferdehof als Plannachbar; heranrückende Wohnbebauung; Verwaltungsrechtsweg; Antragsbefugnis; Öffentlichkeitsbeteiligung; Bekanntmachung durch Aushang; auszulegende Unterlagen; Nachteil durch besorgte Betriebseinschränkung
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 1 „Wohngebiet R…“ des Ortsteils R…-F… der Gemeinde K…, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde K… Nr. 3 vom 15. November 2025, wird vorläufig bis zum Ablauf der Antragsfrist für einen Normenkontrollantrag oder – bei rechtzeitiger Einreichung eines solchen Antrags der Antragstellerin – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung hierüber außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 22.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Antrag der Antragstellerin, den Bebauungsplan Nr. 1 „Wohngebiet R…“ des Ortsteils R…-F… der Gemeinde K…, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde K… Nr. 3 vom 15. November 2025, vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat Erfolg.
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
Verfahrensgegenständlich ist die vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans und damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die eine Sonderzuweisung nicht besteht. Dass für die von der Antragstellerin angestrebte Fortsetzung ihrer aktuellen Nutzung verschiedener Grundstücke – hier nicht zu entscheidende – zivilrechtliche Fragen von Belang sein können, ändert daran nichts. Für diese Einordnung spielt auch der – zumindest von der Antragsgegnerin vermutete – Zweck des Begehrens, den Bebauungsplan lediglich als Anknüpfungspunkt nutzen zu wollen, um privatrechtlich veranlasste Nachteile mittelbar zu kompensieren, keine Rolle (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 5 So 111/11 – juris Rn. 5); die Auseinandersetzung um den Bebauungsplan wird dadurch nicht zu einer zivilrechtlichen Streitigkeit.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
Voraussetzung ist hierfür, dass ein in der Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig wäre und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Das ist hier der Fall.
a) Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt.
Einen Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als bei § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem ihrer Rechte verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens subjektive Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2022 – 8 CN 1/22 – juris Rn. 20; Beschluss vom 9. November 2023 – 4 CN 2/22 – juris Rn. 12).
Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 9/19 – juris Rn. 18 m.w.N.).
Hiervon ausgehend ist die Antragstellerin antragsbefugt. Mit ihrem Hinweis auf potenzielle Nutzungskonflikte zwischen der geplanten Wohnnutzung und ihrem Betrieb hat sie entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin durch schlüssigen und belastbaren Vortrag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – 4 BN 3/21 – juris Rn. 4) ausreichend substantiiert Tatsachen vorgebracht, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ihr außerhalb des Plangebiets liegender, aber direkt an dieses angrenzende Betrieb kann im Hinblick auf mögliche planbedingte immissionssensible Nutzungen Betriebseinschränkungen und damit belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen unterworfen sein. Das kann vor allem deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil auch die anlässlich des Planungsverfahrens erstellte Geruchsimmissionsprognose für einen Teil des Plangebiets nur von einer knappen Einhaltung der Immissionswerte ausgeht (Bl. 145 des Aufstellungsvorgangs).
Ob die Antragstellerin eine Antragsbefugnis darüber hinaus aus einer obligatorischen Berechtigung an dem einzigen im Plangebiet belegenen Grundstück herleiten kann, obwohl der geltend gemachte Leihvertrag jedenfalls durch die ihr gegenüber erklärte Rückgabeforderung der Eigentümerin des Flurstücks 7… vom 21. Januar 2026 erloschen (vgl. Illmer, in: Staudinger, BGB, Stand 2024, § 604 Rn. 3) und damit das auf einem etwaigen Leihvertrag beruhendes Nutzungsrecht untergegangen sein dürfte, bedarf daher keiner Entscheidung.
b) Der Antragstellerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Bei bestehender Antragsbefugnis ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse regelmäßig gegeben. Anders kann dies ausnahmsweise dann sein, wenn die gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers schlechthin nicht verbessern kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 – 4 CN 4/19 – juris Rn. 11). Dafür gibt es hier allerdings keine Anhaltspunkte.
3. Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO glaubhaft gemacht.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14 – juris Rn. 12, vom 16. September 2015 – 4 VR 2/15 – juris Rn. 4 und vom 30. April 2019 – 4 VR 3/19 – juris Rn. 4).
Nach diesem Maßstab ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier geboten.
a) Ein in der Hauptsache noch zu stellender Normenkontrollantrag der Antragstellerin hätte nach derzeitiger Sachlage Erfolg, da der angegriffene Bebauungsplan offensichtlich unwirksam ist.
aa) Der Bebauungsplan ist schon in formeller Hinsicht zu beanstanden, weil die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung zumindest an zwei Stellen nicht erkennbar eingehalten sind.
(1) Mit Erfolg rügt die Antragstellerin, dass die Offenlegung des Planentwurfs im Sommer 2024 (nebst Entwurf der Begründung und des einen gesonderten Teil der Begründung bildenden Umweltberichts) nicht nachvollziehbar im Einklang mit den Vorgaben aus § 3 BauGB bekannt gemacht worden ist.
Maßgebliche Fassung des § 3 BauGB ist hier trotz Einleitung des Verfahrens bereits im Jahr 1994 und mithin unter altem Recht die aktuelle, seit dem 7. Juli 2023 gültige. Die Antragsgegnerin hat insoweit von dem ihr durch § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlrecht, einzelne gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensschritte, mit denen bei Inkrafttreten der nachfolgenden Fassung des Baugesetzbuchs noch nicht begonnen war, auch nach den dann jeweils geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, erkennbar Gebrauch gemacht. Das ergibt sich aus dem Verfahrensvermerk auf der ausgelegten Planentwurfsurkunde unter „Rechtsgrundlagen“ (vgl OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. August 2010 – OVG 10 A 14.07 – juris Rn. 26) und dem Ausweis der Rechtsgrundlagen unter Ziff. 11 der Planbegründung (dort 1. Anstrich).
Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB n.F. sind die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Vorgaben zur Form der ortsüblichen Bekanntmachung der Offenlage formuliert die Hauptsatzung der Antragsgegnerin i.d.F. vom 15. Dezember 2023. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin greift insoweit indes nicht § 17 Abs. 2 der Hauptsatzung ein. Dieser Absatz regelt öffentliche Bekanntmachungen nur von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften, worunter die Bekanntmachung einer Öffentlichkeitsbeteiligung nicht fällt. Einschlägig ist vielmehr § 17 Abs. 7 der Hauptsatzung, der neben der Bekanntmachung sonstiger ortsrechtlicher Vorschriften und der Bekanntmachung von Verwaltungsakten auch – wie hier – sonstige Bekanntmachungen der Gemeinde zum Gegenstand hat. Nach dessen Satz 1 sind diese durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde, die § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hauptsatzung auflistet, in deren Ortsteilen bekannt zu machen. Satz 2 statuiert ferner, dass sonstige Bekanntmachungen dann, wenn sie ausschließlich bestimmte Orte betreffen, im jeweiligen Bekanntmachungskasten des Ortsteils sowie im Bekanntmachungskasten in K…, bekannt gemacht werden. Zutreffend geht die Antragstellerin demnach davon aus, dass (zusätzlich zu einem Aushang im Bekanntmachungskasten in K…) die Offenlage im Bekanntmachungskasten des Ortsteils R… hätte bekannt gemacht werden müssen, der sich gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 Buchst. q der Hauptsatzung in der J… befindet.
An der Wahrung dieser Vorgaben bestehen hier durchgreifende Zweifel. Dass diese hier beachtet worden wären, kann der Senat jedenfalls nicht feststellen. Die Aufstellungsvorgänge lassen nicht erkennen, dass die (erneute) Offenlage durch Aushang ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Zwar enthält der Aufstellungsvorgang auf Bl. 846 ff. und auf Bl. 850 ff. die Bekanntmachung der Antragsgegnerin, mit der diese über die Öffentlichkeitsbeteiligung informiert, wobei auf Bl. 846 und auf Bl. 850 jeweils oben rechts mit Bleistift vermerkt ist „K…“ bzw. „R…“. Auf Bl. 848 und Bl. 852 findet sich als Aushangdatum jeweils der 25. Juni 2024 und als Abnahmedatum jeweils der 14. August 2024. Unabhängig davon, dass sich auf Bl. 852 dahinter jeweils Unterschriften finden, während Bl. 848 schon nur mit Namenskürzeln versehen ist, ist nicht überprüfbar dokumentiert, wo die Aushänge genau örtlich erfolgten. Den Vortrag der Antragstellerin, in R… sei der Aushang nicht – wie von der Hauptsatzung vorgeschrieben – unter der Anschrift J… erfolgt, sondern unter der Hausnummer 4…, die in immerhin 110 m Entfernung liegt, hat die Antragsgegnerin in der Sache nicht bestritten, sondern nur als „[k]leinere Unschärfen“ zu relativieren versucht, auch weil die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt habe, dass infolge dieses Umstands die interessierte Öffentlichkeit tatsächlich an der Beteiligung gehindert worden wäre. Allerdings sind bei der Bekanntgabe Abweichungen von der in der Hauptsatzung vorgeschriebenen Form bzw. von dem dort bestimmten Ort beachtlich, ohne dass es einer konkreten Kausalitäts- oder Hindernisprüfung bedarf (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22. August 2001 – 9 TZ 860/00 – juris Rn. 8). Wie im Ortsteil R… ist im Übrigen auch hinsichtlich des Aushangs in K… der genaue Aushangort nicht nachvollziehbar. Das leistet insbesondere der erwähnte „K…“-Vermerk noch nicht, weil Postanschrift des Rathauses die O… ist, der Aushang nach der Hauptsatzung indes auf der gegenüberliegenden Straßenseite unter der Hausnummer 6… zu erfolgen hat, mithin ebenfalls an einem anderen Ort. Verbleiben danach Unklarheiten darüber, ob die Bekanntgabe der Offenlage und damit die Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, geht dies zulasten der Antragsgegnerin (vgl. VGH München, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 N 15.2695 – juris amtl. Ls. Nr. 2 sowie Rn. 21). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Offenlage (zudem) im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2024 bekannt gemacht worden ist und der Bürgermeister am 28. Juni 2024 sowohl im W… als auch in der R… unter der Überschrift „Öffentliche Bekanntmachung“ darauf hingewiesen hat, dass, wo und ab wann das Amtsblatt 03/2024 online abrufbar ist (Bl. 836 ff.). Denn dieses Vorgehen entspricht nicht den Formvorgaben aus § 17 Abs. 7 der Hauptsatzung.
(2) Überdies ist nicht ersichtlich, dass alle nach § 3 Abs. 2 BauGB nötigen Unterlagen bei der Offenlage mit ausgelegt waren.
Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen (Satz 1). Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen (Satz 2). Dass letzterem hier Rechnung getragen worden wäre, lässt sich nicht feststellen, was gleichfalls zulasten der Antragsgegnerin geht.
(a) Zu Recht macht die Antragstellerin geltend, bei der schalltechnischen Untersuchung des Dipl.-Ing. N… vom 11. September 2020 und bei der Baugrunduntersuchung der Z… mbH aus März 2023 handele es sich um wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
Der Begriff der „Stellungnahme“ ist weit auszulegen und umfasst u.a. Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen privater Stellen, die die Gemeinde oder der Projektträger zur Vorbereitung des Bebauungsplans hat erstellen lassen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2017 – OVG 2 A 17.15 – juris Rn. 52). Ihr Umweltbezug steht mit Blick § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und c BauGB, die auch Auswirkungen auf Wasser und umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit als Belang des Umweltschutzes einordnen, außer Frage.
Beide gutachterlichen Stellungnahmen, die im Zeitpunkt der Auslegung vorlagen, sind nicht nur bei objektiver Betrachtung „wesentlich“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern auch nach der Einschätzung der Antragsgegnerin. Das bestätigen Inhalt und Ablauf des Planverfahrens. Denn beide Stellungnahmen gaben Anlass zu Planänderungen. So ergibt sich aus dem Aufstellungsvorgang, dass im Planentwurf als Reaktion auf die schallschutztechnische Untersuchung passive Schallschutzmaßnahmen sowie wegen der Baugrunduntersuchung u.a. Vorgaben zur Anlage von Versickerungsmulden verankert worden sind (als TF 1 sowie als TF 2a und 2b), was auch die Planbegründung (S. 20 ff., 27 ff.) widerspiegelt. Hat der Planungsträger durch Anpassungen des Planentwurfs infolge der gutachterlichen Stellungnahmen damit zu erkennen gegeben, dass er deren Inhalt für wesentlich hält, bedarf hier keiner Entscheidung, in welchem Umfang der behördliche Einschätzungsspielraum, ob eine Stellungnahme wesentlich ist, der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (s. dazu Senatsurteil vom 12. Februar 2026 – OVG 2 A 4/23 – juris 32 m.w.N.).
(b) Angesichts dessen durfte die Antragsgegnerin nicht von der Auslegung dieser beiden Gutachten absehen. Dem ist hier nicht erkennbar Genüge getan.
Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Art und Weise der Präsentation der wesentlichen Unterlage den Anforderungen dann nicht genügt, wenn nur deren Ergebnisse ausgelegt worden sind (Senatsurteile vom 23. November 2017 – OVG 2 A 17.15 – juris Rn. 53, vom 11. November 2021 – OVG 2 A 22.19 – juris Rn. 51 und vom 12. Februar 2026 – OVG 2 A 4/23 – juris Rn. 34). In der Planbegründung und dem dazugehörigen Umweltbericht, auf die die Antragsgegnerin verweist, finden sich hier nur Auszüge der genannten beiden Gutachten, die über eine Ergebnisdarstellung nicht hinausreichen. Die einschließlich Anlagen 39 Seiten umfassende schalltechnische Untersuchung des Dipl.-Ing. N… werden in der Planbegründung (S. 20 ff.) auf lediglich rund drei Seiten zusammengefasst, wovon eine Seite durch eine Grafik in Anspruch genommen ist; der Umweltbericht widmet der schalltechnischen Untersuchung nur knapp mehr als eine halbe Seite (S. 24). Keine der beiden Zusammenfassungen gibt Aufschluss darüber, mit welcher Methodik die Prognosen zum Sportplatzlärm erstellt, nach welchen Kriterien Immissionsorte bestimmt und welche tatsächlichen Annahmen zum Nutzungsverhalten im Detail zugrunde gelegt worden sind. So werden im Gutachten enthaltene Angaben etwa zu Nutzungszeitfenstern, erwarteten Besucherzahlen und etwaigem Parallelbetrieb nicht mitgeteilt. Damit fehlen zentrale Teile, um die Schlüssigkeit der gutachterlichen Bewertungen nachvollziehen zu können. Auch die sechsseitige Baugrunduntersuchung (zzgl. 30 Seiten Anhang) wird in der Planbegründung – im Übrigen nicht in der letzten Fassung – auf lediglich zwei Seiten dargestellt (S. 30 f.), im Umweltbericht sogar nur in einem Absatz, ebenfalls ohne die Art und Weise der Untersuchungsmethodik offenzulegen. Damit ist die Antragsgegnerin den Anforderungen aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die unabhängig von einer möglicherweise beanstandungsfreien Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einzuhalten sind („[z]usätzlich“), durch auszugsweise Wiedergabe der Gutachteninhalte in der Planbegründung entgegen ihrer Auffassung nicht gerecht geworden.
Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB dadurch erfüllt hätte, dass diese beiden Stellungnahmen, wie von ihr erstmals in ihrer Duplik vom 12. Mai 2026 vorgetragen, tatsächlich in vollem Umfang mit ausgelegt worden wären. Wie die Antragstellerin berechtigterweise rügt, lässt sich diese Behauptung anhand des Aufstellungsvorgangs so nicht verifizieren, da dieser von beiden Stellungnahmen im Abschnitt der ausgelegten Unterlagen jeweils nur die Deckblätter enthält (Bl. 829 und 833). Dies wird auch nicht durch die Erklärung der Antragsgegnerin entkräftet, nach der, um „die Verfahrensaktenordner nicht durch unnötige Papierduplikate weiter aufzublähen“, „deren Blätter bis auf das Deckblatt in das Kapitel ‚Begründung‘ übernommen worden“ seien. Dies erscheint schon deswegen wenig plausibel, weil dann nicht einleuchten würde, warum der ähnlich umfangreiche Artenschutzbeitrag des Dipl.-Biol. P… (Anhang 2 der Planbegründung) vollständig im Abschnitt der ausgelegten Unterlagen dokumentiert ist (Bl. 796 ff.) und noch einmal im Abschnitt „Begründung“, Anhang 4 (u.a. die schalltechnische Untersuchung des Dipl.-Ing. N…) und Anhang 5 (Baugrunduntersuchung) im Abschnitt der ausgelegten Unterlagen jedoch nur mit dem Deckblatt. Aber selbst wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, ändert das nichts daran, dass sich aus dem Aufstellungsvorgang so nicht mehr – wie geboten – nachvollziehen lässt, ob die formellen Verfahrensschritte ordnungsgemäß erfolgt sind, hier konkret im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung alle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB notwendigen Stellungnahmen korrekt mit ausgelegt worden sind. Kann der Senat nicht belastbar überprüfen, dass wesentliche Unterlagen im gebotenen Umfang und damit verfahrensfehlerfrei ausgelegt worden sind, geht auch das zulasten der Gemeinde, da sie insoweit die materielle Beweislast trifft (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2026 – OVG 2 A 4/23 – juris Rn. 35 m.w.N.).
bb) Diese zwei Fehler sind nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlich. Der Verstoß gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB wird in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB als beachtlicher Verfahrensfehler aufgeführt. Die internen Unbeachtlichkeitsklauseln sind nicht einschlägig. Ob diese Fehler nach § 215 Abs. 1 BauGB (oder nach § 3 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BbgKVerf) unbeachtlich werden könnten, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die Geltendmachungsfrist aus § 215 Abs. 1 BauGB (und aus § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf) noch nicht abgelaufen, sodass die Unbeachtlichkeitswirkungen noch nicht eingetreten sein können.
Ob der Bebauungsplan an weiteren Mängeln leidet, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, kann daher auf sich beruhen.
b) Streitet danach der voraussichtliche Erfolg eines Hauptsacherechtsbehelfs bereits als wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14 – juris Rn. 12 und vom 30. April 2019 – 4 VR 3/19 – juris Rn. 4; dem folgend: VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 6 S 2041/16 – juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Februar 2020 – 1 MN 153/19 – juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. September 2021 – 1 MR 2/21 – juris Rn. 21; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 1 B 65/25 – juris Rn. 45; strenger – unter Bezug auf ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – OVG Münster, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 10 B 1122/20.NE – juris Rn. 3 ff.), ist hier eine einstweilige Anordnung zu treffen. Denn die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14 – juris Rn. 12 und vom 30. April 2019 – 4 VR 3/19 – juris Rn. 4).
Diese Nachteile folgen allerdings nicht aus dem von der Antragstellerin befürchteten Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche und der Zuwegung zu weiterer landwirtschaftlicher Nutzfläche. Denn ein solcher Verlust würde nach ihrem eigenen Vortrag („hatte einen Leihvertrag“) nicht auf dem Vollzug einer unwirksamen öffentlich-rechtlichen Satzung beruhen, sondern auf einer fehlenden zivilrechtlichen Nutzungsgrundlage, deren Vorhandensein die Antragstellerin selbst nicht behauptet.
Es besteht indes die Gefahr, dass ohne die einstweilige Anordnung – auch wenn ein von ihr noch zu stellender Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg hätte – der Betrieb der Antragstellerin betrieblichen Einschränkungen unterworfen würde. Zu derartigen Beschränkungen könnte es kommen, wenn die durch die Planung ermöglichte Wohnbebauung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens weitgehend fertiggestellt würde und insbesondere die dem Betriebsgelände am nächsten gelegenen Wohnhäuser im nordöstlichen Planbereich entgegen der Annahme der Antragsgegnerin etwa Geruchsemissionen des Betriebs ausgesetzt wären, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG erfüllen. In einem solchen Fall könnte die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen nachträglich treffen und den Betrieb einschränken (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 10 B 1668/05.NE – juris Rn. 10).
Das liegt hier zumindest deswegen nahe, weil das Geruchsgutachten für Teile des geplanten Wohngebiets die maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 0,10 (10 % der Jahresstunden) nur knapp eingehalten gesehen hat (s.o. 2.a.) und es (auf S. 27) selbst – wenn auch nur, um „dem Vorsorgedanken Rechnung zu tragen“ – vorschlägt, in den Wohnhäusern auf der der Antragstellerin zugewandten Seite nur Räume anzuordnen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienten (Badezimmer, Küche, Wirtschaftsräume). Damit solle „frühzeitig ein[] Konflikt zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem landwirtschaftlichen Betrieb“ vermieden werden. Angesichts dessen sind Nutzungskonflikte schon unabhängig davon konkret denkbar, ob insoweit auch die Hundepension zu berücksichtigen ist. Ohne die einstweilige Anordnung könnten vollendete Tatsachen entstehen, die den von der Antragstellerin nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen, weil sich die Eigentümer genehmigter Bauvorhaben im Plangebiet, sofern die Antragstellerin nicht jede einzelne Baugenehmigung mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen würde, auf die Legalisierungswirkung der Baugenehmigungen berufen könnten und dann eine Beseitigung der Wohnbauten nicht ohne Weiteres erstritten werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 10 B 1668/05.NE – juris Rn. 24). Eine solche Situation – die potenzielle Entstehung vollendeter Tatsachen – erfordert den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14 – juris Rn. 22).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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