EuGH Generalanwalt M. Szpunar Schlussanträge zitiert von 1

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

R.J.R. gegen Registrų centras VĮ

Vorlage: Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Nachlasszeugnis – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 1 Abs. 2 Buchst. l – Anwendungsbereich – Art. 68 – Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses – Art. 69 Abs. 5 – Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses – Unbewegliches Nachlassvermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem des Erbfalls – Eintragung dieses unbeweglichen Vermögensgegenstands in das Grundbuch dieses Mitgliedstaats – Gesetzliche Voraussetzungen für diese Eintragung gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 – Zwingender Charakter des Formblatts V im Anhang 5 dieser Durchführungsverordnung

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Verfahren

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Rechtssache C-354/21

R. J. R.,

Beteiligter:

Registrų centras

(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas [Oberstes Verwaltungsgericht Litauens])

I. Einleitung

1. Eine Frau lebt in Deutschland, ebenso wie ihr Sohn. Sie verstirbt und hinterlässt ihn als Alleinerben. Sie besaß in Deutschland und Litauen Immobilien. Ihr Sohn erhält von den deutschen Behörden ein Europäisches Nachlasszeugnis, aus dem hervorgeht, dass er der Alleinerbe des gesamten Vermögens der Erblasserin ist. Er legt dieses Zeugnis den litauischen Behörden vor und beantragt die Eintragung einer Immobilie in das Grundbuch. Die litauischen Behörden weisen den Antrag mit der Begründung zurück, dass das Nachlasszeugnis unvollständig sei.

2. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wirft somit die schwierige Frage auf, wie die Anwendungsbereiche der lex successionis und der lex registrii abzugrenzen sind. Insbesondere ist fraglich, wie die Zuständigkeiten zwischen der Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, und der Grundbuchbehörde eines anderen Mitgliedstaats verteilt sind.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

1. Verordnung (EU) Nr. 650/2012

3. Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 () bestimmt: „(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind: … k) die Art der dinglichen Rechte und l) jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register.“

4. Kapitel VI („Europäisches Nachlasszeugnis“) dieser Verordnung umfasst deren Art. 62 bis 73.

5. Art. 62 („Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“) Abs. 1 und 3 der Verordnung bestimmt: „(1) Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachlasszeugnis (im Folgenden ‚Zeugnis‘) eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen entfaltet. … (3) Das Zeugnis tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Nach seiner Ausstellung zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat entfaltet das Zeugnis die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen jedoch auch in dem Mitgliedstaat, dessen Behörden es nach diesem Kapitel ausgestellt haben.“

6. Art. 63 („Zweck des Zeugnisses“) Abs. 1 und 2 der Verordnung sieht vor: „(1) Das Zeugnis ist zur Verwendung durch Erben … bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben … ausüben müssen. (2) Das Zeugnis kann insbesondere als Nachweis für einen oder mehrere der folgenden speziellen Aspekte verwendet werden: … b) die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an die in dem Zeugnis als Erbe(n) oder gegebenenfalls als Vermächtnisnehmer genannte(n) Person(en); …“

7. Art. 67 („Ausstellung des Zeugnisses“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht vor: „Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht. Sie verwendet das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt.“

8. Art. 68 („Inhalt des Nachlasszeugnisses“) dieser Verordnung bestimmt: „Das Zeugnis enthält folgende Angaben, soweit dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich ist: … l) den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen; …“

9. Art. 69 („Wirkungen des Zeugnisses“) der Verordnung sieht vor: „(1) Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Es wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Es wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe … genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen. … (5) Das Zeugnis stellt ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar, unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben k und l.“

2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014

10. Art. 1 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 () lautet: „Für das Europäische Nachlasszeugnis gemäß Artikel 67 Absatz 1 der [Verordnung Nr. 650/2012] ist das Formblatt V in Anhang 5 [(im Folgenden: Formblatt V)] zu verwenden.“

11. Im Formblatt V werden verschiedene Anlagen aufgelistet, darunter Anlage IV mit dem Titel „Stellung und Rechte des/der Erben (OBLIGATORISCH, falls diese durch das Zeugnis bestätigt werden sollen)“.

12. In Nr. 9 dieser Anlage IV geht es darum, den oder die „[d]em Erben zugewiesene[(n)] Vermögenswert(e), für den/die eine Bescheinigung beantragt wurde“, zu identifizieren. Es wird verlangt, die betreffenden Werte anzugeben und alle für deren Identifizierung relevanten Angaben zu machen. Außerdem heißt es in Fn. 13 zu dieser Nr. 9: „Im Falle eines eingetragenen Vermögensgegenstands teilen Sie bitte die Angaben mit, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, zur Identifizierung des betreffenden Gegenstands erforderlich sind (z. B. bei Immobilien die genaue Anschrift der Immobilie, das Grundbuchamt, die Flurstücks- oder Katasternummer, eine Beschreibung der Immobilie) (fügen Sie nötigenfalls die relevanten Dokumente bei).“

B. Litauisches Recht

13. Das Lietuvos Respublikos nekilnojamojo turto registro įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über das Grundbuch) in der durch das Gesetz Nr. XII-1833 vom 23. Juni 2015 geänderten Fassung (im Folgenden: Grundbuchgesetz) bestimmt in Art. 5 Abs. 2, dass die Grundbuchbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Richtigkeit und den Schutz der im Grundbuch erfassten Daten verantwortlich ist. Die Grundbuchbehörde ist nur dafür verantwortlich, dass die im Grundbuch eingetragenen Angaben den Urkunden entsprechen, auf deren Grundlage die Eintragung erfolgt ist.

14. Art. 22 dieses Gesetzes bestimmt, auf welcher rechtlichen Grundlage dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, Beschränkungen solcher Rechte und rechtlich relevante Tatsachen in das Grundbuch eingetragen werden können. Hierzu werden in dieser Vorschrift die Urkunden aufgelistet, die als Beleg für die Entstehung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen oder für rechtlich relevante Tatsachen dienen können und auf deren Grundlage die betreffenden Rechte, Beschränkungen oder Tatsachen in das Grundbuch eingetragen werden. Aufgezählt werden u. a. in Nr. 1 behördliche Entscheidungen, in Nr. 2 gerichtliche Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen sowie in Nr. 5 Bescheinigungen über die Rechtsnachfolge von Todes wegen.

15. Art. 23 dieses Gesetzes, der die Modalitäten für die Einreichung von Anträgen auf Eintragung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, Beschränkungen solcher Rechte und rechtlich relevanten Tatsachen regelt, sieht in Abs. 2 vor, dass dem Antrag Urkunden beizufügen sind, die die Entstehung des dinglichen Rechts, die Beschränkung dieses Rechts oder die rechtlich relevante Tatsache, deren Eintragung beantragt wird, belegen. Art. 23 Abs. 3 des Grundbuchgesetzes bestimmt, dass die Urkunden, auf deren Grundlage dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, Beschränkungen solcher Rechte und rechtlich relevante Tatsachen bescheinigt werden, entstehen, erlöschen, übertragen oder begrenzt werden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die für die Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Angaben enthalten müssen. Nach Art. 23 Abs. 4 dieses Gesetzes müssen die Urkunden, auf deren Grundlage die Eintragung beantragt wird, leserlich geschrieben sein und die vollständigen Vor- und Nachnamen bzw. Bezeichnungen, Adressen und Identifikationsnummern der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie die individuelle Nummer des betreffenden Grundstücks enthalten, die gemäß dem Lietuvos Respublikos nekilnojamojo turto kadastro nuostatai (Katasterordnung der Republik Litauen) vergeben wird.

16. Nach Art. 29 dieses Gesetzes lehnt die Grundbuchbehörde die Eintragung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, von Beschränkungen solcher Rechte oder von rechtlich relevanten Tatsachen ab, wenn sie bei der Prüfung des Eintragungsantrags feststellt, dass die zur Stützung des Antrags vorgelegte Urkunde nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht oder dass der Antrag oder die der Grundbuchbehörde vorgelegte Urkunde nicht die im Nekilnojamojo turto registro nuostatai (Grundbuchordnung) () genannten Informationen enthält, die zur Identifizierung des Grundstücks bzw. der Personen, die daran ein dingliches Recht erwerben, erforderlich sind.

17. Nach Nr. 14.2.2 der Grundbuchordnung handelt es sich bei den Informationen zur Identifizierung des Grundstücks um 1) die Katasterfläche, den Katasterblock und die Katasternummer des Flurstücks, 2) die individuelle Nummer (Identifikationscode) des Flurstücks, 3) die individuelle Nummer (Identifikationscode) des Bauwerks und 4) die individuelle Nummer (Identifikationscode) der Wohnung oder der Räumlichkeiten.

III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

18. Der Kläger und Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) ist ein Bürger, der die litauische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Deutschland wohnt.

19. Am 6. Dezember 2015 verstarb die Mutter des Klägers (im Folgenden: Erblasserin), die damals ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Der Kläger, Alleinerbe seiner Mutter, nahm die Erbschaft in Deutschland vorbehaltlos an. Er beantragte beim zuständigen deutschen Gericht ein Europäisches Nachlasszeugnis, da der Nachlass Vermögen umfasste, das sich nicht ausschließlich in Deutschland, sondern zum Teil in Litauen befand.

20. Am 24. September 2018 erteilte das Amtsgericht Bad Urach (Deutschland) dem Kläger den Erbschein Nr. 1 VI 174/18 (im Folgenden: Erbschein), in dem angegeben war, dass G. R., der am 10. Mai 2014 verstorben sei, sein Vermögen der Erblasserin als Alleinerbin vererbt habe.

21. Am selben Tag stellte das Amtsgericht Bad Urach das Europäische Nachlasszeugnis Nr. 1 VI 175/18 (im Folgenden: Europäisches Nachlasszeugnis) aus, in dem angegeben war, dass die Erblasserin ihr Vermögen dem Kläger als Alleinerben vererbt habe, der die Erbschaft vorbehaltlos angenommen habe.

22. Am 15. März 2019 beantragte der Kläger beim Registrų centras (Staatliches Registerzentrum), der in Litauen u. a. für die Führung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs zuständigen staatlichen Stelle, sein Eigentum an dem Grundvermögen, das der Erblasserin in Litauen gehört hatte, in das Grundbuch einzutragen. Zur Stützung seines Antrags legte er den Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis vor, die vom deutschen Gericht ausgestellt worden waren.

23. Mit Entscheidung vom 20. März 2019 lehnte die für die Stadt Tauragė (Tauroggen, Litauen) zuständige Abteilung des Referats „Grundbuch“ der Eigentumsregisterverwaltung des Staatlichen Registerzentrums (im Folgenden: zuständige Abteilung) diesen Antrag mit der Begründung ab, dass das vorgelegte Europäische Nachlasszeugnis nicht die durch das Grundbuchgesetz vorgeschriebenen Angaben enthalte, die zur Identifizierung des Grundstücks erforderlich seien. Es sei nämlich nicht angegeben, welche Vermögenswerte der Kläger geerbt habe.

24. Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung Widerspruch beim Streitschlichtungsausschuss der Zentralen Registerstelle des Staatlichen Registerzentrums (im Folgenden: Streitschlichtungsausschuss), der die Entscheidung der zuständigen Abteilung mit Entscheidung vom 9. Mai 2019 bestätigte.

25. Der Kläger erhob gegen die Entscheidungen der zuständigen Abteilung und des Streitschlichtungsausschusses Klage beim Regionų apygardos administracinio teismo Klaipėdos rūmai (Regionalverwaltungsgericht, Abteilung Klaipėda, Litauen), der die Klage mit Entscheidung vom 30. Dezember 2019 als unbegründet abwies.

26. Gegen dieses Urteil legte der Kläger beim Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) ein Rechtsmittel ein. Dieses Gericht, das in der Besetzung als erweiterte Kollegialkammer verhandelt, ist zu der Auffassung gelangt, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 650/2012 aufwerfe.

27. Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass das Europäische Nachlasszeugnis gemäß Art. 69 Abs. 5 der Verordnung Nr. 650/2012 ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats darstelle, unbeschadet von Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l dieser Verordnung, was bedeute, dass das Nachlasszeugnis auf die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. l der Verordnung keinen Einfluss habe.

28. In Litauen seien die Urkunden, die als Grundlage für die Eintragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen in das Grundbuch dienen könnten, in Art. 22 des Grundbuchgesetzes aufgeführt. In Art. 23 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes würden die Informationen und Angaben, die diese Urkunden zu bescheinigen hätten, verbindlich vorgeschrieben. Die Grundbuchbehörde handle als Teil der öffentlichen Verwaltung ausschließlich kraft der ihr gesetzlich übertragenen Befugnisse. Das Gesetz verleihe ihr jedoch nicht die Befugnis, den Umfang von Eigentumsrechten selbst festzustellen oder Informationen und Beweise ausfindig zu machen, die belegten, dass bestimmte Tatsachen vorlägen oder nicht vorlägen. Folglich könnten nach den im vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts die für die Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Informationen nur mittels der in Art. 22 des Grundbuchgesetzes aufgezählten Urkunden vorgelegt werden, und wenn die vorgelegten Informationen unvollständig seien, sei die Grundbuchbehörde nicht befugt, andere Informationen zu berücksichtigen.

29. Zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sei außerdem darauf hinzuweisen, dass das vom deutschen Gericht ausgestellte Europäische Nachlasszeugnis unter Verwendung des Formblatts V erstellt worden sei und die Anlage IV zu diesem Formblatt enthalte, das die Stellung und die Rechte des Erben bescheinige. Allerdings seien in Nr. 9 dieser Anlage keine Angaben gemacht worden, um den oder die dem Erben zugewiesene(n) Vermögenswert(e), für den/die eine Bescheinigung beantragt worden sei, zu identifizieren.

30. Das Vorbringen des Klägers und die von ihm angeführte deutsche Rechtsprechung ließen darauf schließen, dass die Behörde, die das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt habe, diese Angaben nicht etwa versehentlich unterlassen habe. Der Kläger mache insbesondere geltend, dass das deutsche Erbrecht vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geprägt sei, so dass, wenn es nur einen Begünstigten gebe, das gesamte Vermögen des Erblassers auf ihn übergehe. Ferner lege der Kläger dar, dass es nach deutschem Recht nicht möglich sei, das Nachlassvermögen in irgendeiner Weise anzugeben oder zu bezeichnen. Ihm zufolge ließen die deutschen Gerichte daher in ständiger Rechtsprechung Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 unangewendet, der bestimme, dass das Nachlasszeugnis den Erbteil jedes Erben angebe und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte enthalte, die einem bestimmten Erben zustünden.

31. Unter Berücksichtigung der vom Unionsgesetzgeber mit der Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses verfolgten Ziele, insbesondere des Ziels einer zügigen, unkomplizierten und effizienten Abwicklung von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Union, hegt das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. l und Art. 69 Abs. 5 der Verordnung Nr. 650/2012, insbesondere in Bezug auf das Zusammenspiel dieser Vorschriften mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sich das Nachlassvermögen befindet, nach dem sich die Voraussetzungen für die Eintragung eines Eigentumsrechts in das Grundbuch richten.

32. Unter diesen Umständen hat der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 1 Abs. 2 Buchst. l und Art. 69 Abs. 5 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass sie der Anwendung von Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ein Grundstück belegen ist, nicht entgegenstehen, wonach Eigentumsrechte nur dann aufgrund eines Europäischen Nachlasszeugnisses in das Grundbuch eingetragen werden können, wenn alle für die Eintragung erforderlichen Angaben in dem Europäischen Nachlasszeugnis enthalten sind?

33. Schriftliche Erklärungen wurden von der litauischen, der tschechischen, der deutschen, der spanischen, der französischen und der ungarischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht. Die litauische, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 4. Mai 2022 mündliche Erklärungen abgegeben.

IV. Würdigung

34. Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 650/2012, insbesondere ihr Art. 1 Abs. 2 Buchst. l, ihr Art. 68 Buchst. l und ihr Art. 69 Abs. 5, der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen eine von einem Alleinerben in Anwendung eines vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geprägten Erbrechts erlangte unbewegliche Sache nur dann auf der Grundlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses in das Grundbuch des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Sache belegen ist, eingetragen werden kann, wenn dieses Nachlasszeugnis alle vom nationalen Recht dieses Mitgliedstaats vorgeschriebenen Angaben zur Identifizierung der unbeweglichen Sache enthält.

35. Diese Frage betrifft zum einen die Anforderungen an das Europäische Nachlasszeugnis und zum anderen die Abgrenzung zwischen dem mit der Verordnung Nr. 650/2012 geschaffenen System und dem nach nationalem Recht bestehenden System betreffend die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Sachen in ein Register.

36. Wie bereits dargelegt, war die im Jahr 2015 verstorbene Erblasserin ihrerseits Erbin ihres Ehemanns (im Jahr 2014). In Anbetracht der Angaben des vorlegenden Gerichts und der Vorlagefrage haben die vorliegenden Schlussanträge jedoch nur den Nachlass der Erblasserin zum Gegenstand, den ihr Sohn angenommen hat.

37. Insoweit ist meines Erachtens zu unterscheiden zwischen der Frage, ob eine zum Nachlass gehörende Sache im Europäischen Nachlasszeugnis angegeben werden muss oder kann (), und der Frage, ob die Registerbehörde eines Mitgliedstaats die Eintragung dieser Sache mit der Begründung verweigern kann, dass die Sache im Europäischen Nachlasszeugnis nicht angegeben sei (). Bevor ich diese beiden Fragen untersuche, möchte ich kurz darlegen, wie sich das Europäische Nachlasszeugnis in den Aufbau der Verordnung Nr. 650/2012 einfügt.

38. Um es konkreter auszudrücken: Damit die Problematik des vorliegenden Falles gelöst werden kann, muss entweder nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 eine Verpflichtung der deutschen Behörden bestehen, im Europäischen Nachlasszeugnis den fraglichen Vermögensgegenstand zu spezifizieren, oder die litauischen Behörden sind nach der Verordnung Nr. 650/2012 verpflichtet, dem Antrag auf der Grundlage des von den deutschen Behörden ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses stattzugeben.

A. Zum Europäischen Nachlasszeugnis in der Systematik der Verordnung Nr. 650/2012

39. Gemäß ihrem siebten Erwägungsgrund zielt die Verordnung Nr. 650/2012 darauf ab, zur Erleichterung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, die ihre Rechte im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Erbfall durchsetzen möchten, auszuräumen (). Die Verordnung steht also im Zusammenhang mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, mit dem der Binnenmarkt einhergeht, und muss daher nach Maßgabe der entsprechenden Grundsätze ausgelegt werden ().

40. Die Verordnung Nr. 650/2012 bewirkt keine Harmonisierung des materiellen Erbrechts. Sie enthält also grundsätzlich () keine materiell-rechtlichen Erbrechtsvorschriften. Hingegen bestimmt die Verordnung mit Hilfe von Kollisionsnormen das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende (nationale) Erbrecht (). Insoweit enthält Art. 21 Abs. 1 der Verordnung als allgemeine Kollisionsnorm den Grundsatz, dass die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Darüber hinaus kann eine Person nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Die Reichweite des anzuwendenden Rechts wird in Art. 23 der Verordnung Nr. 650/2012 definiert. Hier genügt der Hinweis, dass dem nach Art. 21 oder Art. 22 der Verordnung bezeichneten Recht die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt (), einschließlich des Übergangs der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte ().

41. Die Verordnung Nr. 650/2012 regelt nicht nur das anzuwendende Recht, sondern auch die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen.

42. Die Art. 62 ff. regeln eine der zentralen Neuerungen () dieser Verordnung: das Europäische Nachlasszeugnis.

43. Dieses Zeugnis soll in allen Mitgliedstaaten drei Hauptfunktionen erfüllen (): erstens die Legitimierung des Erben gegenüber Behörden (z. B. Grundbuchbehörden) oder privaten Nachlassschuldnern (z. B. Banken), zweitens die Begründung einer widerleglichen Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zeugnisses sowie drittens den Schutz eines gutgläubigen Dritten, der Leistungen an die als Erbe bezeichnete Person erbringt oder einen Erbschaftsgegenstand von dieser Person erwirbt.

44. Für das Europäische Nachlasszeugnis gilt eine autonome rechtliche Regelung, die in Kapitel VI der Verordnung Nr. 650/2012 enthalten ist () und darauf abzielt, die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (). Die Art. 63 bis 69 der Verordnung betreffen insbesondere den Zweck des Zeugnisses, die Zuständigkeit für seine Erteilung, die Modalitäten seiner Beantragung, die Prüfung eines solchen Antrags sowie die Ausstellung, den Inhalt und die Wirkungen des Zeugnisses.

45. Nach Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012, der den Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses betrifft, ist ein solches Zeugnis zur Verwendung u. a. durch Erben bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben ausüben müssen.

46. In Art. 63 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 650/2012 wird dies dahin gehend konkretisiert, dass das Zeugnis insbesondere dafür verwendet werden kann, die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben oder die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an die in dem Zeugnis als Erbe oder gegebenenfalls als Vermächtnisnehmer genannte Person nachzuweisen.

B. Zum Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses

1. Zu Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012

47. In Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012 sind die Angaben aufgelistet, die das Europäische Nachlasszeugnis enthalten muss, „soweit dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich ist“, darunter „de[r] Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen“ ().

a) Zur Verpflichtung, den fraglichen Vermögenswert zu spezifizieren

48. Es stellt sich folgende Frage: Ist die für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständige Behörde verpflichtet, die Rechte und/oder Vermögenswerte zu spezifizieren, die einem bestimmten Erben zustehen?

49. Das Europäische Nachlasszeugnis ist als ein Instrument konzipiert, das zum Nachweis unterschiedlicher Aspekte geeignet ist. Wie sich insbesondere aus Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 ergibt, enthält es Angaben, die für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich sind.

50. Es sind also die (konkreten) beabsichtigten Zwecke des Europäischen Nachlasszeugnisses, wie sie vom Antragsteller gemäß Art. 65 Abs. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 650/2012 angegeben worden sind, sowie das anzuwendende nationale Erbrecht, die für den Inhalt des Zeugnisses maßgeblich sind. Aus Art. 63 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung geht hervor, dass der Zweck des Zeugnisses u. a. darin besteht, die Rechtsstellung des „Erben“ nachzuweisen. Selbstverständlich kann das Zeugnis auch, wie sich aus Art. 63 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ergibt, zum Nachweis anderer Informationen verwendet werden, wie die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an den/die Erben. Solche Informationen können meines Erachtens insofern einbezogen werden, als dies im Hinblick auf die ordnungsgemäße Funktionsweise des Europäischen Nachlasszeugnisses gerechtfertigt ist, damit es seine Wirkungen voll entfalten kann.

51. Wie ich in den folgenden Ausführungen zeigen möchte, sind die in Art. 63 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 genannten Angaben aber nicht zwingend erforderlich, damit die Eintragung vorgenommen werden kann.

1) Gesamtrechtsnachfolge

52. Es steht außer Frage, dass es sich bei dem nationalen Erbrecht, das gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden ist, um das deutsche Recht handelt. Diesem Recht unterliegt folglich, wie es in dieser Vorschrift heißt, die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen, also u. a. der Übergang der Vermögenswerte auf den Erben ().

53. Im vorliegenden Fall geht nach dem anzuwendenden deutschen Recht, hier § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Es handelt sich um den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (bzw. Universalsukzession). Wie die deutsche Regierung ausführt, bedeutet dies, dass der Erbe unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) umfassend in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt.

54. Das deutsche Recht kennt wohlgemerkt keine andere Erbfolge als die Universalsukzession; dies bedeutet, dass nicht etwa einzelne Gegenstände im Rahmen einer Sonderrechtsnachfolge vererbt werden, sondern das Vermögen als Ganzes.

55. Somit braucht in das Europäische Nachlasszeugnis kein Nachlassverzeichnis aufgenommen zu werden, da die in Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 mit dem Ausdruck „gegebenenfalls“ bezeichnete Situation, in der ein Verzeichnis der einem bestimmten Erben zustehenden Vermögenswerte zu erstellen ist, nicht eintritt.

56. In jenem hypothetischen Fall belegt das Nachlasszeugnis nämlich, dass die fragliche Person Erbe eines bestimmten Vermögenswerts des Erblassers ist. Wenn der Erbe Universalerbe ist, erübrigt es sich jedoch, einen einzelnen Vermögenswert im Nachlasszeugnis zu spezifizieren.

57. In diesem Zusammenhang möchte ich der These entgegentreten, dass der Ausdruck „gegebenenfalls“ so verstanden werden sollte, dass er lediglich den Wunsch der Person widerspiegelt, die das Europäische Nachlasszeugnis beantragt (). Auch wenn der Antragsteller verpflichtet ist, die Ausstellungsbehörde über den Zweck des Zeugnisses zu informieren (), ist es gleichwohl Sache dieser Behörde, auf der Grundlage dieser Information zu entscheiden, ob ein Vermögenswert zu spezifizieren ist oder nicht.

58. Die Kommission meint, diese Auffassung stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung Nr. 650/2012. Der Umfang der Angaben im Europäischen Nachlasszeugnis richte sich nämlich nicht nach dem anzuwendenden nationalen Erbrecht, sondern nach Art. 68 dieser Verordnung.

59. Meiner Ansicht nach lässt dieser Standpunkt der Kommission außer Acht, dass die Verordnung Nr. 650/2012 nicht nur die gerichtliche Zuständigkeit und den Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses regelt, sondern, wie ich bereits ausgeführt habe, auch das auf eine Erbsache anzuwendende nationale Erbrecht, das sich zwangsläufig auf den Inhalt des Zeugnisses auswirkt.

60. Zwar regelt Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012 den Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses abschließend, doch schließt dies nicht aus, dass sich das nach dieser Verordnung anzuwendende nationale Erbrecht auf diesen Inhalt auswirken kann. Im Gegenteil kommt durch die in dieser Vorschrift verwendeten Formulierungen „soweit [die Angaben] für die Zwecke, zu denen [das Europäische Nachlasszeugnis] ausgestellt wird, erforderlich [sind]“ und „gegebenenfalls“ (Hervorhebung nur hier) der Wille des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, auf das anzuwendende Erbrecht Rücksicht zu nehmen. Es besteht also eindeutig eine Wechselbeziehung zwischen dem nationalen Recht und der Verordnung Nr. 650/2012, da sich der Inhalt des Nachlasszeugnisses vorrangig nach dem anzuwendenden Erbrecht richtet.

61. Allerdings muss die Ausstellungsbehörde gegebenenfalls eine gewisse Anpassungsfähigkeit an den Tag legen und Abläufen folgen, die für sie nicht unbedingt üblich sind, insbesondere, wenn sie ausländisches Recht anzuwenden hat. Dies ist hier aber nicht der Fall.

2) Rechtsnachfolge anderer Art als die Gesamtrechtsnachfolge

62. Ist kein nationales Erbrecht anzuwenden, in dem der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gilt (), und kann der oben genannte Zweck nur durch die Angabe des konkreten Erbanteils der fraglichen Person erreicht werden, so ist es sehr wahrscheinlich, dass der betreffende Vermögenswert spezifiziert werden muss.

63. Die insoweit bestehenden Pflichten und Bedingungen können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Insbesondere kann das in einem anderen Mitgliedstaat geltende Erbrecht ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen, was die Verpflichtung implizieren würde, solche Informationen in ein Europäisches Nachlasszeugnis aufzunehmen. Eine solche Situation entspräche derjenigen, auf die sich der Ausdruck „gegebenenfalls“ in Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 bezieht.

b) Zur Möglichkeit, den fraglichen Vermögenswert zu spezifizieren

64. Offen bleibt, ob die Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellt, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nach eigenem Ermessen entscheiden kann, ob sie die fragliche Immobilie in dieses Zeugnis aufnimmt, wenn die betroffene Person einen entsprechenden Antrag stellt.

65. Insoweit sei angemerkt, dass, damit ein Europäisches Nachlasszeugnis seine volle Wirksamkeit entfalten kann, ein gewisses Maß an Zusammenarbeit und gegenseitigem Vertrauen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten erforderlich ist. Dies kann bedeuten, dass die Ausstellungsbehörde im Geist der loyalen Zusammenarbeit mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten verpflichtet ist, die Anforderungen des Registergesetzes eines anderen Mitgliedstaats zu berücksichtigen, vor allem, wenn sie über die maßgeblichen Informationen verfügt.

66. Eine solche Zusammenarbeit ist jedoch nicht ganz unproblematisch, da sich daraus rechtliche Folgefragen ergeben können.

67. Nehmen wir an, dass die Angabe der fraglichen Immobilie, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, für die Ausstellungsbehörde fakultativ bleibt. Wäre dies dann für die Registerbehörde, die die in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie einträgt, verbindlich? Wie verhält es sich mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012, wonach vermutet wird, dass das Nachlasszeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden nationalen Erbrecht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist? Erstreckt sich diese Vermutung auf das Eigentum an der fraglichen Immobilie?

68. Es gilt auch zu bedenken, dass die Frage, ob bestimmte Vermögenswerte zum Nachlass gehören, keine Frage des Erb-, sondern des Sachenrechts ist (). Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht, nach dem sich bestimmt, wie sich der Eigentumsübergang vollzieht und wer zum Eigentümer des Vermögens des Erblassers wird, ist nämlich von dem Recht zu unterscheiden, das die Frage regelt, ob eine bestimmte Sache dem Erblasser gehörte.

69. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die Ausstellungsbehörde, um bestimmte Vermögenswerte angeben zu können, einen vollständigen Überblick über den Nachlass haben muss (). Dies kann sich jedoch als schwierig erweisen, wie der vorliegende Fall zeigt.

2. Zum Formblatt V

70. In Nr. 9 der Anlage IV zum Formblatt V geht es darum, die dem Erben zugewiesenen Vermögenswerte, für die eine Bescheinigung beantragt wurde, zu identifizieren. Insoweit wird verlangt, die betreffenden Werte anzugeben und alle für deren Identifizierung relevanten Angaben zu machen ().

71. Entgegen dem, was einige Verfahrensbeteiligte vorbringen und manche Autoren im Schrifttum vertreten (), lässt sich aus diesem Formblatt keinerlei Erkenntnis gewinnen.

72. Die Angaben, von denen in der oben angeführten Nr. 9 die Rede ist, sind nämlich nur dann zu machen, wenn der fragliche Vermögenswert genauer identifiziert werden muss (). Wie ich bereits ausgeführt habe (), ist dies im vorliegenden Fall aber nicht notwendig, da es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt.

73. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014, die dem (einzigen) Zweck dient, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 zu konkretisieren, keinesfalls über die materiell-rechtlichen Vorschriften letzterer Verordnung hinausgehen kann. Jede andere Sichtweise würde den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts unterlaufen. Als Urheberin der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 ist die Kommission verpflichtet, den Willen des Gesetzgebers zu respektieren. Mit anderen Worten kann die Durchführungsverordnung nicht verlangen, dass im Formblatt V Angaben gemacht werden, die im Hinblick auf den Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses nicht erforderlich sind. Andernfalls würden die Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 über Gebühr ausgehöhlt.

74. Da Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012 bei zutreffender Auslegung keine gesonderte Identifizierung des litauischen Vermögensgegenstands im Europäischen Nachlasszeugnis verlangt, kann folglich keine Norm der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 zu einem anderen Ergebnis führen. Die Durchführungsverordnung ist also im Licht der Verordnung Nr. 650/2012 auszulegen.

C. Zu den Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses und dessen Verhältnis zum nationalen Immobiliarrecht (Art. 1 Abs. 2 Buchst. l und Art. 69 Abs. 5 der Verordnung Nr. 650/2012)

75. Nach Art. 69 Abs. 5 der Verordnung Nr. 650/2012 stellt das Europäische Nachlasszeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar, unbeschadet von Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l dieser Verordnung.

76. Art. 1 Abs. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012, der dazu dient, die Anwendungsbereiche der lex successionis und der lex registrii abzugrenzen, bestimmt, dass „jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register“ vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind.

77. Die Rechtssache, in der das Urteil Kubicka ergangen ist (), war bislang die einzige Gelegenheit für den Gerichtshof, Art. 1 Abs. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 auszulegen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l sowie Art. 31 dieser Verordnung dahin auszulegen sind, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung gewählten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Behörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn die Ablehnung allein auf der Begründung beruht, dass dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in diesem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Rechtsordnung das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht kennt.

78. Das Urteil Kubicka hat dazu geführt, dass die deutschen Rechtsvorschriften, um die es im dortigen Ausgangsverfahren ging, auf den Eigentumsübergang nicht angewandt wurden. Die Vorschriften über die Führung des Grundbuchs waren jedoch nicht betroffen. Das nationale Immobiliarrecht eines Mitgliedstaats kann also zusätzliche Verfahrensanforderungen aufstellen, allerdings nur insoweit, als sich diese zusätzlichen Anforderungen nicht auf die durch das Europäische Nachlasszeugnis bescheinigte Rechtsstellung beziehen.

79. Wie Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kubicka ausgeführt hat (), können in der Praxis weitere Unterlagen oder Informationen zusätzlich zum Europäischen Nachlasszeugnis gefordert werden, etwa wenn dieses Zeugnis keine ausreichend genauen Angaben enthält, um den Vermögensgegenstand zu identifizieren, dessen Eigentumsübergang eingetragen werden soll.

80. Im vorliegenden Fall verfügen die litauischen Behörden jedoch über alle Informationen, die erforderlich sind, um eine Eintragung in das Grundbuch vorzunehmen: Sie sind in der Lage, zu bestimmen, wem die fragliche Immobilie gehört bzw. gehörte, und sich mittels des Europäischen Nachlasszeugnisses zu vergewissern, dass der Kläger die Rechtsstellung eines Erben innehat.

81. In einem solchen Fall wäre die praktische Wirksamkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses beeinträchtigt, wenn das litauische Immobiliarrecht dem Antragsteller zusätzliche Verpflichtungen auferlegen könnte.

82. Denn auch wenn der durch Erbschaft erlangte konkrete Vermögensgegenstand im Europäischen Nachlasszeugnis nicht bezeichnet ist, kann sein Erwerb durch dieses Zeugnis nachgewiesen werden. Nicht die Angabe des Gegenstands im Nachlasszeugnis bildet die Grundlage für die Änderung des Grundbuchs, sondern die Erbenstellung der betroffenen Person (). In dieser Hinsicht stellt das Nachlasszeugnis den Beweis für die nach deutschem Recht eintretende Gesamtrechtsnachfolge dar, die auch die im Ausland belegenen unbeweglichen Sachen des Erblassers umfasst. Es ist Sache der Grundbuchbehörde, zu prüfen, ob der fragliche Vermögensgegenstand von der Rechtsnachfolge von Todes wegen erfasst ist, d. h. ob er der Erblasserin gehörte. Die Behörde muss alle Konsequenzen ziehen, die sich aus den im Europäischen Nachlasszeugnis enthaltenen Informationen ergeben, nämlich dass die als Erbe der Erblasserin genannte Person ihr Universalerbe ist.

83. Es gibt also keinen legitimen Grund für die litauischen Behörden, für die Zwecke der Eintragung zusätzliche Angaben zu verlangen, um festzustellen, ob die fragliche Person Erbe des in Rede stehenden Vermögensgegenstands ist. Diese Person zu verpflichten, sich an die deutschen Behörden zu wenden, damit sie die fragliche Immobilie spezifizieren, wäre ein Formalismus, für den es keine Rechtfertigung gäbe.

84. Zusammenfassend lässt sich feststellen: Solange die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 650/2012 und im vorliegenden Fall die Wirksamkeit des mit dieser Verordnung eingeführten Europäischen Nachlasszeugnisses nicht beeinträchtigt werden, steht es den Mitgliedstaaten frei, im Bereich des Immobiliarrechts gesetzliche Regelungen zu erlassen. Art. 1 Abs. 2 Buchst. l dieser Verordnung darf jedoch nicht zur Folge haben, dass die praktische Wirksamkeit eines Europäischen Nachlasszeugnisses beeinträchtigt wird, das, wie ich bereits dargelegt habe, nach Art. 69 Abs. 5 dieser Verordnung ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats darstellt.

85. Mit anderen Worten: Auch wenn die Voraussetzungen für den Erwerb des Nachlassvermögens von den nationalen Rechtsvorschriften über die Führung des Grundbuchs grundsätzlich nicht ignoriert werden können (), hat ein Europäisches Nachlasszeugnis, das den Beweis für die Rechtsnachfolge von Todes wegen erbringt, gleichwohl Bindungswirkung und muss als Grundlage für die Eintragung in das Register dienen, unabhängig davon, ob sein Inhalt den Gepflogenheiten entspricht, denen im das Grundbuch führenden Mitgliedstaat bei der Ausstellung eines solchen Zeugnisses (oder eines vergleichbaren nationalen Dokuments) gewöhnlich gefolgt wird (). Nur wenn es im Rahmen der Eintragung in das Grundbuch objektiv unmöglich ist, den Gegenstand des Antrags zu bestimmen, kann es sich als notwendig erweisen, das Europäische Nachlasszeugnis zu ergänzen, um die allgemeine Rechtsnachfolge des Erblassers durch zusätzliche Dokumente zu belegen, die zur genauen Identifizierung der geerbten Vermögenswerte erforderlich sind ().

D. Zur Zusammenarbeit zwischen den Behörden (Art. 66 Abs. 5 der Verordnung Nr. 650/2012)

86. Art. 66 der Verordnung Nr. 650/2012, der die Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrifft, bestimmt in seinem Abs. 5, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für die Zwecke dieser Prüfung der Ausstellungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf Ersuchen die Angaben zur Verfügung stellt, die insbesondere im Grundbuch, in Personenstandsregistern und in Registern enthalten sind, in denen Urkunden oder Tatsachen erfasst werden, die für die Rechtsnachfolge von Todes wegen oder den ehelichen Güterstand oder einen vergleichbaren Güterstand des Erblassers erheblich sind, sofern die zuständige Behörde nach innerstaatlichem Recht befugt wäre, diese Angaben einer anderen inländischen Behörde zur Verfügung zu stellen.

87. Nach Ansicht der Kommission obliegt es im vorliegenden Fall der deutschen Behörde, die das Europäische Nachlasszeugnis ausstellt, die litauischen Behörden zu kontaktieren, um sich im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses über die fragliche Immobilie zu informieren.

88. Auch wenn der durch Art. 66 Abs. 5 der Verordnung Nr. 650/2012 geschaffene Mechanismus der Zusammenarbeit für die ordnungsgemäße Bearbeitung eines Antrags und die spätere Ausstellung eines Zeugnisses unzweifelhaft eine zentrale Rolle spielt, teile ich den Standpunkt der Kommission nicht, und zwar aus dem einfachen Grund, dass eine Zusammenarbeit nur dann geboten ist, wenn sie erforderlich ist.

89. Wie in den vorliegenden Schlussanträgen dargelegt, ist dies hier nicht der Fall, da die Registerbehörde über alle für die Eintragung erforderlichen Informationen verfügt.

V. Ergebnis

90. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) wie folgt zu beantworten: Art. 1 Abs. 2 Buchst. l, Art. 68 Buchst. l und Art. 69 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses stehen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, nach denen eine von einem Alleinerben in Anwendung eines vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geprägten Erbrechts erlangte unbewegliche Sache nur dann auf der Grundlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses in das Grundbuch des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Sache belegen ist, eingetragen werden kann, wenn dieses Nachlasszeugnis alle vom nationalen Recht dieses Mitgliedstaats vorgeschriebenen Angaben zur Identifizierung der unbeweglichen Sache enthält.