OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 1. Senat für Bußgeldsachen Beschluss

Die Frage, ob es für Tätigkeiten im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses eine Arbeitserlaubnis nach § 19 …

Strafrecht

Tenor

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.

Gründe

2

Die Frage, ob es für Tätigkeiten im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses eine Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 6 AFG bedarf, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Diese Rechtsfrage kann für die Rechtsanwendung von großer praktischer Bedeutung sein. Eine Entscheidung des gesamten Senats ist daher erforderlich, damit sich bei den unteren Gerichten keine unterschiedliche Rechtsprechung entwickelt.