EuGH Siebte Kammer Beschluss

Art. 119 der Verfahrensordnung

Paul Inge Hansen gegen Europäische Kommission

Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Antrag auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission – Antrag auf Verpflichtung der Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung – Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung auf dem Gebiet der Beschäftigung – Offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Hansen trägt seine eigenen Kosten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 17. November 2009, Hansen/Kommission (T-295/09), mit dem das Gericht eine Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, die darauf abzielte, eine Untätigkeit der Kommission festzustellen, weil diese kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG gegen das Königreich Schweden eingeleitet hat, und der Kommission aufzugeben, von ihrem Initiativrecht Gebrauch zu machen, Maßnahmen zu ergreifen und Initiativen zur Förderung des Anspruchs Behinderter auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung im Berufsleben zu unterstützen.