StGH Hessen Beschluss LS

Für die Prüfung der Gültigkeit der hessischen Landtagswahlen ist nach dem Wortlaut und Sinn des Art. 78 HV …

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Für die Prüfung der Gültigkeit der hessischen Landtagswahlen ist nach dem Wortlaut und Sinn des Art. 78 HV das Wahlprüfungsgericht ausschließlich zuständig, so dass eine Wahlprüfung durch den Hessischen Staatsgerichtshof mangels entsprechender Zuständigkeit nicht möglich ist (vgl. StGH, Beschluss vom 26.07.1967 - P.St. 484 -, ESVGH 18, 15; Urteil vom 07.07.1977 - P.St. 783 -,ESVGH 27, 211).

2. Der ausschließlichen Zuständigkeit des in erster und letzter Instanz über die Gültigkeit einer Landtagswahl und Wahlanfechtungen entscheidenden Wahlprüfungsgerichts steht jedoch nicht entgegen, dass seine Entscheidung auf entsprechende Anträge gemäß Art. 131 HV, §§ 45 ff. StGHG vom Staatsgerichtshof auf die Einhaltung der Grundrechte überprüft werden können.

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