Mietvertrag über Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher KI-Titel
Mietvertrag · Photovoltaikanlage · Batteriespeicher · Rundum-Sorglos-Paket · Erwerbsrecht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits, auch die außergerichtlichen Kosten der ursprünglichen Name 1 hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Der Streitwert wird auf einen Betrag von bis zu 16.137,99 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Ort 1 . Die Name 1 ist einer der führenden Anbieter von Solaranlagen und Wärmepumpen in Deutschland. Mit Vereinbarung vom 15. bzw. 19.03.2025 (Anlage K1, Bl. 25 f d.A.) mieteten der Kläger und Name 3 von der Name 1. eine 14,08 kWp Photovoltaikanlage mit 8,64 kWh (nominal) Batteriespeicher für das Grundstück Ort 1 .
Nach den Vertragsbedingungen betrug die monatliche Gesamtmiete pro Monat für die ersten 24 Monate brutto 245,40 €, danach 260,40 €. Die vereinbarte Miete ("Rundum-Sorglos-Paket") beinhaltete neben der Vermietung einen Reparaturservice, den Austausch defekter Komponenten, eine Fernüberwachung, die Versicherung des PV-Systems, eine App zur optimierten Nutzung der PV-Anlage und die Übernahme bürokratischer Aufgaben. Bei einem Kapazitätsverlust von über 30 % verpflichtete sich die Name 1 zudem, den Batteriespeicher zu tauschen. Die Beklagte trug zudem die Sachgefahr sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs der PV-Anlage durch höhere Gewalt, bei Diebstahl und Beschädigung durch Dritte. Die Klagepartei sollte keine oder nur eine reduzierte Miete zahlen, wenn die PV-Anlage nicht ordnungsgemäß funktionierte. Dem Kunden wurde ferner das jederzeitige Recht eingeräumt, die PV-Anlage und den Batteriespeicher direkt zu erwerben; die Kosten hierfür betrugen 2.645,62 € (netto) pro kWp der installierten Leistung und verringerten sich je vollem Betriebsjahr um 119,05 € (netto) pro KWp der installierten Leistung. Der anfängliche Erwerbspreis der PV-Anlage mit Batteriespeicher hätte 37.250,33 € (2.645,62 € * 14,08 kWp) betragen.
Ferner wurde dem Kunden das Recht eingeräumt, die PV-Anlage und den Batteriespeicher nach 20 Jahren für 1,00 Euro (netto) zu erwerben. Die Vertragslaufzeit des Vertrags betrug 20 Jahre und begann an dem Tag, an dem der Netzanschluss der PV-Anlage erfolgte. Danach verpflichtete sich die Name 1 die PV-Anlage und den Batteriespeicher gegen Kostenbeteiligung des Kunden (EUR 2.500 netto) abzubauen. Alternativ hatte der Kunde das Recht, die PV-Anlage für 1 Euro (netto) zu erwerben. Im Fall des Anlagenerwerbs durch den Kunden entfiel die Rückbauverpflichtung der Name 1.
Schließlich wurde die Name 1 berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einschließlich der genannten AGB unter anderem auf die Name 2 zu übertragen. Der Kunde stimmte bereits jetzt unwiderruflich dem Eintritt eines der vorgenannten Unternehmen anstelle der Name 1 in diesen Vertrag zu. Name 1 verpflichtete sich, den Kunden über eine solche Vertragsübertragung unter Nennung des neuen Vertragspartners in Textform zu informieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrags (Anlage K1, Bl. 25 ff d.A.) einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Miete, Anlage K2, Bl. Bezug genommen.
§ 5 Ziffer 1 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Miete einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher lautet auszugsweise:
§ 5 Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit und pauschalierter Schadensersatz
1. Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.
[…]
3. Ein solcher Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn
a) er die PV-Anlage mit Batteriespeicher zum Eigentum zu einem Entgelt gemäß Mietantrag erwirbt.
b) die PV-Anlage mit Batteriespeicher für ihn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt und diese nicht anders als durch Vertragsaufhebung vermieden werden können.
[…]
5. Durch die Kündigung des Vertrages verliert der Kunde den Betreiberstatus der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers, soweit er die PV-Anlage bzw. den Batteriespeicher nicht als Eigentümer betreibt Er ist dann nicht mehr berechtigt, beim Netzbetreiber die EEG-Vergütung geltend zu machen und den erzeugten Strom zu nutzen. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung wird der Strom vom Anlageneigentümer kaufmännisch-bilanziell an den Netzbetreiber auf Grundlage des EEGs geliefert. Der Kunde Ist verpflichtet den Betreiberwechsel der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
6. Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem Im Mietantrag definierten Erwerbsprels (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-, Beklagte behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden Ist.
Ferner schlossen die Parteien einen Vertrag zur Nutzung der Dächer durch die Name 1.
In § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Gebäudenutzung durch die Name 1 (AGB Dachnutzung, Anlage K2, Bl. 31 d.A.) heißt es:
"§ 1 Eigentums- und Nutzungsrechte
1. Die PV-Anlage, der Batteriespeicher, die verlegten Leitungen, die Schalt- und Messanlagen sowie die sonstigen von Name 2 eingebrachten Sachen bleiben nach dem gemeinsamen Willen der Vertragspartner im Eigentum von Name 1[…]
2. Für den Fall, dass kein Mietvertrag über die PV-Anlage und den Batteriespeicher geschlossen wird oder es zur Unwirksamkeit oder außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages kommt: Name1 ist zur Refinanzierung der aufgebrachten Investitionskosten auf einen einwandfreien Nutzungs- und Betriebszeitraum der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers von 20 Jahren angewiesen. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich deshalb auch, bauliche Veränderungen sowie andere Maßnahmen an dem Gebäude oder auf dem Grundstück, die eine Leistungsminderung der PV-Anlage oder des Batteriespeichers bewirken könnten, nur mit Einverständnis von Name 2 vorzunehmen. […] "
Die PV-Anlage wurde am 07.03.2025 auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Gebäude montiert.
Mit E-Mail vom 01.09.2025 (Anlage B1, Bl. 94 d.A.) teilte Name 1 dem Kläger mit, dass der Mietvertrag wie auch der Gebäudenutzungsvertrag auf die Beklagte, die Name 2, übertragen wurde.
Mit Abtretungserklärung vom 27.01.2026 (Bl. 148 d.A.) trat Name 3 sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag an den Kläger ab, der die Abtretung annahm.
Der Kläger wirft der Beklagtenseite vor, durch reine Vertragsgestaltung, nämlich durch Aufnahme eines rein faktischen Rückbauoptionsrechts für 2.975,00 € anstatt des Erwerbs einer nach Mietende noch 10 Jahre funktionstüchtigen PV-Anlage für den symbolischen Betrag von 1 € - die Anwendung der in § 506 Ab s. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 506 Abs. 1 BGB vorgegebenen verbraucherschützenden Norm zu umgehen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die ordentliche Kündigung des Vertrages für die Klägerseite nur durch einen Erwerb der Photovoltaikanlage möglich sei. Aufgrund der Regelungen in § 5 des Vertrags bestehe ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 314 BGB keine Kündigungsmöglichkeit ohne Ausübung der Erwerbsoption. Die einzige Möglichkeit zur Vertragsbeendigung vor Ende der Mietdauer bestehe bei regelmäßigem Vertragsablauf ohne wichtigen Kündigungsgrund darin, die Anlagen zum vertraglich festgelegten Preis zu erwerben. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 20 Jahren habe der Kläger die "Wahlmöglichkeit", die Anlagen für je 1,00 € netto zu erwerben oder diese von der Beklagten für je 2.500,00 € netto zurückbauen zu lassen. Wirtschaftlich betrachtet bestehe hinsichtlich der Ausübung der Erwerbsoption kein echtes Wahlrecht des Klägers. Bis zum Ablauf der Mietlaufzeit hätte der Kläger bereits den Gesamtbetrag von 62.136,00 € (24 Monate zu je 245,40 E zuzüglich 216 Monate zu je 260,40 €) an Mietbeträgen in die Anlage investiert. Dem gegenüber sei die "Erwerbsoption" der Anlage für insgesamt 1,00 € wirtschaftlich vollkommen bedeutungslos und bedürfte aus Sicht des Klägers keinerlei finanzielle Erwägungen über das Für und Wider. Auch aus Sicht der Beklagten sei die Nichtausübung der Erwerbsoption unsinnig; dies habe die Beklagte in mehrfacher Hinsichtlich durch eigene Aussagen unterstrichen, wonach die Restlebensdauer der Anlage nach Vertragsende noch 10 Jahre betrage, der Erwerbspreis nur symbolisch sei und die Erwerbsoption auch bei Rückbau wegen Demontagekosten wirtschaftlich attraktiver. Schließlich ordne auch die Beklagte den Vertrag steuerlich als anfängliches Erwerbsgeschäft ein.
Der Kläger werde durch die Gestaltung der AGB übermäßig und einseitig benachteiligt, indem die Beklagte sich für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Kläger einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch in Höhe des Erwerbspreises der Anlage zzgl. eines Betrages von 500,000 € einräume. Eine Übereignung der Anlagen für die Zahlung des Erwerbspreises im Falle der Kündigung aus diesem Grund sei hingegen nicht vereinbart; die PV-Anlage verbleibe im Eigentum der Beklagten, die die Anlage bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zur Volleinspeisung des erzeugten Solarstroms auf eigene Rechnung weiterbetreibe, wie sich aus § 5 der AGB Miete zw. § 1 Ziffer 1 der AGB-Dachnutzung ergebe. Die Klägerseite drohe somit, im Fall einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten aufgrund eines nicht näher definierten "vertragswidrigen Verhaltens" den Erwerbspreis der Anlage zzgl. "Bearbeitungsgebühr" als pauschalierten Schadensersatz entrichten zu müssen – ohne hierfür das Eigentum an der Anlage zu erwerben. Die Beklagte erhalte somit nach den vertraglichen Regelungen den Kaufpreis der Anlage und das fortgesetzte Nutzungsrecht der Anlage und ihren Erträgen für 20 Jahre ab dem Netzanschluss.
Der Verkehrswert bzw. Marktpreis der Anlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses setze sich zusammen aus dem Wert der folgenden Anlagenkomponenten und Service-Leistungen: Die Kosten der Lieferung und Montage der PV-Anlage bestehend aus den PV-Modulen, dem Wechselrichter sowie der Elektroinstallation beliefen sich zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf 18.205,44 €. Die Kosten des Batteriespeichers in Höhe von 2.698,00 € ergeben sich aus dem durchschnittlichen Marktpreis eines vergleichbaren Akkumulators zum Installationszeitpunkt.Hierbei bleibe unberücksichtigt, dass der Beschaffungspreis der Beklagten aufgrund erhöhter Abnahmemengen deutlich darunter liegt.Die von der Beklagten berechneten Serviceleistungen der Anlage der Beklagten beliefen sich nach der Bezifferung im Vertrag auf monatlich 10€. Zugunsten der Beklagten werde der über die Vertragslaufzeit anfallende Gesamtbetrag der Wartungskosten in Höhe von 2.856,00 € bereits auf den anfänglichen Marktpreis addiert (11,90€ x 12 Monate x 20 Jahre).Der gesamte Marktpreis der Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme inklusive Wartung und Zubehör beläuft sich mithin auf 23.759,44 €.
Im Gesamtbetrag der Mietzahlungen von 62.136,00 € sei – abzüglich des Marktpreises der Anlage in Höhe von 23.759,44 € – ein effektiver Zinsanteil von insgesamt jährlich 12,4% enthalten. Der effektive Jahreszins sei finanzmathematisch auf Basis des Barwerts bzw. Marktpreises nach der Methode der diskontierten Cashflows zu berechnen und betrage 12,4%. Der monatliche Mietzins für die anfänglichen 24 Monate in Höhe von 245,40 € betrage mit einer Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinses gem. § 246 BGB von 4 % p.a. statt des vorliegenden Zinses in Höhe von 12,4% 135,93 €. Die Reduktion belaufe sich auf 109,47 €. Der nach Ablauf von 24 Monaten erhöhte monatliche Mietzins in Höhe von 260,40 € betrage mit einer Verzinsung in Höhe von 4 % p.a. 144,24 €. Die Reduktion belaufe sich auf 116,16 €. Ausgehend vom seit Mietbeginn bezahlten Gesamtbetrag belaufe sich der auf den über 4 % liegende Zinsanteil entfallende Betrag auf derzeit 328,42 €. Der Betrag schlüssele sich wie folgt auf: 3 Monate x 109,47 € (erste 3 Monate ab 05.06.2025) = 328,41 € Diesen Betrag fordere die Klägerseite mit dem Klageantrag zu 3. von der Beklagten zurück.Des Weiteren fordere sie die Beklagte zum Verzicht auf die Vertragsstrafe in Höhe des Erwerbspreises im Fall der Kündigung aufgrund eines klägerseitigen vertragswidrigen Verhaltens in § 5 Ziffer 6 der AGB-Mietvertrag sowie auf die Zahlung in Höhe von 2.500,00 € für den Rückbau der Anlage auf.
Der Kläger ist der Auffassung, dass sich der Anspruch auf Herabsetzung der Miete (Klageanträge zu 1. und 2.) auf den Betrag mit einem effektiven Zinsanteil in Höhe von 4 % aus § 494 Abs. 2 i.V.m. § 246 BGB ergebe.
Die Beklagte habe entgegen §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 Abs. 1, 3 EGBGB im Mietantrag / Mietvertrag nicht die erforderliche Pflichtangabe des effektiven Jahreszins gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erteilt. Nach § 494 Abs. 2 BGB ermäßige sich der effektive Zins bei Nichterteilung der Pflichtangaben zu einer entgeltlichen Finanzierungshilfe daher auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a., § 246 BGB.
Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag unterfalle als Mietkaufvertrag mit Erwerbspflicht den Vorschriften einer entgeltlichen Finanzierungshilfe gemäß §§ 506 Abs. 2 Nr. 1, 495 BGB. Die Entgeltlichkeit des Vertrages ergebe sich aus den Mehrkosten, die mit Zeitablauf durch die Fortsetzung des Mietvertrages über die gesamte Vertragslaufzeit gegenüber dem Erwerb der Anlage bei Vertragsschluss entstehen.Der Vertrag stelle des Weiteren eine Finanzierungshilfe i.S.d. 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da die Klägerseite bereits bei Vertragsschluss zum Erwerb der Anlagen verpflichtet sei.Die Klägerseite sei bei einer ordentlichen Kündigung während der Vertragslaufzeit zum Erwerb der Anlage verpflichtet. Denn während der Vertragslaufzeit hat er keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ohne Ausübung der Erwerbsoption, § 5 Ziffer 1 und 3 lit a) Mietantrag AGB.Die Erwerbspflicht scheide vorliegend auch nicht deshalb aus, weil die Klägerseite zum Ende der Vertragslaufzeit die Wahlmöglichkeit habe die Anlage für 1,00 € zu erwerben oder diese von der Beklagten gegen eine Zahlung von 2.500,00 € demontieren zu lassen. Die Gestaltung stelle eine verbotene Umgehung der zwingenden Vorschrift von § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, § 512 BGB.Die Vereinbarung des "optionalen" Erwerbspreises von einem Euro diene allein dem rechtlichen Zweck, die Einordnung als entgeltliche Finanzierungshilfe des Vertrages insbesondere mit der Folge der nach §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben zu unterlaufen. Dies versuche die Beklagte zu erreichen, indem aufgrund des Wahlrechts zwischen Erwerb und Rückbau rein formell betrachtet keine anfängliche Erwerbspflicht vereinbart wurde. Dem stehe entgegen, dass der Kläger mangels vernünftiger Alternative faktisch und wirtschaftlich zum Erwerb der Anlage gezwungen sei.Die Beklagte selbst halte eine Entscheidung des Klägers gegen den Erwerb aufgrund der Gestaltung des Vertrages für ausgeschlossen. Denn die von ihr vorgenommene Anwendung des Nullsteuersatzes für die Lieferung von PV-Anlagen auf den vorliegenden Mietkaufvertrag sei nur zulässig, wenn die Vertragsbedingungen den automatischen Eigentumsübergang an den Kläger vorsehen. Dies ergebe sich aus Abschnitt 12.18 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt 3.5 Abs. 5 des Anwendungserlasses zum Umsatzsteuergesetz des Bundesfinanzministeriums.In Abschnitt 12.18 Absatz 1 des Anwendungserlasses zur Umsatzsteuer wird auf Grundlage dieser Kriterien ein dem Vertragsmodell der Beklagten entsprechender Mietkaufvertrag als Lieferung mit automatischem Eigentumsübergang eingeordnet.
Die vertragliche Gestaltung verstoße daher gegen das Umgehungsverbot aus § 512 BGB (vgl. BGH, vom 24.04.1985 - VIII ZR 95/84, Rn. 31 ff., juris-online). Der Vertrag sei auf die Übertragung der Sachsubstanz angelegt. Der Kläger solle die Anlage bei störungsfreiem Vertragsablauf für einen Euro "fast geschenkt" übernehmen. Für die Beklagte ist die gebrauchte Anlage mangels wirtschaftlicher Möglichkeit zur weiteren Verwendung nach 20 Jahren wertlos, weshalb sie die Rücknahme auch lediglich gegen Zahlung einer hohen Kostenpauschale akzeptiert. Dies sei in der Literatur ausdrücklich zur hier vorliegenden Gestaltung eines Mietkaufvertrages über eine PV-Anlage mit einem Erwerbspreis von 1,00 € anerkannt. Das Verhältnis des Kaufpreises von einem Euro stehe gegenüber dem Verkehrswert der Anlagen und der Gesamtmietkosten bereits in einem noch krasseren Missverhältnis. Darüber hinaus werde der von der Beklagten bezweckte Erwerb der Anlagen gegen Zahlung des Optionspreises durch die um das 2.500fache höheren Rückbaukosten noch deutlich verschärft. Der damit verbundene wirtschaftliche Druck soll der Kläger dazu veranlassen, die Anlagen selbst dann zu erwerben, wenn ihr ein weiterer Betrieb unerwünscht wäre, um die Entsorgung ggfs. auf eigene Kosten günstiger durchzuführen. Hierfür weise die Beklagte zusätzlich noch auf die lange zu erwartende Restlebensdauer der PV-Anlagen von über 10 Jahren sowie die Möglichkeit zum kostenlosen Recycling der PV-Module hin.
Die Beklagte habe vorliegend alle verfügbaren wirtschaftlichen und psychologischen Mittel ausgeschöpft, um der Kläger zur Ausübung der Erwerbsoption durch den Vorteil des "fast geschenkten" Erwerbspreises sowie auch durch den Nachteil der unverhältnismäßig höheren Rückbaukosten sowie die Hinweise auf die lange Restlebensdauer und die geringen eigenen Kosten der Demontage zu zwingen. Es existiere kein Szenario, in der sich der Kläger nach obigen Maßstäben objektiv betrachtet und wirtschaftlich vernünftig handelnd gegen die Ausübung der Erwerbsoption entscheiden könnte.
Hilfsweise vertritt der Kläger folgende Auffassung: Die vorliegende Vertragsgestaltung stelle darüber hinaus auch eine entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da die Klägerseite bereits durch die Mietzinszahlungen kalkulatorisch betrachtet bei Vertragsschluss für die Vollamortisation der Anlagen einzustehen habe.Denn da der Kläger bereits durch den Wert der Anlagen bei der Beklagten vielfach amortisieren müsse, komme es nicht mehr darauf an, ob sie sich hierfür auch noch zum Erwerb verpflichte. Die Vollamortisation der Anlagen auf Kosten der Kläger zugunsten der Beklagten sei bei jeder vorgesehenen Variante der Vertragsbeendigung gesichert. Der Verkehrswert der Anlage lasse sich die Beklagte durch die Mietzinszahlungen über die – ohne Ausübung der Erwerbsoption nicht vorzeitig beendbare - Vertragsdauer von 20 Jahren vielfach zurückzahlen.Neben den Mietzahlungen sowie der Erwerbspflicht im Fall der ordentlichen Kündigung sichere sich die Beklagte die Vollamortisation der Anlage auch in allen anderen Fällen eines Vertragsendes vor Ablauf der Mietdauer.
Der Kläger habe ferner aus § 812 BGB einen Anspruch auf Erstattung des den 4 % übersteigenden Zinsanteil (Klageantrag zu 3.).
Der Kläger habe ferner einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit von § 5 Abs. 6 AGB (Klageantrag zu 4.). Die Unwirksamkeit der Klausel ergebe sich aus § 309 Nr. 5 BGB. Die Vereinbarung des pauschalierten Anspruchs der Beklagten auf Schadensersatz in Höhe des Erwerbspreises der Anlage zzgl. einer – beim Erwerb nicht anfallender –Kostenpauschale in Höhe von 500,00 € übersteige den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, da sie weiterhin Eigentümerin der Anlage bleibe und diese über die reguläre Vertragslaufzeit selbst zur Volleinspeisung weiterbetreibe. Die Beklagte stelle sich so mit dem Schadensersatzanspruch deutlich besser, als wenn der Kläger die Anlage selbst erwerben würde. Die Klausel verstoße auch gegen das Verbot einer Vertragsstrafe aus § 309 Nr. 6 BGB, da sich die Beklagte vom Kläger für den Fall der Kündigung bspw. aufgrund eines Zahlungsverzugs den Erwerbspreis einer Vertragsstrafe versprechen lässt. Die Regelung steht wirtschaftlich einer Situation gleich, dass ein Wohnraummieter nach Kündigung des Mietvertrages einen festgelegten Erwerbspreis der Wohnung zahlen müsste, ohne deren Eigentum zu erwerben. Die Klausel verstoße auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel weiche von der gesetzlichen Regelung der Kündigung des Mietvertrages aus § 543 BGB ab, der die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung eines Erwerbspreises für die Mietsache fremd ist. Die Klausel sei aus diesem Grund auch gem. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Die Bestimmung der Vertragsstrafe ohne Eigentumserwerb der Anlage im Fall der Kündigung aufgrund eines Verhaltens des Klägers sei so ungewöhnlich, dass er nicht mit ihr zu rechnen braucht. Zudem ergebe sich die Nichtigkeit der Klausel aus § 134 BGB i.V.m. § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Zahlung des Erwerbspreises der Anlage ohne Eigentumsübergang stelle eine als Vertragsstrafe verschleierte Gegenleistung dar, der keine Leistung der Beklagten gegenüberstehe. Sie erfülle daher auch den Straftatbestand des Wuchers und verstoße mithin gegen ein gesetzliches Verbot.
Ferner habe der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel zur Zahlung von Rückbaukosten in Höhe von 2.500,00 € für den Fall, dass der Kläger nach Ende der Vertragslaufzeit die Erwerbsoption nicht ausübe. Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da diese von der gesetzlichen Regelung der Kündigung des Mietvertrags aus § 546 BGB abweiche.
Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht Limburg auch für den Klageantrag zu 3. örtlich zuständig sei. Dies ergebe sich zunächst aus § 29 BGB. Denn der Anspruch stützte sich darauf, dass die Beklagte es vorvertraglich unterlassen habe, die Klagepartei über den effektiven Zins und dem Gesamtbetrag des Mietkaufvertrags aufzuklären. Der Erfüllungsort von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht richte sich nach dem Erfüllungsort der vertraglichen Primärpflichten, denn er sei eng mit dem eigentlichen Vertrag verknüpft und die geschuldete Aufklärung ergänze als vertragliche Schutzpflicht die Leistungspflicht. Die vertragliche Primärpflicht sei jedoch nach § 269 BGB eine Bringschuld am Wohnsitz der Klagepartei. Auch der Erfüllungsort der Primärpflicht der Klagepartei, die Zahlung des Mietzinses, sei deren Wohnsitzes. Hilfsweise stützt er sich hier auf einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und damit eine besondere Zuständigkeit nach § 32 ZPO.
Der Kläger hatte seine am 12.09.2025 bei dem Landgericht eingegangene Klage zunächst gegen die Name 1. gerichtet, welcher die Klage am 10.10.2025 zugestellt wurde. Nachdem diese mit Klageerwiderung vom 19.12.2025 mitgeteilt hatte, dass das Vertragsverhältnis wirksam auf die Name 2 übertragen worden sei und die Beklagte den Kläger darüber am 01.09.2025 vor Rechtshängigkeit der Klage informiert habe, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2026 erklärt, dass sich die Klage nunmehr stattdessen gegen die Name 2 als neue Beklagte richte. Die ursprüngliche Beklagte Name 1 hat beantragt, dem Kläger durch Beschluss ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Kläger ist der Auffassung, dass es unbillig wäre, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen für einen Parteiwechsel, der allein durch eine nach Rechtshängigkeit erfolgte Vertragsübernahme verursacht worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerseite für die PV-Anlage auf dem Gebäude Ort 1 aus dem Vertrag vom 15.03.2025 für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 01.06.2025 von 245,40 € auf den Betrag von 135,93 € reduziert wird.
2. festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerseite für die PV-Anlage auf dem Gebäude Ort 1 aus dem Vertrag vom 15.03.2025 ab dem 01.06.2027 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 260,40 € auf den Betrag von 144,24 € reduziert wird.
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 985,23 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. festzustellen, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz gemäß dem im unter Ziff. 1 genannten Vertrag definierten Erwerbspreis zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens und/oder einer Bearbeitungspauschale von 500 € hat.
5. festzustellen, dass die Beklagte für den Fall des Rückbaus der unter Ziff. 1 genannten PV-Anlage nebst Batteriespeicher nach Ablauf der Laufzeit des unter Ziff. 1 genannten Vertrages gegen die Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.975,00 EUR brutto hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht Limburg hinsichtlich des Klageantrags zu 3. örtlich unzuständig sei, da kein allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten im Sinne der §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO bestehe und auch der besondere Gerichtsstand des § 29 ZPO nicht greife, da für Geldschulden der Erfüllungsort gemäß §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB grundsätzlich an dem Ort liege, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz habe, mithin am Sitz der Beklagten in Ort 2. Selbst wenn die Beklagte nach §§ 492 Abs. 2 i. V. m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB verpflichtet gewesen wäre, Angaben zu einem Sollzinssatz, einem effektiven Jahreszins und einem Gesamtbetrag zu machen, wäre der Klagepartei kein kausaler Schaden entstanden. Denn im Falle einer pflichtwidrig unterlassenen Angabe des effektiven Jahreszinses trete bereits kraft Gesetzes die von der Klagepartei begehrte Rechtsfolge ein. Der effektive Jahreszins ermäßige sich dann gemäß § 494 Abs. 2 S. 2 BGB auf 4 % (Klageschrift, S. 4). Unabhängig davon würde die Vorschrift des § 494 BGB als spezielle Rechtsfolgenregelung für den Fall einer Verletzung von Informationspflichten allgemeine gesetzliche Ansprüche verdrängen.
Auch eine Zuständigkeit aus § 32 ZPO liege nicht vor, da dem Kläger kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zustehe. Bei den von dem Kläger in Bezug genommenen Vorschriften handele es sich bereits nicht um Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Die Feststellungsanträge seien mangels Feststellungsinteresse zudem unzulässig. Dem Klageantrag zu 1. fehle es am Feststellungsinteresse, soweit die Klagepartei für diese Monate mit dem Klageantrag zu 3. Rückzahlung angeblich überhöhter Mieten geltend mache, denn insoweit sei das wirtschaftliche Interesse teilweise identisch. Die Klageanträge zu 4. und 5 seien unzulässig, da sie auf eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen bzw. zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses gerichtet seien. Zudem seien nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse feststellungsfähig.
Die Klageanträge zu 1. und 2. auf Herabsetzung des Mietzinses seien unbegründet. Es liege keine direkte entgeltliche Finanzierungshilfe vor. Zudem liege auch kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 512 Abs. 2 BGB vor, auch nicht aufgrund der Erwerbsoption nach Ende der Vertragslaufzeit oder wegen Vollamortisation. Mietverträge mit Erwerbsoption seien erst neu von der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 erfasst, da die EU-Kommission die bisher vorgesehene Einschränkung nicht mehr als sachgerecht empfunden habe. Dementsprechend seien ausweislich des Erwägungsgrunds 19 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 nur noch Miet- oder Leasingverträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, die keine Eigentumsübertragung bei Vertragsende ermöglichen. Die Richtlinie sei jedoch noch nicht in Kraft getreten.
Entgegen der Ausführungen des Klägers sei der anfängliche Erwerbspreis maßgeblich für die Berechnung des effektiven Jahreszinses. Deshalb habe er Kläger auch keinen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete (Klageantrag zu 3.).
Der Klageantrag zu 4. sei unbegründet, die Bestimmungen in § 5 Nr. 6 der AGB-Mietvertrag seien wirksam.
Wegen des weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 3. zulässig, hinsichtlich der Anträge zu 4. und 5. aber unzulässig.
1. Das Landgericht Limburg ist zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG a.F., § 5 ZPO, da der Streitwert der am 17.10.2025 anhängig gemachten Klage über 5.000,00 € liegt.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Limburg a. d. Lahn beruht auf § 39 ZPO. Die Beklagte hat die zunächst schriftsätzlich erhobene zuständigkeitsrüge hinsichtlich des Klageantrags zu 3. in der mündlichen Verhandlung fallengelassen und sich ausdrücklich rügelos eingelassen.
Der Parteiwechsel ist zulässig. Es handelte sich dabei um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO in Form eines Parteiwechsels. Die ursprüngliche Beklagte, die Name 1, ist aufgrund des Schriftsatzes vom 04.02.2025 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Hierfür bedurfte es nach den Grundsätzen des § 269 ZPO keiner Zustimmung der früheren Beklagten, da eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hatte. An ihrer Stelle ist nunmehr die Beklagte in den Rechtsstreit eingetreten. Es kann dahinstehen, ob diese dem Parteiwechsel zugestimmt hat. Denn vor dem Hintergrund, dass auf Beklagtenseite lediglich eine vertragliche Übernahme des Vertragsverhältnisses vorlag, der Anspruchsgrund aber derselbe blieb, hat die Kammer die Einbeziehung der Beklagten jedenfalls als sachdienlich entsprechend den Grundsätzen der §§ 263, 267 ZPO angesehen.
2. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. besteht ein Feststellungsinteresse, nicht jedoch hinsichtlich der Klageanträge zu 4. und 5.
Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Feststellungsklage grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 -– VIII ZR 79/14 -, –, Rn. 29, juris).
a) Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2., mit denen der Kläger die Feststellung der Reduzierung der monatlichen Miete begehrt, ist ein rechtliches Interesse vorhanden. Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO der Klägerseite kann vorliegen, wenn aufgrund des Feststellungsantrags festgestellt werden könnte, dass die Klägerseite zukünftig nicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Mieten in voller Höhe verpflichtet wäre (vgl. BGH, NJW 2021, 378 Rn. 19). Das Feststellungsinteresse geht in diesem Fall – unbeschadet der Frage, ob ggfs. ohnehin auch ein Fall der zulässigen Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO vorliegt – auch nicht dadurch verloren, dass etwaige Rückzahlungsansprüche für die Vergangenheit beziffert werden können. Eine Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, auch wenn ein Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte und wird (vgl. BGH, NJW 1984, 1552, 1554; BGH, NJW-RR 2016, 759 m.w.N. für Schadensersatzansprüche; dies muss nach Ansicht des Gerichts auch für sonstige auf demselben Rechtsgrund beruhende Zahlungsansprüche gelten).
3. Die Antrage zu 4. und 5. sind als Feststellungsantrag unzulässig, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt.
Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht. Daher kann auch die Frage der Wirksamkeit einer AGB-Klausel nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BGH Beschl. v. 3.5.2018 – IX ZR 73/17, BeckRS 2018, 28992 Rn. 13). So liegt der Fall hier.
Mangels erklärter Kündigung ist noch kein gegenwärtiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben. Auch der Fall, dass der Kläger nach Ablauf der Vertragslaufzeit statt Kauf der Anlage den Rückbau verlangt, ist noch nicht eingetreten.
Etwas anderes ergibt sich für den Klageantrag zu 4. auch nicht aus der von Klägerseite zitierten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10.10.1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436). Im Streitfall wird, anders als im zitierten Urteil, gerade nicht die Feststellung der Unwirksamkeit einer konkret im Raum stehenden Kündigung begehrt. Vielmehr soll das Gericht die abstrakte Teilrechtsfrage klären, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch im Falle einer nicht konkret dargelegten Kündigungssituation nicht nach einer bestimmten Methode (nämlich pauschaliert) zu berechnen sei. Für die Klärung der abstrakten Rechtsfrage, wie ein etwaiger Schadensersatzanspruch zu berechnen sei, sind Gerichte auch nicht über § 256 Abs. 1 ZPO berufen.
Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Kläger im Schriftsatz vom 04.02.2026 zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 304/08 –, juris,dort die Rn. 16 ff.). In dieser Entscheidung ging es – anders als im hiesigen Rechtstreit – um die Feststellung, dass dem Verwender einer AGB-Klausel ein sich hieraus konkret ergebendes Recht dem Grunde nach nicht zustehe. Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch auch bei wohlwollender Auslegung des Klageantrags letztlich nicht die Klärung des Bestands eines konkret im Raum stehend Rechts, sondern die abstrakte Klärung, dass ein etwaiger (noch nicht einmal entstandener) Schadensersatzanspruch nicht nach einer pauschalierten Methode zu berechnen sei. Die zu klärende Frage betrifft damit weder den Bestand eines konkretisierten Anspruchs oder sonstigen Rechts (weil ein Schadensersatzanspruch dem Grunde noch gar nicht besteht), noch soll sie den konkreten Umfang des (nur abstrakt denkbaren) Schadensersatzanspruches feststellen.
II. Die Klage ist hinsichtlich der zulässigen Anträge zu 1., 2. und 3. unbegründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Reduzierung der monatlichen Miete aus §§ 596 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 494 Abs. 2 i.V.m. § 246 BGB zu (Klageanträge zu 1. und 2.).
Das Gericht schließt sich insoweit den hierzu bereits ergangenen und von der Beklagtenseite vorgelegten Entscheidungen der Landgerichte Osnabrück, Hanau, Bamberg, Bielefeld, Wiesbaden, Darmstadt, Hagen, Ravensburg, Heilbronn und Fulda an. Dagegen erweisen sich die Ausführungen des Landgerichts Bayreuth in der Verfügung vom 29.06.2026 zur Frage der Anwendbarkeit von § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. von § 512 BGB als für das hiesige Gericht nicht überzeugend.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber zwar gemäß §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Darlehensnehmer im Vertrag gemäß Art. 247 EGBGB zu informieren. Zu den Informationen gehört auch die Angabe des effektiven Jahreszins, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Fehlt die vorgeschriebene Angabe zum effektiven Jahreszins, wird der Verbraucherdarlehensvertrag zwar gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der Sollzinssatz gemäß § 494 Abs. 2 S. 2 BGB auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a., § 246 BGB. Gemäß § 506 Abs. 1 BGB finden die Vorschriften der §§ 491a ff. BGB auch bei Verträgen über einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe Anwendung. Vorliegend hat die Beklagte unstreitig auch keine Angabe eines effektiven Jahreszins gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erteilt. Dies war jedoch nicht erforderlich.
Denn es liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Nach dieser Vorschrift gelten Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist.
Vorliegend ist zwar von einer Kreditfunktion auszugehen. Denn eine solche kommt Gebrauchsüberlassungsverträgen immer dann zu, wenn der Unternehmer den betreffenden Gegenstand, der der Befriedigung eines Investitionsbedarfs des Verbrauchers dient, für diesen beschafft und vorfinanziert. Dementsprechend umfasst beim Finanzierungsleasing die vom Leasingnehmer zu zahlende Vergütung neben dem Entgelt für die zeitweilige Gebrauchsüberlassung auch eine Gegenleistung für die vom Leasinggeber geleistete Vorfinanzierung. Indem § 506 Abs. 2 S. 1 bestimmt, dass Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands unter bestimmten Voraussetzungen als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, grenzt das Gesetz solche Kreditverträge von bloßen Gebrauchsüberlassungsverträgen und namentlich von gewöhnlichen Mietverträgen ab. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem in Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 abschließend aufgeführten Katalog qualifizierender Merkmale zu (vgl. MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 506 Rn. 25 ff, beck-online). Diese sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Weder ist der Kläger vorliegend zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet, noch kann der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen. Schließlich hat der Kläger bei Beendigung des Vertrags auch nicht für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen.
Der Kläger ist vorliegend nicht zum Erwerb der Photovoltaikanlage und des Batteriespeichers verpflichtet im Sinne des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Die Parteien vereinbarten lediglich das Recht des Klägers, die Anlage zu erwerben. Dass die Ausübung der Erwerbsoption die wirtschaftlich sinnvollere Option wäre, begründet keine erforderliche vertragliche oder gesetzliche Erwerbspflicht.
Die Regelungen des § 506 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB lehnen sich an die Begriffsbestimmungen und Systematik der vom deutschen Gesetzgeber hierdurch umgesetzten Richtlinie (EU) 2008/48 über Verbraucherkreditverträge. Nach der Legaldefinition in Art. 3 Buchst, c der Richtlinie zählen zu den von ihrem Geltungsbereich erfassten Kreditverträgen (Art. 2 Abs. 1) Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe. Allerdings nimmt die Verbraucherkreditrichtlinie in Art. 2 Abs. 2 Buchst, d Miet- und Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich aus (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20-, BGHZ 229, 59-94, Rn. 22 bei juris; BGH, Urteil vom 25. September 2024 -VIII ZR 58/23 -, Rn. 14 bei juris).
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge erfasst nunmehr auch die Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet-bzw. Leasinggegenstands oder eine Option für einen solchen Erwerb vorgesehen ist im Rahmen vom Art. 2 Abs. 2 Buchst, g. Die Umsetzung dieser Richtlinie ist in Deutschland noch nicht abgeschlossen. Sofern der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst, g der Richtlinie nun beabsichtigt, unter einer neuen Regelung § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a BGB auch solche Verträge zu erfassen, bei denen der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat (BT Drs. 21/1851S. 16, 122), zeigt dies, dass bisher Vertragsgestaltungen mit reiner Erwerbsoption gerade nicht erfasst werden. Denn sonst bedürfte es keiner neuen Regelung.
Eine Anwendung der Regelung in § 506 Abs. 1 BGB auf die hiesige Konstellation ist vorliegend nicht geboten. Zwar wäre es europarechtlich zulässig bei Verträgen, die eine Vollamortisation des Leasinggebers gewährleisten, ohne dafür auf eine Erwerbspflicht, ein Andienungsrecht oder eine Restwertgarantie zurückzugreifen. Denn der nationale Gesetzgeber kann die von der Richtlinie ausgenommenen Konstellationen nach seinem Ermessen ausgestalten. Jedoch hat sich der deutsche Gesetzgeber das Regelungsmodell der Richtlinie zu eigen gemacht und eine überschießende Umsetzung nur in Abs. 2 S. 1 Nr. 3 vorgesehen. Aus dieser Konzeption folgt, dass die Konstellationen, in denen Gebrauchsüberlassungsverträge als Finanzierungshilfen zu qualifizieren sind, in Abs. 2 abschließend umschrieben sind und ein ergänzender Rückgriff auf Abs. 1 ausscheidet (MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 506 Rn. 27, 28, beck-online).
Auch für eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist kein Raum. Der Bundesgerichtshof (NJW 2021, 1942, 42, Rdnr. 42 ff) hat (zu einem Pkw-Leasingvertrag) entscheiden, dass die Definition der Finanzierungshilfe in § 506 Abs. 2 BGB abschließend sei und auch nicht im Weg der Analogie (etwa, wenn wirtschaftlich der Erwerb des Grundstücks geradezu aufgezwungen werde) erweitert werden könne.
Auch eine Umgehung nach § 512 BGB liegt nicht vor. Danach finden die Vorschriften der §§ 491 bis 511 BGB auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Umstand, dass ein bestimmter Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von den Verbraucherschutznormen der §§ 506, 495 BGB erfasst ist, weil er sich in entscheidenden Punkten von den in § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB normierten Vertragsformen unterscheidet, stellt keine Umgehung der Regelungen in § 506 BGB. Die in der – von der Klägerseite zitierten - Literatur offenbar teilweise vertretene Auffassung lässt außer Acht, dass der Gesetzgeber in § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB den Umfang des Verbraucherschutzes gerade nicht auf der Basis der bisherigen Rechtslage geregelt, sondern in Umsetzung und punktueller Erweiterung der einen deutlich geringeren Schutzumfang vorsehenden Verbraucherkredit-RL neu bestimmt hat (vgl. BGH, NJW 2021, 1942 Rn. 67, beck-online).
Auch aus Art. 2 Abs. 2 lit. G) RL (EU) 2023/2225 lässt sich kein Anspruch auf Reduzierung herleiten. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Frist zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht geendet, so dass eine direkte Anwendung vorliegend ausscheidet. Nach Art. 47 der Richtlinie gilt für Kreditverträge, die am 20. November 2026 bestehen, bis zu deren Beendigung weiter die Richtlinie 2008/48/EG.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem keinen Anspruch auf Herabsetzung der monatlichen Miete wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.
Ein Anspruch aus culpa in contrahendo scheitert selbst bei einer unterstellten Pflichtverletzung daran, dass der Kläger als Rechtsfolge nicht die begehrte Herabsetzung der monatlichen Miete verlangen kann, weil es sich dabei um einen nicht ersatzfähigen Erfüllungsschaden handelt. Der Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB ist auf Zahlung von Schadenersatz gerichtet. Dieser setzt neben einem vorvertraglichen Schuldverhältnis eine Verletzung von Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB und die Entstehung eines kausal entstandenen Schadens voraus. Ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags -– hier als Feststellung eines reduzierten Mietzinses -– folgt daraus nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. 5. 2006 - V ZR 264/05 (OLG Frankfurt a.M.) = NJW 2006, 3139 Rn. 21 m. w. N.).
3. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB besteht nicht. Es kann dahinstehen, ob es sich bei §§ 506, 492 BGB um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt. Eine Schutzgesetzverletzung kommt jedenfalls nicht in Betracht, weil der Vertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 BGB einzuordnen ist.
4. Danach hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückzahlung in der Vergangenheit angeblich zu viel gezahlter Mietbeträge aus § 812 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB (Klageantrag zu 3.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Danach hat der Kläger nicht nur die Kosten des Rechtsstreits, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten zu tragen, wie von dieser beantragt. Entgegen der Auffassung ist die Vertragsübernahme noch vor Anhängigkeit der Klage erfolgt.
Insoweit kann sich der Kläger nicht auf den Rechtsgedanken des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO berufen. Es bestehen zwar keine Bedenken und wird sowohl vom Wortlaut als auch vom Zweck der Vorschrift getragen, Abs. 3 S. 3 auch dann anzuwenden, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage nicht erst zwischen Einreichung und Zustellung, sondern bereits vor der Einreichung weggefallen ist, dies dem Kläger aber bis dahin ohne sein Verschulden unbekannt geblieben ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 08.02.2019 – 17 W 28/09). Hier ist jedoch von einem Verschulden des Klägers auszugehen. Denn vorliegend wurde der Kläger 12 Tage vor der Klageeinreichung per E-Mail vom 01.09.2025 darüber informiert, dass die ursprüngliche Beklagte Name 1 die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an die Beklagte übertragen hatte. Damit bestand für den Kläger hinreichend Zeit, seine Emails zu überprüfen und die Klage gegen die zutreffende Beklagte zu richten. Die Inanspruchnahme der Name 1 erfolgte somit schuldhaft.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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