BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung

Versäumung der Zwei-Wochen-Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Versäumung der Zwei-Wochen-Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt wurde.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.