Versäumung der Zwei-Wochen-Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Versäumung der Zwei-Wochen-Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG
Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt wurde.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.