OLG Bremen Urteil

Rückzahlung von Darlehen und Kontokorrentvertrag KI-Titel

Darlehensvertrag · Kontokorrentvertrag · Bürgschaft · Rückforderung · Vertragsverletzung

Zivilrecht

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 U 63/17 = 4 O 1907/16 Landgericht Bremen Verkündet am 28.03.2018 gez. … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Rechtsstreit A. Klägerin, Prozessbevollmächtigte: … gegen B., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: … hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2018 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Kuntz und den Richter am Landgericht Dr. Kramer für Recht erkannt: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22.09.2017, Az. 4 O 1907/16, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Urteile des Landgerichts und des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

- 2 - Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Die Parteien haben in den Jahren 2005 und 2008 jeweils einen Darlehensvertrag geschlossen. Das Darlehen mit der Nummer …070 aus 2005 belief sich auf einen Nettodarlehensbetrag von EUR 24.800,00 und das Darlehen mit der Nummer …071 aus 2008 auf einen Betrag von EUR 25.000,00. Außerdem bestand zwischen den Parteien ein Kontokorrentvertrag mit der Nummer …000. Für die beiden Darlehensverträge verbürgte sich der Schwiegervater der Beklagten, Herr S., mit Bürgschaftserklärung vom 04.03.2008 selbstschuldnerisch in Höhe von EUR 42.205,00. Ende 2013 handelten die Parteien eine weitere als Darlehensvertrag bezeichnete Vereinbarung vom 14.11./20.11.2013 aus. Diese hatte den Verwendungszweck, die Verbindlichkeiten aus den bestehenden drei Verträgen zusammenzufassen. In den Vertrag wurde u.a. aufgenommen, dass die Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft von Herrn S. über EUR 24.000,00 stellen sollte und dass das Darlehen erst in Anspruch genommen werden könne, wenn die vorgesehenen Sicherheiten bestellt sind. Es kam zwischen den Parteien zu Differenzen über die Modalitäten und die Notwendigkeit der erneuten Bürgschaft durch Herrn S. Eine neue Bürgschaft wurde nicht gestellt. Zahlungen der Beklagten auf die Darlehensverträge von 2005 und 2008 erfolgten in der Folge nicht und die Klägerin kündigte die Geschäftsbeziehung mit Schreiben vom 09.01.2014 unter Aufforderung zur Rückzahlung der Gesamtforderungen aus den Darlehensverträgen von 2005 und 2008 und dem Kontokorrentvertrag. Im Juli und September 2016 sprach die Klägerin weitere Kündigungen aus, verbunden jeweils mit Zahlungsaufforderungen über einen Gesamtbetrag von EUR 26.250,60. Weitere Zahlungen seitens der Beklagten erfolgten nicht. Die Klägerin erhob sodann mit Klageschrift vom 08.12.2016 Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 26.250,60 zzgl. Zinsen aus den gekündigten Kreditverträgen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25.08.2017 schlug das Landgericht den Parteien vor, sich unter Aufhebung der Kosten dahingehend zu vergleichen, dass die Beklagte an die Klägerin binnen drei Tagen ab Rechtskraft des Vergleichs einen Betrag von EUR 26.250,60 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über

- 3 - dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2017 zahlen sollte, wobei diese Zahlung auch durch Herrn S. erfolgen dürfe. Der Beklagtenvertreter erklärte auf diesen Vergleichsvorschlag hin, dass er diesen Vergleich für seine Mandantin schon jetzt annehme. Er sei damit einverstanden, dass sich die Klägerin bis zum 15.09.2017 zu diesem Angebot äußere, und er halte sich bis dahin an seine Annahme gebunden. Mit Schriftsatz vom 06.09.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, teilte die Beklagte mit, sie erhalte ihr Angebot auf Abschluss eines Vergleichs nicht aufrecht. Mit Schriftsatz vom 07.09.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erklärte die Klägerin die Annahme des Vergleichsangebots. Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 22.09.2017 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 26.250,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2017 zu zahlen. Ferner stellt das Urteil fest, dass diese Schuld durch Herrn S. beglichen werden kann. Zur Begründung stützte sich das Landgericht darauf, dass zwar kein Prozessvergleich, gleichwohl aber ein materiell-rechtlicher Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2017 habe ein materiell-rechtlich wirksames Angebot auf Abschluss eines Vergleichsvertrages enthalten, welches die Klägerin fristgerecht angenommen habe. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 22.09.2017, Az. 4 O 1907/16 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte und Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vom 25.10.2017. Die Beklagte meint, dass insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 154 Abs. 2 BGB auch ein materiell-rechtlich wirksamer Vergleich nicht zustande gekommen sei. Es entspräche auch nicht dem hypothetischen Parteiwillen und sei daher nicht mit § 140 BGB zu vereinbaren, bei Nichtzustandekommen des Prozessvergleichs den materiell-rechtlichen Vergleich als wirksam anzusehen. Zudem wäre, selbst wenn der Vergleich wirksam geschlossen worden sein sollte, die auf den ursprünglichen Anspruch gestützte Klage als unbegründet abzuweisen gewesen, und eine Verurteilung

- 4 - auf den Anspruch aus dem Vergleich wäre nur nach einer Klageänderung möglich gewesen. Ferner meint die Beklagte, dass im Hinblick auf eine vorgerichtliche Einigung der Parteien zur Regelung ihrer Beziehungen entsprechend der Vereinbarung vom 14.11./20.11.2013 die Klage vom Landgericht abzuweisen gewesen wäre und dass die Klägerin auf die – erstmals nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erhobene – Widerklage der Beklagten hin zum Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrags zu verurteilen sei. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 22.09.2017 die Klage abzuweisen, sowie widerklagend die Klägerin zu verurteilen, das Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Darlehensvertrages entsprechend der Vereinbarung vom 14.11./20.11.2013 (Anlage B1) Zug-um-Zug gegen Stellung einer Bürgschaft des Herrn S. über EUR 24.000,00 nach Übersendung eines entsprechenden Bürgschaftsformulars seitens der Klägerin anzunehmen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 07.03.2018 sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien in der Berufungsinstanz verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, aber in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend – auch wenn ein wirksamer Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO nicht zustande gekommen ist – das Vorliegen eines wirksam geschlossenen materiell-rechtlichen Vergleichs angenommen und die Beklagte entsprechend dieser Vereinbarung verurteilt. 1. Das Landgericht war auch ohne die Erklärung einer Klageänderung gegenüber dem ursprünglichen, allein auf die Darlehens- und Kontokorrentkreditverträge zwischen den Parteien gestützten Klagantrag nicht gehindert, die Beklagte entsprechend der Vereinbarung der Parteien in deren materiell-rechtlichen Vergleich zu verurteilen.

- 5 - Hierbei handelt es sich nicht um einen vom ursprünglich geltend gemachten Anspruch verschiedenen Streitgegenstand. a. Gegenstand eines Rechtsstreits ist nach ständiger Rechtsprechung ein prozessualer Anspruch, der durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergibt, sowie durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (siehe BGH, Urteil vom 07.03.2002 – III ZR 73/01, juris Rn. 14, NJW 2002, 1503). Schließen die Parteien während eines anhängigen Rechtsstreits einen außergerichtlichen Vergleich, so ist hinsichtlich der Auswirkungen auf den Streitgegenstand zwischen Fällen der Novation und der bloßen Modifikation des Streitverhältnisses zu differenzieren (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 15). Der Vergleich beinhaltet eine Novation, die zu einem anderen Lebenssachverhalt und Klagegrund führt, wenn die Beteiligten unter Aufhebung der alten Schuldverhältnisse ein neues vereinbaren und hierdurch ihre beiderseitigen Forderungen ohne Rücksicht auf die früheren Streitigkeiten auf eine völlig neue Grundlage stellen. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Ausnahme, weil ein Vergleich regelmäßig nicht „schuldumschaffend“ wirke (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 16). Im Regelfall enthält der Vergleich nur eine die Identität des ursprünglichen Schuldverhältnisses wahrende Modifikation des Schuldverhältnisses und ist damit bloß unselbständiges Element zu dem einheitlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen ursprünglichen Anspruch hergeleitet hat (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 15). b. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Ausgangspunkt des Vergleichsschluss war der Vorschlag des Landgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Abschluss eines Prozessvergleichs. Weder dem ursprünglichen Vorschlag des Landgerichts noch den darauf bezogenen Erklärungen der Parteien sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der abzuschließende Vergleich eine vollständig neue Grundlage für das Rechtsverhältnis der Parteien unabhängig von den streitgegenständlichen Darlehensverträgen bilden sollte. Daher handelt es sich hier um den Regelfall eines außergerichtlichen Vergleichs, der lediglich auf eine bloße Modifikation des Streitverhältnisses gerichtet war und der der Verurteilung der Beklagten ohne Erfordernis einer Klageänderung zugrunde zu legen war. 2. Mit den Erklärungen der Parteien auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag aus der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2017 hin ist, wie das Landgericht zutreffend an-

- 6 - genommen hat, ein materiell-rechtlicher Vergleich wirksam durch Angebot und Annahme zustande gekommen. a. Der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2017, dass er den Vergleich für seine Mandantin schon jetzt annehme, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß den §§ 133, 157 BGB die Erklärung eines Angebots zum Abschluss eines materiell-rechtlichen Vergleichsvertrages entsprechend dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichsvorschlags zu entnehmen. Generell gilt, dass einem Prozessvergleich, wie dessen Abschluss hier vom Gericht vorgeschlagen wurde, eine Doppelnatur zukommt, die neben der nach verfahrensrechtlichen Regeln zu beurteilenden Prozesshandlung zur Verfahrensbeendigung auch ein nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilendes privates Rechtsgeschäft der Parteien zur Regelung ihrer Ansprüche und Verbindlichkeiten beinhaltet (siehe BGH, Urteil vom 24.10.1984 – IVb ZR 35/83, juris Rn. 16, NJW 1985, 1962; Urteil vom 14.07.2015 – VI ZR 326/14, juris Rn. 12, BGHZ 206, 219). Zwar erklärte der Beklagtenvertreter vorliegend nicht explizit ein Angebot, sondern wörtlich eine „Annahme“ in Bezug auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Nach dem objektiven Empfängerhorizont musste dies aber jedenfalls zugleich auch als ein Angebot verstanden werden können, eine Bindung entsprechend dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichsvorschlags einzugehen, zumal die Erklärung der Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags selbst nach § 278 Abs. 6 ZPO schriftsätzlich hätte erfolgen müssen (siehe BGH, Urteil vom 14.07.2015 – VI ZR 326/14, juris Rn. 16, BGHZ 206, 219). Überdies machte der Beklagtenvertreter auch mit dem Zusatz, dass er damit einverstanden sei, dass sich die Klägerin bis zum 15.09.2017 zu diesem Angebot äußere, deutlich, dass er eine Erklärung gegenüber der Klägerin und nicht lediglich gegenüber dem Gericht als Empfänger abgeben wollte. b. Dieses Angebot der Beklagten hat auch nicht aufgrund ihrer Erklärung vom 06.09.2017, dass sie ihr Angebot auf Abschluss eines Vergleichs nicht aufrechterhalte, seine Wirkung verloren. Eine Möglichkeit des Widerrufs der Erklärung bestand nicht und angesichts der vom Beklagtenvertreter selbst vorgenommenen Fristbindung ist das Angebot auch nicht mangels rechtzeitiger Annahme (§ 147 Abs. 2 BGB) erloschen. Auch eine Anfechtung kommt schon mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nicht in Betracht, da selbst im Fall eines Irrtums des Beklagtenvertreters über die Rechtsfolgen seiner Erklärung als Angebot zum Abschluss jedenfalls auch eines materiell-rechtlichen Vergleichsvertrags ein solcher Rechtsfolgenirrtum nicht nach

- 7 - § 119 Abs. 1 Var. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt hätte (siehe BGH, Beschluss vom 29.11.1996 – BLw 16/96, juris Rn. 9, BGHZ 134, 152). c. Mit der Annahmeerklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.09.2017 gegenüber dem Gericht kam der Vergleichsvertrag zustande. Diese Annahmeerklärung ist wirksam geworden durch Zugang im Sinne des § 130 BGB durch Eingang bei Gericht. Erklärt eine Partei im Rahmen gerichtlicher Vergleichsbemühungen ein von der anderen Partei binnen einer bestimmten Frist anzunehmendes Angebot, wobei dieses Angebot nach den Vorstellungen der Parteien durch einen Schriftsatz an das Gericht anzunehmen ist, dann genügt der Zugang bei Gericht im Sinne des § 130 BGB für das Wirksamwerden der Annahme zum Abschluss eines materiell-rechtlichen Vergleichs. aa. Dieses Ergebnis beruht allerdings nicht auf der Regelung des § 130 Abs. 3 BGB zum Zugang für solche Erklärungen, die gegenüber einer Behörde abzugeben sind: Soweit Parteierklärungen im Zuge des Abschlusses eines Prozessvergleichs auf den Abschluss des materiell-rechtlichen Vergleichs gerichtet sind, sind sie als solche nicht amtsempfangsbedürftig. bb. Dennoch kommt im vorliegenden Fall aber auch nicht die Grundregel des § 130 Abs. 1 BGB zur Anwendung, wonach für empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden den Zugang in einer Weise vorausgesetzt wird, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (siehe nur BGH, Urteil vom 26.11.1997 – VIII ZR 22/97, juris Rn. 14, BGHZ 137, 205; Palandt-Ellenberger, 77. Aufl., § 130 BGB Rn. 5). Das Vorliegen eines rechtzeitigen Zugangs der Annahmeerklärung der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 07.09.2017 bei der Beklagten vor Ablauf der von ihr gesetzten Annahmefrist bis zum 15.09.2017 wäre weder vorgetragen noch dem Akteninhalt zu entnehmen, in dem die Verfügung zur Zustellung der Abschrift der Annahmeerklärung an den Beklagtenvertreter unter dem 18.09.2017 vermerkt ist. cc. Im vorliegenden Fall ist vielmehr eine durch den Beklagtenvertreter erklärte Abweichung von dieser Grundregel des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen. § 130 Abs. 1 BGB ist dispositiv (siehe BGH, Urteil vom 07.06.1995 – VIII ZR 125/94, juris Rn. 13, NJW 1995, 2217; Palandt-Ellenberger, 77. Aufl., § 130 BGB Rn. 19). Der Beklagtenvertreter hat implizit die Bedingungen des ordnungsgemäßen Zugangs modifiziert, indem er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er diesen Vergleich für

- 8 - seine Mandantin schon jetzt annehme und dass er damit einverstanden sei, dass sich die Klägerin bis zum 15.09.2017 zu diesem Angebot äußere. Der Beklagtenvertreter hat damit nicht nur den Vergleichsvorschlag des Gerichts aufgegriffen und sich materiell zu eigen gemacht, sondern es impliziert diese Erklärung weiterhin, dass der Eingang der Annahmeerklärung bei Gericht genügen sollte. Es kam nicht darauf an, dass die Erklärung dem Beklagtenvertreter oder der Beklagten selbst innerhalb der gesetzten Frist zuging. Im Vordergrund stand offenkundig die Sicherheit, ob bis zum Ablauf der Frist eine Annahmeerklärung der Klägerin vorliegt. Hierfür genügte der rechtzeitige Eingang der Erklärung bei Gericht. Im Übrigen wäre es auch bei einem Prozessvergleich, sofern dessen weitere Voraussetzungen gegeben gewesen wären, auf den Eingang bei Gericht angekommen, so dass kein Grund ersichtlich ist, bei einem Angebot auf einen entsprechenden materiell-rechtlichen Vergleich von einem abweichenden Zugangserfordernis auszugehen. Mit einem solchen Verständnis der Erklärung des Beklagtenvertreters ist auch der dem Gesetz zugrunde liegenden Verteilung von Risiken im Verhältnis von Erklärenden und empfangender Person (vgl. Soergel-Hefermehl, 13. Aufl., § 130 BGB Rn. 2) Genüge getan. Das Zugangserfordernis existiert, um den Empfänger davor zu schützen, Risiken aus Willenserklärungen und ihren rechtsgeschäftlichen Folgen tragen zu müssen, deren Eintritt er nicht kennt und mangels Zugriffsmöglichkeit auf die Erklärung nicht kennen kann (vgl. MünchKommBGB-Einsele, 7. Aufl., § 130 BGB Rn. 1). Diese Gefahr bestand hier gerade nicht. Da Gerichte Schreiben mit Relevanz für die an einem Streit beteiligten Parteien aktenmäßig mit Eingangsdatum dokumentieren und Abschriften an die jeweilige Gegenseite des Absenders senden, kommt es nicht zu einer Unsicherheit über die Existenz von Erklärungen sowie den Zeitpunkt ihres Eingangs. Zudem besteht eine ausreichende Zugriffsmöglichkeit. 3. Es steht auch die Regelung des § 154 Abs. 2 BGB dem Zustandekommen eines wirksamen materiell-rechtlichen Vergleichs ungeachtet der nicht erfolgten Protokollierung des Prozessvergleichs nicht entgegen. a. Zwar ist für Prozessvergleiche im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO jedenfalls nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass keine Bindungswirkung der Parteien vor Protokollierung eintritt, so dass im Ergebnis ein Vergleich, der mangels Beurkundung im Protokoll nicht als Prozessvergleich zustande kommt, auch als materiell-rechtlicher Vergleich der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB unterfällt (siehe BAG, Urteil vom 16.01.1997 – 2 AZR 35/96, juris Rn. 20, NJW 1997, 1597; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.1994 – 2 UF 131/94, juris Rn. 34, NJW

- 9 - 1995, 1561; siehe auch Palandt-Ellenberger, 77. Aufl., § 154 BGB Rn. 4; Soergel-Wolf, 13. Aufl., § 154 BGB Rn. 11; anders dagegen im Hinblick auf die lediglich deklaratorische Wirkung der Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO LAG Köln, Urteil vom 21.04.2005 – 6 Sa 87/05, juris Rn. 13, AE 2006, 17 (Leitsatz 1); offen gelassen bei OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 – 9 U 45/11, juris Rn. 39, NJW-RR 2012, 882). b. Der Zweifelssatz des § 154 Abs. 2 BGB, dass bei zu beurkundenden Verträgen keine Bindung beabsichtigt ist, bis die Beurkundung erfolgt ist, findet aber keine Anwendung, soweit eine Partei bereits vor der Beurkundung ausdrücklich ihre Angebots- bzw. Annahmeerklärung unter Bestimmung einer Frist der Bindung an ihre Erklärung abgibt (unter Abstellung bereits auf die vor Beurkundung erfolgende Erklärung alleine auch OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 – 9 U 45/11, juris Rn. 40, NJW-RR 2012, 882). Wer, wie der Beklagtenvertreter im vorliegenden Fall, in der mündlichen Verhandlung erklärt, sich sofort und bedingungslos jedenfalls für eine bestimmte Frist zu binden, handelt außerhalb des Anwendungsbereichs von § 278 Abs. 6 ZPO und setzt keine Protokollierung voraus. Die Bindungswirkung einer solchen Erklärung soll vielmehr unabhängig von einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts oder der (schriftlichen) Annahme eines seitens des Gerichts unterbreiteten Vorschlags durch die Parteien eintreten. c. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang damit, dass generell die Anwendung des § 154 Abs. 2 BGB auf die Bindungswirkung von auf den Abschluss eines späteren Prozessvergleichs gerichteten Erklärungen unter der Voraussetzung steht, dass die Parteien zumindest konkludent davon ausgingen, der Vergleich bedürfe zu seiner Wirksamkeit der Form, etwa durch der außergerichtlichen Einigung nachfolgende gerichtliche Protokollierung (siehe BAG, a.a.O., juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 34; Soergel-Wolf, a.a.O.). Dabei geht es stets darum, dass die Parteien davon ausgehen, die Beurkundung sei Bedingung für die Verbindlichkeit der Abrede und diene nicht bloß Beweiszwecken. § 154 Abs. 2 BGB betrifft allein Vereinbarungen, hinsichtlich derer die Beurkundung konstitutiven Charakter haben soll (siehe BGH, Urteil vom 08.10.2008 – XII ZR 66/06, juris Rn. 27, NJW 2009, 433; Palandt-Ellenberger, 77. Aufl., § 154 BGB Rn. 5; Soergel-Wolf, 13. Aufl., § 154 BGB Rn. 14). Wer sich in der mündlichen Verhandlung einen Vergleichsvorschlag des Gerichts als eigenes Angebot an den Prozessgegner zu eigen macht und sich zugleich selbst zumindest für eine bestimmte Frist und ohne Bedingungen für gebunden erklärt, verzichtet zugleich stillschweigend auch darauf, die Wirksamkeit seiner Erklärung an eine Beurkundung i.S.v. § 154 Abs. 2 BGB zu knüpfen.

- 10 - 4. Der Wirksamkeit des materiell-rechtlich geschlossenen Vergleichs ungeachtet des Nichtzustandekommens eines Prozessvergleichs stehen schließlich auch nicht die Wertungen der §§ 139, 140 BGB entgegen, wonach es für die Aufrechterhaltung eines Teil- bzw. umgedeuteten Geschäfts ungeachtet der Nichtigkeit des verbleibenden bzw. anderen Geschäfts auf den hypothetischen Parteiwillen ankommt. Zwar besteht bei der rechtlichen Doppelnatur des Prozessvergleichs eine Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander dahingehend, dass der Prozessvergleich nur wirksam ist, wenn sowohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind (siehe BGH, Urteil vom 14.07.2015 – VI ZR 326/14, juris Rn. 12, BGHZ 206, 219). Das Nichtzustandekommen des Prozessvergleichs führt aber nicht notwendigerweise dazu, dass nach dem hypothetischen Parteiwillen auch der materiell-rechtliche Vergleich als Bestandteil der Doppelnatur des Prozessvergleichs als unwirksam anzusehen wäre, d.h. dass nicht dieser Teil der Abrede aufrechtzuerhalten bzw. der unwirksame Prozessvergleich in einen wirksamen materiell-rechtlichen Vergleich umzudeuten wäre (siehe BGH, Urteil vom 24.10.1984 – IVb ZR 35/83, juris Rn. 16, NJW 1985, 1962; OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 – 9 U 45/11, juris Rn. 43, NJW-RR 2012, 882). So ist es auch in der vorliegenden Konstellation: Der – letztlich nicht zustande gekommene – Prozessvergleich wäre auf eine Verfahrensbeendigung und die Schaffung eines vollstreckbaren Titels gerichtet gewesen, wobei der Vergleich auf die Zahlung eines der klagweise geltend gemachten Hauptforderung entsprechenden Betrags zzgl. Zinsen gerichtet gewesen war. Die Annahme der Wirksamkeit des materiell-rechtlichen Vergleichs führt zu einem weitgehend entsprechenden Ergebnis, namentlich durch die verfahrensbeendende Wirkung und Titulierung eines auf diesen Vergleich gestützten Urteils, wobei das Landgericht auch in der Kostenquote dem Vergleich folgte. Demgegenüber sind keine Erwägungen des hypothetischen Parteiwillens ersichtlich, die der Aufrechterhaltung der materiell-rechtlichen Vergleichsvereinbarung widersprechen würden. 5. Die Widerklage der Beklagten ist unbegründet. Da der Vergleich zwischen den Parteien wirksam ist, scheidet eine Verurteilung zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages aus. Mit dem konstitutiv wirkenden materiell-rechtlichen Vergleich haben die Parteien ihr Rechtsverhältnis modifiziert und abschließend geregelt, so dass auch kein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Annahme des Angebots auf Ab-

- 11 - schluss eines Darlehensvertrages Zug-um-Zug gegen Stellung einer Bürgschaft mehr in Betracht kommt. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 7. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). gez. Dr. Böger Prof. Dr. Kuntz gez. Dr. Kramer ist durch Abwesenheit an der Unterschrift gehindert gez. Dr. Böger