Der Kläger ist ein nichteingetragener Verein
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist ein nichteingetragener Verein.
Nach § 1 seiner Satzung verfolgt der Kläger ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützigen Zweck das Ziel,
„ 1. ...,
2. ...,
3. ....
Zu diesem Zweck wird er insbesondere:
a) ...;
b) ...;
c) ...;
d)....“
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 1984 bis 1986 wurden u.a. umfangreiche Feststellungen darüber getroffen, mit welchen allgemein politischen Themen sich die einzelnen Gremien, Ausschüsse und Arbeitskreise des Klägers auf ihren Tagungen und Konferenzen befaßten bzw. auf welche ... Tätigkeiten des Klägers dessen Publikationen in den Streitjahren hinwiesen. Wegen der Feststellungen im einzelnen wird auf die Tz. 16 und 17 des Betriebsprüfungsberichts vom 23.10.1989 verwiesen.
Der Prüfer kam danach zu dem Ergebnis, daß der Kläger in nicht unerheblichem Umfang über die politische Information hinausgehend ... Beeinflussung und Förderung ... Ansichten betrieben habe.
Er sah zusammengefaßt insbesondere folgende Aktivitäten des Klägers nicht als gemeinnützige Bildungsarbeit an:
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...,
5. ...,
6. ...,
7. ...,
8. ....
Der Prüfer vertrat daher die Ansicht, daß die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers nicht ausschließlich auf die Erfüllung seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke gerichtet und ihm deswegen ab dem 01.01.1984 die Gemeinnützigkeit abzuerkennen sei.
Der Beklagte schloß sich dieser Ansicht an und erließ am 15.10.1990 einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid für die Streitjahre gegen den Kläger.
Hiergegen richtet sich die vorliegende, nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger geltend macht, er verfolge mehrere satzungsmäßige Ziele, von denen sich die Betriebsprüfung nur mit dem Ziel „Förderung der ... Bildung“ befaßt habe. Deshalb sei auch keine Gewichtung der Tätigkeitsbereiche erfolgt. Es entstehe daher der Eindruck, daß der Kläger ganz überwiegend in diesem Bereich tätig sei. In Wirklichkeit betrügen die Ausgaben für diesen Bereich lediglich 5 bis 10% der Gesamtausgaben.
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29.08.1984 I R 203/81, BStBl II 1984, 844) sei eine politische Tätigkeit für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn die gemeinnützige Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer politischen Zielsetzung verbunden sei. Das Satzungsziel „Förderung der staatspolitischen Bildung“ könne jedoch nur durch Verfolgung … Aktivitäten nicht erreicht werden. Die ... Auseinandersetzung an ... erfordere die Diskussion über Grundpositionen. Stellungnahmen und Thesen des Klägers zu allgemein-politischen Fragen seien daher ein Gegengewicht zu Äußerungen anderer ... Gruppierungen und seien Teil der staatsbürgerlichen Bildung.
Außer den zugegebenermaßen den Rahmen der ... übersteigenden politischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit ...... betreibe der Kläger weder ... aus Anlaß von ..., noch treffe er Wahlaussagen zugunsten einer politischen Partei. Er sei keine Gliederung oder Sonderorganisation einer politischen und damit kein politischer Verein.
Der Kläger stehe in ständigem Wettbewerb mit einer Vielzahl von ...vereinigungen. Solange allgemein-... Aussagen der ... und einiger ...vereinigungen an der Tagesordnung seien, könne es dem Kläger nicht verwehrt werden, eigene Aussagen zu allgemein-politischen Themen beizutragen. Ohne solche auch allgemein-politische Willensbeeinflussung sei die Stellung des Klägers im ... Wettbewerb nicht haltbar. Entsprechende Betätigungen seien daher notwendig, um dem eigentlichen Satzungszweck gerecht werden zu können.
Der Kläger beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid vom 15.10.1990 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.1993 aufzuheben und dem Kläger auch für den Zeitraum ab dem 01.01.1984 die Gemeinnützigkeit zuzuerkennen sowie entsprechende Freistellungsbescheide zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung die Ansicht, daß die umfangreichen politischen Aktivitäten des Klägers den Rahmen einer gemeinnützigen Bildungsarbeit überstiegen und damit zum Verlust der Gemeinnützigkeit führten.
Bei einer ... Vereinigung stelle sich - wie vorliegend - das entscheidungserhebliche Problem der Abgrenzung zwischen - erlaubter - Information über das politische Geschehen und - verbotener - (auch versuchter) politischer Beeinflussung. Werde diese Grenze überschritten, handele es sich nicht mehr um eine gemeinnützige Körperschaft zur Förderung der Bildung, sondern um einen nicht steuerbefreiten politischen Verein.
Dem Kläger werde zugestanden, seine Mittel zur Verfolgung ...... Zwecke zu verwenden. Insoweit sei auch eine über die allgemeine Information hinausgehende Beeinflussung der Meinungsbildung zulässig, weil die ...verbände - wie der Kläger zutreffend ausführe - ansonsten ihre Aufgaben als ... Interessenvertretung der ... nicht sinnvoll erfüllen könnten. Über diese ... Fragen hinausgehende, allgemein-politische Themen betreffende Aktivitäten der im Betriebsprüfungsbericht im einzelnen benannten Art seien demgegenüber schädlich und führten zum Verlust der Gemeinnützigkeit, soweit sie die Grenze zwischen politischer Information und politischer Beeinflussung überschritten.
Es werde nicht bestritten, daß der Kläger in großem Umfang gemeinnützige Tätigkeiten ausübe. Dies sei jedoch nicht entscheidungserheblich, da nach § 56 AO erforderlich sei, daß die Körperschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge. Für eine Gewichtung der verschiedenen Tätigkeiten des Klägers sei daher kein Raum.
Auch die Einlassungen des Klägers im Hinblick auf den Erhalt seiner Stellung im Konkurrenzkampf der ...vereinigungen seien nicht entscheidungserheblich, da Wettbewerb dem Gemeinnützigkeitsrecht grundsätzlich fremd sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die von ihm begehrte Körperschaftsteuerbefreiung versagt.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, die vorliegend als einzige Befreiungsvorschrift in Frage kommt, sind von der Körperschaftsteuer befreit u.a. Körperschaften, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).
Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO als Förderung der Allgemeinheit anzusehen insbesondere die Förderung von Bildung und Erziehung. Nach § 59 AO wird die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, daß dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und daß er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muß diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt (§ 56 AO). Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muß auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (§ 63 Abs. 1 AO).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegen für die Streitjahre die Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nicht vor.
Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit die Satzung des Klägers den Anforderungen der §§ 52 ff. AO entspricht.
Zweifel könnten insoweit auftauchen, als zum einen der Satzungszweck „...“ nicht zu den in § 52 Abs. 2 AO aufgezählten begünstigten Zwecken gehört.
Zum anderen läßt sich die vom Kläger angestrebte ..., nicht unter die in § 1 der Satzung unter 1. bis 3. aufgeführten Zwecke subsumieren, wobei eventuell im Wege der Auslegung der Satzung hierin ein weiterer, zusätzlich verfolgter und nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO begünstigter Zweck (Förderung ...) gesehen werden könnte.
Gemeinnützigkeitsschädlich ist jedenfalls, daß die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers nicht ausschließlich auf die Erfüllung seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke gerichtet ist.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung, die im einzelnen in den Tz. 16 und 17 des Prüfungsberichts vom 23.10.1989 niedergelegt sind und deren Richtigkeit vom Kläger nicht bestritten wird, hat der Kläger in den Streitjahren in nicht unerheblichem Umfang Stellungnahmen, Thesen und Resolutionen zu allgemein-politischen, d.h. nicht ...spezifische Fragen betreffenden Themen verfaßt oder veranlaßt, die zum Teil mit Forderungen oder Appellen an die Bundesregierung, die Europäische Gemeinschaft oder ausländische Staaten verbunden waren. Bei diesen Themen handelte es sich häufig um solche, die sich in der aktuellen tages- bzw. parteipolitischen Auseinandersetzung befanden. Hierbei fanden in zahlreichen Fällen kritische, z.T. auch polemische Auseinandersetzungen mit politischen Gegnern (…) und deren Spitzenpolitikern statt.
Außerdem organisierte der Kläger die Verteilung von Flugblättern und die ....
Diese Tätigkeiten des Klägers lassen sich nicht unter die von ihm laut Satzung verfolgten Zwecke subsumieren.
Zweifelsfrei dienen diese Betätigungen weder der ... Selbstverwaltung noch den sozialen Belangen der ....
Entgegen der Ansicht des Klägers gehen diese Aktivitäten aber auch über die Förderung der staatspolitischen Bildung weit hinaus. Denn der Begriff der Bildung bezieht sich, wie auch bereits aus der Zusammenstellung des Begriffspaars „Bildung und Erziehung“ in § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO deutlich wird, auf die Entwicklung bzw. Formung des einzelnen Menschen. Staatspolitische Bildung beinhaltet daher die Vermittlung von politikbezogenen Informationen und Wissen an den Einzelnen. Wird demgegenüber - wie vorliegend - versucht, die Meinungsbildung in der Gesellschaft und damit die von der Politik zu treffenden Entscheidungen mit einer bestimmter Zielsetzung zu beeinflussen, hat dies mit Bildung, auch mit staatspolitischer Bildung, nichts mehr zu tun.
Unerheblich ist, daß - nach dem Vortrag des Klägers - der Umfang dieser allgemein-politischen Betätigung im Verhältnis zu den anderen Tätigkeiten des Klägers, die sich im Rahmen der begünstigten Satzungszwecke halten, geringfügig ist. Denn - wie eingangs dargelegt - setzt eine Steuerbefreiung voraus, daß die Körperschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Für eine irgendwie geartete Gewichtung der Tätigkeiten ist daher kein Raum.
Dem steht das vom Kläger zitierte Urteil des BFH vom 29.08.1984 (I R 203/81, BStBl II 1984, 844) nicht entgegen.
Zwar hat der BFH in diesem Urteil eine gewisse Beeinflussung
der politischen Meinungsbildung (im Urteilsfall im Bereich des Umweltschutzes) für unschädlich gehalten. Er hat dies aber auf den Fall beschränkt, daß die politische Zielsetzung zwangsläufig mit der gemeinnützig begünstigten Tätigkeit verbunden ist und die politische Betätigung nicht überwiegt. Er hat das Vorliegen dieser Voraussetzung im Urteilsfall bejaht, da die Förderung des Umweltschutzes, wie sie der dortige Kläger als Vereinszweck in seiner Satzung ausgewiesen hatte, zu einem besonders wichtigen Gegenstand der Politik geworden ist.
Im Streitfall ist nicht erkennbar, daß die allgemein-politische Betätigung des Klägers zwangsläufig mit den in seiner Satzung festgelegten Zwecken verbunden ist. Im Gegenteil stellen staatspolitische Bildung als Formung des Einzelnen und politische Beeinflussung der öffentlichen Meinung zwei vollkommen unterschiedliche Bereiche dar, die völlig getrennt voneinander verfolgt werden können.
Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend macht, daß er angesichts entsprechender Äußerungen anderer ...vereinigungen bzw. ... Gruppierungen gezwungen sei, ebenfalls zu allgemein-politischen Themen Stellung zu beziehen, um im ... Wettbewerb zu bestehen. Denn dem Gemeinnützigkeitsrecht ist - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - der Wettbewerbsgedanke grundsätzlich fremd. Es besteht daher keine Veranlassung, dem Kläger, wenn er meint, mit anderen politischen Parteien nahestehenden ...organisationen, bei denen es sich i.d.R. um (nicht gemeinnützige) Parteiorganisationen handelt, konkurrieren zu müssen, die Vorteile der Gemeinnützigkeit zuzubilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.