StGH Hessen Urteil LS

a) Nach dem Wortlaut des Art. 133 HV mußte das vorlegende Gericht seine Bedenken gegen die Rechtsnorm in den …

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. a) Nach dem Wortlaut des Art. 133 HV mußte das vorlegende Gericht seine Bedenken gegen die Rechtsnorm in den Beschluß aufnehmen, den es dem Präsidentendes höchsten ihm übergeordneten Gerichts zuleitet.

b) Es ist jedoch ausreichend, wenn der Kammervorsitzende, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, die Bedenken der Kammer formuliert.

2. a) Die Verfassung eines Landes der Bundesrepublik ist im Zweifel nur für denjenigen bestimmt, der zu dem Lande eine enge, auf Dauer gerichtete Beziehung hat. Die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 I HV wird nur Deutschen gewährt, die in Hessen ihren Wohnsitz haben.

b) § 3 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.02.1949 (GVBl. S. 18) widerspricht nicht der Hessischen Verfassung.

Tenor

1. § 3 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.2.1949 GVBl. S. 18 widerspricht nicht der Hessischen Verfassung.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen (HV) ist in allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren Schulen und Hochschulen der Unterricht unentgeltlich. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8.7.1949 P.St. 22 (StAnz. S. 348) diese Bestimmung für unmittelbar geltendes Recht erklärt.

2

Unter Berufung hierauf hat der sich zu Studienzwecken in Frankfurt (Main) aufhaltende stud.phil. ..., der aus ... stammt, wo seine Eltern wohnen, Unterrichtsgeldfreiheit für den Besuch der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt (Main) in Anspruch genommen. Der Rektor der Universität hat die Befreiung vom Unterrichtsgeld unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.2.1949 abgelehnt. Nach dieser Vorschrift wird Unterrichtsgeldfreiheit nur gewährt, wenn die Schüler, die Studierenden oder deren Eltern und sonstigen Unterhaltspflichtigen im Lande Hessen ihren Wohnsitz haben. Das gleiche gilt, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist.

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... hat Anfechtungsklage gegen das Land Hessen erhoben. Das Verwaltungsgericht in Frankfurt (Main) hat in der Verhandlung vom 18.1.1956 folgenden Beschluß verkündet:

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"Die Bedenken des Gerichts gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 3 Ges. über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.2.1949 sollen gemäß Art. 133 HVerf. dem Präsidenten des Hess. Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Herbeiführung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs mitgeteilt werden."

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Der Vorsitzende der beschließenden Kammer hat unter dem 27.1.1956 die Akten "unter Bezugnahme auf den Gerichtsbeschluß vom 18.1.1956 gemäß Art. 133 HV" dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit folgenden Zusatz vorgelegt:

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"Das Gericht hält die Vorschrift des § 3 Ges. v. 16.2.1949 für verfassungswidrig, weil diese die in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV als aktuelles Recht (StGH GVBl. 1949 S. 129) statuierte allgemeine Unentgeltlichkeit des Unterrichts über das nach Satz 4 aaO. zulässige Maß hinaus einschränkt. Das Bedenken ist für die Entscheidung des Verwaltungsrechtsstreits von Erheblichkeit, weil das Gericht der Ansicht ist, daß der Anfechtungskläger keinen Wohnsitz im Lande Hessen hat. Ihm steht daher Unterrichtsgeldfreiheit für sein Studium an der Universität Ffm. nur dann zu, wenn das in § 3 aaO. enthaltene Wohnsitzerfordernis für verfassungswidrig erklärt wird."

7

Der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Akten des Verwaltungsgerichts an den Hessischen Staatsgerichtshof mit nachstehendem Schreiben weitergeleitet:

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"Betr.: Antrag nach § 41 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof

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Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) schwebt die Anfechtungssache... /. Land Hessen, deren Entscheidung bei Bejahung der sonstigen Voraussetzungen von der Auslegung des Art. 59 Hess. Verf. abhängt. Die III. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) hat gemäß Beschluß vom 18.1.1956 (III/V - 964/55) mir ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 3 des Gesetzes über die Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.2.1949 (GVBl. S. 18) mitgeteilt, um mir die Möglichkeit zu geben, von dem Antragsrecht nach, § 41 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof Gebrauch zu machen."

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Er hat folgenden Antrag gestellt:

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Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen möge eine Entscheidung darüber herbeiführen,

12

I. ob die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 I 1 Hess.Verf.

a) nur Personen, die ihren Wohnsitz in Hessen haben,

oder

b) auch Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Hessens haben, gewährt wird.

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II. (für den Fall, daß Art. 59 I 1 Hess.Verf. im Sinne von I b dieses Antrages ausgelegt wird) ob § 3 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.2.1949 (GVBl. S. 18) im Widerspruch Zu Art. 59 I 1 Hess.Verf. steht.

14

Zur Begründung seines Antrages hat er sich auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 18.1.1956 und auf den Vorlagebericht vom 27.1.1956 bezogen.

15

Der Hessische Ministerpräsident hat beantragt,

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den Antrag als unzulässig zurückzuweisen,

hilfsweise,

festzustellen, daß § 3 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16. Februar 1949 (GVBl. S. 18) nicht der Hessischen Verfassung widerspricht.

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Er hat Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags daraus hergeleitet, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts nicht den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV genüge, da aus ihm weder hervorgehe, daß das Gericht den § 3 des Gesetzes für verfassungswidrig erachte, noch welche Zweifel gegen die Verfassungsmäßigkeit bestünden; das Vorlageschreiben vom 27.1.1956 könne die Mängel des Beschlusses nicht beheben. Ein vom Art. 133 HV Losgelöstes Antragsrecht stehe aber dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nicht zu.

18

In der Sache selbst ist der Hessische Ministerpräsident der Meinung, daß der Anspruch auf Unterrichtsgeldfreiheit nach dem Sinn der Verfassungsbestimmung nur den Deutschen zustehe, die im Lande ihren Wohnsitz haben.

19

Der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung hat sich am Verfahren beteiligt und zum § 3 des Gesetzes und zum Art. 59 HV den gleichen Standpunkt eingenommen wie der Hessische Ministerpräsident.

20

Der Landesanwalt ist den Ausführungen des Hessischen Ministerpräsidenten beigetreten, ohne sich dem Verfahren anzuschließen.

21

Dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter des Kulturpolitischen Ausschusses des Landtags, die mit den Vorarbeiten für das Gesetz befaßt waren, ist vor der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

22

Gemäß § 42 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) ist den an dem Verwaltungsstreitverfahren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme in der Hauptverhandlung gewährt worden.

23

II.

Der Antrag ist nach Art. 133 HV zulässig.

24

Zweifellos wollte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 18.1.1956 zum Ausdruck bringen, daß es § 3 des Gesetzes für verfassungswidrig halte; nur so kann der im Beschluß enthaltene Hinweis auf Art. 133 HV verstanden werden. Zwar wäre es nach dem Wortlaut des Art. 133 HV Sache des Gerichts gewesen, seine Bedenken in die Gründe des Beschlusses aufzunehmen, den es dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes vorlegte. Allein es wäre formalistisch, dem Entscheidungsbegehren des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nur deshalb nicht, zu entsprechen, weil die Kammer des Verwaltungsgerichts ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht selbst niedergelegt, sondern deren Ausführung dem Kammervorsitzenden überlassen hat, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat.

25

Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 3, 47 nicht entgegen; denn dort hatte der Präsident des Gerichte, der die Bedenken formulierte, an der Entscheidung des Gerichts nicht mitgewirkt.

26

Damit erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Frage, ob den Präsidenten der höchsten Landesgerichte - unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 133 HV - ein selbständiges Antragsrecht zusteht; da der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes mit der Ausübung eines solchen Rechtes hier dasselbe Ziel erstreben würde wie mit der Vorlage nach Art. 133 HV, zu der er verpflichtet ist, würde es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. Geiger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht § 24 Anm. 5 b ff und Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung 18. Aufl., Einleitung D III, insbes. 2 b, c).

27

III.

Unter dem Wohnsitz im Sinne des § 3 des Gesetzes ist nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift der bürgerlich-rechtliche Wohnsitz des § 7 BGB zu verstehen. § 3 ist nur dann rechtsgültig, wenn er sich im Rahmen des Art. 59 HV hält. Es bedarf daher der Klärung, inwieweit dieses Grundrecht den persönlichen Geltungsbereich der Unterrichtsgeldfreiheit abgrenzt.

28

Daß sich aus der Fassung des Art. 59 HV und seiner Einreihung in den ersten Hauptteil der Verfassung kein Anhaltspunkt für seinen Geltungsbereich entnehmen läßt, hat der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 11.5.1956 P.St. 191 dargelegt; dort ist auch ausgeführt, daß es sich bei der Unterrichtsgeldfreiheit um ein soziales Grundrecht handelt, welches als neues, noch vages, der Differenzierung zugängliches Recht einschränkend auszulegen ist.

29

Die Verfassung eines Gliedstaates ist im Zweifel nur für diejenigen bestimmt, die zu dem Lande eine enge, auf die Dauer gerichtete räumliche Beziehung haben, so daß das Grundrecht der Unterrichtsgeldfreiheit grundsätzlich nur solchen Personen gewährt ist, bei denen diese Verbundenheit besteht. Das können aber mangels eines anderen, die Abgrenzung sicher ermöglichenden Anknüpfungspunktes nur die Deutschen sein, die in Hessen ihren Wohnsitz haben.

30

Bei der Beratung des Gesetzes, das den nach der damaligen Auffassung in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV enthaltenen Programmsatz verwirklichen sollte, haben mehrere Abgeordnete diesen Gedanken zum Ausdruck gebracht, indem sie von einer Pflicht des Staates gegenüber den Staatsbürgern oder dem Hessischen Volk sprachen (Sitzung vom 12.1.1949, Drucksachen des Landtags, Abt. III S. 1854/55, 1859).

31

Die hier aufgeworfene Frage hat schon in dem Verfahren des Staatsgerichtshofes P.St. 22 insofern eine Rolle gespielt, als die Meinung vertreten wurde, daß es sich bei Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV nicht um ein aktuelles Recht handeln könne, weil der Personenkreis der zu Begünstigenden nicht fest umrissen sei. Demgegenüber ist damals vom Landesanwalt geltend gemacht worden, die Bestimmung des § 3 des Gesetzes hätte - ohne daß es eines Ausführungsgesetzes bedurfte - von der Rechtsprechung unmittelbar aus Art. 59 HV entwickelt werden können. Dieser Auffassung hat sich der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.7.1949 angeschlossen und damit zum Ausdruck gebracht, daß § 3 des damals bereits erlassenen Gesetzes nur erläuternden, nicht einschränkenden Charakter hat.

32

Demgegenüber kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß die Erwägungen, die zur Wahlberechtigung von Personen ohne Wohnsitz in Hessen geführt haben, auch hier durchgreifen müßten. Allerdings hat das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag in seinen Entscheidungen vom 23.3.1951 (StAnz. 1951 Beilage Nr. 11 zu Nr. 23) und vom 16.3.1955 (StAnz. 1955 S. 521), obwohl Art. 73 HV und die Gesetze über die Wahlen zum Landtag vom 18.9.1950 (GVBl. S. 171) und vom 15.7.1954 (GVBl. S. 133) die Wahlberechtigung an den Wohnsitz knüpfen, die Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB nicht als zwingende Voraussetzung der Wahlberechtigung, vielmehr schon die Begründung, eines "Wahlwohnsitzes" als ausreichend angesehen. Der Begriff "Wahlwohnsitz", vom Wahlprüfungsgericht aus Zweckmäßigkeitserwägungen verwendet, gewinnt aber nur Bedeutung bei der Ausübung bestimmter staatsbürgerlicher Rechte und ist bei seinem Ausnahmecharakter der ausdehnenden Auslegung nicht fähig. Dabei darf auch nicht verkannt werden, daß die entsprechende Anwendung der zur Frage der Wahlberechtigung in der Rechtsprechung des Wahlprüfungsgerichts entwickelten Grundsätze insofern zu einer nicht zu rechtfertigenden Einschränkung der Unterrichtsgeldfreiheit führen würde, als dann die Begründung des bürgerlich-rechtlichen Wohnsitzes allein nicht die Vergünstigung des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV nach sich ziehen könnte, vielmehr der Ablauf der in den Wahlgesetzen vorgesehenen Karenzzeit abgewartet werden müßte.

33

Der Staatsgerichtshof tritt jedenfalls insoweit der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts vom 16.3.1955 bei, als in ihr ausgeführt wird, daß sich "Wahlrecht und Recht auf Unterrichtsgeldfreiheit nicht decken".

34

§ 3 des Gesetzes vom 16.2.1949 steht daher mit der Hessischen Verfassung nicht in Widerspruch.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.

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