EuGH Sechste Kammer Beschluss zitiert von 3

Beschluss des Gerichts erster Instanz

Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rechtsmittel – Beschluss des Gerichts erster Instanz – Untätigkeitsklage – Beschwerden über eine angebliche Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Keine Stellungnahme der Kommission – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Smanor SA sowie Herr und Frau Ségaud tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2006, Smanor u. a./Kommission (T-150/06), mit dem das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, mit der die Kläger zum einen die Feststellung einer im rechtswidrigen Unterlassen einer Stellungnahme zu ihren 1986 gegen die Französische Republik erhobenen Beschwerden bestehenden Untätigkeit der Kommission und zum anderen die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs eines Urteils und einer Entscheidung der nationalen Behörden begehrten