Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
FL Brüterei M-V GmbH gegen Europäische Kommission
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Schadensersatz- und Nichtigkeitsklage – Ökologische/biologische Landwirtschaft – Tierische Erzeugung – Ausnahmen von den Produktionsvorschriften wegen Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel – Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere – Verlängerung des Anwendungszeitraums für die Ausnahmen von den Produktionsvorschriften – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die FL Brüterei M-V GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die FL Brüterei M-V GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. August 2020, FL Brüterei M-V u. a./Kommission, (T-755/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:370), mit dem das Gericht zum einen den Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. 2018, L 264, S. 1) (im Folgenden: streitige Vorschrift) sowie zum anderen den Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz erstens des Schadens, der aufgrund des Erlasses der genannten Vorschrift entstanden sein soll, und zweitens des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission nicht dafür gesorgt habe, dass die niederländischen Behörden Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. 2008, L 250, S. 1) einhalten, zurückgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Die FL Brüterei M-V ist ein deutsches Unternehmen, das in der Produktion ökologischer/biologischer Küken (im Folgenden: Ökoküken) tätig ist. Sie ist auf den Ankauf von Bruteiern, das Ausbrüten von Eiern und den Verkauf der Küken an ökologische/biologische Junglegehennenhaltungen spezialisiert. Im Rahmen dieser Tätigkeit meldet die FL Brüterei M-V die verfügbaren Bruteiermengen regelmäßig der Koordinationsstelle für Deutschland, Österreich und die Niederlande, um ihren Bestand unter Berücksichtigung des Bedarfs der Erzeuger im Hinblick auf die Schlupftermine zu planen.
Am 12. Januar 2016 erhob die FL Brüterei M-V bei der Kommission Beschwerde gegen das Königreich der Niederlande und rügte, dass dieser Mitgliedstaat gegen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. 2007, L 189, S. 1) und aus der Verordnung Nr. 889/2008 verstoßen habe. Sie warf den niederländischen Behörden im Wesentlichen vor, die in Art. 42 der Verordnung Nr. 889/2008 vorgesehenen Ausnahmen unberechtigterweise angewandt zu haben, um den Haltern ökologischer/biologischer Junglegehennen Genehmigungen zur Verwendung konventioneller Küken zu erteilen, statt sie im Einklang mit dieser Vorschrift zur Verwendung der im Binnenmarkt verfügbaren ökologisch/biologisch aufgezogenen Küken anzuhalten.
Am 20. Mai 2016 teilte die Kommission der FL Brüterei M-V mit, sie habe ihre Beschwerde im Hinblick auf die Einleitung eines „EU-Pilotverfahrens“ und die Einholung von Auskünften an die niederländischen Behörden weitergeleitet.
Am 7. Oktober 2016 informierte die Kommission die FL Brüterei M-V nach Erhalt der Antwort der niederländischen Behörden, dass laut der niederländischen Kontrollbehörde für die ökologische/biologische Landwirtschaft keine Ausnahmegenehmigung im Sinne von Art. 42 Buchst. b der Verordnung Nr. 889/2008 für weniger als 18 Wochen alte Junglegehennen erteilt worden sei, da genügend ökologisch/biologisch aufgezogenes Geflügel zur Verfügung gestanden habe. Was weniger als drei Tage alte Küken anbelange, habe bis vor Kurzem aufgrund der nicht ausreichenden Menge dieser Art von Küken auf dem niederländischen Markt eine Gruppen-Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 42 Buchst. a der Verordnung Nr. 889/2008 gegolten. Diese Gruppen-Ausnahmegenehmigung sei aber aufgehoben worden. Außerdem hätten die niederländischen Behörden zugesichert, dass die Halter ökologischer/biologischer Junglegehennen von nun an nur einzeln und nur dann für eine nach Art. 42 der Verordnung Nr. 889/2008 vorgesehene Ausnahme in Frage kämen, wenn sie nachwiesen, dass sie nicht in der Lage seien, sich Ökoküken zu beschaffen.
Am 17. Oktober, am 24. Oktober und am 8. November 2016 wiederholte die FL Brüterei M-V ihre Auskunftsersuchen gegenüber der niederländischen Kontrollbehörde für die ökologische/biologische Landwirtschaft, dem niederländischen Ministerium für ökologische/biologische Landwirtschaft und der Kommission, insbesondere hinsichtlich der Zahl der durch die niederländischen Behörden gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 889/2008 erteilten Ausnahmegenehmigungen. Am 5. Januar 2017 wandte sich die FL Brüterei M-V diesbezüglich auch an die Europäische Bürgerbeauftragte.
Am 26. Januar und am 20. Juni 2017 informierte die Kommission die FL Brüterei M-V, dass sie die niederländischen Behörden um zusätzliche Auskünfte ersucht habe und laut deren Antworten nur individuelle Ausnahmen für Halter ökologischer/biologischer Junglegehennen erteilt worden seien. Solche Ausnahmen seien gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 889/2008 vom Fehlen einer ausreichenden Menge von Ökoküken auf dem Markt abhängig. Die niederländischen Behörden hätten dargelegt, dass sie es angesichts der Unbestimmtheit von Art. 42 der Verordnung Nr. 889/2008 hinsichtlich dieses Kriteriums für ausreichend hielten, wenn Ökotierhalter nachgewiesen hätten, mindestens drei Aufzuchtbetriebe erfolglos wegen der Lieferung von Ökoküken kontaktiert zu haben. Ferner hätten die niederländischen Behörden bestätigt, dass bei allen bis dahin erteilten Ausnahmegenehmigungen drei Aufzuchtbetriebe durch die Begünstigten dieser Ausnahmen kontaktiert worden seien. Angesichts dieser Informationen teilte die Kommission der FL Brüterei M-V mit, dass es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der niederländischen Behörden gegen Art. 42 der Verordnung Nr. 889/2008 gebe und folglich kein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich der Niederlande eingeleitet werde.
Am 6. Juli 2017 ersuchte die FL Brüterei M-V die Kommission, ihre Einschätzung zu überdenken. Dabei machte sie insbesondere geltend, angesichts der Art und Weise, in der die niederländischen Behörden das Kriterium der fehlenden Verfügbarkeit ausreichender Mengen von Ökoküken auf dem Markt anwendeten, um Ausnahmegenehmigungen nach Art. 42 der Verordnung Nr. 889/2008 zu erteilen, könnten sich niederländische Ökotierhalter an drei beliebige Lieferanten wenden, auch wenn sie bereits wüssten, dass diese keine Ökoküken lieferten. Zudem könne der Bedarf der niederländischen Aufzüchter an Ökoküken zum Großteil durch die Produktionskapazität deutscher Brütereien – wie Ökoküken der FL Brüterei M-V – gedeckt werden, sodass die Verfügbarkeit dieser Art von Geflügel auf dem Markt als ausreichend angesehen werden könne. Um diesen Bedarf zu decken, müssten sich die niederländischen Aufzüchter an die in diesem Bereich tätige Koordinationsstelle wenden und die Anzahl der unweit – u. a. in Deutschland – verfügbaren Ökoküken erfragen.
Mit Schreiben [an die FL Brüterei M-V] vom 18. Dezember 2017 hielt die Kommission im Wesentlichen an dem im Schreiben vom 20. Juni 2017 vertretenen Standpunkt fest.
Am 19. Dezember 2017 sowie im Jahr 2018 wandte sich die FL Brüterei M-V erneut an die Kommission und beantragte, das Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich der Niederlande wiederzueröffnen. Am 30. Januar und am 2. Mai 2018 wiederholte die Kommission ihrerseits, dass sie über keine Anhaltspunkte verfüge, die die Feststellung zuließen, dass dieser Mitgliedstaat gegen Unionsrecht verstoßen habe, sodass die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht gerechtfertigt sei.
Die Kommission erließ die Durchführungsverordnung 2018/1584, wobei die streitige Vorschrift vorsieht, dass die Anwendbarkeit der in Art. 42 Buchst. b der Verordnung Nr. 889/2008 vorgesehenen Ausnahmen, die zuvor bis zum 31. Dezember 2018 galten, zum vierten Mal verlängert wird, und zwar bis zum 31. Dezember 2020. Die Durchführungsverordnung 2018/1584 trat am 12. November 2018 in Kraft.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
Mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die FL Brüterei M-V, die Erdegut GmbH und die Ökofarm Groß Markow GmbH (im Folgenden: Klägerinnen im ersten Rechtszug) Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Vorschrift und auf Ersatz der Schäden, der diesen Gesellschaften entstanden sein soll.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht diese Klage gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
In einem ersten Schritt hat das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung geprüft.
Das Gericht hat zunächst in Rn. 21 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug nicht die Adressaten des in Rede stehenden Rechtsakts im Sinne von Art. 263 AEUV seien.
Sodann hat das Gericht in den Rn. 22 und 23 darauf hingewiesen, dass es erforderlich sei, zu prüfen, ob die Durchführungsverordnung 2018/1584 die Klägerinnen unmittelbar betreffe, was die Prüfung voraussetze, ob sich die beanstandete Maßnahme zum einen unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirke und ob sie zum anderen ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum lasse, sondern ihre Umsetzung rein automatisch erfolge und sich allein aus der beanstandeten Regelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergebe.
Zur ersten dieser Voraussetzungen hat das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass es den Klägerinnen mit der streitigen Vorschrift nicht verboten werde, Ökoküken zu vermarkten, und dass diese daher keine unmittelbaren Auswirkungen auf deren Rechtsstellung habe.
Zur zweiten dieser Voraussetzungen hat das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass die streitige Vorschrift ihren Adressaten, nämlich den nationalen Behörden, hinsichtlich ihrer Durchführung keinerlei Ermessensspielraum lasse oder ihre Umsetzung rein automatisch erfolge.
Das Gericht hat somit festgestellt, dass diese Vorschrift die Klägerinnen nicht unmittelbar betreffe, dass sie daher hinsichtlich der Nichtigerklärung der streitigen Vorschrift nicht klagebefugt seien, und dass ihr Antrag nach Art. 263 AEUV folglich unzulässig sei.
In einem zweiten Schritt hat das Gericht den Antrag auf Ersatz des Schadens geprüft, der den Klägerinnen durch den Erlass der streitigen Vorschrift entstanden sein soll.
Wie aus Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, bestand das der Kommission vorgeworfene Fehlverhalten in der angeblich rechtswidrigen Verlängerung der in Art. 42 Buchst. b der Verordnung Nr. 889/2008 vorgesehenen Frist für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß dieser Vorschrift.
Im Rahmen seiner Prüfung hat das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass sich die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung der Frage zu beschränken habe, ob die betreffende Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet sei oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten habe.
Hierzu hat das Gericht als Erstes festgestellt, dass die Kommission die Frist der in Art. 42 Buchst. b der Verordnung Nr. 889/2008 vorgesehenen Ausnahme verlängert habe, da ökologisch/biologisch aufgezogene Junglegehennen auf dem Unionsmarkt nicht in ausreichender Menge vorhanden seien. Die Klägerinnen hätten sich außerdem nicht gegen die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Zustands des Sektors gewandt. Die Kommission habe jedenfalls das gesamte Unionsgebiet in den Blick zu nehmen, denn dies sei geeignet, den unterschiedlichen spezifischen Bedarf in den einzelnen Mitgliedstaaten hervortreten zu lassen. Das Gericht hat somit in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Kommission, als sie das Enddatum der in Art. 42 Buchst. b der Verordnung Nr. 889/2008 vorgesehenen Ausnahmeregelung hinausgeschoben habe, bei Berücksichtigung der gesamten Union „zu dem Schluss berechtigt war, dass mehr Zeit erforderlich sei, um im Einklang mit den Zielen des durch die Verordnung Nr. 834/2007 geschaffenen Rahmens die Erzeugung einer ausreichenden Zahl ökologisch/biologisch aufgezogener Junglegehennen zu erreichen“.
Als Zweites hat das Gericht den Vorwurf der Klägerinnen gegenüber der Kommission geprüft, die streitige Verlängerung nicht an genauere Anwendungsbedingungen der in Art. 42 Buchst. b der Verordnung Nr. 889/2008 vorgesehenen Ausnahme geknüpft zu haben.
Hierzu hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die konkrete Beurteilung des Kriteriums der Erhältlichkeit des fraglichen ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Produktionsmittels – hier weniger als 18 Wochen alter Junglegehennen – auf dem Markt den nationalen Behörden obliege, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 42 der Verordnung Nr. 889/2008 ergebe. Folglich sei es den Klägerinnen mit ihrem Vorbringen in Wirklichkeit darum gegangen, zu beanstanden, wie die nationalen Behörden, insbesondere die niederländischen, das Kriterium der Erhältlichkeit auf dem Markt anwendeten.
Somit hat das Gericht festgestellt, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen hätten, dass die Kommission beim Erlass der streitigen Vorschrift rechtswidrig gehandelt habe, und hat daher den Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch den Erlass dieser Vorschrift entstanden sein solle, als unbegründet zurückgewiesen.
In einem dritten Schritt hat das Gericht den Antrag auf Ersatz des Schadens der FL Brüterei M-V geprüft, der ihr entstanden sein solle, weil die Kommission die Einhaltung von Art. 42 Buchst. b der Verordnung Nr. 889/2008 durch die niederländischen Behörden nicht sichergestellt habe.
Insoweit hat das Gericht erstens darauf hingewiesen, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einzuleiten, sodass ihre Entscheidung, kein solches Verfahren einzuleiten, nicht rechtswidrig sei, und sie die außervertragliche Haftung der Union nicht auslösen könne, sondern allein das Verhalten des betreffenden Mitgliedstaats als Schadensursache in Betracht komme.
Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass die FL Brüterei M-V in ihren Schriftsätzen nicht erläutere, welche anderen Maßnahmen als die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV die Kommission hätte ergreifen sollen, um den Eintritt des geltend gemachten Schadens zu verhindern. Folglich sei das Vorbringen der Klägerin gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts wegen seiner Unbestimmtheit unzulässig.
Drittens hat das Gericht schließlich in Rn. 80 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass zum einen die konkrete Beurteilung des Kriteriums der Erhältlichkeit auf dem Markt, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 42 der Verordnung Nr. 889/2008 ergebe, den nationalen Behörden obliege und sich zum anderen die bei der Beurteilung dieses Kriteriums zu berücksichtigenden Gesichtspunkte schon aus dessen Natur ergäben.
Angesichts dieser Erwägungen hat das Gericht den u. a. von der FL Brüterei M-V gestellten Antrag auf Schadensersatz als unbegründet zurückgewiesen.
Anträge der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof
Die FL Brüterei M-V beantragt,
– den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
– die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2 469 503,44 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen und
– die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr entstanden sein soll.
Zum Rechtsmittel
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.
Zunächst sind die Rechtsmittelgründe 1 bis 7 und 9 bis 12 zusammen, anschließend der achte Rechtsmittelgrund sowie schließlich die Rechtsmittelgründe 13 und 14 zu prüfen.
Zu den Rechtsmittelgründen 1 bis 7 sowie 9 bis 12
Vorbringen der Rechtsmittelführerin
Erstens schützten die Verordnung Nr. 834/2007 und die Verordnung Nr. 889/2008 das Vertrauen von Verbrauchern in die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion als Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln, das sich deutlich von der allgemeinen, konventionellen Tierhaltungspraxis unterscheide.
Zweitens sei die in Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 834/2007 und in Art. 42 der Verordnung Nr. 889/2008 vorgesehene Regelung über Ausnahmen von den Anforderungen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion eng auszulegen, um ihre Anwendung auf die Fälle zu begrenzen, in denen diese Ausnahmeregelungen als gerechtfertigt anzusehen seien. Das Königreich der Niederlande habe jedoch diese festen und klaren Grenzen der Befugnis der Mitgliedstaaten, von der in diesem Art. 42 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, nicht beachtet.
Drittens habe das Gericht zu Unrecht die Verpflichtungen der Kommission verneint, die sich aus deren Kenntnis davon ergäben, dass sich die niederländischen Behörden darauf beschränkt hätten, dass ein Aufzüchter von ökologischen/biologischen Junglegehennen bei drei Anbietern nachfragen müsse, ob drei Tage alte Ökoküken erhältlich seien, auch wenn von diesen Anbietern bekannt gewesen sei, dass dies nicht der Fall sei.
Mit dem ersten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die den Mitgliedstaaten nach Art. 42 der Verordnung Nr. 889/2008 obliegende „Anwendungsverantwortung“ verkannt, gemäß der die Mitgliedstaaten das Einstallen von konventionellen drei Tage alten Küken nur dann genehmigten, wenn keine Ökoküken zur Verfügung stünden. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die der Kommission nach Art. 22 der Verordnung Nr. 834/2007 obliegende „Anwendungsverantwortung“ verkannt, die sich auf Genehmigungen für die Verwendung konventioneller Küken beziehe.
Fünftens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügten, wenn sie die Ausnahmevorschrift anwendeten und den Einsatz von konventionellen drei Tage alten Küken erlaubten.
Sechstens gebe es keinen Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten, und durch die Auffassung des Gerichts, dass die Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall über ein Ermessen verfügten, werde das durch die Verordnungen Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 festgelegte Verhältnis zwischen Regel und Ausnahme verkannt, das eine strenge Anwendung der Ausnahmen erfordere, um die Verbraucher zu schützen.
Siebtens habe sich das Gericht ausschließlich auf die Prüfung der Rüge beschränkt, die Kommission habe es unterlassen, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Das Gericht habe übersehen, dass der Kommission auch in der Kommunikation mit einem Mitgliedstaat über die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts eine Verantwortung für die von ihr aktiv vertretenen Rechtsansichten zukomme. Das Gericht habe somit verkannt, dass die Kommission auch im Rahmen der informellen Kommunikation dazu verpflichtet sei, aktiv eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Rechtsauslegung zu vertreten.
Neuntens stelle das vom Königreich der Niederlande zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Ökoküken durchgeführte Verfahren eine Umgehung der durch das Unionsrecht vorgesehenen strengen Ausnahmeregelung dar. Dadurch werde den Unternehmen der sich aus dem Unionsrecht ergebende Schutz vorenthalten, obwohl sie von der Kommission erwarteten, diesen sicherzustellen, was diese unterlassen habe.
Zehntens obliege es der Kommission, wenn aufgrund des Verhältnisses zwischen Regel und Ausnahme ein Ermessen ausgeschlossen sei, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der gegen seine Verpflichtungen verstoße.
Elftens habe die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Gleichheit und Kohärenz des Unionsmarkts gegen gesetzeswidrige Praktiken in den Mitgliedstaaten zu schützen und somit in der gesamten Union kohärente Lebens- und Marktverhältnisse zu schaffen. Die Grundrechte der Rechtsmittelführerin, insbesondere jene gemäß den Art. 16 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) hinsichtlich der unternehmerischen Freiheit, seien verletzt worden.
Zwölftens würde sich, da Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung 2018/1584 nur eine Verlängerung der Anwendung der in Art. 42 Buchst. a der Verordnung Nr. 889/2008 vorgesehenen Vorschrift bis Ende des Jahres 2020 bewirke, ein gegen diesen Artikel gerichteter Rechtsbehelf unmittelbar nach seiner Einlegung erledigen und sei daher aus diesem Grund nicht erfolgt.
Würdigung durch den Gerichtshof
Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d sowie Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Beschluss vom 19. September 2019, Renew Consorzio Energie Rinnovabili/Kommission und Italien, C-325/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:768, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiedergibt, aber keinerlei Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, genügt diesem Erfordernis nicht. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Beschlüsse vom 23. Mai 2007, Smanor u. a./Kommission, C-99/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:295, Rn. 15, und vom 21. Mai 2010, Ségaud/Kommission, C-514/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:297, Rn. 8, sowie Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 91).
Als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist zudem schwer verständliches oder unklares Vorbringen, da es dem Gerichtshof dadurch nicht ermöglicht wird, die ihm obliegende Aufgabe wahrzunehmen und seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben (Beschluss vom 19. September 2019, Renew Consorzio Energie Rinnovabili/Kommission und Italien, C-325/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:768, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Hat das Gericht wie im vorliegenden Fall eine Klage abgewiesen, die mehrere Anträge umfasst, obliegt es schließlich dem Rechtsmittelführer, im Rahmen des Rechtsmittels klar anzugeben, welche Ausführungen des Gerichts zu diesen Anträgen Gegenstand des Rechtsmittels sind. Es ist nämlich nicht Sache des Gerichtshofs, die Entscheidungen des Gerichts von Amts wegen zu überprüfen, da er andernfalls ultra petita entscheiden würde (Beschluss vom 2. Oktober 2019, Comprojecto-Projectos e Construções u. a./EZB, C-251/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:813, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall führt die Rechtsmittelführerin keine Randnummer des angefochtenen Beschlusses an und gibt weder an, welche Randnummern sie beanstandet, noch, inwiefern das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe. Ferner lässt sich aufgrund der mangelnden Klarheit der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und des Fehlens stimmiger rechtlicher Ausführungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, ob die Rechtsmittelführerin die Zurückweisung ihres Antrags auf Nichtigerklärung als unzulässig oder die Zurückweisung eines der Schadensersatzanträge als unbegründet beanstandet.
Unter diesen Umständen sind die Rechtsmittelgründe 1 bis 7 sowie 9 bis 12 als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum achten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Rechtsmittelführerin
Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe sich u. a. in Rn. 73 des angefochtenen Beschlusses zum einen zu Unrecht auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission eine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden könne, da sie kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe, und diese Frage zum anderen zu Unrecht verneint, sodass es der Kommission erlaubt werde, ihre Praxis der Duldung des illegalen Verhaltens des Königreichs der Niederlande auf Dauer fortzusetzen. Im vorliegenden Fall ergebe sich die Pflicht der Kommission, gegen die illegale Praxis dieses Mitgliedstaats vorzugehen, aus ihrer „Verpflichtung, ihre Aufgaben im Sinne einer kohärenten und … wirksamen Anwendung [des Unionsrechts] wahrzunehmen“.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zum Umstand, dass das Gericht angeblich die Verpflichtung der Kommission, gegen eine rechtswidrige Praxis des Königreichs der Niederlande vorzugehen, verkannt habe, geht erstens aus den Rn. 75 bis 78 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass das Gericht die Verpflichtung der Kommission, „geeignete Maßnahmen“ zu ergreifen, geprüft hat, es jedoch der Ansicht war, dass die Rechtsmittelführerin nicht präzisiert habe, welches konkrete Rechtsinstrument die Kommission hätte ergreifen müssen, um den Eintritt des geltend gemachten Schadens zu verhindern.
Zweitens hat das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Beschlusses auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der mangels einer Verpflichtung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einzuleiten, ihre Entscheidung, ein solches Verfahren nicht einzuleiten, nicht rechtswidrig sei.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es tatsächlich ständiger Rechtsprechung entspricht, dass der Einzelne die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, nicht beanstanden kann (vgl. u. a. Beschluss vom 6. April 2006, GISTI/Kommission, C-408/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:247, Rn. 13, sowie in diesem Sinne Beschluss vom 12. Januar 2011, Eriksen/Kommission, C-205/10 P, C-217/10 P und C-222/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:10, Rn. 42).
Unter diesen Umständen ist der achte Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum 13. und 14. Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Rechtsmittelführerin
Mit dem 13. Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht hätte sie auf sämtliche Lücken in ihrer Darstellung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unterlassen der Kommission und dem ihr entstandenen Schaden hinweisen müssen.
Mit ihrem 14. Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Verfahrensrechte – u. a. den Anspruch auf rechtliches Gehör – verletzt, indem es ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zum 13. Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass die Unionsgerichte nicht verpflichtet sind, die Rechtsmittelführerin auf Lücken in ihrem Vorbringen hinzuweisen, um es ihr gegebenenfalls zu ermöglichen, diese zu beseitigen. Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund unbegründet.
Was den 14. Rechtsmittelgrund betrifft, mit dem eine Verletzung des in Art. 47 der Charta verankerten Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen kann, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, „ohne das Verfahren fortzusetzen“.
Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass weder Art. 47 Abs. 2 der Charta noch Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in sämtlichen Verfahren verlangen (Beschluss vom 15. Januar 2020, BS/Parlament, C-642/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:32, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass die Anwendung des in Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Verfahrens als solche den Anspruch auf ein ordnungsgemäßes und effektives Rechtsschutzverfahren nicht verletzt, weil diese Bestimmung nur auf Rechtssachen anwendbar ist, in denen das Gericht für die Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage offensichtlich unzuständig oder diese Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Wenn also ein Rechtsmittelführer der Ansicht ist, dass das Gericht diese Bestimmung nicht ordnungsgemäß angewandt habe, muss er dartun, dass es die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung falsch beurteilt hat (Beschluss vom 15. Januar 2020, BS/Parlament, C-642/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:32, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin lediglich beanstandet, dass das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss entschieden habe, wobei sie in keiner Weise auf die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts eingeht oder die Auslegung dieses Artikels durch das Gericht im angefochtenen Beschluss in Frage stellt.
Folglich ist der 14. Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
Kosten
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Rechtsmittelschrift der Beklagten im ersten Rechtszug zugestellt worden ist und somit bevor dieser Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die FL Brüterei M-V ihre eigenen Kosten trägt.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache C-540/20 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. Oktober 2020,
FL Brüterei M-V GmbH mit Sitz in Finkenthal (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Erdegut GmbH mit Sitz in Finkenthal,
Ökofarm Groß Markow GmbH mit Sitz in Lelkendorf (Deutschland),
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden