FG Baden-Württemberg Urteil zitiert von 1

Streit um tatsächliche Lieferung von Leasinggeräten und Umsatzsteuerabzug KI-Titel

Umsatzsteuer · Lieferungsnachweis · Leasinggeschäft · Beweislast · Sachverhalt

Steuerrecht Abgeändert

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 wird der Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 27. Oktober 2006 (St.-Nr.) dahin geändert, dass die Umsatzsteuer um ... DM (... EUR) gemindert und auf ... DM (... EUR) festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob fünf Lieferungen von ...geräten der X GmbH & CoKG ( X ) an die Klägerin tatsächlich erfolgt sind.

2

Die Klägerin ist unter anderem im Leasinggeschäft tätig. Seit 1993 unterhielt sie, damals noch als Y GmbH & Co. KG firmierend, Geschäftsbeziehungen zur Z-Gruppe. Im Juli 1996 wurde die Klägerin in ihre heutige Rechtsform umgewandelt. Von der X erwarb die Klägerin ....systeme, jeweils bestehend aus einer W-Versorgungseinheit mit Ident-Nummer und einer ...einheit mit System-Nummer (nachfolgend insgesamt: ...systeme ), die sie anschließend an andere Gesellschaften der Z-Gruppe verleaste. Insgesamt hat die Klägerin ...systeme im Wert von ca. ... Mio. DM (... EUR) von der X angeschafft. Die Z-Gruppe hatte insgesamt ca. 3.500 Leasingverträge über ...systeme geschlossen. Tatsächlich existierten aber nur rund 270 ...systeme.

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Am 27. Januar 2000 hat die Klägerin von der X fünf ...systeme erworben. Mit fünf Rechnungen vom selben Tag rechnete die X gegenüber der Klägerin über die Lieferung von fünf ...systemen bestehend jeweils aus den W-Versorgungseinheiten mit den Ident-Nummern …001 bis …005 und den ...einheiten mit den System-Nummern....001 bis....005 ab. Der Kaufpreis betrug pro ...system ... DM, insgesamt daher ... DM (... EUR) netto. In den Rechnungen war Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... DM (... EUR) gesondert ausgewiesen (Gerichtsakten, Bl. 40-44).

4

Die Übergabe der fünf ...systeme erfolgte am 27. Januar 2000 in der Weise, dass ein Mitarbeiter der Klägerin - Herr R. ( R ) - die ...systeme am Übergabeort persönlich in Augenschein nahm. Sie wurden ihm vor Ort von einem Mitarbeiter der Z-GmbH & Co. KG im Auftrag der X übergeben. Er verglich dabei die auf den Typenschildern der einzelnen ...systeme befindlichen Ident- und System-Nummern mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Nummern. Bei der Übergabe fertigte er ferner Fotos aller Geräte und der auf den jeweiligen ...systemen befindlichen Typenschilder an, um die physische Übergabe zu dokumentieren (Rechtsbehelfsakten, Bl. 50). Nach Prüfung bestätigte R die Übereinstimmung und die körperliche Übernahme unter Angabe des Datums und seines Namenszeichens (Gerichtsakten, Bl. 87). Diese Art der Übergabe erfolgte seit dem Jahr 1997 vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihre Forderungen aus den Leasingverträgen über Banken refinanzierte. Im Rahmen der Refinanzierungsverträge wurden die Leasinggegenstände zur Sicherheit an die refinanzierende Bank übereignet. Nach Auskunft der Rechtsanwälte der Klägerin im Rahmen der Refinanzierungsberatung sei die persönliche Abnahme infolge des dadurch erlangten unmittelbaren Besitzes die sicherste Möglichkeit gewesen, selbst Eigentum zu erlangen.

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Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zog die Klägerin als Vorsteuer ab. Am gleichen Tag verleaste die Klägerin die Geräte an die Z-GmbH & Co. KG im Rahmen von fünf Leasingverträgen. Die Z-GmbH & Co. KG als Leasingnehmer bestätigte jeweils den Erhalt der ...systeme in einwandfreiem Zustand (Gerichtsakten, Bl. 50-59) und übermittelte der Klägerin Versicherungsbestätigungen für die ...systeme (Gerichtsakten, Bl. 60-64).

6

Im Februar 2000 wurde aufgedeckt, dass die X und die Z-Gruppe in betrügerischer Absicht nicht existierende ...systeme an unbeteiligte Leasingfirmen verkauft und durch Gesellschaften aus der Z-Gruppe zurückgeleast hatten. Nach Aufdeckung der Z-Aktivitäten fand am 03. März 2000 zwischen den Beteiligten eine Besprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferungen vom 27. Januar 2000 statt, in welcher die Situation umfassend erläutert wurde. Dabei erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, bei der Übergabe der jeweiligen ...systeme sei ab dem Jahr 1997 ein Mitarbeiter der Klägerin vor Ort gewesen, an den das jeweilige körperlich vorhandene ...system übereignet worden sei. Der Mitarbeiter habe die Geräte auch fotografiert. Ferner habe Z in der Vergangenheit als Leasingnehmer auch stets die Leasingraten pünktlich bezahlt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Aktenvermerks vom 03. März 2000 verwiesen (Unterlagenakte, Trennlasche „AV über Besprechung am 3.3.2000“).

7

In der vom Insolvenzverwalter am 28. März 2000 erstellten Bestandsliste über die Vermögensgegenstände der Z-GmbH & Co. KG finden sich die verkaufte W-Versorgungseinheit mit der Ident-Nummer …001 und die ...einheit mit der System-Nummer....005 (Rechtsbehelfsakten, Bl. 60 und 61).

8

Der Beklagte bat die Oberfinanzdirektion um Stellungnahme, welche diese am 27. April 2000 abgab. In der Stellungnahme wird die Gewährung des Vorsteuerabzugs abgelehnt. Die Verschaffung der Verfügungsmacht sei Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug. Eine gutgläubige Erlangung des Vorsteuerabzugs sowie der Verfügungsmacht sei dem Steuerrecht unbekannt. Sie scheide insbesondere in Bezug auf nicht vorhandene Gegenstände aus. Damit werde auch verhindert, dass mehrfach Eigentum am selben System nacheinander erworben werde. Dass die Klägerin als vermeintlicher Eigentümer die Leasingraten erhalte, sich branchenübliche Schriftstücke erstellen und bei der Abnahme zu Sicherungszwecken Fotografien der Gegenstände und System-Nummern anfertigten lasse, stehe dem nicht entgegen (Unterlagenakte, Trennlasche „Antwort OFD“).

9

In einem Situationsbericht des für die Aufarbeitung der Z-Aktivitäten zuständigen Finanzamts C – Steuerfahndungsstelle – vom 06. Juni 2000 wurde der bisherige Stand der Ermittlungen hinsichtlich der Klägerin dargestellt. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen sei zwischen der X und der Klägerin über die Lieferung von ...systemen abgerechnet worden. Die ...systeme sollten anschließend an die Z GmbH, später Z-GmbH & Co. KG verleast werden. Die Klägerin sei hinsichtlich der Lieferung getäuscht bzw. betrogen worden. Den gutgläubigen Leasinggesellschaften sei vorgespiegelt worden, die verkauften ...systeme seien tatsächlich existent. Die an den ...systemen angebrachten Systemnummern seien abgeschraubt und durch andere gerade zu kontrollierende Systemnummern ersetzt worden. Im Ergebnis seien so die vorhandenen Geräte mehrfach verkauft worden. Den Leasinggesellschaften sei nicht bekannt gewesen, dass hinter X und den Leasingnehmern aus der Z-Gruppe die gleichen Personen stünden.

10

Am 08. März 2001 änderte der Beklagte die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2000 ab und setzte die Umsatzsteuervorauszahlung ohne Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs aus den fünf Rechnungen auf ... DM (... EUR) fest. Gegen die Änderung legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Aufgrund der zwischenzeitlich eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 erließ der Beklagte am 21. Mai 2001 einen Umsatzsteuerbescheid 2000, in dem der erklärte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der X ebenfalls nicht gewährt und die Umsatzsteuer 2000 auf ... DM (... EUR) festgesetzt wurde. Hiergegen legte die Klägerin ebenfalls Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf das Vorbringen in Bezug auf den Einspruch gegen die Festsetzung der Vorauszahlung Januar 2000. Das Einspruchsverfahren ruhte sodann, um den Ausgang anderer Verfahren im Zusammenhang mit der Z-Gruppe abzuwarten. Im April 2004 wurde das Verfahren wieder aufgenommen, da bislang keine Rechtsprechung in anderen Verfahren bekannt geworden war. Der Umsatzsteuerbescheid wurde am 27. Oktober 2006 aufgrund einer Außenprüfung in weiteren nicht streitgegenständlichen Punkten geändert und die Umsatzsteuer auf ... DM (... EUR) erhöht. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 als unbegründet zurück. Den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 legte der Beklagte dabei nicht als eigenständigen Einspruch, sondern als Bekräftigung des Einspruchs gegen die Festsetzung der Vorauszahlung aus, da der Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 gemäß § 365 Abs. 3 S. 1 AO an die Stelle des Vorauszahlungsbescheides getreten sei.

11

Die Klägerin hat am 29. Mai 2007 Klage erhoben. Mit der Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter. Die Lieferungen seien tatsächlich erfolgt. Sie habe insbesondere die Verfügungsmacht an den fünf streitgegenständlichen ...systemen erlangt und diese mittels der Leasingverträge auch genutzt. Sie habe die streitgegenständlichen ...systeme durch R vor Ort körperlich abgenommen. Im Zuge der Abnahme seien an R auch die W-Briefe übergeben worden, welche technische Daten und die Ident-Nummern der Geräte enthielten. Dass eine Verschaffung der Verfügungsmacht vorliege, zeige sich ferner daran, dass sie (die Klägerin) auch aus zivilrechtlicher Sicht gutgläubig Eigentum an den ...systemen erworben habe.

12

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 den Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 27. Oktober 2006 (St.-Nr.) dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer um ... DM (... EUR) gemindert und auf ... DM (... EUR) festgesetzt wird.

13

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

14

Zur Begründung führt der Beklagte aus, im Streitfall könne der Klägerin keine Verfügungsmacht verschafft worden sein, da die gehandelten ...systeme gar nicht vorhanden waren. Selbst wenn die Verfügungsmacht am 27. Januar 2000 verschafft worden sei, so hätte sie diese Verfügungsmacht im Besteuerungszeitraum 2000 wieder verloren. Damit wäre ein zunächst gewährter Vorsteuerabzug im Besteuerungszeitraum wieder zu berichtigen.

15

Im Verfahren fand am 30. März 2010 ein Termin zur Erörterung der Streit- und Rechtslage statt. Bei dem Termin war auch R anwesend, der die körperliche Abnahme der streitgegenständlichen ...systeme durchgeführt hat. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen (vgl. Gerichtsakten, Bl. 93-95).

16

Im Erörterungstermin äußerte der Berichterstatter zudem Zweifel an dem Lieferwillen von X. Daraufhin trug die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2010 ergänzend vor, dass der Lieferwille vorliege. Dies ergebe sich zum Einen aus den vorgelegten Rechnungen der X. Zum Anderen sei zwischen der X und der Klägerin bereits am 19. Mai 1993 eine Rückkaufvereinbarung geschlossen worden, in welcher die Klägerin als Eigentümerin der von der X erworbenen Leasinggegenstände ausdrücklich bezeichnet sei und die X sich auf erstes Anfordern der Klägerin zum Rückkauf der Leasinggegenstände verpflichte. Die Vereinbarung gelte ausdrücklich auch für die Zukunft (Gerichtsakten, Bl. 107 und 108).

17

Dem Streitfall liegen neben den Gerichtsakten jeweils ein Band Zwischenakten - Umsatzsteuerakten -, „Unterlagen zu Z“ und Rechtsbehelfsakten des Beklagten zur Steuernummer zugrunde.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug aus den fünf Rechnungen vom 27. Januar 2000 zu. Die ...systeme wurden an diesem Tag an die Klägerin geliefert, da die X der Klägerin durch die Übergabe die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft hat. Der Vorsteuerabzug ist nicht im Jahr 2000 zu berichtigen.

19

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Januar 2000 geltenden Fassung ( UStG ) kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob eine Lieferung der X an die Klägerin vorliegt. Die übrigen Voraussetzungen liegen unstreitig vor.

21

Die X hat der Klägerin auch die Verfügungsmacht an den ...systemen verschafft.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

27

Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

28

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. § 709 ZPO sowie § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.