VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Zur Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse vorliegt, wenn ein früherer Berufsoffizier, dessen Versorgungsbezüge …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Zur Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse vorliegt, wenn ein früherer Berufsoffizier, dessen Versorgungsbezüge nach dem G 131 bereits 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen, geltend macht, eine nach § 113 BBG angerechnete Vordienstzeit müsse auch nach § 115 BBG angerechnet werden, wodurch er sich ein günstigeres Ergebnis beim Beförderungsschnitt erhofft.

2. Bei einer entsprechenden Anwendung des § 115 BBG auf einen früheren Berufsoffizier über die §§ 53, 29 G 131 kommt es - unbeschadet der in § 115 BBG weiter normierten Voraussetzungen - darauf an, ob die Vordienstzeit zu dessen Ernennung zum Berufsoffizier (nicht zu dessen Ernennung zum Beamten) geführt hat.

3. Ein begünstigender Verwaltungsakt durfte - sofern die übrigen Voraussetzungen dafür gegeben waren - auch während des Schwebens eines Vorprozesses widerrufen werden, in welchem dieser Verwaltungsakt als Vorfrage eine Rolle spielen konnte.

4. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf widerrufen werden, wenn er effektiv noch keine höheren Versorgungsbezüge zur Folge gehabt hat.

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