Die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 POG entbindet bei Gefahr im Verzug lediglich von der …
Leitsatz
1. Die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 POG entbindet bei Gefahr im Verzug lediglich von der Einhaltung des Richtervorbehalts in § 36 Abs. 4 Satz 1 POG, nicht aber von den Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 POG. Bei Gefahr im Verzug muss daher der zuständige Beamte, d.h. die Behördenleitung oder ein von ihr besonders beauftragter Beamter mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt die Datenerhebung grundsätzlich schriftlich anordnen. Die Eilanordnung einschließlich der in § 36 Abs. 4 Satz 2 POG genannten Angaben ist somit grundsätzlich schriftlich abzufassen und es muss sich aus diesem Dokument allein oder in Verbindung mit den begleitenden Umständen hinreichend sicher ergeben, dass das Dokument von dem hierfür nach § 36 Abs. 5 Satz 3 POG zuständigen Beamten herrührt, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste.
2. In besonders gelagerten Gefahrensituationen ist ausnahmsweise aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr eine lediglich mündlich getroffene Anordnung der nach § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 POG hierzu berufenen Person zunächst ausreichend.
3. Jedoch ist in diesen Fällen zu fordern, dass der Anordnende die schriftliche Abfassung seiner Eilanordnung unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 POG unverzüglich nachholt. In formaler Hinsicht muss aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Schriftformerfordernisses erkennbar sein, dass die nachgeholte schriftliche Eilanordnung einschließlich ihrer Begründung von dem für die Eilanordnung zuständigen Beamten stammt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Die vom Antragsteller angeordnete Maßnahme vom 28. Mai 2026 war rechtswidrig und der Antrag daher abzulehnen. Die Anordnung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 38 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –.
I. Gemäß § 38 Abs. 1 POG kann die Polizei Auskünfte über Nutzungsdaten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes – TDDDG – vom 23. Juni 2021 – BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045 in der jeweils geltenden Fassung –) zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben einer Person über die nach §§ 4 und 5 POG Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 POG über die dort genannten Personen verlangen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG). Nutzungsdaten sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG personenbezogene Daten eines Nutzers von digitalen Diensten, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von digitalen Diensten zu ermöglichen und abzurechnen; dazu gehören insbesondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers, Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG). Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit sie zwingend erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 POG vorliegen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 3 POG). Dabei bedarf die Datenerhebung grundsätzlich der richterlichen Entscheidung (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 POG), die den Anforderungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 POG genügen muss. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 1 POG). Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 3 POG).
II. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig gewesen ist.
1. Zwar hätte die Auskunftserteilung am 28. Mai 2026 gegen 20:45 Uhr und somit außerhalb der Geschäftszeiten des Oberverwaltungsgerichts wegen Gefahr im Verzug durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des Polizeipräsidiums mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt grundsätzlich angeordnet werden dürfen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 POG).
2. Der Antragsteller war jedoch nicht befugt, die Maßnahme in der vorgenommenen Weise anzuordnen.
a) Polizeiliche Eilanordnungen nach § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 POG, auf den § 38 Abs. 2 Satz 2 POG verweist, müssen dieselben Kriterien erfüllen wie eine richterliche Anordnung. Die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 POG entbindet bei Gefahr im Verzug lediglich von der Einhaltung des Richtervorbehalts in § 36 Abs. 4 Satz 1 POG, nicht aber von den Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 POG. Den in Satz 2 niedergelegten gesetzlichen Anforderungen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch polizeiliche Eilanordnungen genügen (vgl. grundlegend die Beschlüsse des Senats vom 3. April 2013 – 7 F 10340/13.OVG –, vom 9. März 2016 – 7 F 10243/16.OVG – und vom 24. Januar 2024 – 7 F 10970/23.OVG –, jeweils veröffentlicht in ESOVGRP; so auch im Hinblick auf die vergleichbare Regelung in § 51 Abs. 3 Satz 2 Bundeskriminalamtgesetz – BKAG – Naumann, in: Barczak, BKA-Gesetz, 1. Aufl. 2023, § 51 Rn. 46). Da in § 36 Abs. 4 Satz 2 POG die Schriftform für die Anordnung der Datenerhebung gefordert wird, muss bei Gefahr im Verzug der nach § 36 Abs. 5 Satz 3 POG zuständige Beamte, d.h. die Behördenleitung oder ein von ihr besonders beauftragter Beamter mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt die Datenerhebung grundsätzlich schriftlich anordnen (vgl. ferner Seidl, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht, Niedersachen, § 33a NPOG Rn. 127 [zu § 33a des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes]).
Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen sich im Einzelnen aus dem Schriftformerfordernis ergeben, ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften der §§ 126, 126a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –, die im Falle der vorgeschriebenen Schriftform eine handschriftliche Unterschrift oder eine Signatur verlangen, nicht herangezogen werden können, da sie nur für das Zivilrecht gelten (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OGB 1/78 – BVerwGE 58, 359 = juris Rn. 30). Auch ein Unterschriftserfordernis, wie es in § 117 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – für richterliche Urteile und Beschlüsse enthalten ist, ist in § 36 POG nicht vorgesehen. Ist daher – wie hier – Schriftform vorgeschrieben, nicht aber die Unterzeichnung, so bedeutet dies nach den allgemeinen Grundsätzen, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie herrührt, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Urhebers dem Empfänger zugeleitet worden ist (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OGB 1/78 – BVerwGE 58, 359 = juris Rn. 31; ferner zu § 81 VwGO: Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2026, § 81 Rn. 3a).
Daher ist bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 36 Abs. 5 Satz 3 POG die Eilanordnung einschließlich der in § 36 Abs. 4 Satz 2 POG genannten Angaben grundsätzlich schriftlich abzufassen und es muss sich aus diesem Dokument allein oder in Verbindung mit den begleitenden Umständen hinreichend sicher ergeben, dass das Dokument von dem hierfür nach § 36 Abs. 5 Satz 3 POG zuständigen Beamten herrührt, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. zu § 164 SGG: GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OGB 1/78 – BVerwGE 58, 359 = juris Rn. 32 ff.; zu § 81 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1980 – 7 B 160/79 –, juris Rn. 3 und vom 19. Dezember 2001 – 3 B 33/01 –, BeckRS 2002, 20332). Diese Anforderungen sind jedenfalls bei einer eigenhändigen Unterschrift oder qualifiziert elektronischen Signatur erfüllt, wobei es sich hierbei nach den dargelegten Grundsätzen um ein hinreichendes, nicht aber notwendiges Kriterium für die Einhaltung der Schriftform handelt.
Zwar ist in besonders gelagerten Gefahrensituationen von der anordnenden Polizeibehörde aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr eine schriftliche Niederlegung der Eilanordnung, bevor diese beim betroffenen Telekommunikations- bzw. Telemediendienstleister die begehrte Auskunft nach § 36 bzw. § 38 POG verlangt, nicht zu fordern. In Fällen, in denen insbesondere aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit und technisch-organisatorischer Schwierigkeiten auf eine schriftliche Eilanordnung des zuständigen Beamten zur Gefahrenabwehr nicht zugewartet werden kann – wie beispielsweise bei der berechtigten Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Suizidversuchs, der zur Nachtzeit kurzfristig bekannt geworden war, zu der der zuständige Beamte lediglich Rufbereitschaft hatte – ist ausnahmsweise eine lediglich mündlich getroffene Anordnung der nach § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 POG hierzu berufenen Person zunächst ausreichend. Jedoch ist in diesen Fällen zu fordern, dass der Anordnende die schriftliche Abfassung seiner Eilanordnung unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 POG unverzüglich nach dem Auskunftsverlangen nachholt. Aus dieser muss insbesondere im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 POG deutlich werden, von welchen Voraussetzungen der hierzu berufene Polizeibeamte im Zeitpunkt seiner mündlichen Anordnung ausgegangen ist und welche wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte seiner Entscheidung zu Grunde gelegen haben. Denn das Gericht muss über die konkrete Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des handelnden Beamten und dessen Erwägungen informiert sein. Nur so ist eine wirksame spätere gerichtliche Nachprüfung der getroffenen nichtrichterlichen Eilanordnung wegen Gefahr im Verzug im Verfahren auf Nachholung der richterlichen Entscheidung nach § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 POG anhand der gesetzlichen Kriterien des § 36 Abs. 4 Satz 2 POG möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Januar 2024 – 7 F 10970/23.OVG –, ESOVGRP Rn. 7 sowie zu diesen Erwägungen im Falle einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung nach den §§ 102 ff. der Strafprozessordnung – StPO – BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 –, BVerfGE 103, 142 = juris Rn. 61 f.).
In formaler Hinsicht muss zudem aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Schriftformerfordernisses erkennbar sein, dass die nachgeholte schriftliche Eilanordnung einschließlich ihrer Begründung von dem für die Eilanordnung zuständigen Beamten stammt. Dies kann, wie bereits dargelegt, entweder durch eigenhändige Unterschrift bzw. qualifiziert elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen, aus der sich die Urheberschaft des für die Anordnung zuständigen Beamten hinreichend sicher ergibt, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OGB 1/78 – BVerwGE 58, 359 = juris Rn. 32 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 3 B 33/01 –, BeckRS 2002, 20332).
b) Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Eilanordnung des Antragstellers nicht. In den mit „Entscheidung der Behördenleitung bzw. einer/ eines besonders Beauftragten mit Befähigung für das vierte Einstiegsamt gemäß § 38 Abs. 1, 2 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 und 5 POG“ überschriebenen Ausführungen des dem Senat vorgelegten Formulars des Antragstellers heißt es, dass die Maßnahme „am 28. Mai 2026, 20:47 Uhr, durch LvD PRin … nach Sachvortrag durch PvD EPHK … angeordnet“ worden sei. Am Ende des Formulars, unter der Rubrik „Vorname Name, Amtsbezeichnung, Unterschrift der Behördenleitung/ des Beauftragten“ ist zwar der Namenszug der zuständigen Beamtin, Polizeirätin …, in Maschinenschrift angebracht. Allein aufgrund des Namenzugs lässt sich jedoch nicht ohne jeden Zweifel darauf schließen, dass die genannte Person tatsächlich Urheber der schriftlichen Eilanordnung ist. Dies wird gerade durch den vorliegenden Fall belegt. Denn auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller erklärt, dass der Namenszug nicht von der zuständigen Beamtin, sondern von EPHK … angebracht worden sei, wenn auch in der ursprünglichen Erwartung, dass ein schriftlicher Beglaubigungsvermerk von PRin … folge, dieser aber später aus rechtlichen Gründen nicht mehr für erforderlich gehalten worden sei. Damit liegt weder eine schriftliche Eilanordnung noch eine schriftliche Nachholung der Eilanordnung durch die zuständige Beamtin vor. Nach alledem war der Antrag des Antragstellers nach § 38 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 POG abzulehnen.
Die auf der Grundlage der unzureichenden Anordnung und somit in unzulässiger Weise erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 POG).