Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen charakterlicher Ungeeignetheit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Mit Wirkung vom 1. August 2023 ernannte der Beklagte den 2003 geborenen Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiobermeisteranwärter.
Im April 2024 erstattete die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers, Frau XX., gegen diesen unter anderem wegen Körperverletzungshandlungen Strafanzeige. Gegenstand der Strafanzeige waren Vorfälle aus November 2023, Dezember 2023 und Januar 2024.
Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht im September 2024 mangels eines hinreichenden Tatverdachts ein.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 entließ der Beklagte den Kläger aufgrund aus seiner Sicht berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassung an. Er stützte sich auf die Vorfälle aus November 2023, Dezember 2023 und Januar 2024, welche auch Gegenstand des eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen seien. In der Nacht vom 10. November 2023 auf den 11. November 2023 sei es zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Lebensgefährtin beim zu Bett gehen in Bezug auf die Frage, ob das Fenster über Nacht offenbleibe oder nicht, zu einem Streit gekommen. Im Verlauf des Streits habe er seine ehemalige Lebensgefährtin an den Oberarmen gepackt, auf das Bett geschleudert, sich auf sie gesetzt, ihr den Mund zugehalten und sie schließlich geohrfeigt. Auf den Vorhalt der ehemaligen Lebensgefährtin, dass er sie geschlagen habe, habe der Kläger ihr ein Kissen auf das Gesicht gedrückt und sie im Anschluss zeitweise mit sich in sein Zimmer eingeschlossen. Am 9. Dezember 2023 sei es zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu einem Streit gekommen, weil sich seine ehemalige Lebensgefährtin nach seiner Auffassung nicht rechtzeitig für den Aufbruch zu einem Familientreffen fertig gemacht habe. Dieser Streit sei lautstark geführt worden, woraufhin der Kläger seiner ehemaligen Lebensgefährtin den Mund zugehalten und sie aufgefordert habe, leiser zu sein. Als Reaktion auf die körperliche Gegenwehr seiner ehemaligen Lebensgefährtin habe er diese wiederum geohrfeigt. In der Nacht vom 5. Januar auf den 6. Januar 2024 habe der Kläger seiner ehemaligen Lebensgefährtin ohne entsprechenden Anlass vorgeworfen, dass sie an andere Männer Nachrichten schreibe und mit denen telefoniere. Daraufhin habe er das Mobiltelefon seiner ehemaligen Lebensgefährtin überprüft, ohne etwas zu finden. Seine ehemalige Lebensgefährtin habe sich vor dem Streit ins Badezimmer zurückgezogen. Als diese das Badezimmer wieder verlassen wollte, habe der Kläger sie zurückgedrängt, die Tür des Badezimmers hinter sich abgeschlossen, ihr eine Kuchengabel an den Hals gehalten und mit dieser das Display ihres Mobiltelefons zerkratzt. Im Verlauf des weiter im Badezimmer geführten Streits wegen der erhobenen Fremdgehvorwürfe habe der Kläger seine ehemalige Lebensgefährtin mit einem Polizeigriff auf den Boden gebracht und sie wiederholt aufgefordert, während des Streits leise zu sein. Nach dem Verlassen des Badezimmers habe seine ehemalige Lebensgefährtin ihre Sachen gepackt, um zu gehen. Vorher habe sie sich mit den Worten „Tschüss, ich liebe Dich“ verabschieden wollen. Als Reaktion auf diese Verabschiedung habe der Kläger sie an den Haaren gepackt und zu Boden gezogen.
Gegen die Entlassungsverfügung legte der Kläger Widerspruch ein und stellte am 30. Oktober 2024 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Eilantrag. Dieser war überwiegend erfolgreich. Mit Beschluss vom 23. Januar 2025 (Az. 12 B 68/24) stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Entlassungsverfügung wieder her. Entscheidungstragend war für die Kammer, dass die Entlassungsverfügung auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung und einer nicht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bzw. Beweiswürdigung beruht habe.
Im Februar 2025 setzte der Beklagte das im Mai 2024 gegen den Kläger eingeleitete und zeitgleich ausgesetzte Disziplinarverfahren fort. In diesem Disziplinarverfahren führte er eigene Ermittlungen durch. Er vernahm Zeugen, insbesondere vernahm er eine weitere frühere Lebensgefährtin des Klägers, Frau S, die mit diesem im Jahr 2019 zusammen war. Überdies wertete er die Videoaufzeichnung der Vernehmung der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, Frau D., aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus. In dem Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Entlassungsverfügung machte er sich die Ermittlungsergebnisse aus dem Disziplinarverfahren vollumfänglich zu eigen. Mit Bescheid vom 22. Juli 2025 wies er den Widerspruch als unbegründet zurück und ordnete wiederum die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an.
Gegen die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung stellte der Kläger wieder einen Eilantrag (Az. 12 B 33/25). Auf einen gerichtlichen Hinweis, dass es dem Beklagten aufgrund der weiterhin bestehenden Bindungswirkung des Kammerbeschlusses vom 23. Januar 2025 (Az. 12 B 68/24) verwehrt sei, die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides erneut anzuordnen, erklärte dieser an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Widerspruchsbescheid nicht mehr festhalten zu wollen. Das durch den Kläger angestrengte erneute Eilverfahren endete daraufhin durch übereinstimmende Erledigungserklärungen.
Als Reaktion hierauf beantragte der Beklagte mit seinem Antrag vom 16. September 2025 eine Abänderung des Kammerbeschlusses vom 23. Januar 2025 (Az. 12 B 68/24). Dieser Antrag hatte keinen Erfolg, weil die Entlassungsverfügung nach Auffassung der Kammer auch in Gestalt des Widerspruchsbescheides auf einer nicht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bzw. Beweiswürdigung beruht habe.
Daraufhin führte der Beklagte weitere Nachermittlungen durch. Unter anderem vernahm er die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers, den Vater des Klägers und dessen jetzige Ehefrau als Zeugen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen fasste er in einem Bericht zusammen, in welchem er auch die Zeugenaussagen würdigte.
Zuvor hatte der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 Klage erhoben. Zur Begründung macht er zuletzt geltend, dass es vorliegend entscheidungsrelevant auf die Glaubhaftigkeit der Aussage seiner ehemaligen Lebensgefährtin ankomme. Seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis komme nämlich nur dann in Betracht, wenn die Glaubhaftigkeit dieser Aussage bewiesen werden könne. Dieser Beweis könne nicht geführt werden. Denn auch die vom Beklagten nachgeholten Ermittlungen hätten die bisherigen Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussage seiner ehemaligen Lebensgefährtin weiter bestätigt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2025 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bringt er vor, dass aufgrund der richterlichen Hinweise in den Eilverfahren die bisherigen Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung in dem hiesigen Entlassungsverfahren einer (selbstkritischen) Nachbetrachtung unterzogen und die geforderten Zeugenbefragungen durchgeführt worden seien. Aufgrund der Untersuchungen zum Sachverhalt sei in einer Gesamtwürdigung an der behördlichen Entscheidung zur Entlassung des Klägers festzuhalten. Insoweit werde auf den schriftsätzlich eingereichten Bericht zu den verwaltungsrechtlichen Nachermittlungen vom 24. Februar 2026 verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben und die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers, Frau D., als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie die darin gefertigte digitale Aufzeichnung der Vernehmung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagtem vorgelegten Verwaltungsvorgänge, des Disziplinarvorganges, der Ermittlungs- bzw. Strafverfahrensakte und der Gerichtsakten der Eilverfahren (Az. 12 B 68/24 und Az. 12 B 33/25) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die Entlassungsverfügung vom 24. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>).
Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 4 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Diese Regelung, welche die Entlassung des Widerrufsbeamten in das Ermessen des Dienstherrn stellt, findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Bewährungsdienstverhältnis mit dem Zweck ist, dem Dienstherrn ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob der Beamte sich nach seiner Persönlichkeit, seiner Befähigung und seiner Leistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eignet. Daher rechtfertigt jeder sachliche Grund die Entlassung eines Widerrufsbeamten (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.25 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG handelt es sich um keine disziplinarische Maßnahme, sondern um eine beamtenrechtliche Entscheidung, sodass die Unschuldsvermutung nicht gilt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 2 MB 9/24 -, juris Rn. 9). Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Entlassungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 1 B 1822/24 -, juris Rn. 39).
Auf diese Rechtsgrundlage hat der Beklagte seine Entlassungsentscheidung selbstständig tragend gestützt. In dem Widerspruchsbescheid hat er insoweit (noch) hinreichend deutlich gemacht, dass die vom ihm festgestellte mangelnde charakterliche Eignung des Klägers seine Entlassungsentscheidung allein tragen kann und soll (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 12 B 68/24 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Ob die Entlassung des Klägers ihre Rechtsgrundlage auch in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG finden kann, ist daher vorliegend nicht entscheidungsrelevant. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, kann zwar auch für die Entlassung eines Widerrufsbeamten herangezogen werden. Notwendig ist dieses Heranziehen allerdings nicht, weil die Entlassung eines Widerrufsbeamten seine Rechtsgrundlage in jedem Fall in § 23 Abs. 4 BeamtStG finden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 6 B 1218/21 -, juris Rn. 16).
Ausgehend von den dargelegten Maßstäben zu § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG liegt ein sachlicher Grund für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor (1.)). Zudem hat der Beklagte das ihm zustehende Entlassungsermessen fehlerfrei ausgeübt (2.)).
1. Die Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG sind erfüllt.
Als sachlicher Grund im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG genügen bereits berechtigte bzw. begründete Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.25 -, juris Rn. 12). Die charakterliche Eignung zählt als Unterfall der persönlichen Eignung zu den an einen Beamten zu stellenden Anforderungen. Ausgangs- und Bezugspunkt für diese Beurteilung ist die Frage, ob der Widerrufsbeamte nach seinen persönlichen Eigenschaften in der Lage ist und erwarten lässt, den beamtenrechtlichen Grundpflichten (§§ 33 ff. BeamtStG) zu genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 - 2 VR 13.25 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Hierbei ist auf das konkret angestrebte Amt abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2026 - 2 MB 5/25 -, juris Rn. 32). Entscheidend ist daher die Beurteilung des Dienstherrn, ob der Widerrufsbeamte die an ihn gestellten Anforderungen hinsichtlich Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung erfüllen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 18.16 -, juris Rn. 26).
Diese Beurteilung unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, weil dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, zu prüfen, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Neben dieser eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle folgt aus der Annahme eines Beurteilungsspielraums zugleich, dass die Erwägungen des Dienstherrn maßgeblich sind und das Verwaltungsgericht die Schlussfolgerung der mangelnden Bewährung in charakterlicher Hinsicht nicht auf eigene Überlegungen stützen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 21.23 -, juris Rn. 19 f. m. w. N.). Dies vorliegend zugrunde gelegt, ist nicht erkennbar, dass der Beklagte seine Entscheidung außerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums getroffen hat.
a) Der Beklagte ist in Bezug auf seine Entlassungsentscheidung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Denn unter Berücksichtigung der zwischen den Beteiligten getroffenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen der Kammer (Beschluss vom 23. Januar 2025 -12 B 68/24 -, juris; Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 12 B 68/24 -, juris) hat er letztlich seine Entlassungsentscheidung auf eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage gestützt.
aa) Die im Februar 2026 abgeschlossenen Nachermittlungen des Beklagten und sein hierzu erstellter Bericht vom 24. Februar 2026, der eine Beweiswürdigung beinhaltet, liegen zwar zeitlich hinter der letzten behördlichen Entscheidung, nämlich dem Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2025. Die Berücksichtigung dieser Nachermittlungsergebnisse führt jedoch nicht dazu, dass sich der entscheidungserhebliche Zeitpunkt zu Lasten des Klägers verschiebt. Denn eine Verschiebung des für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkts tritt auch dann nicht ein, wenn die Behörde – wie hier mit Schriftsatz vom 9. März 2026 – von ihrer in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO prozessual eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Beurteilungserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen (vgl. hierzu in Bezug auf Ermessenserwägungen: VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2024 - 3 S 555/22 -, juris Rn. 35).
Ein Nachschieben von Gründen durch die Behörde ist zulässig, wenn diese schon bei Erlass der in Rede stehenden Entlassungsverfügung vorlagen, die Entlassungsverfügung durch die nachgeschobenen Gründe nicht in ihrem Wesen verändert und der Beamte nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass defizitäre Beurteilungs- bzw. Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen dafür, dass solche Erwägungen erstmals ausgeübt oder die Gründe komplett bzw. im Wesentlichen ausgewechselt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2026 - OVG 4 S 4/26 -, juris Rn. 12). Zu einer wesentlichen Änderung der Entlassungsentscheidung aufgrund der nachgeschobenen Gründe darf es demgemäß nicht kommen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2020 - 4 S 1473/20 -, juris Rn. 15). Dass Erwägungen auf nachträglichen Sachverhaltsermittlungen beruhen, ist unschädlich, sofern sich die neuen Ermittlungsergebnisse auf Vorfälle beziehen, die sich bereits bis zur Widerspruchsentscheidung ereignet hatten und der Widerspruchsentscheidung erkennbar zugrunde lagen bzw. diese nicht wesentlich abändern (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2018 - 11 LC 288/16 -, juris Rn. 50).
Dies zugrunde gelegt, war ein Nachschieben der Ergebnisse der Nachermittlungen einschließlich der vorgenommenen Beweiswürdigung durch den Beklagten zulässig. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 9. März 2026 hinreichend deutlich gemacht, dass er durch die Ergebnisse der verwaltungsrechtlichen Nachermittlungen seine bisherigen Erwägungen in der Entlassungsverfügung vom 24. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2025 bestätigt sieht und entsprechend ergänzt. Auf Vorwürfe, die bisher nicht Gegenstand der Entlassungsverfügung vom 24. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2025 waren oder die sich erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides ereignet haben sollen, bezogen sich die Nachermittlungen nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist umfassend an den durchgeführten Zeugenvernehmungen beteiligt worden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist diesem im März/April 2026 insoweit auch nochmal umfassend Akteneinsicht gewährt worden.
bb) Behördliche Sachverhaltsfeststellungen in einem beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren halten einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht erst dann stand, wenn sich die jeweiligen Sachverhalte, die dem Beamten vorgeworfen werden, mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststellen lassen. Denn mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG müssen hinreichend begründete Zweifel im beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren ausreichen können, weil es dem Dienstherrn möglich sein muss, sich von einem zweifelbehafteten Beamten zu trennen, und er nicht gehalten sein kann, diesen in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Daher ist der Regelbeweismaßstab des § 108 Abs. 1 VwGO – volle Überzeugungsgewissheit des Gerichts – zu Lasten des Widerrufsbeamten herabzusetzen bzw. zu verringern. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass die den Beamten belastenden Tatsachen nicht zur gerichtlichen Überzeugungsgewissheit feststehen müssen, sondern es notwendig aber ausreichend ist, wenn Indizien feststehen, die mehr oder weniger dicht ein Bild zeichnen, wonach die für die Eignungsbeurteilung relevanten Umstände und Verhaltensweisen naheliegen. Von einer hinreichenden Tatsachengrundlage im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG ist nach dem soeben Gesagten auszugehen, wenn der Dienstherr durch seine behördliche Sachverhaltsaufklärung Indizien liefert, die in einer Gesamtschau das Vorliegen der eignungsrelevanten Umstände bzw. Verhaltensweisen hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Sofern die Behörde diese Tatsachengrundlage schafft, ist es wiederum an dem Widerrufsbeamten, das so gezeichnete Gesamtbild durch eigenes Vorbringen zu seinen Gunsten zu erschüttern. Eine rein schweigende Verteidigung ist demgemäß nicht hinreichend; denn anders als im Strafrecht streitet bei der Übernahme in ein Beamtenverhältnis der Zweifel nicht zugunsten, sondern zulasten des Widerrufsbeamten, da dieser bereits den Tatbestand für die Entlassung erfüllt (vgl. zu Vorstehendem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2026 - OVG 4 S 4/26 -, juris Rn. 18 ff. m. w. N.). Die entsprechenden Ausführungen in den zwischen den Beteiligten getroffenen Eilentscheidungen der Kammer (Beschluss vom 23. Januar 2025 -12 B 68/24 -, juris; Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 12 B 68/24 -, juris) stehen dem nicht entgegen, weil sich die Kammer in diesen Eilentscheidungen nicht abschließend zu der Frage des im hiesigen Klageverfahrens anzuwendenden Beweismaßstabes verhalten musste, sondern es jeweils entscheidungstragend um die Frage der behördlichen Sachverhaltsermittlung ging.
Ausgehend von dem soeben aufgezeigten Maßstab greift das rechtliche Verteidigungsvorbringen des Klägers, dass seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nur dann in Betracht komme, wenn die Glaubhaftigkeit der Aussage seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin D., bewiesen werden könne, zu kurz. Im vorliegenden beamtenrechtlichen Entlassungsverfahrens ist die in gerichtlichen Disziplinarverfahren bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen notwendige Würdigung der Aussage der Belastungszeugin, welche eine genaue Inhaltsanalyse, eine Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs und eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben umfassen muss (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. März 2026 - 2 A 7.25 -, juris Rn. 30 m. w. N.), gerade nicht angezeigt. Denn es kommt – wie soeben ausgeführt – nicht darauf an, ob sich die vom Beklagten zugrunde gelegten eignungsrelevanten Umstände bzw. Verhaltensweisen zur erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen lassen oder nicht. Vielmehr reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, dass diese vorliegen, weil in diesem Fall die Entlassungsentscheidung auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruht.
cc) Unter Heranziehung des in Bezug auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG verringerten Überzeugungsmaßstabes und der Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen im Entlassungsverfahren beruhen die vom Beklagten getroffenen Feststellungen, dass der Kläger gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin mehrfach gewalttätige und damit eignungsausschließende Verhaltensweisen gezeigt hat, auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage.
(1) Der Beklagte hat seine Überzeugung, dass der Kläger in der Nacht vom 10. November 2023 auf den 11. November 2023, am 9. Dezember 2023 und in der Nacht vom 5. Januar 2023 auf den 6. Januar 2024 Körperverletzungshandlungen zu Lasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin begangen hat, letztlich auf eine persönliche Vernehmung der ehemaligen Lebensgefährtin im beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren gestützt. Ergänzend hierzu hat er neben der Vernehmung weiterer Zeugen, die keine unmittelbare Wahrnehmung in Bezug auf die dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen schildern konnten, sowohl das Verhalten des Klägers als auch das Verhalten seiner ehemaligen Lebensgefährtin im Nachgang an den letzten Vorfall in der Nacht vom 5. Januar auf den 6. Januar 2024 ermittelt und gewürdigt. Insbesondere kam es dem Beklagten auf einen Entschuldigungsbrief des Klägers vom 1. Februar 2024 an, weil dieser in diesem Brief seiner ehemaligen Lebensgefährtin sinngemäß versprochen habe, dass es bei einer Fortsetzung der Beziehung zu keinen weiteren Beleidigungen und Gewalttätigkeiten mehr kommen werde. Weiter hat der Beklagte ein von der ehemaligen Lebensgefährtin eingereichtes Video, in welchem diese vom Kläger zu Beginn ihrer Beziehung im Mai 2020 eine Ohrfeige erhielt, ausgewertet und in seine Beweiswürdigung eingestellt. Dass es sich bei den Körperverletzungshandlungen zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin nicht um wesensfremdes, vereinzeltes „Augenblicksversagen“ handelt, hat der Beklagte aus den Angaben von Frau S, einer früheren Lebensgefährtin des Klägers, mit welcher dieser im Jahr 2019 zusammen war, hergeleitet. Diese hatte bei ihrer Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren, bei welcher auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwesend war, bekundet, dass sich der Kläger ihr gegenüber in Konfliktsituationen mehrfach gewalttätig verhalten habe.
(2) Um dieses vom Beklagten gezeichnete Gesamtbild zu überprüfen, hat die erkennende Kammer die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers, Frau D., als Zeugin vernommen. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Zeugin bestehen keine Anhaltspunkte, um an dem in Bezug auf den Kläger gezeichneten Gesamtbild zu zweifeln. Vielmehr hat sich dieses Bild für die erkennende Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin erhärtet.
Zunächst hat die Zeugin nachvollziehbar und anschaulich beschrieben, wie der Kläger und sie sich kennengelernt haben und zusammengekommen sind. In diesem Zusammenhang hat sie auch eingehend schildern können, wie die frühere Lebensgefährtin des Klägers, Frau S, Vorwürfe in Bezug auf Gewalttätigkeiten erhoben hat und wie der Kläger und sie hierauf reagiert haben. Insbesondere hat die Zeugin herausgestellt, dass sie die Vorwürfe aufgrund der Erklärungen des Klägers zunächst nicht geglaubt habe. Dies wird wiederum durch eine im Bericht des Beklagten vom 24. Februar 2024 enthaltene Instagram-Nachricht der Zeugin vom 1. April 2024 an Frau Stache bestätigt, in welcher sich die Zeugin für ihre Reaktion auf die von Frau S erhobenen Vorwürfe nachträglich entschuldigt hat.
Weiter hat die Zeugin in Bezug auf das in der mündlichen Verhandlung gezeigte Video aus Mai 2020 nachvollziehbar beschreiben können, weshalb sie dieses Video aufgenommen hat und wie es zu der Ohrfeige durch den Kläger gekommen ist. Hinsichtlich Fragen zum Umgang des Klägers und ihr mit diesem Vorfall hat sie Erinnerungslücken zu erkennen gegeben und ausgeführt, dass dieser Vorfall für sie nicht die Beziehung in Frage gestellt habe. Auch hat sie auf gerichtliche Nachfrage den weiteren Verlauf der Beziehung von Juni 2020 bis Oktober 2023 als Zeit beschrieben, in welcher es sehr schöne Momente gegeben, aber auch die Zahl der Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zugenommen habe. Hierzu konnte sie plausibel erklären, dass im weiteren Verlauf der Beziehung „Verbote“ bzw. Vorgaben des Klägers, mit wem sie Kontakt haben dürfe, was sie anzuziehen habe und welche Apps sie nutzen dürfe, zugenommen und immer wieder zu Streitigkeiten geführt hätten. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Zeugin bestätigt, dass es in dieser Zeit zu keinen körperlichen Übergriffen des Klägers gekommen sei, sondern die Auseinandersetzungen durch wechselseitige Beleidigungen geführt worden seien, welche jedoch immer vom Kläger ausgegangen seien. Insoweit konnte sie auch anschaulich beschreiben, dass bestimmendes Thema bei den geäußerten Beleidigungen der klägerische Verdacht gewesen sei, dass sich die Zeugin auch für andere Männer interessiere. Anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers sinngemäß in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, stellt der Umstand, dass es nach Angaben der Zeugin im Verlauf der Beziehung von Juni 2020 bis Oktober 2023 zu keinen Gewalttätigkeiten gekommen sei, keinen Umstand dar, welcher die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in Frage stellen könnte. Vielmehr spricht es für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, dass sie klar zwischen Beleidigungen und Gewalttätigkeiten im Verlauf der Beziehung differenziert hat. Auch hat die Zeugin auf Nachfrage des Beklagten, wie es bei einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seiner Mutter im Lauf der Beziehung zu einer Verletzung der Mutter gekommen sei, berichtet, dass sich die Mutter des Klägers im Verlauf einer Rangelei den Finger gebrochen habe, dies aber nach der Einschätzung der Zeugin so nicht vom Kläger gewollt gewesen sei. Auch diese Ausführungen sprechen gegen die vom Kläger in Bezug auf die Zeugin geltend gemachten Belastungstendenzen, weil die Zeugin klägerisches Verhalten zu seinen Gunsten und nicht zu seinen Lasten auslegt.
In Bezug auf die Körperverletzungshandlungen in der Nacht vom 10. November auf den 11. November 2023, am 9. Dezember 2023 und in der Nacht vom 5. Januar auf den 6. Januar 2024 hat die – sichtlich emotional angefasste – Zeugin jeweils anschaulich und nachvollziehbar berichten können, weshalb es zum Streit gekommen ist bzw. was der Auslöser des Streits gewesen ist und wie sich dieser Streit bis zu den Körperverletzungshandlungen des Klägers, insbesondere den erteilten Ohrfeigen in der Nacht vom 10. November auf den 11. November 2023 und am 9. Dezember 2023, gesteigert hat. Hinsichtlich des letzten Vorfalls in der Nacht vom 5. Januar auf den 6. Januar 2024 konnte die Zeugin plausibel schildern, dass die Eifersucht des Klägers Anlass des Streits und der anschließenden Gewalttätigkeiten des Klägers gewesen ist. Denn in dieser Nacht habe sich der Kläger vollständig auf die Annahme verstiegen, dass die Zeugin anderen Männern Nachrichten schreibe und ihn mit jemanden aus dem Freundeskreis betrüge. Diese Schilderungen in Bezug auf die klägerischen Eifersuchtsausbrüche werden zudem durch die vom Beklagten ausgewerteten Whats-App-Nachrichten bestätigt. Unter Zugrundelegung dieser Eifersuchtsausbrüche fügen sich die von der Zeugin geschilderten Gewalttätigkeiten des Klägers – Halten bzw. Drücken einer Kuchengabel an den Hals, zu Boden bringen mit einem Polizeigriff und an den Haaren Ziehen – in das von der Zeugin hinsichtlich der Nacht geschilderte Gesamtbild ohne weiteres ein.
Letztlich konnte die Zeugin den Ablauf der Trennung nach der Nacht vom 5. Januar auf den 6. Januar 2024 anschaulich beschreiben. Wie vom Beklagten herangezogen, stützt der vom Kläger verfasste und per Whats-App am 1. Februar 2024 versandte Entschuldigungsbrief die Schilderungen der Zeugin in Bezug auf Beleidigungen und Gewalttätigkeiten des Klägers. Vergleichbares gilt für die vom Beklagten in dem Bericht vom 24. Februar 2026 ausgewertete Kommunikation zwischen der Zeugin und der Mutter des Klägers, in welcher die Zeugin bereits am 6. Januar 2024 auf Nachfrage der Mutter des Klägers, ob alles in Ordnung sei, über Gewalttätigkeiten des Klägers ihr gegenüber berichtet hat.
(3) Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Zeugenvernehmung des Herrn H, der Frau L und des Herrn A. waren abzulehnen. Denn die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen können von der erkennenden Kammer als wahr unterstellt werden, ohne dass sich der Ausgang des hiesigen Klageverfahrens ändern würde.
Die Wahrunterstellung, die ein Unterfall der Ablehnung des Beweisantrages wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 86 Rn. 75), kommt als Ablehnungsgrund eines Beweisantrages in Betracht, wenn die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt werden kann, als wäre sie wahr. Die "Wahrunterstellung" kommt demgemäß nur für nicht entscheidungserhebliche Tatsachen in Frage, die das Tatsachengericht letztlich dahinstehen lassen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
Selbst wenn die ehemalige Lebensgefährtin gegenüber dem Vater des Klägers, Herrn A, und seiner jetzigen Ehefrau, Frau L, in der Nacht vom 5. Januar auf den 6. Januar 2024 nur von einem Streit und nicht über Gewalttätigkeiten berichtet hätte, würde dies den Ausgang des Klageverfahrens nicht verändern. Denn unter Heranziehung des in Bezug auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG einschlägigen Beweismaßstabes reicht es nicht aus, allein aufzuzeigen, inwiefern den Bekundungen einer Zeugin nicht gefolgt werden kann. Vielmehr wäre es für den Kläger erforderlich gewesen, dass vom Beklagten gezeichnete Gesamtbild zu erschüttern. Doch selbst wenn man der Zeugin in Bezug auf das Gespräch mit dem Vater des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau nicht folgen würde, wären dadurch die tatsächlich hinreichend gesicherten Feststellungen in Bezug auf die Körperverletzungshandlungen des Klägers nicht durchgreifend erschüttert. Vergleichbares gilt für die unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Zeugin gegenüber dem Herrn H ausgeführt haben soll, sich intensiv auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten und darauf zu hoffen, dass die Entlassung des Klägers am Ende des hiesigen Klageverfahrens stehe. Auch wenn diese Tatsache zutreffen sollte, würde dies keine Auswirkungen auf die hiesige Entscheidung zeitigen. Denn nach der Vernehmung der Zeugin waren zur Überzeugung der Kammer keine Belastungstendenzen zulasten des Klägers erkennbar, die die eigene Betroffenheit der Zeugin überstiegen hätten. Im Übrigen hätte die als wahr unterstellte Tatsachen nicht zur Folge, dass der Kläger die an ihm bestehenden Eignungszweifel erschüttern könnte. Insoweit übersieht die klägerische Verteidigungsstrategie, dass es nicht ausreichen kann, zu versuchen, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in Zweifel zu ziehen und sich sodann auf den Standpunkt zu stellen, dass die Körperverletzungshandlungen nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellbar seien. Denn im beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gilt – wie oben ausgeführt – anders als im gerichtlichen Disziplinarverfahren ein anderer, herabgesetzter Beweismaßstab. Der Kläger hätte vielmehr durch eigenes, substantiiertes Vorbringen das durch den Beklagten gezeichnete Gesamtbild erschüttern müssen. Dass es entscheidungserheblich auf seine Einlassung ankommen wird, hatte die Kammer ihm durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdeutlicht. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Kläger auch mehrfach, die Gelegenheit gegeben, seine Sicht zu schildern bzw. sich zu den Vorwürfen zu äußern. Hiervon wollte er mit Blick auf das nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellte Strafverfahren ausdrücklich keinen Gebrauch machen.
Aufgrund dessen ist auch das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers, dass die Zeugin in Bezug auf ein Video vom 13. September 2024, in welchem sie den Song „Mein Ex ist ein Hurensohn“ gesungen haben soll, in der Vernehmung im beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten gelogen haben soll, nicht entscheidungsrelevant. Auch hier versucht der Kläger allein, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin insgesamt anzuzweifeln, ohne sich jedoch zu den an ihm bestehenden Eignungszweifeln zu verhalten.
b) Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vom Kläger gerügt. Der Beklagte hat insbesondere durch die Beteiligung des klägerischen Prozessbevollmächtigten an den Nachermittlungen im beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren dessen Äußerungs- und Verteidigungsrechte hinreichend gewahrt.
c) Die Beurteilung des Beklagten, dass es dem Kläger aufgrund der Körperverletzungshandlungen in der Nacht vom 10. November auf den 11. November 2023, am 9. Dezember 2023 und in der Nacht vom 5. Januar auf den 6. Januar 2024 an der notwendigen charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehle, verkennt weder den Begriff der Eignung, noch stellt sie eine sachfremde Erwägung oder eine Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe dar.
Es gehört ohne weiters zum Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, wenn dieser an Polizeivollzugsbeamte wegen ihres besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten und von Ordnungswidrigkeiten im Vergleich zu anderen Beamten besonders hohe Anforderungen stellt. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass bereits jedes grenzüberschreitende Verhalten ungeachtet seiner strafrechtlichen Relevanz Eignungszweifel begründen kann, sofern der jeweilige Polizeivollzugsbeamte aufgrund des gezeigten Verhaltens seiner als Teil der staatlichen Exekutive bzw. der Repräsentanten des staatlichen Gewaltmonopols besonderen Vorbildfunktion und Verantwortung nicht gerecht geworden ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Februar 2025 - 3 CS 24.2055 -, juris Rn. 12). Der Dienstherr darf hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität von Polizeivollzugsbeamten stellen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 2 M 800/20 OVG -, juris Rn. 20). Er darf insbesondere Selbstbeherrschung und Zurückhaltung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft des Polizeivollzugsbeamten zu besonnenem und deeskalierendem Verhalten voraussetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2026 - OVG 10 S 18/25 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr müssen nicht vorliegen und der Dienstherr muss dem Umstand, dass das Fehlverhalten von einem Heranwachsenden begangenen worden ist, mit Blick auf die beamtenrechtliche Eignungsbeurteilung keine ausschlaggebende Entlastungswirkung einräumen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 2 M 800/20 OVG -, juris Rn. 20).
Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aus den hinreichend sicher festgestellten Körperverletzungshandlungen in der Nacht vom 10. November auf den 11. November 2023, am 9. Dezember 2023 und in der Nacht vom 5. Januar auf den 6. Januar 2024 auf die mangelnde charakterliche Eignung des Klägers geschlossen hat. Denn der Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2025 hervorgehoben, dass „Ausraster“ bei Polizeivollzugsbeamten keinesfalls tolerabel seien, weil von diesen aufgrund der für den Polizeivollzugsdienst notwendigen charakterlichen Stabilität, Sozialkompetenz und Konfliktfähigkeit sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich besonnenes Verhalten zu erwarten sei. Das klägerische Verhalten gegenüber Frauen zeuge von einem in seiner Persönlichkeitsstruktur liegenden charakterlichen Mangel, weil es eine mangelnde Impulskontrolle und ein Aggressionspotential belege.
Bereits diese Erwägungen des Beklagten tragen seine Beurteilungsentscheidung. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob alle Annahmen bzw. Feststellungen in dem nicht stringent begründeten, in Teilen schwer nachvollziehbaren Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2025 tragen. Denn die Rechtswidrigkeit einer Beurteilungsentscheidung folgt nicht unmittelbar aus einer einzelnen fehlerhaften Annahme bzw. Feststellung, sondern erst daraus, dass sich dieser Fehler auf das Ergebnis insgesamt auswirkt, mithin die übrigbleibenden Annahmen die Entlassungsentscheidung nicht mehr (allein) tragen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2020 - 4 S 1473/20 -, juris Rn. 15; VG Greifswald, Urteil vom 5. November 2024 - 6 A 1404/22 HGW -, juris Rn. 74). Vorliegend hat der Beklagte an mehreren Stellen in dem Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2025 (S. 13, 14, 17, 18 und 20) hinreichend deutlich gemacht, dass die Körperverletzungshandlungen gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin während seiner Zeit als Widerrufsbeamter die Entlassungsentscheidung selbstständig tragen. Dies hat er überdies in seinem Schriftsatz vom 9. März 2026 unter Bezugnahme auf den Bericht über die Nachermittlungen vom 24. Februar 2026 und auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt.
Dass der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2025 und seinem Bericht vom 24. Februar 2026 Vorfälle – Gewalttätigkeiten im Jahr 2019 und Mai 2020 – berücksichtigt hat, bei denen der Kläger noch kein Widerrufsbeamter war, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Beklagte hat diese Vorfälle nicht selbstständig entscheidungstragend herangezogen, sondern nur entscheidungsstützend. Vor der Berufung in das Widerrufsbeamtenverhältnis liegendes Verhalten kann nämlich dann für die Entlassungsentscheidung herangezogen werden, wenn es das Verhalten als Widerrufsbeamter in einem anderen Licht erscheinen lässt oder diesem ein besonderes Gewicht verleiht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 21.23 -, juris Rn. 12). So liegt der Fall hier.
2. Das ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG zustehende Entlassungsermessen hat der Beklagte rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG ausgeübt.
Das in § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte weite Entlassungsermessens des Dienstherrn wird durch die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG eingeschränkt, wonach die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Hieraus folgt, dass eine Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Eine Entlassung kann daher gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Beamten auf Widerruf im Hinblick auf die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen. Denn das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung und nicht der Unterhaltssicherung, sodass Widerrufsbeamte nicht verlangen können, im Vorbereitungsdienst zu bleiben und Unterhaltsleistungen zu erhalten, obwohl sie das Ausbildungsziel nicht erreichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 2 A 6.25 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Daher ist die Entlassung eines Polizeiobermeisteranwärters vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung ohne weiteres möglich, wenn dessen weitere Verwendung im Polizeidienst mangels Eignung nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2026 - OVG 4 S 4/26 -, juris Rn. 10). Durch eine (frühzeitige) Entlassung wird dem Widerrufsbeamten zudem die Möglichkeit der beruflichen Neuorientierung gegeben (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 17. November 2025 - 2 B 224/25 -, juris Rn. 20).
Dies zugrunde gelegt, sind keine durchgreifenden Ermessensfehler erkennbar. Denn der Regelfall des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, liegt hier nicht vor. Der Beklagte hat noch hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, warum der Kläger aufgrund seiner mangelnden charakterlichen Eignung das Ausbildungsziel des Vorbereitungsdienstes für Polizeivollzugsbeamte nicht mehr erreichen kann. Da seine Entlassung nicht auf eine mangelnde fachliche Eignung gestützt wurde, sind die vom Kläger während des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen nicht entscheidungsrelevant (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 2 M 800/20 OVG -, juris Rn. 21).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
4. Die Berufung ist nach Maßgabe von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Denn das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat sich bisher nicht abschließend zu der Frage geäußert, welcher Beweismaßstab im Rahmen des beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren nach § 23 Abs. 4 BeamtStG anzulegen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2026 - 2 MB 5/25 -, juris Rn. 35 ff.). Die obergerichtliche Rechtsprechung aus Eilverfahren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2026 - OVG 4 S 4/26 -, juris Rn. 18 ff. m. w. N.), der sich die Kammer angeschlossen hat, hat bisher noch keine Bestätigung durch andere obergerichtliche Hauptsacheentscheidungen gefunden. Vielmehr deutet andere obergerichtliche Rechtsprechung (VGH Kassel, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 50) daraufhin, einen abweichenden, mithin strengeren, Beweismaßstab anlegen zu müssen. Da diese Frage sowohl hinsichtlich der Entlassung von Widerrufsbeamten als auch in Bezug auf die Ablehnung von Einstellungsbewerbern entscheidungsrelevant sein kann, besteht Anlass, diese Frage vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht klären zu lassen.
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