BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats Nichtannahmebeschluss

Parallelentscheidung

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen dieselben Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.