Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 156 VwGO kann nicht deswegen verneint werden, weil die …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 156 VwGO kann nicht deswegen verneint werden, weil die Klage unbegründet ist.
2. Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist maßgeblich derjenige Sach- und Streitstand, der im Zeitpunkt des Eintritts des die Erledigung herbeiführenden Ereignisses vorgelegen hat (Anschluß an B IV 7/65, B. v. 27.09.1965).