VG München · Bayern Beschluss

Zuständigkeitsfrage bei Anspruch auf Kautions- und Provisionsschein nach SGB II KI-Titel

Zuständigkeit · Sozialrecht · SGB II · Verwaltungsrechtsweg · Verweisung

Verwaltungsrecht

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Sozialgerichts München vorbehalten.

Gründe

1

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht München zu verweisen.

2

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung der Rechtssache sachlich nicht zuständig, da das vorliegende Verfahren keine Verwaltungsstreitigkeit zum Gegenstand hat (§ 45 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Es handelt sich vielmehr um eine sozialrechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialrechts, da der Antragsteller mit seinem auf die Erteilung eines neuen Kautions- und Provisionsscheins unter Zugrundelegung einer höheren Mietobergrenze gerichteten Antrag vom … November 2025 einen Anspruch auf Grundlage des § 22 Abs. 6 SGB II geltend macht (vgl. auch LSG Bayern, B.v. 23.5.2013 – L 16 AS 141/13 B ER).

3

Nachdem der Antragsteller angegeben hat, seinen Wohnsitz in Oberbayern zu haben, ist das Verfahren an das örtlich zuständige Sozialgericht München zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG i.V.m.§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGSGG).

4

Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht München vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).