Verbreitung von Hitler-Video in WhatsApp-Status KI-Titel
§ 86a StGB · WhatsApp-Status · Morphing · Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen · Freispruch
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 03.09.2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten der Revision sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 11.10.2023 von dem Vorwurf, im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet zu haben (§ 86a Abs. 1 StGB), freigesprochen worden. Ferner wurde die Entschädigung des Angeklagten für die Durchsuchung vom 18.11.2021 und die in diesem Zusammenhang erfolgte Beschlagnahme des Mobiltelefons angeordnet.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Zweibrücken Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 03.09.2025 hat das Landgericht Zweibrücken die Berufung verworfen.
Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.
I.
1.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte hat am 20.10.2021 eine Videodatei von einem namentlich nicht bekannten Kontakt empfangen, die er in einem privaten WhatsApp-Chat mit zwei Teilnehmern weitergeleitet hat. Das Video hat er zudem mit einer Dauer von 17 Sekunden für den Zeitraum 20.-21.10.2021 in seinem WhatsApp Status hochgeladen, wo es für 24 Stunden für andere Kontakte sichtbar war. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Einstellung in den WhatsApp Status dabei für alle Kontakte des Angeklagten sichtbar war oder nur für eine von ihm ausgewählte Gruppe von ca. 8-12 Personen.
Der Videoausschnitt von 17 Sekunden zeigt zunächst eine junge Frau, die durch eine Landschaft spaziert, und den deutschen Schlager „Oh, wann kommst Du?“ singt. Ab Sekunde 0:05 verändert sich das Video in Form des so genannten Morphing (d.h. mithilfe eines Computerprogramms ein Bild fließend (in einem wahrnehmbaren Prozess ohne abrupte Übergänge) so verändern, dass ein völlig neues Bild entsteht) und der Kopf Adolf Hitlers, entnommen offenbar aus einer alten Filmaufnahme, erscheint sukzessive im Video, bis das Video wieder nur die Sängerin zeigt. Das zugehörige ganze Video, das jedoch nicht Teil der Statuseinstellung war, zeigt im Lauf der über 2 Minuten Dauer noch Aufmärsche mit Hakenkreuzfahnen, Hakenkreuzbinden und Hitlergruß.
Weiterhin auf dem Mobiltelefon des Angeklagten zu finden waren zahlreiche Video- und Bilddateien mit Nazisymbolik (Hitlergruß Mode mit Hakenkreuz; SS-Schriftzeichen) und Chatkommunikation mit strafrechtlich relevanten Beiträgen des Angeklagten („pro Neger einmal“), die jedoch nicht Gegenstand des Strafbefehls waren, sondern bezüglich derer das Verfahren derzeit nach § 154 StPO eingestellt ist. Berufsrechtliche Konsequenzen gab es für den Angeklagten bislang nicht.“
2.
Das Landgericht vermochte nicht mit der zur Verurteilung notwendigen Überzeugung eine Tathandlung im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB festzustellen und hat hierzu dargelegt, ein öffentliches Verwenden liege unter Berücksichtigung der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten nicht vor. Demnach habe der Angeklagte gerade einer ausgewählten Gruppe ihm vertrauter Personen den Videoausschnitt über den WhatsApp-Status zur Verfügung stellen wollen, bei denen er sich sicher gewesen sei, dass diese das Video – wie er – humoristisch auffassen und es sich ansehen würden, ohne es weiterzuverbreiten. Diese Behauptung des Angeklagten widerspreche auch nicht der Lebenserwartung, wenn man das sonstige auf dem sichergestellten Mobiltelefon ausgewertete Kommunikationsverhalten vergleiche. Ein Verbreiten im Sinne des § 86a StGB liege ebenfalls nicht vor. Da der Status nur für eine begrenzte Gruppe von Personen zur Ansicht freigegeben worden sei, entspreche dies dem Posting in einer geschlossenen Chatgruppe. Ein Zugänglichmachen an andere sei nur durch ein eigenes Dazwischentreten eines Betrachtenden möglich gewesen, so dass schon das Ziel, eine Verbreitung an einen großen Personenkreis zu erreichen, dem Angeklagten subjektiv nicht unterstellt werden könne. Auch liege ein Verwenden in einem von dem Angeklagten verbreiteten Inhalt mangels Nachweisbarkeit des Verwendens ebenfalls nicht vor.
II.
1.
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge keinen Erfolg. Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf der Verwendung bzw. Verbreitung verfassungswidriger Kennzeichen nach § 86a Abs. 1 StGB.
2.
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf. Im Einzelnen:
a) Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen beruhen auf einer Beweiswürdigung, die nicht zu beanstanden ist. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (vgl. BGH, Urteil vom 12.08.2021 – 3 StR 450/20, BeckRS 2021, 35066 m.w.N.). Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung hinzunehmen.
aa) Das Landgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei der Verwendung des Konterfeis von Adolf Hitler jedenfalls im Kontext des dazu eingespielten Liedes mit dem Text „Oh, wann kommst du?“ um eine tatbestandsmäßige – weil ikonenhafte – Verwendung im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1979 – 3 StR 89/79, BeckRS 1979, 108747; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.12.1977 – 1 Ss 706/77, juris; OLG Celle, Urteil vom 03.07.1990 – 3 Ss 88/90, BeckRS 1990, 3505; BayObLG, Urteil vom 13.06.2022 – 204 StRR 116/22, BeckRS 2022, 45996). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Hitler als Führer der NSDAP, als Reichskanzler oder als Staatsoberhaupt dargestellt wird (vgl. BGH – 3 StR 89/79, a.a.O.). Es ist ferner unerheblich, ob auf der Abbildung zusätzlich ein Hakenkreuz, das Hauptkennzeichen der NSDAP, oder ein zum „Deutschen Gruß“ erhobener Arm zu sehen sind. Die Organisation des damaligen NS-Staates und der diesen mit einer Vielzahl von Unterorganisationen beherrschenden Partei, der NSDAP, sowie die Ausübung aller staatlicher Hoheitsgewalt durch verschiedene Behörden waren zentral auf den „Führer Adolf Hitler“ als den Kulminationspunkt ausgerichtet. Die Person Adolf Hitler als solche repräsentiert, ohne dass es des Hinzutretens weiterer nationalsozialistischer Symbole, Kennzeichen oder Ergänzungen bedarf, den Nationalsozialismus. Allein sein Abbild stellt damit ein Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen im Sinne des § 86a StGB dar (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.08.2006 – 4 St RR 142/06, BeckRS 2006, 9725). Zwar ist eine Überdehnung des Tatbestands dadurch zu vermeiden, dass eine solche Kennzeichenverwendung vom Tatbestand ausgeschlossen wird, die dem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderläuft (vgl. BayObLG – 207 StRR 80/23, a.a.O.), wie es bei einer nicht ikonenhaften Darstellung Adolf Hilters ohne Uniform und Abzeichen und außerhalb einer erkennbaren „Führerrolle“ durchaus der Fall sein kann (vgl. OLG München – 4 St RR 142/06, a.a.O.; eingehend hierzu AG Zossen, Urteil vom 04.09.2025 – 134 Cs 107/25, BeckRS 2025, 25352). Ein wie vorliegend verwendetes Kopfbild Adolf Hitlers in Einbettung des erwartungsvollen Liedtextes erfüllt die Voraussetzungen nach § 86a StGB aber ohne Weiteres.
bb) Die Tathandlungen in den Begehungsformen des Verbreitens und Verwendens ergänzen und überschneiden sich vielfach.
(1) Unter Verwenden ist jeder Gebrauch zu verstehen, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht. Dies geschieht öffentlich, wenn das Kennzeichen durch die Art seiner Verwendung für einen größeren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2025 – 3 StR 484/24, BeckRS 2025, m.w.N.). Auf eine körperliche Überlassung kommt es nicht an; ein Verwenden liegt auch dann vor, wenn Inhalte online gestellt werden (vgl. TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl. 2025, StGB § 86a Rn. 14-19). Die Verwendung erfolgt in diesem Fall öffentlich, wenn Informationen, in denen verbotene Kennzeichen wahrnehmbar gemacht werden, digital derart angeboten werden, dass sie durch einen unbestimmten nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis abgerufen werden können. Entsprechendes gilt für das Einstellen auf Webseiten (vgl. Steinsiek in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 86a StGB m.w.N.). Entscheidend ist damit nicht die Öffentlichkeit des Ortes, an dem das Kennzeichen verwendet wird, sondern die Möglichkeit der Wahrnehmung durch einen größeren, nicht beschränkten Personenkreis (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.2014 – 3 StR 88/14 m.w.N.; Beschluss vom 20.08.2025 – 3 StR 484/24, BeckRS 2025, 23321). Um öffentliches Verwenden handelt es sich auch dann, wenn das verbotene Kennzeichen von „Freunden“ digital wahrgenommen werden kann, deren Verbindung aber nur virtuell und nicht durch sonstige persönliche Beziehungen geprägt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.2014 – 3 StR 88/14, BeckRS 2014, 21651, bei 844 „Facebook-Freunden“). Nicht erforderlich ist, dass jemand das Kennzeichen auch tatsächlich wahrgenommen hat; auf eine konkrete Gefährdung der Rechtsgüter kommt es nicht an.
(2) Unter Berücksichtigung dessen ist die Würdigung des Landgerichts, dem die Einlassung des Angeklagten, er habe das Video gerade einer ausgewählten Gruppe ihm vertrauter Personen über den WhatsApp-Status zur Verfügung stellen wollen, zugrunde liegt, im Hinblick auf das nur eingeschränkte Überprüfungsrecht des Revisionsgerichts nicht rechtsfehlerhaft.
(a) Ausweislich der Urteilsgründe war sich das Landgericht der Umstände der Einlassung, die über eine Verteidigererklärung erfolgte, durchaus bewusst. Auch wenn sich das Landgericht nicht explizit zu dem einer abschließenden Verteidigererklärung immanenten geringeren Beweiswert bzw. zu der Einlassungsgenese verhalten hat, geht aus der Würdigung dennoch hinreichend hervor, dass es eine Abwägung der Einlassung im Kontext der übrigen Beweismittel durchgeführt hat. Kommt das Tatgericht sodann zu dem Schluss, dass es der Einlassung folgt, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
(b) Unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten ist die landgerichtliche Würdigung, aufgrund einer persönlichen Beziehung zwischen dem Angeklagten und den Personen, denen eine Berechtigung zum Einsehen des Status erteilt wurde, sei Nichtöffentlichkeit gegeben, nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Landgerichts ist nicht lückenhaft. Das Landgericht hat im Hinblick auf die Beweisaufnahme im Übrigen und unter Abwägung des sonstigen Kommunikationsverhaltens des Angeklagten hinlänglich dargelegt, warum es der Einlassung gefolgt und damit von Nichtöffentlichkeit der Verwendung ausgegangen ist. Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit den Gründen, die gegen die Einlassung sprächen, auseinandergesetzt und sei daher zu Unrecht von einer nicht öffentlichen Verwendung ausgegangen, greift der Einwand nicht durch und ersetzt die Würdigung des Landgerichts lediglich durch eine eigene.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es in dem konkreten Fall irrelevant ist, dass der Angeklagte keine weiteren Ausführungen zu den der persönlichen Verbindung zugrundeliegenden Umständen getätigt hat. Vor allem bei Äußerungsdelikten, zu denen § 86a StGB als Propagandadelikt gehört, mag es aus Sicht des Angeklagten gute Gründe geben, die Einlassung auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Dies gilt insbesondere dann, wenn weitere Angaben dazu führen würden, die dem Angeklagten nahestehenden Personen der Identifizierung preiszugeben und dadurch möglicherweise der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Die – damit aus nachvollziehbaren Gründen – nicht erfolgte Offenlegung der Umstände der Beziehung zwischen dem Angeklagten und den Statusberechtigten zueinander spricht auch nicht evident gegen das tatsächliche Bestehen einer persönlichen Beziehung außerhalb des digitalen Lebens. Ebensowenig kann aus der mitunter ungewöhnlichen Form der Weiterleitung ein zwingender Rückschluss auf eine fehlende Verbindung gezogen werden. Im Hinblick auf die durch die Weiterleitungsform gewährte Anonymität des Einzelnen ist es durchaus denkbar, dass diese sogar Bestandteil einer Abrede der Zugriffsberechtigten war. In Abgrenzung zu einem WhatsApp-Chat, bei dem die Mitglieder der Chatgruppe im Rahmen der Auswertung eines Mobiltelefons ohne Weiteres feststellbar sind, sind die Einsichtsberechtigten nach Ablauf der Einstellungszeit technisch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand zu ermitteln. Gegen diese Annahme spricht auch nicht zwingend, dass einer der Zugriffsberechtigten letztlich Anzeige erstattet hat. Die dahinterstehende Motivation ist aufgrund des anonym gebliebenen Anzeigeerstatters nicht ergründbar. Sie kann in dem verschickten Inhalt liegen, kann aber auch anderer Natur sein. Nach alledem steht die nicht vorgenommene Konkretisierung des Näheverhältnisses durch den Angeklagten der Würdigung des Landgerichts jedenfalls nicht entgegen.
(3) Daneben ist die Würdigung des Landgerichts, wonach ein Verbreiten im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB nicht gegeben sei, revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
(a) Verbreiten meint das Inverkehrbringen einer Sache, also sie der Öffentlichkeit zugänglich machen. Das Verbreiten hebt sich vom Verwenden dadurch ab, dass ein verkörpertes Kennzeichen durch Sichtbarmachung an möglichst vielen Orten oder bei möglichst vielen Gelegenheiten dargeboten wird, wobei in jedem Fall das Überlassen an einen größeren Personenkreis erforderlich ist, bzw. die Weitergabe an eine andere Person, wenn die Sache anschließend einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Der Personenkreis muss nach Zahl und Individualität so groß sein, dass er für den Täter jedenfalls nicht mehr kontrollierbar ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.12.2023 – 207 StRR 414/23, BeckRS 2023, 37696; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl. 2025, StGB § 86a Rn. 25 m.w.N.). Eines Verbreitungserfolgs in dem Sinne, dass ein größerer Personenkreis tatsächlich von der Schrift Kenntnis genommen haben muss oder diese zumindest erlangt hat, bedarf es dagegen nicht (vgl. BeckOK StGB/Ellbogen, 68. Ed. 01.02.2026, StGB § 86a Rn. 24-32; OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.1986 – Ws 156/86, BeckRS 1986, 1830 m. w. N.). Dabei können Übersendungen in eine WhatsApp-Gruppe mit mehreren Teilnehmern, denen die Datei zeitgleich zugänglich gemacht wird, sowohl eine Mengen- als auch eine Kettenverbreitung darstellen. Einstellungen in den Status mit der Möglichkeit der Einsichtnahme für mehrere Berechtigte sind einer Weiterleitung in einem Gruppenchat insoweit vergleichbar. Eine Mengenverbreitung wird angenommen, wenn der Täter selbst einen Inhalt an verschiedene Empfänger übermittelt, wobei ein vollendetes Verbreiten bereits dann anzunehmen ist, wenn der Täter das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter Schriften an einen einzelnen Bezieher abgegeben hat. Eine Kettenverbreitung ist gegeben, wenn ein Inhalt an einen Empfänger mit dem Willen gelangt, dass der Empfänger diesen durch (körperliche) Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen wird. (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.07.2024 – 1 Ws 171/23, BeckRS 2024, 16581). Dabei stellt bereits das Einstellen inkriminierter Inhalte in eine WhatsApp-Chatgruppe in der Regel eine Verbreitung im Sinne des § 86a Abs. 1 StGB dar. Eine Ausnahme kann bei privaten Chatgruppen gegeben sein, wenn diese durch außerhalb des Chatverlaufs liegende Umstände eng verbunden ist und die Mitglieder jeweils darauf vertrauen, dass eingestellte Inhalte nicht an Außenstehende übermittelt werden. Dies kann etwa bei familiären Gruppen, bei denen innerfamiliäre Fotos nicht weitergeleitet werden sollen, oder kleinen beruflichen Gruppen zum Austausch über Berufsinterna der Fall sein (vgl. BayObLG – 207 StRR 414/23; OLG Frankfurt a. M. a.a.O.). Diese Grundsätze sind auch auf die hiesige Konstellation bei Einstellung des inkriminierten Inhalts in die Statusanwendung eines WhatsApp-Accounts anwendbar. Ein Näheverhältnis kann auch bei dieser Form der Weiterleitung begründet sein – beispielsweise durch vorherige Absprachen –, auch wenn der „Empfänger“ der Statusmeldung im jeweils konkreten Fall nur von seiner eigenen Berechtigung Kenntnis hat und er technisch nicht nachvollziehen kann, wem darüber hinaus eine Einsichtnahme in den Status ermöglicht wurde. Zur Tatbestandsverwirklichung genügt dabei bedingter Vorsatz. Die ältere Rechtsprechung forderte darüber hinaus teilweise Verbreitungsabsicht (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1999 – 3 StR 240/98, BeckRS 1999, 30053020; ebenso OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.1986 – Ws 156/86, BeckRS 1986, 1830). Wohl überwiegend wurde und wird es dagegen als ausreichend angesehen, wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2004 – 2 StR 365/04, BeckRS 2005, 01227; Beschluss vom 04.08.2009 – 3 StR 174/09, BeckRS 2009, 25652; Urteil vom 25.07.1963 – 3 StR 4/63, BeckRS 1963, 104910; ebenfalls bereits RG, Urteil vom 05.10.1882 – C 2/82, juris; Urteil vom 08.03.1921 – II 1560/20, juris). Erforderlich ist aber, dass im Hinblick auf die Grundsätze zur Mengen- und Kettenverbreitung, wonach bereits die Weitergabe der Schrift an eine einzelne Person zur Tatbestandsverwirklichung ausreichen kann, der im Zeitpunkt der (ersten) Übergabe der Schrift erforderliche Vorsatz des Täters mit Blick auf den weiteren Kausalverlauf präzisiert wird. Eine objektive Sicherheit, dass der Empfänger einer Schrift diese an eine oder mehrere Personen überlassen wird, ist indes nicht erforderlich. Denn eine derartige objektive Sicherheit für künftige Geschehnisse kann im Hinblick auf die stets vorhandenen Unwägbarkeiten der weiteren Entwicklung nicht belegt werden. Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesgerichtshof, ob für die Fälle der Kettenverbreitung zu verlangen ist, dass der Täter im Hinblick auf die Weiterverbreitung der Schrift durch seinen (unmittelbaren) Empfänger absichtlich handelt. Die regelmäßig ohnehin bestehende abstrakte Gefahr der Weitergabe durch den Empfänger genügt dagegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 StR 144/16, BeckRS 2017 unter Verweis auf u.a. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 – 1 BvR 461/08, BeckRS 2012, 47540 und BGH, Beschluss vom 04.08.2009 – 3 StR 174/09, BeckRS 2009, 25652; OLG Frankfurt a. M., a.a.O.).
(b) Die durch den Angeklagten vorgenommene Einstellung des hier in Rede stehenden Videos in den Status bei WhatsApp mit mehreren zur Ansicht berechtigten Personen, denen die Datei zeitgleich zugänglich gemacht wurde, kann sowohl eine Mengen-, als auch eine Kettenverbreitung darstellen. Beide Varianten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.
(aa) Die Annahme des Landgerichts, das vom Vorliegen eines zwischen dem Angeklagten und den zur Ansicht des Status berechtigten Personen bestehenden Näheverhältnisses ausgegangen ist, ist – wie bereits ausgeführt – jedenfalls hinreichend begründet und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung eines Näheverhältnisses wurde der inkriminierte Inhalt damit keinem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, der nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß war, dass er für die Angeschuldigten nicht mehr kontrollierbar war.
(bb) Daneben ist auch die Würdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite im Hinblick auf eine etwaige Kettenverbreitung frei von Rechtsfehlern.
Eine Kettenverbreitung ist vorliegend auch unter der Annahme, dass bedingter Vorsatz hinsichtlich des Weiterleitens des Inhalts durch den Empfänger als ausreichend angesehen wird, nicht gegeben. Bedingter Vorsatz liegt dabei nicht bereits vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich und nicht ganz fernliegend hält. Erforderlich ist zudem das Vorliegen einer Willenskomponente, wobei diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in einem „billigenden Inkaufnehmen“ oder einem „sich Abfinden“ bestehen kann, aber auch bereits dann zu bejahen ist, wenn die in der konkreten Situation als möglich erkannte und möglicherweise sogar unerwünschte Folge dem Täter gleichgültig ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 – 4 StR 84/15, BeckRS 2016, 02169). Den Feststellungen des Landgerichts lassen sich keine (konkreten) Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Angeklagte beim Einstellen des Videos damit rechnete, dass die auf den Status Zugriffsberechtigten das Video an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen weitergeben würden und er dies billigend in Kauf nahm, bzw. die Weiterleitung ihm zumindest gleichgültig war. Insbesondere kann der Verbreitungsvorsatz nicht daraus geschlossen werden, dass eine ausdrückliche Vertraulichkeitsabsprache (möglicherweise) nicht getroffen wurde. Auch bei Versendung von inkriminierten Memes, Reels und anderen verbreitungstauglichen Dateien, die teilweise auch gerade zur Verbreitung hergestellt wurden, kann nicht ohne Weiteres von einer Billigung der Weiterleitung durch die Empfänger an einen größeren Personenkreis ausgegangen werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., a.a.O.); die regelmäßig ohnehin bestehende abstrakte Gefahr der Weitergabe durch den Empfänger einer Nachricht ist gerade nicht ausreichend. Denn dann gäbe es keinen straflosen Austausch von inkriminierten Inhalten, da beim Einstellen solcher Nachrichten stets von einer Verbreitung auszugehen wäre (vgl. OLG Frankfurt a. M., a.a.O. und m.w.N.; BGH – 3 StR 174/09 a.a.O.). Dies gilt vornehmlich auch dann, wenn die Datei lediglich in einen Status zur Ansicht eingestellt wird, zumal die tatsächliche Möglichkeit der Weiterleitung bei der damit gewählten Form gegenüber der Weiterleitung nach Erhalt einer Nachricht in einer Chatgruppe deutlich erschwert ist, diese mitunter sogar ausschließen soll. Ein unmittelbarer Zugriff auf die Datei besteht für den „Empfänger“ – anders als bei Erhalt der Nachricht in einem Chat – jedenfalls nicht. Es ist vielmehr erforderlich, dass dieser aktiv von der Statusmeldung Screenshots anfertigt bzw. ein eingestelltes Video in Gänze durch Einsatz eines weiteren Geräts abvideografiert, um anschließend darüber verfügen zu können. Der damit einer Weiterleitung vorangestellte Zwischenschritt geht deutlich über das erforderliche Tätigwerden bei Erhalt einer Datei bzw. einer Nachricht in einem Chat hinaus, bei der durch das Weiterleitungssymbol eine unmittelbare Übermittlung möglich ist. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach andere Personen – wie vorliegend auch geschehen – von den im Status eingestellten Bildern oder Videos ungehindert Screenshots haben anfertigen können, über die sie sodann frei verfügen und die sie – vom Angeklagten unbemerkt und unkontrollierbar – an beliebige Dritte haben weiterleiten können entspricht der regelmäßig bestehenden abstrakten Gefahr der Weitergabe und greift damit zu kurz.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.