OVG Sachsen-Anhalt 3. Senat Beschluss

Zum erhöhten Schutz am Volkstrauertag in Sachsen-Anhalt

Zum erhöhten Schutz am Volkstrauertag in Sachsen-Anhalt - Versammlungsrecht -

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 21. April 2026 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 21. April 2026 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die von dem Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der bloßen Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (OVG LSA, Beschluss vom 16. März 2017 - 3 L 189/15 - juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Mai 2019 - 3 L 84/18 - juris Rn. 6; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124a Rn. 49) oder bloßer Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, 1164).

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Ausgehend hiervon liegen nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers ernstliche Zweifel nicht vor.

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1. Die Zulassungsbegründung macht zunächst geltend, eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit habe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen, weil § 5 b) Nr. 3 FeiertG LSA, der öffentliche Veranstaltungen untersage, bei Versammlungen wie der vorliegenden Spontandemonstration weder greife noch die zeitliche Einschränkung in § 5 b) Nr. 3 FeiertG LSA, wonach der erhöhte Schutz am Volkstrauertag lediglich ab 5 Uhr bis 16 Uhr geregelt sei, gelte.

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Dieser Einwand greift zu kurz und setzt sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat unter Wiedergabe des § 5 b) Nr. 3 FeiertG LSA in der für die hier streitbefangene Versammlung vom 17. November 2024 geltenden Fassung vom 25. August 2004 (vgl. GVBl. LSA 2004, 538), die bis zum 11. Mai 2026 Geltung beanspruchte (vgl. GVBl. LSA 2026, 178 ff.) und eine zeitliche Begrenzung bis 16 Uhr noch nicht vorsah, ausgeführt:

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„Am Volkstrauertag (dem vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr, sind gemäß § 5 b) Nr. 3 FeiertG LSA neben den Einschränkungen nach § 4 FeiertG LSA zusätzlich alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen, untersagt.

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Auch bei der Auslegung des § 5 b) Nr. 3 FeiertG LSA, durch den das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 2 GG und Art. 12 Verf LSA beschränkt wird (vgl. § 11 FeiertG LSA), muss die Bedeutung dieses Grundrechts hinreichend berücksichtigt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2013, 7 A 11277/12, juris). Wegen der Beschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist jedoch die Voraussetzung für ein Verbot, dass eine ernsthafte Störung des Feiertages vorliegt (vgl. zu dem Erfordernis OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2002, 4 B 326/02), sowie ein nicht bloß geringfügiger Widerspruch zum Charakter als Trauer- und Gedenktag (vgl. zu dem Erfordernis OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2013, a.a.O., m.w.N.).“

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Das Verwaltungsgericht geht damit offenkundig davon aus, dass die Regelungen zu Veranstaltungen in §§ 4 und 5 FeiertG LSA für Versammlungen gelten, da die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach § 11 FeiertG LSA ausdrücklich normiert ist und sich u.a. auf die in § 5 FeiertG LSA geregelten Verbote und Beschränkungen bezieht. Hierzu verhält sich die Zulassungsschrift nicht, sondern behauptet schlicht das Gegenteil, ohne dies im Ansatz zu begründen.

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2. Das Zulassungsvorbringen, das Gericht habe keinerlei Verhältnismäßigkeitsabwägung vorgenommen, trifft mit Blick auf die erstinstanzlichen Ausführungen zur Ermessensfehlerfreiheit und Verhältnismäßigkeit der Verbotsverfügung bereits nicht zu (vgl. Urteilsabdruck S. 10 f.).

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3. Soweit die Zulassungsbegründung weiter rügt, die Versammlung habe selbstverständlich in einem Bezug zum Volkstrauertag gestanden, da sie aus einer Polizeikontrolle resultiert habe, mit der eine Kranzniederlegung verhindert werden sollte, und der Versammlungsweg zu einem Denkmal habe führen sollen, fehlt es erneut an der Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat unter Ziffer (3) seiner Entscheidungsgründe umfangreich und differenziert ausgeführt, weshalb die Spontanversammlung der Würdigung des Volkstrauertags nicht diene und keine Rücksicht auf den Charakter des Tages nehme bzw. diesen ernsthaft störe und nicht bloß in geringfügigem Widerspruch zu seinem Charakter als Trauer- und Gedenktag stehe (vgl. Urteilsabdruck S. 7 ff.). Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, sondern setzt lediglich seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers auch widersprüchlich, wenn er an anderer Stelle seiner Zulassungsbegründung darauf verweist, dass die Protestversammlung gegen Polizeiwillkür selbstverständlich keinerlei Bezug zu den Opfern des Nationalsozialismus habe.

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4. Ernstliche Zweifel werden auch nicht durch den Vortrag begründet, es sei eklatant gegen die Versammlungsfreiheit verstoßen worden, indem der Beklagte seiner Kooperationspflicht nicht nachgekommen sei und ein Totalverbot erlassen habe, anstatt mildere Mittel wie ein Verbot von Lärm, Hupen oder ähnlicher Dinge zu erwägen. Wiederum fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zum Auswahlermessen Folgendes ausgeführt (vgl. Urteilsabdruck S. 9 f.):

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„[…] Insbesondere war kein milderes Mittel ersichtlich. Als Ultima ratio ist ein Versammlungsverbot nur zulässig, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht hinreichend sicher abgewehrt werden kann, indem die Versammlungsbehörde die Durchführung der Versammlung beschränkt und hierdurch in die Versammlungsfreiheit in geringerem Ausmaß eingreift als durch das Verbot (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 26. September 2012, a.a.O., m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003, 1 BvQ 32/03, juris, m.w.N.). Die Annahme des Beklagten, dass beschränkende Auflagen als milderes Mittel ausscheiden, ist nicht zu beanstanden. Wie durch Auflagen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden könnte, ohne den durch das Zusammenspiel von Zeitpunkt, Motto, Erscheinungsbild und Veranstaltungsort geprägten Charakter erheblich zu verändern, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2002, 1 BvQ 47/02, juris). Auch bei einer Verlegung der Versammlung an einen festen Versammlungsort ohne Autokorso hätte es einer Absicherung durch Polizeikräfte bedurft. Außerdem wäre die Verursachung von Lärm nicht auszuschließen und eine entsprechende störende Wirkung auf Trauernde wäre unvermeidbar gewesen. Das Verbot der Verwendung von entsprechenden potentiellen Versammlungsmitteln, wie Fackeln, ein Kranz, Grablichtern und Reichsfahnen, würde auch nicht dazu führen, dass die Versammlung gegen „Polizeiwillkür“ nicht mehr im nicht bloß geringfügigen Widerspruch zum Charakter des Volkstrauertags stehen würde. Das Verbot ist angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Durch die Verbotsverfügung wurde zwar in die Versammlungsfreiheit des Klägers eingegriffen. Der Eingriff war vorliegend jedoch gerechtfertigt (vgl. zur Betrachtung im Einzelfall auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016, 1 BvR 458/10, juris). Das Feiertagsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist eine geeignete Schranke i.S.d. Art. 8 Abs. 2 GG (vgl. dazu auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2002, a.a.O.). Der mit dem Verbot verbundene Eingriff steht nicht außer Verhältnis zu der zu bekämpfenden unmittelbaren Gefahr und dem Beitrag, den das Verbot zur Gefahrenabwehr tatsächlich leistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020, 1 BvQ 94/20, juris). Durch das Verbot wird gewährleistet, dass der Volkstrauertag, der durch den Gesetzgeber besonderen Schutz genießt, nicht ernsthaft gestört wird (siehe oben).“

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Zu alledem verhält sich der Kläger nicht, sondern setzt erneut seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des Verwaltungsgerichts.

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5. Der abschließende Hinweis des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel ebenfalls nicht. Der Kläger macht darin geltend, § 13 Abs. 2 VersammlG LSA ermögliche ein Verbot von Versammlungen an Tagen wie dem 27. Januar (Holocaustgedenktag) oder dem 9. November („Reichskristallnacht“), wenn mit der Durchführung der Versammlung die Würde der Opfer verunglimpft wäre. Ein Beispiel wäre etwa ein Fackelmarsch in klassischer NS-Tradition. Mitnichten sei an diesen Tagen jedoch jede Versammlung verboten, zumal der Volkstrauertag ein allgemeiner Tag sei, an dem allen Opfern gedacht werde und der nicht vergleichbar mit den Gedenktagen für die NS-Opfer sei. Das Urteil gehe mit Begrifflichkeiten willkürlich um („nationale Gewaltherrschaft“ anstelle „nationalsozialistische Gewaltherrschaft“). Eine Protestversammlung gegen Polizeiwillkür hat selbstverständlich keinerlei Bezug zu den Opfern des Nationalsozialismus und würde den Tag selbst dann nicht stören, wenn sie am Holocaustgedenktag oder dem Tag der Reichskristallnacht stattfände, so dass die Protestversammlung gegen Polizeiwillkür erst recht am Volkstrauertag nicht störend sei. Der Kläger berücksichtigt bei seiner Betrachtung nicht die Bewertung des Gerichts, dass der Volkstrauertag - anders als die vom Kläger angeführten Gedenktage - dem Schutz des FeiertG LSA unterfällt. Er ist als stiller Feiertag ein durch das hiesige Landesrecht geschützter Tag der Ruhe und Trauer, an dem öffentliche Veranstaltungen - einschließlich Versammlungen - in den geregelten zeitlichen Grenzen untersagt sind, außer wenn sie der Würdigung des Feiertags oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen (vgl. § 5 b] Nr. 3 FeiertG LSA).

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 45.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 21. Februar 2025 beschlossenen Fassung.

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IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).