BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats Nichtannahmebeschluss zitiert von 2

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines rechtsmissbräuchlichen, mithin unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Der Antrag auf Ablehnung der Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.