VG Berlin 38. Kammer Beschluss LS

Zur Bestimmung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeitsanforderungen sowie des einschlägigen …

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

1. Zur Bestimmung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeitsanforderungen sowie des einschlägigen Prüfungsmaßstabs (und der sonstigen verfahrensrechtlichen Regelungen wie den Voraussetzungen des Offensichtlichkeitsausspruches bzw. des Beschleunigungsgrundes) kommt bei Antragseinreichung nach dem 12. Juni 2026 die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG zur Anwendung, so dass insoweit das Asylgesetz in der aktuellen Fassung gilt.

2. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach der GEAS-Reform statthaft, wenn die Regelung des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO 2024/1348 zur Anwendung, wonach die Schutzsuchenden kein Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung in der Hauptsache haben und ihrer gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies ist unter anderen dann der Fall, wenn über den Asylantrag im beschleunigten Prüfungsverfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO 2024/1348 entschieden wurde (Art. 68 Abs. 3 lit. a] i] AsylVfVO 2024/1348).

3. Im Hinblick auf eine eventuelle Unionrechtswidrigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat bleibt offen, wie sich die teilweisen Änderungen der sekundärrechtlichen Vorgaben und insbesondere der Umstand, dass die Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland nun (zusätzlich) unionsrechtlich erfolgt ist (Art. 62 Abs. 1b UAbs. 1 Hs. 1 AsylVfVO 2024/1348), auswirken.

4. Ob grundsätzlich für Georgien und im vorliegenden Einzelfall der Beschleunigungsgrund des Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. j) AsylVfVO 2024/1348 (Schutzquote unter 20%) greift, bleibt ebenfalls offen.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Abschiebungsandrohung nach Georgien.

2

Die 2004 geborene Antragstellerin ist georgischer Staatsangehörigkeit. Sie reiste im Juni 2026 zusammen mit ihrem Ehemann und dem im November 2025 geborenen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem sie sich zuvor mehrere Monate zur ärztlichen Behandlung des Sohnes in der Türkei aufgehalten hatte (März – Mai 2026).

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Am 7. Juli 2026 stellte sie einen Asylantrag und reichte diesen persönlich am 13. Juli 2026 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein. Das Bundesamt führte ihr Asylverfahren als beschleunigtes Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsland (Georgien) stamme (Vermerk vom 13. Juli 2026).

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In ihrer Erstbefragung durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten am 13. Juli 2026 gab sie gegenüber dem Dolmetscher an, Georgien wegen ihres kranken Kindes verlassen zu haben. Bei der Antragseinreichung beim Bundesamt am gleichen Tag bekundete sie schriftlich, dass sie nach Deutschland gekommen sei, weil das Leben ihres Kindes gefährdet sei. Es leide unter einem verkürzten Dünndarm und sei auf künstliche Ernährung angewiesen. In Georgien sei es mehrfach operiert worden. Die Ärzte hätten ihnen als Eltern mitgeteilt, dass das Kind die Hilfe eines Landes benötige, in dem die medizinische Versorgung sehr gut entwickelt sei. In Georgien bestehe Lebensgefahr für ihr Kind, es gebe dort keine optimale intravenöse Ernährung. In Deutschland habe ihr Kind bereits zugenommen, während es in Georgien in einem kritischen Zustand gewesen sei. Ihr Kind benötige operative Eingriffe, um die weiteren Komplikationen zu vermeiden. Sie verfügten über keine Finanzen, um diese Kosten zu übernehmen. In der Anhörung am 14. Juli 2026 durch das Bundesamt bestätigte sie, dass sie Georgien allein wegen der Erkrankung ihres Sohnes verlassen habe und führt zu der Erkrankung sowie der Behandlung in Georgien und der Türkei weiter aus. Bei einer Rückkehr nach Georgien könnten sie die Behandlung nicht finanzieren, zudem sei das Behandlungsniveau in Georgien nicht gut. Dort bestünde keine Möglichkeit, das Kind medizinisch weiter zu versorgen; das Kind wäre in Georgien schon tot. Zudem machte sie auf Nachfrage Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Familie (Leben in Eigentumswohnung des Ehemannes, Landhaus der Familie des Ehemannes) und ihren Verwandten (Mutter).

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Ihr Ehemann reichte seinen am 6. Juli 2026 gestellten Asylantrag ebenfalls am 13. Juli 2026 ein. In seiner Erstbefragung durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten am selben Tag gab er an, Georgien wegen der Krankheit seines Kindes verlassen zu haben. Bei der Antragseinreichung beim Bundesamt bekundete er schriftlich, dass er und seine Ehefrau wegen ihres Kindes nach Deutschland gekommen seien. Wenn es in Georgien geblieben sei, wäre das Kind gestorben. Nach mehreren Operationen in Georgien hätten die Chirurgen ihnen gesagt, dass sie schon alle Ressourcen in Georgien ausgenutzt hätten. Auch die in der Türkei erfolgte Behandlung habe den Zustand nicht gebessert. Bei der Ankunft in Deutschland sei das Kind im kritischen Zustand in die Charité gebracht worden. In der Anhörung am 20. Juli 2026 durch das Bundesamt bestätigte er ebenfalls erneut, dass sie Georgien allein wegen der Erkrankung ihres Sohnes verlassen hätten und führte zu der Erkrankung sowie der Behandlung in Georgien und der Türkei weiter aus. In Georgien seien die Ärzte an ihre fachlichen Grenzen gestoßen. An der Finanzierung medizinischer Behandlungen seien sie in Georgien nicht gescheitert, da sie dort eine Krankenversicherung gehabt hätten, welche auch Behandlungen des Sohnes abdeckte. Zudem machte der Ehemann der Antragstellerin auf Nachfrage Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Familie (Leben in Eigentumswohnung seiner Schwester) und seinen in Georgien lebenden Verwandten (Vater, Schwester, zwei Tanten).

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Den Asylantrag der Antragstellerin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Juli 2026 als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Es drohte daher die Abschiebung der Antragstellerin nach Georgien an. Zudem ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung an. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auch im Fall der Ausreise ohne Abschiebung wurde nicht angeordnet. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung kommt einer etwaigen Klage keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 14. Juli 2026 ausgehändigt.

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Die Asylverfahren des Ehemannes und des Sohnes der Antragstellerin wurden ebenfalls als beschleunigte Verfahren geführt. Den Asylantrag des Sohnes der Antragstellerin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24. Juli 2026 ab (VG 38 L 488.26 A // VG 38 K 489.26 A), den Asylantrag des Ehemannes der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Juli 2026 (VG 38 L 511.26 A // VG 38 K 512.26 A).

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Zur Begründung der Ablehnung der Asylanträge führte das Bundesamt jeweils aus, dass weder Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden geltend gemacht worden seien, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes führen würden. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet erfolge aufgrund der gesetzliche Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat, welche die Verwaltung binde. Zudem hätte die Familie nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung, ob Schutz zu gewähren sei, nicht von Belang seien, und stamme aus einem Staat mit einer Schutzquote unter 20%.

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In Bezug auf die Erkrankung des Sohnes ließen die eingereichten ärztlichen Schreiben nicht hinreichend erkennen, dass von einer Verschlechterung im Rahmen einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse. In den jeweiligen Attesten fehle es an einem ausreichenden Sachvortrag zu den krankheitsbedingten Folgen einer Rückkehr. Zudem sei die medizinische Versorgung in Georgien gesichert. Der Sohn sei daher auf die Inanspruchnahme des ihm im Heimatland zur Verfügung stehenden Behandlungsangebotes zu verweisen. Sollten seine Eltern darauf bedacht sein, in Deutschland eine „hochwertigere“ Behandlung als in ihrem Heimatland zu erhalten, sei zu beachten, dass das Asylrecht keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland gebe.

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Mit ihrer Klage vom 15. Juli 2026, die am selben Tag beim VG Berlin eingegangen ist, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweist sie ausschließlich auf den Gesundheitszustand ihres Sohnes, der dringend auf ihre Pflege und Anwesenheit in Deutschland angewiesen sei. Als medizinisch notwendige Begleitperson sei sie (ebenso wie ihr Ehemann) ebenfalls in der Charité aufgenommen worden. Unabhängig von ihrem individuellen Vorbringen führt sie ausführlich dazu aus, dass die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

II.

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Zur Entscheidung über den zugleich erhobenen Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juli 2026 anzuordnen,

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ist gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin berufen. Der Antrag ist statthaft und zulässig, indes unbegründet. Zur Bestimmung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeitsanforderungen sowie des einschlägigen Prüfungsmaßstabs (und der sonstigen verfahrensrechtlichen Regelungen wie den Voraussetzungen des Offensichtlichkeitsausspruches bzw. des Beschleunigungsgrundes) kommt die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG zur Anwendung, so dass insoweit wegen der Antragseinreichung am 13. Juli 2026 und somit nach dem 12. Juni 2026 das Asylgesetz in der aktuellen Fassung gilt.

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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des mit der Klage angefochtenen Bescheids ist statthaft.

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Die aufschiebende Wirkung der Klage besteht nicht bereits von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG), sondern es bedarf dazu der gesetzlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO. Insbesondere greift kein Ausnahmefall nach Art. 68 Abs. 1 AsylVfVO 2024/1348 (§ 75 Hs. 2 AsylG). Vielmehr kommt vorliegend die Regelung des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO 2024/1348 zur Anwendung, wonach die Antragstellerin kein Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung in der Hauptsache hat und ihrer gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies liegt darin begründet, dass über den Asylantrag der Antragstellerin im beschleunigten Prüfungsverfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO 2024/1348 entschieden wurde (Art. 68 Abs. 3 lit. a] i] AsylVfVO 2024/1348). So wurde anfänglich vermerkt, dass das Asylverfahren der Antragstellerin als beschleunigtes Verfahren zu führen sei, weil diese aus einem sicheren Herkunftsland (Georgien) stamme (Vermerk vom 13. Juli 2026). Weder zu diesem noch einem späteren Zeitpunkt hat das Bundesamt wegen eventueller verfahrensrelevanter Vulnerabilitäten der Antragstellerin oder der Komplexität der zu prüfenden Sach- und Rechtsfragen davon abgesehen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden (Art. 21 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 AsylVfVO 2024/1348). Von der Erforderlichkeit und Statthaftigkeit des Eilantrags geht ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung auch das Bundesamt aus (Rechtsbehelfsbelehrung „Typ 1“ mit dem Hinweis auf eine einwöchige Klagefrist und den Umstand, dass die Klage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe).

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2. Darüber hinaus ist der Antrag zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht gestellt. Nach § 36 Abs. 2 S. 1 AsylG sind in den Fällen des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO 2024/1348 Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, dies ist hier geschehen (Bekanntgabe am 14. Juli 2026; Eingang des Eilantrags am 15. Juli 2026).

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3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Nach § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie hier – nach Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO 2024/1348 im beschleunigten Verfahren abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die dem fehlenden Bleiberecht während des Klageverfahrens zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags im beschleunigten Verfahren – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg. Bereits die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin und daran bestehen, dass sie der beschleunigten Prüfung unterliegt. Zudem sind keine Abschiebungsverbote festzustellen und ist die Abschiebungsandrohung auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.

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a) So bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes als unbegründet abzulehnen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes richtet sich nunmehr nach der unmittelbar geltenden Status-VO 2024/1347. Danach sind die allein geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Sohnes der Antragstellerin für die Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes – sei es in der Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes – bereits deshalb nicht von Bedeutung, da sie nicht – wie nach Art. 6 Status-VO 2024/1347 erforderlich – von einem Akteur ausgehen, und zudem nicht die Antragstellerin selbst betreffen. Abschließend wird auf die Ausführungen in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG in entsprechender Anwendung).

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b) Auch daran, dass die Antragstellerin der beschleunigten Prüfung unterliegt, bestehen keine ernstlichen Bedenken.

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Zwar ist derzeit offen, ob der vom Bundesamt angenommene Beschleunigungsgrund der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e] AsylVfVO 2024/1348) vorliegt. So war die nationale Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit den vormaligen sekundärrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts nicht zu vereinbaren und daher wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (siehe u.a. VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 219/25 A –, juris Rn. 31ff.). Es steht indes eine Klärung aus, wie sich die teilweisen Änderungen der sekundärrechtlichen Vorgaben (dazu Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert, NVwZ 2026, 1158 [1163f.] m.w.N. in Fn. 57) und insbesondere der Umstand, dass die Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland wegen seines Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union nun (zusätzlich) unionsrechtlich erfolgt ist (Art. 62 Abs. 1b UAbs. 1 Hs. 1 AsylVfVO 2024/1348) (dazu Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert, NVwZ 2026, 1158 [1164]; Thym, NVwZ 2026, 873 [874]), auswirken. Zudem wäre zu prüfen, ob die unionsrechtlich vorgesehenen Ausnahmen von der Einstufung als sicheres Herkunftsland wegen des Beitrittskandidatenstatus greifen (Art. 62 Abs. 1b UAbs. 1 Hs. 2 AsylVfVO 2024/1348), wobei indes die bisher gegen Georgien verhängten Sanktionen (Beschluss EU/2025/170 des Rates, Durchführungsverordnung der Kommission C(2026) 1376 final) keine Sanktionen nach Art. 215 AEUV sind, sondern solche nach Art. 77 Abs. 2 lit. a), Art. 218 Abs. 9 AEUV.

22

Ob grundsätzlich für Georgien und im vorliegenden Einzelfall der Beschleunigungsgrund des Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. j) AsylVfVO 2024/1348 (Schutzquote unter 20%) greift (dazu Marx, Handbuch Aufenthalts-, Asyl- und FlüchtlingsR, 9. Aufl. 2026, § 11 Rn. 578ff.; Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert, NVwZ 2026, 1158 [1164]), wie vom Bundesamt für den Offensichtlichkeitsausspruch ergänzend behauptet, bleibt ebenfalls offen.

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Denn jedenfalls kann der Beschleunigungsgrund – wie für den Offensichtlichkeitsausspruch ergänzend geschehen – auf Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) AsylVfVO 2024/1348 gestützt werden. Danach ist über einen Asylantrag unter anderem dann im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, wenn die Schutzsuchenden nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dies trifft – wie oben ausgeführt – für die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe allein gesundheitlicher Art zu. Der fehlenden Asylrelevanz stehen auch die Asylverfahren der Familienmitglieder nicht entgegen: Zum einen ist für Asylanträge ab dem 12. Juni 2026 der vormals durch § 26 AsylG a.F. gewährte Familienschutz auch im nationalen Recht abgeschafft, unionsrechtlich war und ist er nicht vorgesehen. Zum anderen griff dieser ohnehin nur bei der Zuerkennung internationalen Schutzes für ein anderes Familienmitglied und nicht bei dem hier allein in Betracht kommenden krankheitsbedingten Abschiebungsverbot zugunsten eines Familienmitglieds.

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Da die Drei-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 3 AsylVfVO 2024/1348 eingehalten wurde, bedarf es schließlich auch nicht der Beantwortung der Frage, ob sich eine Überschreitung der gesetzlich vorgegeben Frist von drei Monaten für die Entscheidung im beschleunigten Prüfungsverfahren auswirken würde (dazu Faßnacht, NVwZ 2026, 1319 [1321]; Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert, NVwZ 2026, 1158 [1162, 1165]; Wittmann, InfAuslR 2026, 331 [337f.]). Vorliegend wurde der Asylantrag am 13. Juli 2026 von der Antragstellerin eingereicht, eine Entscheidung erging bereits am Folgetag.

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c) Die Entscheidung des Bundesamtes, die Feststellung eines auf Georgien bezogenen Abschiebungsverbotes abzulehnen, begegnet ebenfalls keinen (ernstlichen) Zweifeln. Insbesondere gebieten die gesundheitlichen Beeinträchtigen des Sohnes der Antragstellerin nicht die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 31 Abs. 3 (= Abs. 3 der Ältere) AsylG i.V.m. § 60 Abs. 7 AufenthG für die Antragstellerin selbst, sondern allenfalls für ihren erkrankten Sohn. Abschließend wird auf die Ausführungen in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG in entsprechender Anwendung).

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d) Schließlich bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung selbst. Sie entspricht vielmehr den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG und den Vorgaben aus der Rückführungs-RL 2008/115/EG.

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Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden, da der Beginn der Ausreisefrist auf den Erhalt der ablehnenden Entscheidung über einen eventuellen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz verschoben ist.

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Familiäre Bindungen stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, da über die Asylanträge sowohl des Ehemannes der Antragstellerin als auch ihres Sohnes ebenfalls zutreffend im beschleunigten Verfahren ablehnend entschieden wurde, und die entsprechenden Eilanträge mit Beschlüssen vom heutigen Tag zurückgewiesen wurden, so dass diese kein weiteres Recht auf Verbleib haben, sondern vielmehr ebenfalls ausreisepflichtig sind.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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