Der Verfügungskläger - im folgenden: Kläger - möchte im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Verfügung …
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.03.2001 – 2 Ga 10/01 – wird kostenfällig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger - im folgenden: Kläger - möchte im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Verfügung erreichen, dass bei künftig geführten Personalgesprächen mit der Verfügungsbeklagten - im folgenden: Beklagte - die Hinzuziehung seines Rechtsanwalts zugelassen wird.
Das beklagte in M........ ansässige Pharmaunternehmen, bei dem ein Betriebsrat gewählt ist, beschäftigt den Kläger, geboren 1948, seit 1975 als Außendienstmitarbeiter. Dieser hat Apotheken im mittleren Ruhrgebiet und im Münsterland zu besuchen. Sein Monatsverdienst wird mit 6.000,-- DM brutto angegeben. Der Kläger ist seit Januar 1999 anerkannter Schwerbehinderter mit 50 % Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte rügte im Oktober/November 2000 die Arbeitsweise und die Arbeitsergebnisse des Klägers und kündigte mit Schreiben vom 29.11.2000 ein Personalgespräch an, welches nach der Wiedergenesung – der Kläger war von November 2000 bis einschließlich April 2001 arbeitsunfähig – geführt werden sollte. Der Kläger wollte dieses nicht ohne Anwaltsbeistand führen. Dies wurde jedoch von der Beklagten abgelehnt.
Der Kläger hat am 22.12.2000 bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, welcher die Zulassung eines Rechtsanwalts bei künftigen Personalgesprächen zum Gegenstand hatte. Das Verfahren ist an das Arbeitsgericht Münster verwiesen worden. Hier hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte offenbar Vorkehrungen treffe, das Arbeitsverhältnis mit ihm zu beenden. In dieser Situation sei er auf anwaltlichen Beistand bei Personalgesprächen angewiesen, zumal die Gefahr bestehe, dass ihm unzulässige Fragen über seinen Gesundheitszustand gestellt würden.
Der Kläger hat beantragt,
der Verfügungsbeklagten bei Meidung einer Geld- oder Haftstrafe gegen ihre Geschäftsführer zu untersagen, dem Verfügungskläger aufzugeben, mit ihren Mitarbeitern ein „Personalgespräch“ zu führen, ohne den Bevollmächtigten des Verfügungsklägers hierzu zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie hat die Antragsfassung als missverständlich und zu weit gerügt und im Übrigen die Ansicht vertreten, dass sie berechtigt sei, Personalgespräche ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts auf Seiten des Klägers zu führen. Die derzeitige gesundheitliche Situation des Klägers sei kein zureichender Grund, einen rechtskundigen Vertreter bei einem Personalgespräch zu Rate zu ziehen. Dem Kläger sei unbenommen, nach einem solchen Gespräch, bei dem er sich nicht auf definitive Regelungen einlassen müssen, einen Anwalt seines Vertrauens hinzuzuziehen.
Das Arbeitsgericht Münster hat durch sein am 08.03.2001 verkündetes Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass schon gegen die Antragsfassung Bedenken bestünden, weil der Beklagten untersagt werden solle, mit sämtlichen Mitarbeitern ein Personalgespräch ohne den Bevollmächtigten des Verfügungsklägers zu führen. Aber auch bei einer sinngemäß begrenzten Antragsfassung stehe dem Kläger ein Verfügungsanspruch nicht zur Seite. Die Hinzuziehung einer dritten Person bei Personalgesprächen sei lediglich in § 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG geregelt. Ansonsten gebe es keine Rechtsgrundlage, die die Hinzuziehung einer dritten Person gegen den Widerstand der Arbeitgeberin auf Seiten des Arbeitnehmers erlaubten.
Wegen der Ausführungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hatte in seinem Urteil den Streitwert auf 600,-- DM festgesetzt und die Berufung nicht zugelassen. Gleichwohl hat der Kläger gegen das ihm am 16.03.2001 zugestellte Urteil am 28.03.2001 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel zugleich begründet.
Er macht geltend, dass die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts eindeutig zu niedrig sei. Bei dem vorliegenden Streitgegenstand sei es angebracht, den Streitwert ähnlich wie bei einer Abmahnung oder dem Streit um die Berechtigung einer Maßnahme des Direktionsrechts anzusetzen. Bei dem Bruttoeinkommen von 6.000,-- DM liege der im vorliegenden Fall maßgebliche Streitwert eindeutig über 1.200,-- DM.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Antragsfassung als zu weitgehend gerügt. Dabei sei nicht misszuverstehen gewesen, dass allein die Führung von Personalgesprächen mit dem Kläger gemeint sei und es dabei darum gehe, dass auf seinen Wunsch hin die Anwesenheit eines Rechtsanwalts bei Personalgesprächen zu gestatten sei. Für dieses berechtigte Rechtsschutzziel gebe es auch einen Anspruch, welcher aus § 315 BGB herzuleiten sei. Das Arbeitsgericht könne nämlich das Weisungsrecht der Beklagten dahin einschränken, dass das Direktionsrecht nur nach billigem Ermessen ausgeübt werde. Hierzu gehöre auch, dass ihm, dem Kläger, die Anwesenheit eines Rechtsanwalts bei wichtigen Personalgesprächen gestattet werden müsse, zumal hier die Weichen im Hinblick auf Verhandlungen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt würden und er sich hierbei mit überraschenden Vorschlägen konfrontiert sehen könne. Hierauf müsse er angemessen und rechtskundig beraten antworten können. Dabei müsse auch richtig gesehen werden, dass er derzeit nervlich angeschlagen sei.
Der Kläger meint, dass auch nach wie vor ein Verfügungsgrund vorliege, weil er seit dem 30.04.2001 wieder bei der Beklagten arbeite und jederzeit mit der Anberaumung eines Personalgesprächs gerechnet werden müsse.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.
Sie meint, die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts sei nicht zu beanstanden, sodass das Rechtsmittel des Klägers wegen Unterschreitung der Berufungssumme nicht statthaft sei. Im Übrigen fehle es sowohl am Verfügungsanspruch wie auch am –grund. Was Letzteres angehe, so liege bereits seit dem 22.12.2000 die Hauptsacheklage vor, seit dem 13.03.2001 die Ladung zum Gütetermin am 30.05.2001.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
26Die vom Kläger eingelegte Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200,-- DM übersteigt.
Allerdings hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes im Urteil vom 08.03.2001 auf 600,-- DM festgesetzt. Es kann dahinstehen, ob dieser im Urteil festgesetzte Streitwert (§ 61 Abs. 1 ArbGG) bindend für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist (vgl. zum Stand der Diskussion GK-ArbGG/Vossen, § 64 RdNr. 34 ff.). Denn auch wenn eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die Streitwertfestsetzung I. Instanz nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu bejahen wäre (vgl. BAG, Beschluss vom 27.05.1994 – 5 AZB 3/94 – AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979), so muss doch im vorliegenden Fall gelten, dass der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert von 600,-- DM eindeutig und damit offensichtlich zu niedrig angesetzt wurde, sodass die Berufungskammer zur selbständigen Neufestsetzung des Beschwerdewertes berechtigt ist (vgl. BAG, a.a.O.).
Es muss nämlich richtig gesehen werden, dass es dem Kläger offensichtlich darum geht, existenzielle Änderungen seines Arbeitsverhältnisses bereits im Vorfeld mit Hilfe seines Anwalts abzuwehren. Die Frage des anwaltlichen Beistandes bei anstehenden Personalgesprächen hat daher für ihn ähnlich tiefgreifende Bedeutung wie etwa die Abwehr einer Abmahnung, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes sich an dem für diesen Streitgegenstand üblichen Wert zu orientieren hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist daher mit einem Bruttomonatsentgelt = 6.000,-- DM anzusetzen. Die eingelegte Berufung ist damit statthaft.
30Im Übrigen ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Es ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit Recht den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Im Einzelnen gilt folgendes:
32Trotz der etwas unorthodoxen und zu Missverständnissen Anlass gebenden Antragsfassung ist das Rechtsschutzziel des Klägers eindeutig. Er will erreichen, dass bei bevorstehenden Personalgesprächen im Hause der Beklagten sein Rechtsanwalt anwesend sein darf. Es geht ihm also um die Regelung eines einstweiligen Zustandes im Sinne von § 940 ZPO. Ob für eine derartige vom Kläger erstrebte gerichtliche einstweilige Regelung ein Verfügungsgrund besteht, erscheint zweifelhaft. Denn angesichts der langfristigen Erkrankung des Klägers bestand jedenfalls zum Zeitpunkt des Verfügungsantrags kein Grund für eine Eilentscheidung. Inzwischen ist der Kläger aber wieder arbeitsfähig und muss jederzeit damit rechnen, dass die Beklagte mit ihm einen Termin für ein Personalgespräch vereinbart. Einem solchen Termin kann er sich nicht ohne Gefahr für Nachteile für sein Arbeitsverhältnis verschließen. Er kann auch nicht einfach jede Mitwirkung bei einem solchen Personalgespräch verweigern, ohne Gefahr zu laufen, von der Beklagten wegen vertragswidrigen Verhaltens abgemahnt zu werden. Insofern neigt die Berufungskammer dazu, einen Verfügungsgrund im Sinne von § 940 ZPO jedenfalls für den Zeitpunkt des Berufungstermins anzunehmen. Einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil es, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, an einem Verfügungsanspruch fehlt.
34Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei bevorstehenden Personalgesprächen die Anwesenheit seines Anwalts durch die Beklagte zugelassen wird. Denn die Teilnahme an Personalgesprächen gehört zum selbstverständlichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, welcher die eigentliche Kernpflicht, nämlich die Leistung entgeltlicher Arbeit, umgibt. Da aber die vertragliche Dienstleistung des Arbeitnehmers höchstpersönlich wahrzunehmen ist (§ 613 BGB), sind auch die von der Arbeitgeberin angeordneten Personalgespräche grundsätzlich höchstpersönlich wahrzunehmen. Der streng personenbezogene Charakter des Arbeitsverhältnisses verbietet es also, dass der Arbeitnehmer gegen den Widerstand der Arbeitgeberin betriebsfremde Personen zur Wahrnehmung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis hinzuzieht. Die Arbeitgeberin kann erwarten, dass sich der Arbeitnehmer einem Personalgespräch persönlich stellt und hierbei mitwirkt. Dies gilt nicht nur für solche Gespräche, in denen es allein um die technische Abwicklung bestimmter Vorgänge geht, sondern auch um solche Gespräche, bei denen grundsätzliche Fragen des Arbeitsverhältnisses besprochen werden sollen. Allerdings kann bei solchen Grundsatzgesprächen die Arbeitgeberin nicht erwarten, dass der Arbeitnehmer für ihn wichtige Fragen ohne anwaltlichen Beistand beantwortet bzw. anstehende Entscheidungen sofort trifft. Dem Kläger können daher auch keine schwerwiegenden Nachteile erwachsen, wenn er ohne anwaltlichen Beistand an Personalgesprächen teilnimmt und sich die Beantwortung zukunftsentscheidender Fragen oder das Treffen von Entscheidungen erst nach Konsultierung seines Anwaltes vorbehält.
Allerdings ist es denkbar, dass die Arbeitgeberin ihrerseits bei Personalgesprächen betriebsfremde Personen z. B. einen Anwalt oder Verbandsvertreter hinzuzieht und damit auch die rein personale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlässt. In einem solchen Fall erscheint es denkbar, dass der Arbeitnehmer seinerseits aus dem Gesichtspunkt der „Waffen“- und Chancengleichheit Anspruch darauf hat, dass auf seiner Seite ebenfalls eine betriebsfremde Person seines Vertrauens mitwirkt. Eine solche Konstellation steht aber im vorliegenden Fall nicht in Frage.
37Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass § 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt, in Konfliktfällen mit dem Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuzuziehen. Dieses Recht kann auch bei Personalgesprächen wahrgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer sich hierbei ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Dieser gesetzlich vorgesehene Schutz dürfte auch beim Kläger ausreichen, um ihn vor einer eventuellen unfairen Behandlung bei anstehenden Personalgesprächen zu schützen.
39Da nach alledem das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg hatte, hat er die Berufungskosten gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Der Streitwert war für die Berufungsinstanz auf 6.000,-- DM festzusetzen.
Die Möglichkeit der Revision gegen dieses Urteil ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 545 Abs. 2 ZPO).