OLG Frankfurt am Main · Hessen 6. Zivilsenat Urteil

Nichtanwendbarkeit der DSGVO bei Weiterleitung privater Chatnachrichten

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-27 O 75/24) abgeändert.

2. Das Versäumnisurteil vom 23.05.2024 (2-27 O 75/24) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten in der Verhandlung vor dem Landgericht am 23.05.2025 verursachten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat - trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird beschränkt auf die von der Klägerin auf die Datenschutzgrundverordnung gestützten und vom Senat wegen Eingreifens der sog. Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO) verneinten Ansprüche zugelassen.

7. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.000 Euro festgesetzt, von denen 7.500 Euro auf die Verurteilung zur Zahlung und 1.500 Euro auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten entfallen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt immateriellen Schadensersatz, Schadensersatzfeststellung und Anwaltskostenersatz wegen (angeblichen) Verstoßes der Beklagten gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die Parteien waren gut befreundet. Sie tauschten sich per WhatsApp vertraulich aus, auch zu den Verhältnissen in der Schönheitsarztpraxis des Zeugen A, in der die Klägerin als medizinische Fachangestellte (MFA) angestellt war (vgl. Anlagen K1 bis K3 vom 09.03.2023, 22./23.03.2023 und 21.07.2023 und Anlage ASt4 der beigezogenen Eilakte …). Die Beklagte kannte den Zeugen und seine Lebensgefährtin B, Office-Managerin der Praxis, von gemeinsamen Treffen, jedenfalls aber von einer Silvesterfeier (vgl. …, Anlage ASt4).

Während eines gemeinsamen Urlaubs der Parteien mit ihren jeweiligen Lebensgefährten (…, Anlage ASt4; der damalige Lebensgefährte der Klägerin ist heute ihr Ehemann, EA LG 128) und (zeitweise) der weiteren Praxismitarbeitern C auf Insel1 von Ende Juli bis 04.08.2023 zerstritten sich die Parteien heftig. Die Beklagte leitete B zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt - nach Annahme der Klägerin noch während des Urlaubs - die zwischen ihnen geführte Korrespondenz in Anlagen K1 bis K3 weiter, nach Angabe der Beklagten, um Schaden von der Praxis des Zeugen A abzuwenden (vgl. ihre eidesstattliche Versicherung in Anlage AG1 des Eilverfahrens …). Dieser sprach gegenüber der Klägerin mit zwei Schreiben vom 03.08.2023 - im eigenen Namen und für die D GmbH - ohne Begründung die außerordentliche Kündigung aus, hilfsweise kündigte er ihr ordentlich (vgl. Anlagen K4 und Anlage ASt5 des Eilverfahrens ...; vgl. insofern auch die Aussage des Arbeitsrechtsanwalts der Klägerin, des Zeugen E, EA LG 284). Der weiteren Praxismitarbeiterin C kündigte der Zeuge A ebenfalls mit Schreiben vom 16.08.2023. Als Grund für deren Kündigung gab er ihnen vom 03. bis 06.08.2023 per Telefon, Sprachnachrichten und SMS zugetragene Informationen über ihre (höchst despektierlichen) Äußerungen und Aussagen über ihn, B und die Praxis an (vgl. Anlage K5).

In der mündlichen Verhandlung des von der Klägerin gegen die Beklagte geführten Eilverfahrens (LG Frankfurt am Main, …) vom 01.11.2023 gab die Beklagte gegenüber der Klägerin die von dieser vorprozessual geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und verpflichtete sich, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen, woraufhin die Parteien dieses übereinstimmend für erledigt erklärten (vgl. die beigezogene Akte …, EA Eilvf 99 ff. [100]) und das Landgericht der Beklagten die Kosten auferlegte (EA Eilvf 103 f.). Den Streitwert setzte das Landgericht auf 20.000 Euro fest (EA Eilvf 105 ff.).

Mit Anwaltsschreiben vom 20.01.2024 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro und zur Erstattung von Anwaltskosten für dieses Schreiben in Höhe von 800,39 Euro, jeweils bis zum 31.01.2024, auf (vgl. Anlage K6; zur Erwiderung der Beklagten, siehe Anlage K7).

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Weiterleitung der WhatsApp-Nachrichten vom 09.03.2023, 22.03.2023, 23.03.2023 und 21.07.2023 durch die Beklagte in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 800,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der zuletzt gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte zunächst mit Versäumnisurteil vom 23.05.2025 antragsgemäß verurteilt, wobei es der Klägerin auf die von der Beklagten zu zahlenden Beträge jeweils Zinsen seit dem 08.03.2024 zugesprochen hat (EA LG 89 f.), und dieses Urteil auf den Einspruch der Beklagten nach Vernehmung des Arbeitsrechtsanwalts der Klägerin (Zeuge E) und des Zeugen A (vgl. das Protokoll vom 10.10.2024, EA LG 283 ff.) mit Urteil vom 14.11.2024 aufrechterhalten (EA LG 297 ff.).

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte (immaterielle) Schadensersatz in Höhe von 7.500 Euro aus § 82 Abs. 1 DSGVO zu. Die sog. Haushaltsausnahme des § 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO sei nicht einschlägig. Es gehe nicht um eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Die Beklagte habe die personenbezogenen Daten (§ 4 Nr. 1 und 2 DSGVO - schriftliche WhatsApp-Nachrichten und Sprachnachrichten, deren Inhalt sie nicht zulässig mit Nichtwissen bestreiten könne) als Verantwortliche im Sinne von § 4 Nr. 7 DSGVO an eine arbeitgebernahe Person weitergeleitet, nach eigenem Bekunden (Anlage K 7), um „die Praxis ihres guten Freundes A zu schützen“. Damit habe die Weiterleitung zumindest auch dessen gewerblichen Interessen gedient. Die Weiterleitung sei nicht nach Art. 6 DSGVO gerechtfertigt, insbesondere nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich gewesen. Bei der Interessenabwägung überwögen die Belange der Klägerin, dass die ihrer ehemaligen Freundin vertraulich geschickten Nachrichten zu persönlichen Sorgen mit nicht sorgfältig abgewogenen Äußerungen nicht weitergegeben würden. Die Klägerin habe nicht nur den Verlust der Herrschaft über ihre - teils intimen, weil ihr Gefühlsleben und ihre Gesundheit betreffenden - Daten zu ertragen und sich allein darüber geärgert und unter Umständen auch Schamgefühle erlebt. Die persönlichen Mitteilungen seien auch verwendet worden, um ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen. Nach Überzeugung des Gerichts, gestützt auf die Vernehmung des Zeugen E, seien die Nachrichten durch den Arbeitgeber der Klägerin im Arbeitsgerichtsprozess eingebracht worden, um ihre Kündigung zu rechtfertigen. Die gegenteilige Aussage des nicht glaubwürdigen Zeugen A sei unglaubhaft. Aus der rechtswidrigen Datenverarbeitung seien der Klägerin konkrete Konsequenzen erwachsen, insbesondere der Verlust ihres Arbeitsplatzes mit allen damit einhergehenden immateriellen Auswirkungen. Die Höhe des geforderten Schadenersatzes sei nach gerichtlicher Schätzung (§ 287 ZPO) angemessen. Der Datenverstoß habe für die Klägerin mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes durch die außerordentliche Kündigung und der damit verbundenen Sorge, ob zeitnah eine erneute Anstellung gefunden werden könne, erhebliche Konsequenzen gehabt. Er sei auch vorsätzlich erfolgt. Außerdem seien sehr intime Informationen über Gefühle und sogar Suizidgedanken der Klägerin preisgegeben worden. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass sich der Datenschutzverstoß perpetuiere, nachdem die Daten der Klägerin einmal in Umlauf geraten seien, etwa indem weitere Personen Kenntnis von ihren persönlichen Gefühlen und gesundheitlichen Daten erhielten oder andere Arbeitgeber, sofern sie Kenntnis von den Äußerungen der Klägerin erhielten, gegebenenfalls von ihrer Anstellung Abstand nähmen. Die Klägerin habe auch Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte ihr alle materiellen Schäden zu ersetzen habe. Solche Schäden seien möglich. Der Klägerin könnten berufliche Nachteile entstehen, wenn die Korrespondenz mit der Beklagten (potenziellen) Arbeitgebern bekannt würde. Auch habe der Zeuge A behauptet, ihm sei ein materieller Schaden entstanden. Es sei nicht auszuschließen, dass er versuchen könnte, sich bei der Klägerin schadlos zu halten. Die Beklagte habe der Klägerin außerdem gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 Euro nebst Zinsen gemäß §§ 291, 288 BGB als Schaden zu ersetzen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Ziel einer Abweisung der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt (vgl. die Berufungsbegründung vom 11.02.2025, EA 19 ff.).

Die Beklagte ist unter anderem der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Klägerin sei wegen der E-Mail-Korrespondenz gekündigt worden, obwohl sich der Aussage des Zeugen E nicht entnehmen lasse, dass die streitgegenständliche Korrespondenz im Arbeitsgerichtsprozess verlesen worden sei. Der glaubwürdige Zeuge A habe einen „Bezug zu irgendwelchen SMS“ verneint und auf einen Arbeitszeitbetrug durch die Klägerin verwiesen. Eine Kausalität zwischen der Weiterleitung der Korrespondenz, der Kündigung und einem Schaden in Höhe von 7.500 Euro sei nicht nachgewiesen. Jedenfalls aber sei der zugesprochene Betrag der Höhe nach überzogen.

Die Beklagte beantragt,

das am 14.11.2024 verkündete und am 16.11.2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Aktenzeichen: 2-27 O 75/24 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

Das Versäumnisurteil vom 23.05.2024 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz (vgl. ihre Berufungserwiderung vom 08.04.2025, EA 40 ff., und ihren nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.11.2025, EA 103 ff.).

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Versäumnisurteil vom 23.05.2025 (EA LG 89 f.) ist unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 343 Satz 2 ZPO aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehen.

1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz bzw. eine Geldentschädigung, zumal in Höhe von 7.500 Euro.

a) Soweit die Klägerin diesen Anspruch wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO stützt, ist die Datenschutzgrundverordnung nach Auffassung des Senats abweichend von der angefochtenen Entscheidung im Streitfall nicht anwendbar, da die sog. Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO) greift.

Die Beklagte nahm bei der Weiterleitung der privaten E-Mail-Korrespondenz an die Lebensgefährtin des damaligen Chefs der Klägerin, B, die zugleich Office-Managerin seiner Praxis war - eine andere bzw. weitere Praxismanagerin gab es entgegen dem auf Seite 6 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 03.11.2025 vermittelten Eindruck (EA 108 f.) nicht (§ 138 Abs. 3 bzw. § 286 ZPO) - unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 18 DSGVO ausschließlich eine persönliche Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vor, weshalb im Streitfall die sog. Haushaltsausnahme einschlägig ist.

aa) Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO lautet (siehe auch bereits Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG; nachfolgende Hervorhebungen durch Unterstreichung und Fettdruck jeweils durch das Gericht;):

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten […] c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

In Erwägungsgrund 18 Satz 1 und 2 DSGVO heißt es:

Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.

In anderen Amtssprachen lauten die entsprechenden Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung:

Englisch:

[Art. 2 Abs. 2 Buchst. c]: This Regulation does not apply to the processing of personal data: […] c) by a natural person in the course of a purely personal or household activity.

[Erwgr. 18 Satz 1 und 2]: This Regulation does not apply to the processing of personal data by a natural person in the course of a purely personal or household activity and thus with no connection to a professional or commercial activity. Personal or household activities could include correspondence and the holding of addresses, or social networking and online activity undertaken within the context of such activities.

Französisch:

[Art. 2 Abs. 2 Buchst. c]: Le présent règlement ne s'applique pas au traitement de données à caractère personnel effectué: […] c) par une personne physique dans le cadre d'une activité strictement personnelle ou domestique.

[Erwgr 18 Satz 1 und 2] : Le présent règlement ne s'applique pas aux traitements de données à caractère personnel effectués par une personne physique au cours d'activités strictement personnelles ou domestiques, et donc sans lien avec une activité professionnelle ou commerciale. Les activités personnelles ou domestiques pourraient inclure l'échange de correspondance et la tenue d'un carnet d'adresses, ou l'utilisation de réseaux sociaux et les activités en ligne qui ont lieu dans le cadre de ces activités.

Spanisch:

[Art. 2 Abs. 2 Buchst. c]: El presente Reglamento no se aplica al tratamiento de datos personales: […] c) efectuado por una persona física en el ejercicio de actividades exclusivamente personales o domésticas;

[Erwgr 18 Satz 1 und 2]: El presente Reglamento no se aplica al tratamiento de datos de carácter personal por una persona física en el curso de una actividad exclusivamente personal o doméstica y, por tanto, sin conexión alguna con una actividad profesional o comercial. Entre las actividades personales o domésticas cabe incluir la correspondencia y la llevanza de un repertorio de direcciones, o la actividad en las redes sociales y la actividad en línea realizada en el contexto de las citadas actividades.

Italienisch:

[Art. 2 Abs. 2 Buchst. c:]: Il presente regolamento non si applica ai trattamenti di dati personali […] c) effettuati da una persona fisica per l'esercizio di attività a carattere esclusivamente personale o domestico.

[Erwgr 18 Satz 1 und 2]: Il presente regolamento non si applica al trattamento di dati personali effettuato da una persona fisica nell'ambito di attività a carattere esclusivamente personale o domestico e quindi senza una connessione con un'attività commerciale o professionale. Le attività a carattere personale o domestico potrebbero comprendere la corrispondenza e gli indirizzari, o l'uso dei social network e attività online intraprese nel quadro di tali attività.

Entsprechend der Ansicht der Klägerin hat die Datenschutzgrundverordnung zwar zum Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - C-212/13, juris Rn. 27 mwN - Ryneš ./. Úřad; Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17 Rn. 35 - Datenschutzkommission Finnland ./. Gemeinschaft der Zeugen Jehovas [nachfolgend: Zeugen Jehovas], jeweils noch zur Datenschutz-Richtlinie). Daher ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - C-212/13, juris Rn. 29 f.- Ryneš ./. Úřad; Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17 Rn. 37 - Zeugen Jehovas; Zerdick in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 11). Die Vorschrift bezieht sich nur auf Datenverarbeitungen durch natürliche Personen, die „ausschließlich“ persönlicher oder familiärer Art sind (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - C-212/13, juris Rn. 30 - Ryneš ./. Úřad; Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17 Rn. 40 - Zeugen Jehovas; Zerdick aaO, Art. 2 Rn. 11) bzw. die durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 11.07.2024 - C-461/22, juris Rn. 23 - MK ./. WB). Daher ist die Datenschutzgrundverordnung nach zutreffender Auffassung der Klägerin bereits anwendbar, wenn die Datenverarbeitung den privaten Bereich auch nur teilweise überschreitet, also eine nicht rein private Tätigkeit vorliegt (vgl. z.B. Bäcker in BeckOK Datenschutzrecht, 53. Edition, Stand: 01.08.2023, Art. 2 DSGVO Rn. 14). Für die Abgrenzung sind insoweit vor allem räumliche und soziale Gesichtspunkte relevant, namentlich, ob sich die Datenverarbeitung räumlich auf einen abgegrenzten Privatbereich des Verarbeiters beschränkt oder auf den öffentlichen Raum ausgreift (siehe z.B. die Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2021 - C-245/20, juris Rn. 56) und in sozialer Hinsicht die Beziehung des Verarbeiters zu der/den betroffenen Person/en sowie, welcher Personenkreis Zugriff auf die verarbeiteten Daten erhalten soll (vgl. Bäcker aaO., Art. 2 DSGVO Rn. 14 f.).

Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union (noch zur Datenschutz-Richtlinie) bereits entschieden, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Hausbesitzer angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne der Haushaltsausnahme zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - C-212/13, juris Rn. 35 - Ryneš ./. Úřad). Denn nach dem (mit Erwägungsgrund 18 DGSVO übereinstimmenden) 12. Erwägungsgrund der Datenschutz-Richtlinie 95/46 stellten für Privatpersonen zwar der Schriftverkehr und die Führung von Anschriftenverzeichnissen „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ dar, obwohl sie nebenbei das Privatleben anderer Personen beträfen oder betreffen könnten (vgl. Rn. 32), soweit sich eine entsprechende Videoüberwachung aber auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstrecke und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet sei, der die Daten auf diese Weise verarbeite, könne sie nicht als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre“ Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 angesehen werden (Rn. 33). Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erhebung personenbezogener Daten, die durch Mitglieder einer Religionsgemeinschaft im Rahmen einer Verkündungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgte, nicht unter die Haushaltsausnahme (der Datenschutz-Richtlinie) falle (EuGH, Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17 Rn. 51 - Zeugen Jehovas). Maßgebend war insoweit, dass die Tätigkeit der Mitglieder der Religionsgemeinschaft auf einen Bereich außerhalb ihrer privaten Sphäre gerichtet war, da sie bezweckte, den Glauben der Religionsgemeinschaft unter Personen zu verbreiten, die nicht zum Haushalt der verkündigenden Mitglieder gehörten (Rn. 44), und dass die Mitglieder Daten zu denjenigen Personen, die nicht mehr aufgesucht werden wollten, an die Gemeinschaft weitergaben und so einem potenziell unbegrenzten Personenkreis zugänglich machten (Rn. 45). Dagegen hat der Gerichtshof nicht entschieden, dass die Haushaltsausnahme nicht anwendbar ist, wenn die Datenverarbeitung für Dritte berufliche oder wirtschaftliche Konsequenzen hat oder haben kann. Dafür spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits der Wortlaut von Erwägungsgrund. 18 DSGVO. Soweit es dort heißt (Hervorh. durch das Gericht) „[…] und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit“, knüpft dies an den vorhergehenden Halbsatz an, wonach die Datenschutzgrundverordnung nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beziehen sich die Ausdrücke „persönlich“ und „familiär“ auf die Tätigkeit der Person, die personenbezogene Daten verarbeitet, und nicht auf die Person, deren Daten verarbeitet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17 Rn. 41 mwN - Zeugen Jehovas). Folgerichtig kann die Tätigkeit nicht als ausschließlich persönlich oder familiär angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet (vgl. EuGH, Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17 Rn. 42 mwN - Zeugen Jehovas). Das Erwägungsgrund 18 als Gegenbegriff zu einer persönlichen oder familiären Tätigkeit eine „berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit“ nennt, fallen Datenverarbeitungen, die der beruflichen Tätigkeit des Verarbeiters zuzuordnen sind oder sonst der Gewinnerzielung dienen, in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit ist dabei insofern missverständlich, als die Haushaltsausnahme durchaus Datenverarbeitungen erfassen kann, die im Zusammenhang mit einer finanziellen Transaktion stehen. Denn solche Transaktionen können auch im rein privaten Bereich vorkommen (vgl. Bäcker aaO, Art. 2 DSGVO Rn. 16 f.). Damit die Haushaltsausnahme greift, muss die Datenverarbeitung für den Verarbeiter eine rein private Tätigkeit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit (von ihm) sein, sie darf nicht außerhalb seiner Privatsphäre vorgenommen werden (vgl. insofern EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - C-212/13, juris Rn. 31 - Ryneš ./. Úřad) bzw. nicht - in dem Sinne - auf einen Bereich außerhalb seiner Privatsphäre gerichtet sein, dass sich die Tätigkeit - zumindest auch - auf den öffentlichen Raum erstreckt. Dagegen führt es nicht aus dem Anwendungsbereich der Haushaltssperre hinaus, wenn von der Datenverarbeitung nicht zur Öffentlichkeit gehörende Dritte betroffen sind. Bei einer Datenweitergabe müssen der Verarbeiter und Empfänger auch nicht familiär oder freundschaftlich verbunden sein, damit von einer ausschließlich persönlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann (siehe insofern aber S. 2 f. des Schriftsatzes vom 03.11.2025).

bb) Hiervon ausgehend ist die Haushaltsausnahme vorliegend anwendbar. Die Beklagte handelte weder im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit (von ihr) (vgl. Ziff. (1)) noch griff die Weiterleitung der Kommunikation zwischen den Parteien auf den öffentlichen Raum über (vgl. Ziff. (2)).

(1) Von einer Datenverarbeitung im Sinne von (jedenfalls) Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 DSGVO ausgehend, steht nach den oben dargelegten Maßstäben eine rein persönliche Handlung der Beklagten ohne Bezug zu einer ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten in Rede.

Für die Frage eines Bezugs zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit kommt es, wie oben bereits dargetan wurde, allein auf die Person der Beklagten, also insbesondere nicht auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen A an. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Weiterleitung ihrer Korrespondenz mit der Klägerin in einer beruflichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Zeugen A (oder zu dessen Gesellschaft oder seiner Lebensgefährtin) gestanden hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Der Zeuge A und die Beklagte kannten sich - wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist - ausschließlich „privat“. Sie lernten sich über die Klägerin kennen und verbrachten (mit anderen) jedenfalls einen Silvesterabend zusammen. Ob die Beklagte und der Zeuge A zum Zeitpunkt der Weiterleitung der E-Mail-Korrespondenz schon - zumal gut - befreundet waren, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass zwischen ihnen - wie auch zwischen der Beklagten und der Klägerin sowie zwischen der Beklagten und B - keine berufliche oder geschäftliche Verbindung bestand, sondern jeweils nur eine private, persönliche.

Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Zeugen A kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung trotz des Umstands nicht an, dass die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit ihrer Kündigung gerechnet haben mag. Sie handelte dennoch nicht aus eigenen geschäftlichen oder wirtschaftlichen Interessen, sondern entweder, um der Klägerin als mit ihr zerstrittener, ehemaliger Freundin „eines Auszuwischen“, oder weil sie sich dem Zeugen A (und/oder seiner Lebensgefährtin) freundschaftlich verbunden fühlte oder dem Zeugen „helfen“ wollte. Ob die anschließende Verwendung der Informationen durch den Zeugen A zur Kündigung als wirtschaftliche oder noch immer persönlich einzustufen ist, muss hier nicht entschieden werden.

(2) Die Weiterleitung der Kommunikation durch die Beklagte strahlte auch nicht über ihre Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum aus. Die Beklagte ließ ihre Korrespondenz mit der Klägerin ausschließlich der Lebensgefährtin des Zeugen A zukommen, wenn auch mit dem Ziel, jedenfalls aber in dem Bewusstsein, dass diese sie ihm zur Kenntnis bringen würde. Eine Weitergabe an weitere Personen, einschließlich der nachfolgend mit den Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien befassten Rechtsanwälte und Gerichte (siehe insofern S. 3, 7 des Schriftsatzes vom 03.11.2025), war von der Beklagten nicht ersichtlich bezweckt und für sie auch nicht als sichere Folge der Weiterleitung vorauszusehen (ohne dass es darauf ankäme, ob die Datenschutzgrundverordnung dann anwendbar wäre). Damit war der adressierte bzw. angesprochene Personenkreis kein „öffentlicher“ im Sinne der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dritte konnten von der Kommunikation zwischen den Parteien nur durch eine Weitergabe durch beide originären Adressaten (B unmittelbar und der Zeuge A mittelbar) erfahren. Eine solche Weitergabe - für die nichts erkennbar ist - wäre der Beklagten nicht mehr zuzurechnen. Entgegen der Auffassung der Klägerin breitete die Beklagte die Kommunikation damit nicht ‚öffentlich aus‘ (siehe insofern S. 2 des Schriftsatzes vom 03.11.2025). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der „persönlichen Tätigkeit“ schließlich nicht vollständig definiert. Der Begriff des Persönlichen erschöpft sich nicht in dem Gegensatzpaar des Privaten einerseits und des Beruflichen/Wirtschaftlichen andererseits sowie einer räumlichen und sozialen Komponente „privat/öffentlich“. „Persönlich“ ist auch völlig unabhängig von den Auswirkungen das Ergebnis einer geistigen Tätigkeit, die Ausdruck der eigenen Persönlichkeit und die Äußerung eigener innerer Anliegen oder Bedürfnisse ist. Dies kann sich positiv in Form von geistigen Schöpfungen und Werken äußern, aber auch negativ in sozial oder gar rechtlich nicht akzeptiertem Verhalten wie persönlicher Rache. Die Sanktionierung solcher Verhaltensweisen ist jedoch nicht Aufgabe und Zweck der Datenschutzgrundverordnung.

b) Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. wegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung (Art. 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG; dazu, dass sich ein solcher Anspruch auch im Fall der uneingeschränkten Geltung der Datenschutz-Grundverordnung ergeben kann, vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2025 - VI ZR 426/24, GRUR 2025, 1600 Rn. 36 mwN - Montagsprotest).

aa) Nach ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VI ZR 534/15, juris Rn. 19 mwN; dazu, dass diese Voraussetzungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2023 - 2 BvR 78/22, juris Rn. 26). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VI ZR 534/15, juris Rn. 19 mwN). Der Grad des Verschuldens ist dabei nur ein Gesichtspunkt, der bei der Prüfung der hinreichenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - VI ZR 208/18, juris).

Entsprechendes hat bei der Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu gelten. Dieses schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG; siehe insofern z.B. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 - 1 BvR 2466/19, juris Rn. 106 - Trojaner I; Beschluss vom 24.06.2025 - 1 BvR 180/23, juris Rn. 223 - Trojaner II; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.10.2003 - III ZR 9/03, juris Rn. 44 ff. [47]; Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 1370/20, juris Rn. 70 f.; OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021 - 4 U 324/21, juris Rn. 23) die Befugnis Einzelner, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Der Schutzbereich ist auf die individuelle Selbstbestimmung Einzelner über ihre personenbezogenen Daten ausgerichtet. Dementsprechend schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (grundsätzlich) vor jeder Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2025 - 1 BvR 180/23, juris Rn. 223 mwN - Trojaner II; siehe auch BVerfG, Urteil vom 01.10.2024 - 1 BvR 1160/19, juris Rn. 18 -Bundeskriminalamtgesetz II). Als verfassungsrechtliche Wertentscheidung wirkt es im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch auf das Verhältnis zwischen Privaten (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13, juris Rn. 86 - Recht auf Vergessen I).

bb) Nach diesen Maßstäben scheidet eine Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.mn. Art. 1 GG im Streitfall aus.

(1) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt substantiiert dargetan hat, dass sie durch die Weiterleitung der privaten WhatsApp-Korrespondenz eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung erlitten hat. Die vom Landgericht für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellten Beeinträchtigungen genügen trotz rechtswidrigen und schuldhaften (vorsätzlichen) Eingriffs der Beklagten in die Privat- und (möglicherweise) sogar Intimsphäre der Klägerin nicht, um von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung ausgehen zu können.

Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich im Wesentlichen die Sorge der Klägerin, zeitnah einen neuen Arbeitsplatz zu finden, mutmaßlich mögliche Schamgefühle und nicht näher konkretisierte immaterielle Schäden, die mit dem Arbeitsplatzverlust verbunden wären.

Die Klägerin hat die Atmosphäre in der Praxis von A in der streitgegenständlichen Korrespondenz in Anlagen K1 bis K3 und in erstinstanzlichen Schriftsätzen selbst als für sie emotional belastend und das Arbeitsklima als schlecht beschrieben (vgl. z.B. S. 2 des Schriftsatzes vom 25.06.2024, EA LG 128). Sie hatte das Gefühl, B wolle sie aus der Praxis mobben und sah sich Feindseligkeiten ausgesetzt (vgl. auch …, Anlage ASt4). Sie hat behauptet, sie habe derart unter dem destruktiven Arbeitsklima gelitten, dass sie der Beklagten gegenüber sogar Selbstmordgedanken geäußert habe (EA LG 128; wobei es nicht darauf ankommt, ob sie tatsächlich Suizidgedanken hatte und jeden Tag weinte; siehe insofern z.B. BGH, GRUR 2025, 1600 Rn. 21 mwN - Montagsprotest). Nach einem Vorfall ließ sich die Klägerin von ihrem Lebensgefährten (heutigen Ehemann) in der Praxis abholen, aus Angst, B könnte sie davor abpassen.

Der Zeuge A hat ebenfalls ausgesagt, dass es ständig Streit gegeben und sich die Praxis in zwei Gruppen geteilt habe.

Daher ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin allein durch die Kündigung eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung erlitten hätte.

Dies ist auch sonst nicht erkennbar. Die meisten der weitergeleiteten Informationen waren A und B bereits bekannt. Dies gilt insbesondere für einen Streit zwischen diesen beiden, bei dem A körperlich übergriffig wurde, so dass B die Polizei rief, die ihn kurzfristig inhaftierte. Auch setzte der Zeuge A, nachdem er etwas getrunken hatte, unstreitig einer Patientin einen Filler mit einer spitzen statt einer stumpfen Spritze, woraufhin diese (glücklicherweise nur) ein „schwarzes“ Auge bekam. Auch wusste/n er und wohl auch seine Lebensgefährtin, dass sich die Klägerin ohne Rücksprache in einer der Wochen, in der die Praxis geschlossen war, in Land1 einer sehr riskanten Operation unterzogen hatte (sog. Brazilian Butlift), woraufhin sie am nächsten Montag sehr angeschlagen mit einer Corsage zur Arbeit kam und nicht sitzen konnte. Der Zeuge A griff sie deswegen verbal an. Das Weiterleiten der Information, dass die Klägerin dicke Beine hatte, nachdem ihre Drainage gezogen worden war, kann insofern nicht als tiefgreifende Verletzung vertraulicher Gesundheitsinformationen gewertet werden.

Dies gilt auch für den Umstand, dass sich aus der streitgegenständlichen Korrespondenz ergibt, dass die Klägerin genervt von der Arbeit in der Praxis war und mit dem Zeugen A und seiner Lebensgefährtin aneinandergeriet. „Geheim“ waren im Wesentlichen (mögliche) vertrauliche Suizidgedanken, die als solche nicht bestritten sind. Durch deren Offenbarung ist das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ebenfalls nicht tiefgreifend verletzt worden, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, dass ein Dritter (abgesehen von den Anwälten und Richtern in den nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten) neben dem Zeugen A und seiner Lebensgefährtin davon Kenntnis erlangt hätte. Ersterer hielt die Klägerin nach seiner Zeugenaussage ohnehin für emotional labil.

Die von ihm gegenüber der Klägerin im eigenen sowie im Namen seiner Gesellschaft ausgesprochene außerordentliche Kündigung wurde nach Aussage des Zeugen E im Arbeitsgerichtsprozess mit der Klägerin vergleichsweise in eine ordentliche Kündigung umgewandelt und vereinbart, dass diese ein vernünftiges Zeugnis erhält (vgl. EA LG 285). Damit war folglich ebenfalls kein tiefgreifender Eingriff verbunden.

(2) Jedenfalls aber hat die Klägerin bereits anderweitig Genugtuung bzw. einen Ausgleich erfahren, was bei der Prüfung der Frage, ob die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 1370/20, NJW 2024, 2836 Rn. 71).

Die Klägerin erwirkte gegenüber der Beklagten im Eilverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Beklagte übernahm auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus dem vom Landgericht auf 20.000 Euro festgesetzten Streitwert. Zwar mag sie sich nicht - wie von ihr schriftsätzlich behauptet - in der mündlichen Verhandlung des Eilverfahrens vom 01.11.2023 mehrfach bei der Klägerin entschuldigt haben. Sie hat jedoch die von dieser geforderte Unterlassungserklärung im Ergebnis freiwillig abgegeben, wenn auch erst am Ende der circa eineinhalb Stunden dauernden mündlichen Verhandlung nach mehreren Unterbrechungen (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 25.06.2024, EA LG 131), obgleich sie die vorgegebene Vertragsstrafe für zu hoch hielt. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 30.10.2023 hat die Beklagte außerdem angegeben, nicht die Absicht zu haben, die streitgegenständlichen WhatsApp-Nachrichten ein weiteres Mal an andere, dritte Personen zu veröffentlichen. Sie bereue ihr Verhalten sehr und erkläre hiermit, derartige Handlungen in Zukunft zu unterlassen (vgl. Anlage AG1 zum Eilverfahren …).

Außerdem hat die Beklagte unwidersprochen behauptet, die Klägerin habe sie durch das bisherige (Eil-) Verfahren schon finanziell ruiniert (EA LG 67 aE).

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Geldentschädigung nicht geboten, um auf die Beklagte einzuwirken und ihr Verhalten angemessen zu sanktionieren. Diese scheint schon hinreichend gestraft.

c) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 202 StGB wegen Verstoßes gegen das Briefgeheimnis besteht ebenfalls nicht.

§ 202 StGB ist nach § 205 Abs. 1 StGB ein Antragsdelikt. Die Klägerin ist nicht strafrechtlich gegen die Beklagte vorgegangen. Jedenfalls scheidet eine Entschädigung in Geld wegen eines immateriellen Schadens insoweit aus. Eine solche Entschädigung kann nach § 253 Abs. 1 BGB nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden.

Eine durch die Klägerin erlittene Gesundheitsverletzung ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Ein Entschädigungsanspruch aus § 253 Abs. 2 BGB scheidet damit ebenfalls aus.

2. Die Berufung gegen die vom Landgericht im aufrechterhaltenen Versäumnisurteil festgestellte Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auch alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Weiterleitung der WhatsApp-Nachrichten vom 09.03.2023, 22.03.2023, 23.03.2023 und 21.07.2023 durch die Beklagte in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, hat nach vorgenannten Maßstäben ebenfalls Erfolg.

Selbst ausgehend von einer Anwendbarkeit der DSGVO und einem Anspruch aus § 82 Abs. 1 DSVGO sind jedenfalls bereits eingetretene materielle Schäden nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

3. Damit steht der Klägerin auch der geltend gemachte und vom Landgericht zugesprochene Anwaltskostenersatz (nebst Zinsen) nicht zu.

III.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 03.11.2025 (EA 103 ff.) gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 525 Satz 1 i.V.m. § 296a Satz 2, § 156 ZPO wiederzueröffnen. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt und ihre Rechtsansicht erwogen, hält die Datenschutzgrundverordnung aus den oben dargelegten Gründen aber für nicht einschlägig.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 344, 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

V.

Grundlage der Streitwertfestsetzung ist § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

VI.

Die Revision wird zur Klärung der Frage, ob vorliegend die sog. Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO einschlägig ist, beschränkt auf die auf die Datenschutzgrundverordnung gestützten Ansprüche gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, zumal im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig sein könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 28.02.2019 - III ZR 36/18, juris Rn. 2).

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