Schadensersatzanspruch wegen Schlagloch auf Wirtschaftsweg KI-Titel
Verkehrssicherungspflicht · Gefahrenstelle · Schadensersatz · Schmerzensgeld · Wirtschaftsweg
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.780,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.
Der Kläger befuhr am 31.08.2021 gegen 19.20 Uhr von Hochdorf kommend und in Richtung Wernau fahrend mit dem Fahrrad den zwischen beiden Gemeinden verlaufenden Wirtschaftsweg, welcher mit Wegweisern mit Fahrradsymbol beschildert ist. Der Wirtschaftsweg war teilweise unbefestigt und fleckenweise asphaltiert (Anlage K1, Anlage B2). Zudem befanden sich überall Kieselsteine und Geröll. Die Fahrbahn war nass und matschig. Auf dem Weg befand sich auf der in Fahrtrichtung rechten Seite am Übergang zwischen unbefestigtem Weg zu asphaltiertem Streifen ein Schlagloch. Beim Überfahren des Schlagloches, welches zum Unfallzeitpunkt mit Wasser gefüllt war, stürzte der Kläger.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,
dass er das Schlagloch nicht habe erkennen können, weil es mit Wasser gefüllt gewesen sei. Zudem habe sich die Oberfläche aufgrund der Nässe und der tiefstehenden Sonne eine Stunde vor Sonnenuntergang als homogene Fläche dargestellt. Er habe sich der Gefahrenstelle mit einer angemessenen Geschwindigkeit genähert. Durch den Sturz habe er sich diverse Verletzungen zugezogen. Zudem seien ihm Sachschäden in Höhe von 540,00 € netto für die Fahrradreparatur, in Höhe von 110,00 € wegen Beschädigung des Helmes und in Höhe von 130,00 € wegen Beschädigung seiner Kleidung entstanden. Der Kläger meint, es habe sich bei dem Schlagloch um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle gehandelt, vor der die Beklagte zumindest hätte warnen bzw. diese bis zur Sanierung zumindest vorläufig zwischensichern müssen.
Der Kläger beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 780,00 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei klägerseits mindestens 2.000,00 € als angemessen erachtet werden.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 420,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2022 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,
dass das Schlagloch im Hinblick auf seine überschaubaren Dimensionen und seine problemlose Erkennbarkeit nicht als ernsthafte Gefahrenquelle einzuschätzen sei. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor. Das fragliche Schlagloch sei bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht zu übersehen. Jedenfalls treffe den Kläger aus diesem Grund ein überwiegendes Mitverschulden. Die Beklagte meint zudem, die Höhe des Schmerzensgeldes sei übersetzt und die materiellen Schäden seien nicht schlüssig dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG hat, da die Beklagte ihre Straßenverkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
1.
Die Beklagte hat unstreitig als Trägerin der Straßenbaulast die Straßenverkehrssicherungspflicht für die streitgegenständliche Gemeindestraße, vgl. §§ 9, 44 StrG BW. Diese hoheitlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht ist drittschützend, weil sie zugunsten Dritter, nämlich der Straßennutzer besteht (OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13, BeckRS 2013, 22623).
2.
Der Beklagten kann ein Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden.
a)
Inhaltlich entspricht die öffentlichrechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 BGB (OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13, BeckRS 2013, 22623). Dabei wird der Umfang der Amtspflicht von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78, BeckRS 1979, 30398103), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (BGH, Urteil vom 10.07.1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 - 18 U 118/94, NJW-RR 1995, 1114). Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.10.2014 - 4 U 168/13, BeckRS 2015, 06192 m.w.N.). Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012 – 4 U 480-10/145, BeckRS 2012, 03279). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 – 11 U 126/20, BeckRS 2020, 39707; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.1.2016 – 4 U 69/15, NJW-RR 2016, 919; OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13, BeckRS 2013, 22623; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012 – 4 U 480-10/145, BeckRS 2012, 03279 jeweils m.w.N.). Eine weitere (erhebliche) Einschränkung erfahren die allgemeinen Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht unter Umständen im Falle besonderer Verkehrssituationen. So besteht unter anderem bei Radwegen eine nur sehr eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Hier gilt, dass der Benutzer nicht an allen Stellen mit ebenen, schadlosen und gereinigten Fahrbahnen rechnen darf. Dies gilt insbesondere für unbefestigte Radwege; dies sogar innerorts. Dasselbe gilt im Grundsatz für Feld-, Wald- und Wirtschaftswege. Auch hier kann der Benutzer nicht von einer ebenen, schlaglochfreien Oberfläche ausgehen (OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2015 - 12 U 692/14, BeckRS 2015, 6555 m.w.N.). Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, vor denen ein - sorgfältiger - Verkehrsteilnehmer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht rechtzeitig erkennbar ist (statt vieler OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 – 11 U 126/20, BeckRS 2020, 39707 mit zahlreichen w.N.). An die Sicherung eines Wirtschaftswegs sind geringere Anforderungen zu stellen als etwa an die Sicherung viel befahrener innerstädtischer Straßen. Die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer selbst tritt in solchen Verkehrsbereichen gegenüber der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Verkehrssicherungspflicht in den Vordergrund (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 – 11 U 126/20, BeckRS 2020, 39707; OLG Düsseldorf Urteil vom 18.01.1996 - 18 U 14/95, VersR 1997, 639).
b)
Nach vorangestellten Grundsätzen kann in vorliegendem Fall eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht angenommen werden, weil die Gefahrenstelle jedenfalls nicht völlig überraschend eintritt und für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist und sich problemlos umfahren lässt. Der streitgegenständliche Weg ist ein Wirtschaftsweg, der dem allgemeinen Verkehr eröffnet ist (u.a. auch dem Radverkehr). Ein Radweg im Sinne der StVO ist es unstreitig nicht. Der Weg befindet sich außerhalb von geschlossenen Ortschaften und verbindet unter anderem die Gemeinden Hochdorf und Wernau. Als Wirtschaftsweg mit untergeordneter Verkehrsbedeutung und geringem Durchgangsverkehr sind diesbezüglich an die Verkehrssicherungspflicht nach vorangestellten Grundsätzen bereits sehr geringe Anforderungen zu stellen. Weiter besteht die Fahrbahndecke unstreitig aus mehreren Belägen und wechselt zwischen unbefestigtem Weg sowie asphaltierten Stellen (Anlagen K1 und B1). Zudem sind auf dem gesamten Weg Schotter, kleine Kieselsteinchen und Matsch verteilt. Bei einem solchen Wirtschaftsweg muss ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer grundsätzlich immer mit Gefahrenstellen, insbesondere mit Schlaglöchern rechnen. Dies gilt vor allem bei verschiedenen Fahrbahnbelägen und der - einem Wirtschaftsweg inhärenten - Nutzung des Weges auch durch schweres landwirtschaftliches Gerät, wodurch Straßenschäden entstehen können. Dass sich auf solchen Wegen auch Schlaglöcher befinden ist allgemein bekannt und dass der Kläger in vorliegendem Fall auch mit nichts anderem rechnen konnte ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Lichtbildern des streitgegenständlichen Weges (Anlage K1). Der Kläger hätte demnach gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO auch ohne weitere Warnhinweise nur so schnell fahren dürfen, dass er auch auf unvermittelt auftretende Hindernisse und Gefahrenstellen reagieren kann. Das Schlagloch ist darüber hinaus großflächig genug um bei einer angepassten Fahrweise nicht übersehen zu werden. Die Straße ist an der Stelle gerade und nach eigenem Vortrag des Klägers scheidet eine überhöhte Geschwindigkeit an der Stelle aus, weil es sich um eine Kuppe mit leichtem Anstieg handelt. Aufgrund der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle und den problemlos bestehenden Ausweichmöglichkeiten auf dem Wirtschaftsweg, an dessen Sicherung per se geringere Anforderungen zu stellen sind und bei dem die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer selbst in den Vordergrund tritt, scheidet eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte vorliegend aus.
c)
Darauf, dass das Schlagloch aufgrund der Lichtverhältnisse nicht erkennbar war, kann sich der Kläger gegenüber dem Sicherungspflichtigen darüber hinaus nicht berufen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 22.03.2001 - 1 U 144/99, NVwZ-RR 2002, 170; OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13, BeckRS 2013, 22623; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 – 11 U 126/20, BeckRS 2020, 39707). Sofern die Sicht des Klägers aufgrund der tiefstehenden Sonne sowie der sich an einem Fahrbahnrand befindlichen Baumreihe durch Licht- und Schattenspiel eingeschränkt gewesen sein sollte, hätte es an ihm gelegen, seine Fahrgeschwindigkeit gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO so weit herabzusetzen, dass er das Schlagloch dennoch rechtzeitig hätte erkennen können. Selbiges gilt dahingehend, dass das Schlagloch mit Wasser gefüllt war. Sofern sich eine Pfütze auf dem Weg befindet muss damit gerechnet werden, dass sich darunter ein Schlagloch befindet. Der Geschädigte kann sich, sofern er die Pfütze durchfährt und dadurch verunfallt, insoweit nicht darauf berufen, dass die Tiefe des Schlagloches nicht erkennbar war, sondern hat die Pfütze zu umfahren, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO.
d)
Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte die streitgegenständliche Gefahrenstelle zwischenzeitlich saniert hat, weil dies für die Beurteilung, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag, unerheblich ist. Handlungen des Verkehrssicherungspflichtigen nach einem Schadenereignis sind nicht geeignet, die Frage zu beantworten, ob objektiv eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag, zumal sich der Verkehrssicherungspflichtige zu Sicherungsmaßnahmen über das eigentlich geschuldete Maß hinaus veranlasst sehen kann - schon aus „Imagegründen“ oder um öffentlichem Druck vorzubeugen, aber auch, um künftig nicht die Unannehmlichkeiten weiterer (unberechtigter) Inanspruchnahme tragen zu müssen (OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013 - 4 U 26/13, BeckRS 2013, 22623 m.w.N.).
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert ist gem. §§ 63 Abs. 1, Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.
IV.
Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 2 ZPO aufgrund des verspäteten Vorbringens des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.12.2025 bestand kein Grund.
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