Die Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft über die Erhebung der Anklage gegen den Betroffenen allein ist …
Leitsatz
1. Die Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft über die Erhebung der Anklage gegen den Betroffenen allein ist ohne Weiteres unzureichend, um den für eine zulässige Verdachtsberichterstattung hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen zu begründen.
2. Lässt das Strafgericht die Anklage nach Veröffentlichung einer Verdachtsberichterstattung, aber noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung des vom Betroffenen geführten Unterlassungsprozesses zu, kann die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht mehr wegen Fehlens eines Mindestbestandes an Beweistatsachen verneint werden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
X
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/7 und die Beklagte 6/7 nach einem Wert von bis 80.000,00 EUR zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung sowie Ansprüche auf Geldentschädigung und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Der Kläger ist Polizeibeamter und war in dem Zeitraum von X bis im Abschnitt X in X im X-dienst eingesetzt. Er wurde unmittelbar nach Vollstreckung von Durchsuchungsbeschlüssen im Jahr X vom Dienst freigestellt. Sein Dienstherr sprach ihm gegenüber ein vorläufiges Dienstausübungsverbot aus.
Die Beklagte verantwortet die Webseite X.
Am X veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft – ohne den Kläger zuvor anzuhören – eine Pressemitteilung, in der – ohne namentliche Nennung – mitgeteilt wurde, dass die Staatsanwaltschaft X gegen den Kläger Anklage zum Xgericht X erhoben habe. Die Anklage ist vom Xgericht X noch nicht zugelassen.
Die Beklagte veröffentlichte – ohne den Kläger zuvor anzuhören – ebenfalls am X auf X einen Beitrag mit der Überschrift „Polizist soll Kriminelle vor Razzien gewarnt haben“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 7 verwiesen.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom X ließ der Kläger die Beklagte abmahnen. Die Beklagte reagierte hierauf mit E-Mail vom X und der Einräumung der nachträglichen Möglichkeit einer Stellungnahme.
Die Parteien wechselten weitere Schreiben, in denen die Beklagte konkrete Fragen stellte und der Kläger die Vorwürfe jeglichen strafrechtlichen Fehlverhaltens zurückwies.
Die Beklagte aktualisierte in der Folge den Artikel, in dem es seitdem am Ende heißt:
„X weist die Anschuldigungen durch seinen Anwalt entschieden zurück und beruft sich auf die Unschuldsvermutung.“
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe im streitgegenständlichen Artikel die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung missachtet. Seine vorherige Anhörung sei möglich gewesen, da die Beklagte seine Kontaktdaten hätte ermitteln können. Ihm stünden deshalb neben einem Anspruch auf Unterlassung auch ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR und ein solcher auf Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu.
Er beantragt, die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung zu verurteilen. Wegen der Einzelheiten seiner Anträge wird auf den Schriftsatz vom 17. Juni 2026 (Bl. 2-4 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei unzulässig. Eine Anhörung des Klägers sei ihr mangels Vorliegens von Kontaktdaten zunächst nicht möglich gewesen. Sie habe unter erheblichem Aktualitätsdruck gestanden. Geldentschädigungsansprüche schieden aus, weil es jedenfalls an einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung fehle. Zu einem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten habe der Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den von ihm gestellten Unterlassungsantrag.
Der Kläger, der eine unzulässige Verdachtsberichterstattung geltend macht, ist nicht gehalten, die Berichterstattung lediglich unter dem Gesichtspunkt seiner Identifizierung anzugreifen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger bei einzelnen zum Gegenstand der Unterlassungsanträge erhobenen Äußerungen bei deren isolierter Betrachtung nicht erkennbar ist. Der Unterlassungskläger kann sich auf einen Teilantrag beschränken oder sämtliche Äußerungen angreifen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 20. Januar 2026 – 27 O 422/25, GRUR-RS 2026, 301, Rn. 17 m.w.N.; Düsing, GRUR-Prax 2026, 216). Denn die tenorierte Untersagung bezieht sich lediglich auf den Artikel in seinen hier streitgegenständlichen Versionen („wie geschehen“) und ordnet damit keine grundsätzliche Untersagung der Äußerungen, sondern lediglich eine im hier streitgegenständlichen Äußerungskontext an.
Die Unterlassungsanträge des Klägers genügen auch den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Beklagte den Umfang der Antragsfassung rügt, ist lediglich die äußerungsrechtliche Begründetheit der Klage, nicht aber deren Zulässigkeit betroffen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom Urteil vom 31. März 2026 – VI ZR 157/24, NJW 2026, 1578, Rn. 20 ff.).
II. Die Klage ist teilweise begründet.
1. Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der angegriffenen Äußerungen gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung verlangen.
a. Durch Nennung seines Vornamens und abgekürzten Nachnamens einschließlich der Angabe seines Alters ist der Kläger jedenfalls in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben im Artikel („Xpolizist des X“, „der angeklagte Polizist arbeitete auf dem X in X, „Beamter der X-Wache in der X“), anders als noch in einer weitgehend anonymisierten - und hier nicht streitgegenständlichen - Vorberichterstattung anderer Medien (vgl. dazu Kammer, Beschluss vom 12. August 2025 - 27 O 253/25 eV, GRUR-RS 2025, 20320, Rn. 11 ff.), für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkennbar.
b. Die angegriffene Wortberichterstattung, mit der nach ihrem Gesamtverständnis aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers über den Verdacht unterschiedlicher dem Kläger vorgeworfener strafbarer Handlungen berichtet wird, verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da die Beklagte die Mindestanforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten hat.
aa. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit jedoch keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Bei der Berichterstattung über einen Verdacht ist zudem Voraussetzung, dass durch die Art der Darstellung deutlich gemacht wird, dass es sich einstweilen um nicht mehr als einen Verdacht handelt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 37 ff. m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründet. Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt". Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob der Bericht geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. Von besonderer Bedeutung ist dabei auch, ob die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 27 O 393/25, GRUR-RS 2025, 35306, Rn. 25 ff. m.w.N.).
bb. Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die streitgegenständlichen Äußerungen auch unter Abwägung mit der für die Beklagten streitenden Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG als unzulässig.
(1) Es fehlt vorliegend bereits an dem erforderlichen Mindestmaß an Beweistatsachen für die Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung über den Kläger.
Zwar hat die Staatsanwaltschaft - wie schon der den Kläger nicht namentlich identifizierenden Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft zu entnehmen ist - mittlerweile Anklage gegen den Kläger erhoben. Das setzt nach § 170 Abs. 1 StPO voraus, dass der Beschuldigte aus Sicht der Staatsanwaltschaft einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, mithin eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht.
Jedoch fehlt es bislang noch an einem Eröffnungsbeschluss des Strafgerichts nach § 203 StPO, ausweislich dessen die Verurteilung des Klägers bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit vollgültigen Beweismitteln als wahrscheinlich erscheinen würde (vgl. Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). Bei dieser Verfahrenslage wäre ein die identifizierende Verdachtsberichterstattung rechtfertigender Mindestbestand an Beweistatsachen nur dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Beklagte weitere Recherchen angestellt und im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgetragen hätte, ob und welche weiteren Anhaltspunkte und Beweismittel für einen Mindestbestand an Beweistatsachen für die unterschiedlichen der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten jeweils gegeben waren (vgl. Kammer, Urteil vom 26. Mai 2026 – 27 O 147/26, GRUR-RS 2026, 10927, Rn. 24). Daran fehlt es.
Soweit die Beklagte sich insoweit auf angebliche und nicht näher konkretisierte Durchsuchungs- und Überwachungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden bezogen hat, ist ihr das bereits deshalb unbehelflich, da sie nicht zu deren Inhalt vorgetragen hat und diese zudem lediglich einen einfachen Anfangsverdacht voraussetzen (st. Rspr., vgl. nur Hegmann, in: BeckOK StPO, Stand: 1. April 2026, § 102 Rn. 1 m.w.N.). Zwar kann eine Verdachtsberichterstattung im Ausnahmefall auch schon dann zulässig sein, wenn der Verdacht nach den Beweisanforderungen eines Straf- oder Zivilverfahrens nicht zu belegen wäre. Das erfordert allerdings Besonderheiten der Tat oder des Täters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.; Kammer, Urteil vom 26. Mai 2026, a.a.O., Rn. 24). An solchen fehlt es hier, auch wenn dem Kläger dem Strafvorwurf nach nicht unerhebliche rechtswidrige Handlungen zur Last gelegt werden.
Soweit sich die Beklagte zur Begründung eines Mindestbestandes an Beweistatsachen auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft als sog. privilegierte Quelle beruft, ist ihr das unbehelflich. Zwar hat der BGH in der Vergangenheit erwogen, schon die identifizierende Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft reiche zur Begründung eines äußerungsrechtlich hinreichenden Mindestbestands an Beweistatsachen aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532, Rn. 28). Dem folgt die Kammer jedoch nicht, da das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen keine Tatsache, sondern ausschließlich eine (straf-)rechtliche Beurteilung betrifft. Die Existenz einer privilegierten Quelle hingegen beeinflusst allein die Sorgfaltspflichten der Medien in ihrem Vertrauen auf die Wahrheit der von der privilegierten Quelle verbreiteten Tatsachen, nicht aber in ihrem Vertrauen auf die äußerungsrechtliche Zulässigkeit ihrer Weiterverbreitung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, Rn. 29; Mann, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Aufl. 2022, § 12 Rn. 209 f.).
Aus der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich nichts Abweichendes: Das BVerfG hat in der Vergangenheit zunächst ausdrücklich offengelassen, ob die Veröffentlichung einer staatsanwaltlichen Pressemitteilung allein schon geeignet ist, die Annahme eines Mindestbestandes von Beweistatsachen zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195, Rn. 35). Mittlerweile hat allerdings auch das BVerfG einer von den tatsächlichen Beweistatsachen entkoppelten Bejahung oder Verneinung eines Mindestbestandes von Beweistatsachen eine Absage erteilt, indem es dessen schematische Beurteilung für unzulässig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. November 2025, a.a.O., Rn. 51). Das entspricht der Rechtsprechung der Kammer. Die Annahme eines Mindestbestandes an Beweistatsachen immer dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Pressemitteilung über die Anklagerhebung veröffentlicht hat, stellt aber eine ausschließlich schematische Beurteilung des Mindestbestandes an Beweistatsachen dar. Sie ist deshalb grundsätzlich - und auch hier - äußerungsrechtlich ungeeignet, um ohne Weiteres den für eine zulässige Verdachtsberichterstattung hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen zu begründen.
(2) Unabhängig davon ist die Berichterstattung in ihrer ursprünglichen Fassung auch deshalb unzulässig, weil es an der vorherigen Einholung einer Stellungnahme des Klägers zu den in dem Artikel geschilderten und ihn betreffenden Vorwürfen fehlte.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war dieses Erfordernis hier nicht ausnahmsweise verzichtbar, da die Beklagte ihrer Darlegungslast zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Entbehrlichkeit auf das erhebliche Gegenvorbringen des Klägers nicht gerecht geworden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 21). Der Kläger war für die Beklagte auch nicht unerreichbar. Sie wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, über die ihr bekannte Dienststelle des Beklagten ein an diesen persönlich adressiertes – und wegen des womöglichen Aktualitätsdrucks erforderlichenfalls über einen Boten zuzustellendes – Schreiben die mit einer ausreichenden Frist versehene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 2. Juni 2026, GRUR-RS 2026, 11250, Rn. 28). Der Dienstherr des Klägers wäre - wegen der Suspendierung des Klägers vom Dienst - gehalten gewesen, dieses Schreiben dem Kläger umgehend an dessen Privatanschrift weiterzuleiten. Dass die X Polizeibehörden stattdessen an ihre Beamten unmittelbar adressierte Schreiben unterdrücken und ihnen nicht zur Kenntnis geben, hat die für eine Entbehrlichkeit einer vorherigen Anfrage darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder dargetan noch unter Beweis gestellt.
Ob auch die übrige Berichterstattung mangels hinreichender Anhörung unzulässig war, kann dahinstehen, da es insoweit aus den vorstehenden Erwägungen jedenfalls an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte.
(3) Die Unzulässigkeit der von der Beklagten verantworteten Verdachtsberichterstattung ist nicht davon beeinflusst, dass weiterhin die Möglichkeit der Eröffnung der Hauptverhandlung gegen den Kläger nach § 203 StPO besteht.
Zwar könnte sich der Kläger ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Anklage durch das Strafgericht für seinen ausschließlich in die Zukunft gewandten Unterlassungsanspruch nicht mehr mit Erfolg auf eine Unzulässigkeit der Verdachtsberichterstattung wegen eines fehlenden Mindestbestandes an Beweistatsachen oder einer unzureichenden Anhörung berufen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember – VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664, Rn. 21; Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337, Rn. 28; Kammer, Urteil vom 14. Juli 2026 – 27 O 237/26, GRUR-RS 2026, 16482, Rn. 29 f.). Zu dieser Verfahrenslage und zur Unbegründetheit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs könnte es jedoch erst im Verlaufe eines späteren Rechtsmittelverfahrens kommen, da das Strafgericht die Hauptverhandlung bislang noch nicht eröffnet hat. Die Kammer hingegen hat gemäß § 296a Satz 1 ZPO auf die Sach- und Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war die Anklage gegen den Kläger noch nicht zugelassen.
c. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass die Beklagte die für deren Widerlegung grundsätzlich und auch hier erforderliche strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 19 m.w.N.).
2. Der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung steht dem Kläger nicht zu.
Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 – VI ZR 267/25, GRUR-RS 2026, 17398, Rn. 40).
Gemessen daran scheidet ein Geldentschädigungsanspruch des Klägers aus, da es bereits an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt. Eine solcher liegt in der Regel - und auch hier - nur vor, wenn der Betroffene durch die Berichterstattung vollständig oder jedenfalls weitgehend identifiziert wird und dadurch weite Leserkreise in ehrabträglicher Weise von seiner Person und seinen Handlungen Kenntnis erlangen.
An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die Berichterstattung den Kläger nicht vollständig identifiziert, so dass er nicht für einen über den beschränkten Familien-, Freundes- und Kollegenkreis hinausgehenden Umfang erkennbar ist. Diese vergleichsweise geringfügige Eingriffsintensität der Berichterstattung ist ungeeignet, einen Geldentschädigungsanspruch zu begründen.
3. Ein Anspruch auf Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten steht dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1 oder §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB ebenfalls nicht zu.
a. Zu den zu ersetzenden Schäden (§ 823 Abs. 1 BGB) und Aufwendungen (§ 670 BGB) gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 277/06, GRUR 2008, 367, 368). Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass der Anspruchsteller im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass diese Kosten zum anderen im Außenverhältnis ganz oder teilweise vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007, a.a.O., m.w.N.). Zu der Frage, ob ein Anspruchsteller im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist, muss das Gericht, das über den Kostenerstattungsanspruch entscheidet, Feststellungen zum Inhalt des Auftrages und seiner Abrechnung treffen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – VI ZR 402/17, GRUR 2019, 763, Rn. 10).
Insbesondere hat das Gericht zu klären, ob zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt Vereinbarungen über die Abrechnungsmodalitäten getroffen worden sind. Zu einem schlüssigen Vortrag des darlegungsbelasteten Anspruchstellers gehört daher auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet oder ob Abweichendes vereinbart worden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 13. Januar 2026 – 27 O 340/25, GRUR-RS 2026, 581, Rn. 62).
b. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig. Denn es fehlt an schlüssigem Vortrag dazu, dass der Kläger als Anspruchsteller im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Der Kläger hat lediglich zur Rechnungsstellung und Zahlung vortragen lassen. Es fehlt an schlüssigem Vortrag dazu, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet oder ob Abweichendes vereinbart worden ist (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 13. Januar 2026, a.a.O., Rn. 63).
B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 92 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO, 48 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001652915