Besitzt die Geschäftsführerin eines als GmbH firmierenden Unternehmens Gesellschaftsanteile iHv 50% des …
Leitsatz
1. Besitzt die Geschäftsführerin eines als GmbH firmierenden Unternehmens Gesellschaftsanteile iHv 50% des Stammkapitals und sind die Gesellschaftsbeschlüsse mit einer Drei-Viertel-Mehrheit zu treffen, ist sie weder Beschäftigte, noch Wie-Beschäftigte, sondern unternehmerähnlich tätig.
2. Eine Pflichtversicherung kraft Satzung für Unternehmer erstreckt sich nicht auf unternehmerähnlich tätige Personen. Unternehmer ist ausschließlich die GmbH.
3. Die nachträgliche Ermöglichung eines Antrags auf freiwillige Versicherung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt regelmäßig eine Kontaktaufnahme mit dem Unfallversicherungsträger voraus.
4. Ein Unfallversicherungsträger ist nicht ausnahmsweise zur Spontanberatung einer unternehmerähnlich tätigen Geschäftsführerin über fehlenden Versicherungsschutz oder die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung verpflichtet, wenn es an einem für die Behörde erkennbaren Anlass für eine solche Beratung fehlt.
5. Anlass zur Spontanberatung einer unternehmerähnlich tätigen Geschäftsführerin über fehlenden Versicherungsschutz oder die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung besteht nicht deshalb, weil eine GmbH über mehrere Jahre Lohnmitteilungen unter Einschluss des Arbeitsentgelts der Geschäftsführerin abgegeben hat, dieser Fehler bei einer Betriebsprüfung festgestellt worden ist und unter Hinweis auf die Betriebsprüfung mehrere Änderungsbescheide mit Beitragsgutschriften ergangen sind.
6. Eine Formalversicherung wird nicht dadurch aufrechterhalten oder neu begründet, dass eine GmbH Lohnmitteilungen unter Einschluss des Arbeitsentgelts ihrer unternehmerähnlich tätigen Geschäftsführerin auch nach dem Erlass mehrerer, unter Hinweis auf eine Betriebsprüfung ergangener Änderungsbescheide mit Beitragsgutschriften weiter fortsetzt.
7. Ein eventuell zuvor durch fortlaufende Beitragszahlungen begründetes Vertrauen in bestehenden Versicherungsschutz ist durch die auf eine Betriebsprüfung verweisenden Änderungsbescheide jedenfalls dann für die Zukunft zerstört, wenn zumindest die wesentlichen, für die Zerstörung ihres eventuellen Vertrauens in bestehenden Versicherungsschutz maßgeblichen Einzelheiten der Betriebsprüfung bekannt waren. Einer detaillierten Kenntnis der Ergebnisse der Betriebsprüfung bedarf es nicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. November 2023 - S 58 U 115/19 - wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt nach einem Sturz an ihrer Arbeitsstelle, an der sie als geschäftsführende Gesellschafterin tätig war, dessen Feststellung als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die 1964 geborene Klägerin erlernte den Beruf der Friseurin und war seit 1991 als Taxifahrerin erwerbstätig. Am 29. April 2004 gründete sie - seinerzeit noch unter ihrem Zunamen F. - mit vier weiteren Gesellschaftern (Herren G. H., I. J., K. L., M. N.) die nachfolgend im Handelsregister eingetragene O. GmbH mit Sitz in Sehnde (im Folgenden: Unternehmerin), die entgeltliche Personenbeförderung betrieb (Errichtungsvertrag des Notars P. in Hildesheim vom 29. April 2004, UR-Nr. XXX <im Folgenden: EV>, nebst diesem beigefügten Gesellschaftsvertrag vom selben Tag <im Folgenden: GV 2004>). Das Stammkapital der Gesellschaft betrug zunächst 27.500,- Euro, von dem auf die Klägerin 10.000,- Euro (= 36,4 v. H.), auf Herrn H. 2.500,- Euro (= 9,1 v. H.) und auf die drei übrigen Gesellschafter jeweils 5.000,- Euro entfielen (= 18,2 v. H.; zum Ganzen § 4 GV 2004). Die Gesellschaftsbeschlüsse waren mit einer Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen (§ 11 GV 2004). Zugleich wurden Herr N. und die Klägerin zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt (Abschnitt III. EV). Ab 3. September 2004 war die Klägerin alleinige Geschäftsführerin der Unternehmerin (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim - HRB 35901 - Nr. 2 vom selben Tag). Der Gesellschaftsanteil des Herrn N. ging später auf Frau Q. N. über.
Die Unternehmerin wurde im Juni 2004 rückwirkend ab dem 3. Mai 2004 Mitglied der Beklagten (Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid vom 19. Juni 2004). Die Beklagte erhob von ihr im Juni 2004 erstmals einen Beitragsvorschuss (Vorschussbescheid vom 19. Juni 2004). Diesem Bescheid waren Informationen zum Versicherungsschutz von GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern beigefügt. Weitere Hinweise enthielt das Begleitschreiben zum Lohnnachweis vom 27. November 2004. Die Unternehmerin entrichtete in der Folgezeit Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung auf Grundlage der von ihr eingereichten Lohnnachweise im Lastschrift-Einzugsverfahren. In den Lohnnachweisen waren jeweils die Anzahl der Mitarbeitenden und die Summen der an diese gezahlten Arbeitsentgelte abhängig von den Gefahrtarifstellen angegeben, nicht hingegen die Namen der einzelnen Mitarbeitenden.
Am 16. September 2009 schied Herr H. als Gesellschafter aus und das Stammkapital wurde durch Einziehung und Abfindung um seinen Anteil auf 25.000,- Euro reduziert (Beurkundung einer Gesellschaftsversammlung nebst Kapitalherabsetzung durch den Notar R. in Hildesheim vom 16. September 2009, UR-Nr. XXX; notariell beurkundete Genehmigungen vom 18. und 28. September 2009, UR-Nr. XXX, XXX und XXX). Die Änderungen wurden mit dem entsprechend angepassten Gesellschaftsvertrag <im Folgenden: GV 2009> am 4. Mai 2011 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin verfügte seither über einen Anteil am Stammkapital von 10.000,- Euro (= 40 v. H.) und die übrigen Gesellschafter (Herr J., Herr L. und Frau N.) jeweils über Anteile von 5.000,- Euro (= 20 v. H.; Gesellschafterliste vom 7. April 2011; aufgenommen ins Handelsregister am 4. Mai 2011).
Die Klägerin erhielt - spätestens - in den Jahren ab 2013 ein Monatsgehalt. Ein 2016 als In-Sich-Geschäft geschlossener schriftlicher Vertrag bestimmte dessen Höhe mit 2.649,51 Euro (Anstellungsvertrag vom 1. November 2016). Neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Unternehmerin betrieb die Klägerin als selbständige Inhaberin ein Einzelhandelsgeschäft, was den deutlich überwiegenden Teil ihrer regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nahm.
In den Jahren 2013 bis 2015 reichte die Unternehmerin die von der beauftragten Steuerberaterin Frau S. T. unterzeichneten Lohnnachweise ein, in deren dort mitgeteilten Summen der Arbeitsentgelte jeweils auch die Entgeltzahlungen an die Klägerin eingeflossen waren (zuletzt für das Jahr 2015 die Summe der Bruttoentgelte von 11 Mitarbeitenden i. H. v. 83.796,- Euro <Entgeltmitteilung vom 15. Februar 2016 >). Dies fiel - neben einem weiteren Bearbeitungsfehler, der zu einer unzutreffend zu niedrigen Angabe der Arbeitsentgelte in den Jahren 2013 und 2014 geführt hatte - bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) vom 5. April 2016 zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Jahre 2013 bis 2015 auf. Die DRV sandte ihren Prüfbericht mit Schreiben vom 19. April 2016 an die Beklagte und die Unternehmerin. Im Prüfbericht wurde darauf hingewiesen, dass für die - namentlich benannte - Klägerin Arbeitsentgelte in den Lohnnachweis aufgenommen worden seien, diese jedoch nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 übersandte die Beklagte der Unternehmerin drei Änderungsbescheide vom selben Tag für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 und einen Vorschussbescheid für das Beitragsjahr 2016. In dem Schreiben hieß es, aufgrund der Ergebnisse der Prüfung der DRV am "06.05.2016" habe sie die Beiträge neu berechnet. Aus den Änderungsbescheiden ergab sich ein Beitragsguthaben i. H. v. insgesamt 1.669,53 Euro, das die Beklagte zur Deckung zukünftiger Beitragsforderungen einbehielt. In den Änderungsbescheiden und dem Vorschussbescheid wurden jeweils niedrigere Arbeitsentgelte aufgeführt, als zuvor in den Lohnnachweisen angegeben waren (u. a. für das Jahr 2015 ein Arbeitsentgelt i. H. v. 59.951,- Euro, im Vorschussbescheid für 2016 ein Arbeitsentgelt von 60.115,- Euro ).
In den Jahren 2016 bis 2018 reichte die Unternehmerin von der Steuerberaterin T. unterzeichnete Lohnnachweise ein, in deren Bruttoentgeltsummen jeweils wiederum die Bruttoentgelte der Klägerin enthalten waren (u. a. für das Jahr 2016 die Summe der Bruttoentgelte von 12 Mitarbeitenden i. H. v. 93.535,- Euro <Entgeltmitteilung vom 30. Januar 2017 >).
Am 16. Oktober 2018 übertrug Herr L. seinen Gesellschaftsanteil i. H. v. 5.000,- Euro an Frau U. V. sowie Frau N. ihren Gesellschaftsanteil i. H. v. 5.000,- jeweils zur Hälfte auf Frau V. und die Klägerin (Übertragungsvertrag des Notars R. in Hildesheim vom 16. Oktober 2018, UR-Nr. XXX), so dass die Klägerin seither über einen Anteil am Stammkapital von 12.500,- Euro (= 50 v. H.), Frau V. von 7.500,- Euro (= 30 v. H.) und Herr J. weiterhin von 5.000,- Euro (= 20 v. H.) verfügte (Gesellschafterliste vom 16. Oktober 2018; aufgenommen ins Handelsregister am 7. November 2018).
Am 19. November 2018 stürzte die Klägerin gegen 14.10 Uhr bei einem zu Fuß zurückgelegten Weg über den Garagenhof des Betriebsgeländes der Unternehmerin zu einem Fahrzeug, mit dem sie den Heimtransport von Kindern von einer Betreuungsstätte durchführen wollte und zog sich u. a. eine Milzruptur zu. Die Milz wurde am 11. Dezember 2018 operativ entfernt. Die Klägerin war danach mehrere Wochen arbeitsunfähig.
Die Beklagte lehnte die Feststellung des Sturzes als Versicherungsfall ab (Bescheid vom 6. Dezember 2018) und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihres Unfalls als unternehmerähnliche Person nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört. Sie habe weder der Unternehmerpflichtversicherung unterlegen noch habe Versicherungsschutz als Beschäftigte bestanden.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein (am 2. Januar 2019 bei der Beklagten eingegangenes Schreiben vom 28. Dezember 2018). Zur Begründung führte sie zunächst aus, es sei ihr anhand des Bescheides nicht möglich, die genauen Gründe für die Ablehnung zu verstehen (Schreiben vom 2. Januar 2019 ). Auf ergänzende Hinweise der Beklagten zur Sach- und Rechtslage und deren Anfrage, ob der Widerspruch aufrechterhalten werde (Schreiben vom 10. Januar 2019; Erinnerung vom 6. Februar 2019) führte die Klägerin aus (Schreiben vom 12. Februar 2019), sie habe im Krankenhaus angegeben, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele und sei deshalb auch in ein BG-Krankenhaus innerhalb der Stadt W. verlegt worden. Dort habe sich dann herausgestellt, dass sie als Geschäftsführerin nicht versichert sein solle. Ihre Steuerberaterin habe der Beklagten ihre Lohnsumme mitgeteilt, seit sie ein Gehalt beziehe. Nach einer Prüfung "der Rentenkasse" sei "eine Lohnsumme herausgerechnet" worden. Allerdings sei ihr zu keiner Zeit mitgeteilt worden, dass es um ihre Lohnsumme gehe und sie dadurch nicht mehr versichert sei. Sie habe keinen Zweifel gehabt, als angestellte Geschäftsführerin unfallversichert zu sein. Schließlich seien die Beträge für sie bis einschließlich 2017 abgeführt worden. Im Übrigen habe ihr niemand gesagt, dass sie sich freiwillig versichern müsse, wenn sie unfallversichert sein wolle.
Die Beklagte übersandte der Klägerin eine Kopie des Prüfberichts der DRV vom 19. April 2016 (Schreiben vom 26. Februar 2019). Nachdem die Klägerin in einem weiteren Schreiben ausgeführt hatte, dass die gemeldete Lohnsumme weiterhin ihr Gehalt enthalte (Schreiben vom 20. März 2019) wies die Beklagte die Unternehmerin darauf hin, dass die Entgeltnachweise für die Jahre 2016 und 2017 erneut das Entgelt der Klägerin enthielten, forderte sie zur Korrektur auf (Schreiben vom 29. März 2019) und wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2019). Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe den Unfall nicht als Beschäftigte, sondern als Geschäftsführerin und Gesellschafterin mit einer - bei einer Beteiligung von 50 v. H. am Stammkapital der GmbH - beherrschenden Stellung erlitten, so dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele. Die Tatsache, dass das Gehalt der Klägerin als Geschäftsführerin bei den Lohnnachweisen und somit der Beitragsberechnung in der Vergangenheit berücksichtigt worden sei, führe nicht zu einem Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Formalversicherung. Dem stehe entgegen, dass die Beklagte das Fehlen der Versicherteneigenschaft der Klägerin nicht habe erkennen können, weil die Lohnnachweise pauschaliert erfolgt seien. Die Klägerin sei ohne nähere Erläuterung bei den Entgeltmeldungen aufgeführt gewesen.
Die Klägerin hat am 29. Mai 2019 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, im Unfallzeitpunkt als abhängig Beschäftigte der GmbH tätig gewesen zu sein. Nachdem Gesellschaftsbeschlüsse nur mit einer 2/3-Mehrheit getroffen werden könnten, habe sie keine beherrschende Stellung inne. Sie habe als Unternehmerin ein Einzelhandelsgeschäft betrieben und für jene selbständige Tätigkeit wesentlich mehr Zeit aufgewendet als für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin. Sie sei als Unternehmerin kraft Satzung versichert gewesen, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der Formalversicherung.
Die Klägerin ist aufgrund ihres Antrages seit dem 25. Februar 2020 bei der Beklagten freiwillig unfallversichert. Die beantragte rückwirkende Versicherung hat die Beklagte abgelehnt und der Klägerin mitgeteilt, dass sie die freiwillige Versicherung anpassen werde, wenn sich das Klageverfahren auf die freiwillige Versicherung auswirke (Schreiben der Beklagten vom 17. und 30. Juni 2020).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. November 2023) und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei keine versicherte Person gewesen. Sie habe eine die O. GmbH beherrschende Stellung gehabt, weil ohne ihre Zustimmung keine Beschlüsse hätten gefasst werden können. Unabhängig davon, ob Beschlüsse der GmbH mit einfacher Mehrheit (so der Gesellschaftsvertrag) oder mit 2/3-Mehrheit (so der Vortrag der Klägerin) hätten gefasst werden können, habe die Klägerin aufgrund ihres Anteils am Stammkapital von 50 v. H. jederzeit verhindern können, dass überhaupt ein Beschluss gefasst werde, so dass sie als Geschäftsführerin der GmbH keinem eine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der Gesellschafter unterlegen habe. Sie habe damit eine unternehmerähnliche Stellung gehabt und sei keine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII gewesen. Sie sei auch nicht i. S. des § 3 SGB VII kraft Satzung versicherungspflichtig gewesen, weil sie als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH nicht Unternehmer im Sinne des § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII sei, sondern die GmbH als rechtsfähige Person des Handelsrechts gemäß § 13 Abs 2 GmbHG. Bei § 3 SGB VII sei von demselben Unternehmerbegriff auszugehen wie bei § 136 Abs 3 SGB VII. Unternehmer seien diese selbst als juristische Person, nicht ihre Organe oder ggf. deren Mitglieder und die Gesellschafter, auch wenn diese alle Anteile hielten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sei nicht Unternehmer und könne daher auch nicht aufgrund einer satzungsmäßigen Unternehmerpflichtversicherung nach § 3 SGB VII versichert werden. Eine irrtümliche Aufnahme der Klägerin in den Lohn- und Mitarbeiternachweis als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und eine Beitragsentrichtung auch für die Klägerin könne auch nicht zu einer sogenannten Formalversicherung führen. Würden die Beiträge - wie hier - durch Lohnsammelnachweis ermittelt, in dem die Arbeitnehmer nicht namentlich genannt seien, könne der Versicherungsträger keine Kenntnis davon erlangen, dass in die Lohnsumme auch die Gehälter der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eingerechnet worden seien. Es habe auch keine freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII bestanden. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als hätte sie während des Unfallereignisses unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Ein solcher Anspruch sei nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet. Die Beklagte habe keine ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten auf Auskunft und Beratung verletzt; insbesondere habe keine Verpflichtung zur Spontanberatung bestanden. Weder die Klägerin persönlich noch die GmbH hätten sich mit einem Beratungsbegehren an die Beklagte gewandt. Auch eine Verpflichtung der Beklagten sei nicht ersichtlich, von Amts wegen beratend über die Möglichkeit für die Klägerin tätig zu werden, eine freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII zu beantragen, denn diese Gestaltungsmöglichkeit sei für die Klägerin offensichtlich nicht so zweckmäßig gewesen, dass sie sie mutmaßlich hätte nutzen wollen. Eine freiwillige Versicherung gehe einher mit der Pflicht zur Beitragszahlung, so dass es sich zumindest nicht aufdränge, dass die freiwillige Unfallversicherung stets im Interesse einer nichtversicherten Person sei. Ein Interesse am Versicherungsschutz sei nur bei konkreten Ansatzpunkten für einen entsprechenden Willen anzunehmen, die hier aber nicht erkennbar seien, zumal die Klägerin auch nach der Beitragsgutschrift im Jahr 2016 nicht an die Beklagte herangetreten sei, um Fragen zu ihrem Versichertenstatus zu klären. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn der Versicherungsträger bei der erforderlichen Aufmerksamkeit die Möglichkeit der Kenntnisnahme davon gehabt habe, dass eine nichtversicherte Person in den Lohnnachweis aufgenommen war und er über Jahre Beiträge nach Maßgabe dieser Lohnnachweise erhoben habe, ohne seinerseits irgendwelche Erhebungen und Feststellungen zu veranlassen. Eine solche Ausnahme liege hier jedoch nicht vor. Zwar habe die Beklagte aufgrund des Prüfberichts der DRV gewusst, dass in den Lohnnachweisen von 2013 bis 2015 die Entgelte auch der Klägerin aufgenommen waren, obwohl diese nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dass in der Folgezeit für die Klägerin Beiträge erhoben worden seien, führe aber nicht zu einer Formalversicherung nach 2016. Auch für diesen weiteren, den streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt umfassenden Zeitraum, seien die Beiträge wieder durch Lohnsammelnachweis ermittelt worden, ohne dass die Beklagte habe erkennen können, dass weiterhin Entgelte für die Klägerin enthalten gewesen seien. Vielmehr habe die Klägerin spätestens jetzt selbst wissen müssen, dass sie als Geschäftsführerin der GmbH nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt und damit unfallversichert gewesen sei. Zum einen sei auch sie Adressatin des Prüfberichts der DRV gewesen. Selbst wenn sie diesen Bericht - wie behauptet - nicht erhalten habe, so sei ihr mit dem Vorschussbescheid für 2016 mitgeteilt worden, dass der GmbH für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 Beiträge in Höhe von insgesamt 1.669,53 Euro gutgeschrieben würden. Spätestens daraufhin habe die Klägerin zumindest Veranlassung gehabt, bei der Beklagten etwaige Zweifelsfragen über ihren Versichertenstatus zu klären.
Gegen das der Klägerin am 29. November 2023 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 5. Dezember 2023 eingelegte Berufung. Zur Begründung führt sie aus, sie habe zum Unfallzeitpunkt nicht gewusst, dass sie möglicherweise nicht bei der Beklagten versichert sei, nachdem für sie stets Beiträge entrichtet und Beitragsdifferenzen für das Jahr 2018 erst im Jahr 2019 erstattet worden seien. Den Prüfbericht der DRV habe die Klägerin erstmals mit dem Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 2019 erhalten. Sie habe vorher keine Kenntnis von dem Prüfungsergebnis erlangt. Der Prüfbericht sei auch gar nicht an die Klägerin adressiert gewesen. Die Beklagte habe lediglich mehrere unübersichtliche Beitragsbescheide vom 10. Mai 2016 übersandt, aus denen das konkrete Prüfungsergebnis der Deutschen Rentenversicherung nicht abzuleiten gewesen sei. Der Unternehmerin sei es anhand der Darstellung gar nicht möglich gewesen festzustellen, ob bzw. welche Beiträge zu Unrecht abgeführt worden seien. lm Übrigen sei durch die DRV lediglich der Zeitraum von 2013 bis 2015 geprüft und die Prüfung im April 2016 abgeschlossen worden. Der Geschäftsführervertrag der Klägerin datiere aber auf den 1. November 2016. Bis zum Jahr 2019 seien weiterhin Beiträge für die Klägerin zur Beklagten abgeführt worden, ohne dass die Beklagte dies beanstandet habe. Zudem sei die Klägerin nicht darüber informiert und beraten worden, dass sie sich freiwillig bei der Beklagten versichern könne. Wäre ihr dies mitgeteilt worden, so hätte sie sich bei der Beklagten hilfsweise und höchst vorsorglich freiwillig als unternehmerähnliche Person versichert. Im Übrigen habe sie bei der Beklagten einen Antrag auf freiwillige Versicherung rückwirkend zum 17. Oktober 2018 gestellt. Das SG sei rechtsirrig von fehlendem Versicherungsschutz ausgegangen; es liege ein Wegeunfall vor. Gesellschafter einer GmbH könnten grundsätzlich zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies könne auch für den geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter gelten. Soweit der Betreffende die Hälfte der Geschäftsanteile oder jedenfalls eine Sperrminorität halte, sei eine persönliche Abhängigkeit in der Regel zu verneinen. Die Klägerin sei als abhängig Beschäftigte zu betrachten. Sie halte 50 v. H. der Geschäftsanteile, wobei Gesellschaftsbeschlüsse nur mit einer 2/3-Mehrheit getroffen werden könnten, so dass die Klägerin auch hätte überstimmt werden können. Sie habe keine Sperrminorität gehabt, so dass ihre Beteiligung keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft habe nehmen können. Es liege ein Anstellungsvertrag vor und die Klägerin beziehe monatliche Abrechnungen. Zudem sei sie selbst immer davon ausgegangen, abhängig beschäftigt zu sein. Außerdem habe sie als Geschäftsführerin ein verhältnismäßig geringes Gehalt bezogen, so dass sie bis zum Jahr 2006 noch in einem Baumarkt angestellt gewesen sei, um ihr Gehalt aufzubessern. Darüber hinaus habe sie hauptsächlich in ihrem Einzelhandelsgeschäft gearbeitet und für die Tätigkeit als selbständige Geschäftsfrau wesentlich mehr Zeit aufgewandt als für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin. Rechtsirrig gehe das SG ferner davon aus, dass auch kein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Formalversicherung bestanden habe. Die Formalversicherung erstrecke sich auch auf Fälle, in denen einzelne nicht versicherungspflichtige Personen in den Lohnnachweis aufgenommen und bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt worden seien. Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass dem Unfallversicherungsträger regelmäßig die Möglichkeit fehle, eine genaue Prüfung durchzuführen, ob die einzelnen, in den Lohnnachweisen angegebenen Personen, auch tatsächlich versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeführt hätten. Hier müsse sich der Unfallversicherungsträger in der Regel darauf beschränken, seinen Mitgliedern die für die Versicherung in Betracht kommenden Grundsätze möglichst eingehend darzulegen. Wenn dennoch nicht versicherte Personen ohne nähere Erläuterung aufgeführt würden, so könne dieser Irrtum über die Versicherungspflicht allein eine Versicherung nicht erzeugen. Etwas anderes sei allerdings dann gerechtfertigt, wenn jemand mit Wissen der Organe des Verwaltungsträgers oder so, dass es diesen Organen bei der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht habe unbekannt bleiben können, eine an sich nicht versicherte Person in den Lohnnachweisen mit aufgezählt und der Unfallversicherungsträger über einen längeren Zeitraum Beiträge aufgrund dieser Lohnnachweise erhoben habe, ohne seinerseits irgendwelche Feststellungen zu veranlassen. Die Unternehmerin sei bei der Beklagten versichert gewesen. Als solche habe sie die Klägerin und ihr Gehalt als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in den Lohnnachweis aufgenommen, obwohl ggf. keine Versicherungspflicht bestanden habe. Insofern sei die Klägerin in den Jahren 2013 bis 2018 für die Beklagte erkennbar bei der Bemessung der Beiträge mitberücksichtigt worden. Dies habe die Beklagte allerdings nicht zum Anlass genommen, das Vertrauen der Klägerin in die bestehende Versicherung zu erschüttern und ihr insbesondere nicht mitgeteilt, dass kein Versicherungsverhältnis bestanden habe und auch weiter nicht bestehen werde. Sie habe lediglich der Unternehmerin die unübersichtlichen Bescheide vom 10. Mai 2016 übersandt. Sie habe keine Überprüfung der gemeldeten Entgelte vorgenommen und habe die für die Klägerin geleisteten Beiträge bis in das Jahr 2019 nicht beanstandet. Die Beklagte habe die auf die Klägerin entfallende Beitragsdifferenz für das Jahr 2018 erst durch den Änderungsbeitragsbescheid vom 14. April 2019 neu festgesetzt und der Unternehmerin erstattet. Im Übrigen sei im Lohnnachweis für das Jahr 2015 ein Gesamtbrutto von 83.796 Euro und für das Jahr 2016 noch ein höheres Gesamtbrutto von 93.535 Euro ausgewiesen gewesen, obwohl aus Sicht der Beklagten ein Geschäftsführergehalt aus der Meldung habe herausfallen müssen. Schließlich gehe das SG rechtsirrig davon aus, dass auch kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches begründet sei, weil die Beklagte keine Pflichtverletzung begangen habe. Die Beklagte habe jedoch die gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten auf Auskunft und Beratung verletzt. Die Beklagte habe spätestens den Prüfbericht der DRV zum Anlass nehmen müssen, sie spontan zu beraten. Die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschließen, habe sich als offensichtlich zweckmäßig aufgedrängt und wäre von ihr, wie von jedem verständigen Berechtigten, genutzt worden. Sie sei fast ganztägig im Straßenverkehr als Taxifahrerin unterwegs gewesen, wo es besonders häufig zu Unfällen komme. Mit weiterem Schriftsatz hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und dahingehend ergänzt, die Entscheidung der Betriebsprüferin sei nachweislich falsch. Diese habe ihre Entscheidung damit begründet, dass die Klägerin angeblich 50 v. H. der Gesellschaftsanteile innegehalten habe. Die vom Senat beigezogenen Unterlagen zeigten, dass dies nicht richtig sei. Die Klägerin sei "Minderheitengesellschafterin" und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt selbständig tätig gewesen. Herr X. Y. sei an einer Übernahme von Gesellschaftsanteilen interessiert gewesen. Sie selbst habe am 16. Oktober 2018 nur vorübergehend 50 v. H. der Gesellschaftsanteile übernommen. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei noch mit Herrn Y. verhandelt worden. Nach den vom Senat beigezogenen Unterlagen habe es für Beschlüsse einer 3/4-Mehrheit bedurft. Entsprechend habe die Klägerin aufgrund ihrer Gesellschaftsanteile keine Entscheidungen blockieren können (Schriftsatz vom 27. August 2026).
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1.das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. November 2023 und den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2019 aufzuheben,
2.festzustellen, dass der Sturz der Klägerin auf dem Betriebsgelände der O. GmbH am 19. November 2018 ein Versicherungsfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Habe ein geschäftsführender Gesellschafter aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern könne, so fehle die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit. Dies sei der Fall, wenn der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter sei, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfüge, und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch mache und die Entscheidung anderen überlasse. Die Beitragszahlung allein vermöge regelmäßig keine Formalversicherung zu begründen. Wenn nicht versicherte Personen ohne nähere Erläuterung aufgeführt würden, könne dieser Irrtum über die Versicherungspflicht allein keine Versicherung erzeugen.
Mit Änderungsbescheiden vom 15. Dezember 2023 und 30. Januar 2025 sind (auf 63.577,-/66.753,-/84.720,- Euro) reduzierte Arbeitsentgelte bei der Beitragsberechnung der Jahre 2016 bis 2018 berücksichtigt worden, woraus sich ein Beitragsguthaben i. H. v. insgesamt 1.537,08 Euro ergeben hat, das die Beklagte zur Deckung ihrer zukünftigen Beitragsforderungen einbehalten hat .
Der Senat hat die Beklagte zur Mitteilung der weiteren ergangenen Beitragsbescheide und die Klägerin zur Darstellung der Organisation der Verteilung des Posteingangs aufgefordert sowie die mit der im Jahr 2016 durchgeführten Betriebsprüfung beauftragte Mitarbeiterin der DRV schriftlich als Zeugin befragt (Verfügung vom 21. April 2026; Schreiben der DRV vom 8. Mai 2026). Mit Schriftsätzen vom 16. und 17. Juli 2026 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie allein die Post sortiert habe. Sofern behördliche Schreiben und Schreiben der Sozialversicherung direkt an die O. GmbH übersandt worden seien, seien diese ausschließlich zur Kenntnis der Klägerin gelangt. Die Klägerin habe diese Schreiben dann an die Steuerberaterin T. weitergeleitet. Diese befinde sich seit dem Jahr 2022 im Ruhestand. Die Steuerberaterin habe ihr mitgeteilt, dass sie das Vorgehen der Beklagten gar nicht nachvollziehen könne und auch für vollkommen falsch halte. Bei der Betriebsprüfung im Jahr 2016 habe die Klägerin die Prüferin der DRV gefragt, ob denn alles seine Ordnung habe. Es sei ihr nur mitgeteilt worden, dass sie dazu keine Auskunft geben könne. Sie müsse zunächst die Daten auswerten. Die Klägerin erhalte die Auswertung dann schriftlich. Ihr seien keinerlei inhaltliche Auskünfte erteilt worden. Die Prüferin habe mehrfach mitgeteilt, sie dürfe keine Auskünfte erteilen; ihre Aufgabe sei lediglich, die Zahlen entgegenzunehmen und einzupflegen und diese später auszuwerten. Einen Prüfbericht habe die Klägerin erst im Februar 2019 von der Beklagten erhalten. Die mit den Änderungsbescheiden vom 10. Mai 2016 mitgeteilten Berechnungen der Beklagten habe sie nicht verstanden und inhaltlich auch nicht nachvollziehen können. Von der Steuerberaterin habe sie insofern auch keine Hinweise erhalten. Diese habe die Berechnungen auch nicht verstanden. Der Senat hat den Beteiligten Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt und sie zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gehört (Verfügungen vom 16. und 17. Juli 2026). Ergänzend hat er Einsicht in das elektronische Handelsregister genommen, den Beteiligten hieraus Unterlagen übersandt und seine Ankündigung wiederholt, durch Beschluss entscheiden zu wollen (Verfügung vom 6. August 2026).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Senat macht von der ihm in § 153 Abs 4 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeräumten Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss Gebrauch, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (Verfügungen vom 16. und 17. Juli 2026 sowie 6. August 2026).
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Sturz der Klägerin auf dem Betriebsgelände der O. GmbH am 19. November 2018 ist nicht als Versicherungsfall festzustellen.
1. Die Klägerin begehrt zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) die Aufhebung des Bescheides der Beklagten und die Feststellung, dass der Sturz vom 16. Mai 2019 ein Versicherungsfall ist. Rechtsschutzsuchende können wählen, ob sie gegen die ablehnende Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Anerkennung eines Versicherungsfalls (§ 7 SGB VII) mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG) oder mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG) vorgehen (st. Rspr. des Bundessozialgerichts <BSG>; zuletzt Urteil vom 5. Dezember 2023 - B 2 U 10/21 R - Rn. 11, Urteil vom 24. September 2025 - B 2 U 12/23 R -, Rn. 12, jeweils m. w. N.).
2. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr. des BSG, zuletzt Urteil vom 25. März 2025 - B 2 U 3/23 R - Rn. 10, Urteil vom 24. September 2025 - B 2 U 12/23 R - Rn. 15 jeweils m. w. N.).
Die Klägerin hat am 19. November 2018 zwar einen Unfall i. S. des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten, als sie auf dem Weg über das Betriebsgelände zu einem Fahrzeug stürzte, mit dem sie einen von der Unternehmerin übernommenen Transportauftrag erfüllen wollte. Die Klägerin war bei der unfallbringenden Verrichtung allerdings nicht als Beschäftigte i. S. des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII(hierzu nachfolgend a.), nicht als sog. "Wie-Beschäftigte" i. S. des § 2 Abs 2 SGB VII(hierzu nachfolgend b.), nicht kraft Satzung i. S. des § 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII oder freiwillig i. S. des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VII(hierzu nachfolgend c.), und auch nicht nach den Grundsätzen der Formalversicherung versichert (hierzu nachfolgend d.).
a. Die Klägerin war keine Beschäftigte i. S. des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII.
Nach den §§ 1 Abs 1 Satz 1, 7 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch(SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein ("insbesondere"), wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und dem Weisungsrecht eines Unternehmers vor allem in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung untergeordnet hat (st. Rspr. des BSG, zuletzt Urteil vom 24. September 2025 - B 2 U 12/23 R -, Rn. 23 m. w. N.). Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG, a. a. O., m. w. N.). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, a. a. O., m. w. N.). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist regelmäßig vom (wahren) Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den Verwaltung und Gerichte konkret festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (BSG, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.).
Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für in einer GmbH angestellte Gesellschafter (st. Rspr. des BSG, zuletzt Urteil vom 13. März 2023 - B 12 R 6/21 R -, Rn. 14; Urteil vom 29. Juni 2021 - B 12 R 8/19 R - Rn. 12 m. w. N.). Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se aufgrund seiner Kapitalbeteiligung selbständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem als angestellter Alleingeschäftsführer tätigen Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 v. H. der Anteile am Stammkapital hält. Der Geschäftsführer unterliegt dann zwar nach § 6 Abs 3, § 37 Abs 1, § 38 Abs 1 sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG als geschäftsführendes Organ dem Weisungsrecht der GmbH, das im Grundsatz bei jeder Geschäftsführungsangelegenheit besteht und nur durch entsprechende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages einschränkbar ist. Jedoch besitzt er aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte und seiner Position als Geschäftsführer die Rechtsmacht, seine eigene Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben. Hierfür bedarf es auch keiner Rechtsmacht zur Herbeiführung entsprechender Gesellschaftsbeschlüsse. Es genügt bereits, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann. Bereits dann fehlt die persönliche Abhängigkeit, die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnet.
Nach diesen Kriterien war die Klägerin als alleinige Geschäftsführerin keine Beschäftigte. Sie war zum Zeitpunkt ihres Sturzes zu 50 v. H. am Stammkapital beteiligt. Die Klägerin hatte - kurz vorher - am 16. Oktober 2018 die Hälfte des Gesellschaftsanteils der Frau N. übertragen erhalten (Übertragungsvertrag des Notars R. in Hildesheim vom 16. Oktober 2018, UR-Nr. XXX ), so dass sie seither über einen Anteil am Stammkapital von 12.500,- Euro (= 50 v. H.), Frau V. von 7.500,- Euro (= 30 v. H.) und Herr J. weiterhin von 5.000,- Euro (= 20 v. H.) verfügte (Gesellschafterliste vom 16. Oktober 2018; aufgenommen ins Handelsregister am 7. November 2018). Die Gesellschaftsbeschlüsse waren - entgegen der Feststellungen des SG und wie die Klägerin trotz der ihr bereits von Anfang an vorliegenden Unterlagen nunmehr auch zugestanden hat - mit einer 3/4-Mehrheit zu treffen. Insoweit galt zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin weiterhin § 11 GV 2004, der weder im Zuge der Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse im Jahr 2009 noch im Jahr 2018 geändert wurde. Die Klägerin unterlag damit als geschäftsführendes Organ zwar dem Weisungsrecht der Unternehmerin, konnte jedoch mit ihrem Anteil von 50 v. H. des Stammkapitals - wie auch schon zuvor - jeden ihr nicht zusagenden Beschluss verhindern.
Soweit die anwaltlich vertretene Klägerin zuletzt trotz mehrerer vorausgehender Hinweise des Senats und trotz der ihr seit langem vorliegenden Unterlagen die Ansicht vertreten hat, sie sei "Minderheitengesellschafterin" gewesen, habe Gesellschaftsbeschlüsse nicht verhindern können und sei entgegen der Feststellungen der DRV als Beschäftigte anzusehen, beruht dies auf einer offenbar grundlegend verfestigten Verkennung der Rechtslage. Die Klägerin scheint dabei nicht nur den Umfang ihrer Beteiligung, sondern auch den Umstand regelrecht auszublenden, dass sie bei einer notwendigen Beschlussmehrheit von drei Vierteln bereits mit einem Gesellschaftsanteil von mehr als einem Viertel (> 25 v. H.) und damit spätestens mit der Übernahme der Alleingeschäftsführung im August 2004 jeden Gesellschaftsbeschluss hätte verhindern können, nachdem ihr Gesellschaftsanteil zu keinem Zeitpunkt seit Gründung der Gesellschaft niedriger als 36,4 v. H. lag. Maßgeblich für ihre Einordnung als Beschäftigte oder unternehmerähnlich Erwerbstätige sind zudem allein die am Tag des Sturzes bestehenden Gesellschaftsverhältnisse. Entsprechend ist es unerheblich, unter welchen Rahmenbedingungen und mit welcher Intention die Übertragung der weiteren Gesellschaftsanteile auf die Klägerin im Oktober 2018 erfolgte, so dass es nicht auf die von der Klägerin behauptete "vorübergehende" Übernahme und die vorgetragenen schwebenden - und letztlich wohl auch unergiebigen - Verhandlungen mit einem Übernahmeinteressenten ankommt. Den diesbezüglichen Beweisangeboten musste daher nicht nachgegangen werden.
b. Ebenso liegen wegen der Unternehmerähnlichkeit die Voraussetzungen einer "Wie"Beschäftigung i. S. von § 2 Abs 2 SGB VII nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 26/12 R -, Rn. 16 m. w. N.).
c. Die Klägerin erfüllte auch nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung kraft Satzung, weder als Pflicht- noch als freiwillig Versicherte.
Nach § 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII kann die Satzung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung u. a. auf Unternehmer erstreckt. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und die Versicherung gemäß § 46 Abs 1 ihrer Satzung (in der Fassung des 3. Nachtrages zur Satzung vom 9. Mai 2018, genehmigt am 2. Juli 2018 - 415 - 69330.00 - 972/2018 -; im Folgenden: Satzung) u. a. auf die Unternehmer der in § 3 Abs 2 Satz 1 Nr 1 der Satzung genannten Betriebe ("das gesamte straßengebundene Verkehrsgewerbe mit seinen Einrichtungen") ausgedehnt, zu denen nach § 3 Abs 2 Satz 2 Abschnitt 1.3 der Satzung Taxen- und Mietwagenunternehmen, Schülerinnen-/Schülerbeförderung, Beförderung von Menschen mit Behinderungen und Krankentransport gehören (hierzu nachfolgend aa.). Darüber hinaus können sich nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VII i. V. mit § 52 Abs 1 Satz 2 der Satzung Personen auf Antrag (freiwillig) versichern, die in Kapitalgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind (hierzu nachfolgend bb.).
aa. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff des Unternehmers für die gesetzliche Unfallversicherung in § 136 Abs 3 SGB VII definiert ist und als solcher auch für die Vorschriften über den versicherten Personenkreis gilt (so auch Angermaier in: jurisPK-SGB VII, 3. Aufl, § 3 Rn. 39). Bei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit - wie der GmbH nach § 13 Abs 1 GmbHG - ist Unternehmerin die Gesellschaft selbst, nicht deren Gesellschafter, Organe oder Mitglieder (vgl. Angermaier, a. a. O., Rn. 41; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 12/89 -, juris Rn. 16 f. zu dem § 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII inhaltsentsprechenden § 543 Reichsversicherungsordnung <RVO> a. F.). Die Notwendigkeit einer engen Auslegung folgt nicht zuletzt auch daraus, dass § 6 Abs 1 Nr 2 SGB VII überflüssig wäre, wenn bereits der Unternehmerbegriff in § 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII die in Kapitalgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig Tätigen erfasste. Das SG ist deshalb zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die O. GmbH selbst Unternehmerin ist und die Klägerin weder als Mitgesellschafterin noch als Alleingeschäftsführerin Unternehmerin i. S. der §§ 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII, 46 Abs 1 der Satzung ist.
bb. Ebenso ist das SG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin keine freiwillige Versicherung i. S. des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VII i. V. mit § 52 Abs 1 Satz 2 der Satzung bestand (hierzu nachfolgend <1>) und die Klägerin auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln ist, als habe sie diese rechtzeitig beantragt (hierzu nachfolgend <2>).
(1) Einen Antrag auf eine freiwillige Versicherung (§ 52 Abs 1 Satz 2, 53 Satz 1 und 2 der Satzung) stellte die Klägerin bis zum Sturz am 19. November 2018 nicht.
(2) Die Klägerin ist auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in die freiwillige Versicherung einzubeziehen.
Ein Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger eine ihm gegenüber einem Berechtigten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis verletzt, dem Berechtigten ein unmittelbarer (sozial-rechtlicher) Nachteil entsteht und zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil ein Ursachenzusammenhang vorliegt. Der Herstellungsanspruch ist grundsätzlich auf die Vornahme der Amtshandlung gerichtet, die den möglichen und rechtlich zulässigen Zustand erreicht, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (st. Rspr. des BSG, zuletzt Urteil vom 9. Dezember 2025 - B 2 U 17/23 R -, Rn. 23; Urteil vom 19. Dezember 2024 - B 5 R 9/23 R -, Rn. 29; Urteil vom 10. April 2024 - B 7 AS 1/23 R -, Rn. 32; Urteil vom 17. Juni 2021 - B 3 P 5/19 R -, Rn. 12).
Die Verletzung einer Nebenpflicht kann sich insbesondere aus der Verletzung des § 14 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch(SGB I) ergeben, nach dem jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch hat. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann daneben auch aus der Verletzung des § 15 Abs 2 Halbsatz 2 SGB I folgen, nach dem sich die Auskunftspflicht der Auskunftsstelle auf alle Sach- und Rechtsfragen erstreckt, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
Es fehlt bereits an einer fehlerhaften Auskunft oder Beratung im soeben dargestellten Sinne. Die Beklagte war gegenüber der Klägerin weder zum Hinweis auf einen fehlenden Versicherungsschutz noch zur Auskunft oder Beratung über die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung aufgerufen.
(a) Bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs 2 Halbsatz 2 SGB I ergibt sich, dass im Grundsatz nur eine konkrete Frage den Sozialleistungsträger zur Auskunft verpflichtet. Es bedarf daher zumindest einer Kontaktaufnahme mit der Behörde (vgl. zur Beratung über eine Auslandsunfallversicherung BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - B 2 U 14/12 R -, Rn. 27). Hieran fehlt es, weil die Klägerin vor ihrem Sturz auf dem Betriebsgelände keinen Kontakt zur Beklagten hatte.
(b) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin ausnahmsweise ohne konkretes Ersuchen spontan zu beraten.
Für die Beratung gemäß § 14 Satz 1 SGB I ist zwar seit langem anerkannt, dass diese im Einzelfall auch ohne konkretes Ersuchen zu leisten sein kann (sog. Spontanberatung, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 17. Juni 2021 - B 3 P 5/19 R -, Rn. 15; Urteil vom 16. März 2016 - B 9 V 6/15 R -, Rn. 29; Urteil vom 19. Dezember 2013 - B 2 U 14/12 R -, Rn. 28; Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 31/09 R -, Rn. 19). Eine Spontanberatung ist allerdings erst geboten, wenn der Mitarbeiter eines Leistungsträgers anhand eines konkreten Vorgangs Gestaltungsmöglichkeiten erkennen kann, die so offensichtlich zweckmäßig sind, dass ein verständiger Bürger sie mutmaßlich nutzen würde. Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne sind Handlungen des Beratenen, die Sozialleistungen oder Anwartschaften unmittelbar vorausgehen oder diese begleiten, insbesondere diesbezügliche Anträge (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - B 2 U 14/12 R -, Rn. 28).
Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte musste die Klägerin nicht ohne ein Beratungsersuchen auf deren fehlenden Versicherungsschutz oder die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hinweisen.
Der Klägerin hätten zwar Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne offen gestanden, weil sie die Einbeziehung in die freiwillige Versicherung selbst hätte beantragen können (anders als etwa bei der Auslandsunfallversicherung, hierzu: BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - B 2 U 14/12 R -, Rn. 28). Bei der freiwilligen Versicherung unternehmerähnlich in Kapitalgesellschaften tätiger Personen i. S. des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VII handelt es sich jedoch um eine allgemeine, bereits seit Jahrzehnten im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bestehende Gestaltungsmöglichkeit des Versicherungsschutzes (so bereits der im Wesentlichen inhaltsentsprechende § 545 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RVO a. F.). Diese entsteht mit der Aufnahme einer unternehmerähnlichen Tätigkeit - bei der Klägerin also spätestens mit der Übernahme der Alleingeschäftsführung im August 2004 - und dauert bis zu deren Aufgabe an. Ohne weitergehende Umstände fehlt es deshalb an einem konkreten, für den Unfallversicherungsträger erkennbaren Anlass für eine Beratung, insbesondere weil ihm die Tatsachen - insbesondere Zeitpunkt und Modalitäten der Geschäftsführung sowie die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen - nicht mitgeteilt oder sonst bekannt werden, aus denen sich die Aufnahme einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ergibt, und diese für ihn auch sonst nicht - insbesondere nicht aus den Lohnmitteilungen - klar zu Tage treten. Schon deshalb ist es - jedenfalls im Regelfall - Sache der unternehmerähnlich Erwerbstätigen zu prüfen und zu entscheiden, ob sie sich freiwillig versichern wollen und hierfür Beiträge zahlen wollen oder nicht und ob sie sich diesbezüglich vom Unfallversicherungsträger beraten lassen möchten. Eine Pflicht zur Beratung über die Beitragszahlung und die Folgen unterbliebener Beitragszahlung besteht daher regelmäßig nur, wenn der Versicherte mit einem Beratungsersuchen an die Behörde herantritt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Juni 2023 - B 12 R 14/21 R -, Rn. 27).
Dem regelhaften Erfordernis eines die freiwillige Versicherung betreffenden Auskunfts- und Beratungsersuchens steht nicht entgegen, dass das BSG - soweit ersichtlich - lediglich in einem Einzelfall eine spontane Beratungsobliegenheit des Unfallversicherungsträgers gegenüber einem Unternehmer für den Fall eines formunwirksam gestellten Antrags auf eine freiwillige Versicherung angenommen und die Erlangung des Versicherungsschutzes im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als möglich erachtet hat (BSG, Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 36/87 -). Unabhängig von der Frage, ob der Senat dieser Auffassung folgen würde, sind die dortigen Erwägungen auf den hiesigen Sachverhalt nicht übertragbar. Anders als hier lieferte in dem vom BSG entschiedenen Verfahren die Formunwirksamkeit des gestellten Antrags überhaupt erst einen konkreten Anlass dafür, den Antragsteller - ausnahmsweise - auch ohne vorheriges konkretes Beratungsersuchen auf das Formerfordernis hinzuweisen. Das BSG hat also über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gerade nicht den - hier zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin fehlenden - Antrag fingiert, sondern diesen gerade vorausgesetzt und nur die nachträgliche Stellung eines formwirksamen Antrags als zulässig angesehen.
Anlass zu einer Spontanberatung der Klägerin über die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bestand für die Beklagte hier auch weder ausnahmsweise deshalb, weil im Zuge der Betriebsprüfung 2016 offenbar wurde, dass die Unternehmerin bei den Lohnmitteilungen jeweils das Arbeitsentgelt der Klägerin berücksichtigt hatte, noch vor dem Hintergrund, dass die Unternehmerin die Lohnmitteilungen auch in den Jahren ab 2016 weiterhin fehlerhaft einreichte.
Unabhängig von der Frage, ob es neben dem Erlass der Änderungsbescheide, die auf die Betriebsprüfung der DRV ausdrücklich Bezug nahmen, überhaupt noch eines Hinweises der Beklagten an die Unternehmerin bedurfte - woran der Senat erhebliche Zweifel hat -, hätte dieser allenfalls auf die Modalitäten der Entgeltmitteilung eingehen müssen. Selbst eine Hinweispflicht an die Unternehmerin als notwendig unterstellt, wäre die Beklagte also nicht zugleich gehalten gewesen, auch die Klägerin als eventuell von den fehlerhaften Entgeltmitteilungen mittelbar Betroffene auf das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes und die eventuelle Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hinzuweisen (in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 16. März 2021 - B 2 U 3/19 R -, Rn. 29). Die Annahme einer derart weitgefassten Hinweispflicht würde unberücksichtigt lassen, dass dem Unfallversicherungsträger allenfalls die Anzahl - wenn sich nicht z. B. die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden geändert haben - der von einer unrichtigen Lohnmitteilung mittelbar Betroffenen bekannt wird, nicht hingegen ihre Personalien. Selbst nach einer namentlichen Ermittlung der von der Lohnmitteilung erfassten Mitarbeitenden, die fast ausnahmslos eine Befragung des Unternehmers erforderte, wäre für den Unfallversicherungsträger nicht zu erkennen, welche der Mitarbeitenden von der unzutreffenden Aufnahme ihrer Arbeitsentgelte in die Lohnmitteilung überhaupt wussten, welche von diesen unternehmerähnliche Tätigkeiten verrichteten und darüber hinaus auch - rechtsirrig - davon ausgingen, gesetzlich unfallversichert zu sein. Derart weitreichende Ermittlungen würden Unfallversicherungsträger und Unternehmer unverhältnismäßig belasten.
d. Schließlich sind im Fall der Klägerin auch die Voraussetzungen einer sogenannten Formalversicherung nicht erfüllt.
Versicherungsschutz über eine Formalversicherung genießt aus Gründen des Vertrauensschutzes derjenige, der nicht die Voraussetzungen für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses erfüllt, aber wegen der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis als Mitglied und zugleich als Versicherter unbeanstandet Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet hat (siehe bereits BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 193/68 -, juris Rn. 17 m. w. N.; zuletzt BSG, Urteil vom 21. März 2024 - B 2 U 14/21 R -, Rn. 12; Urteil vom 16. März 2021 - B 2 U 3/19 R - Rn. 25; Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 26/12 R - Rn. 18 m. w. N.). Die Formalversicherung kann sich auch auf Fälle erstrecken, in denen einzelne nicht versicherungspflichtige Personen in den Lohnnachweis aufgenommen und bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2021 - B 2 U 3/19 R -, Rn. 25; Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 26/12 R - Rn. 18). Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass dem Unfallversicherungsträger regelmäßig die Möglichkeit fehlt, eine genaue Prüfung durchzuführen, ob die einzelnen in den Lohnnachweisen angegebenen Personen auch tatsächlich versicherungspflichtig waren. Der Unfallversicherungsträger darf sich deshalb in der Regel darauf beschränken, seinen Mitgliedern die für die Versicherung in Betracht kommenden Grundsätze möglichst eingehend darzulegen. Wenn dennoch nicht versicherte Personen ohne nähere Erläuterung aufgeführt werden, so kann dieser Irrtum über die Versicherungspflicht allein eine Versicherung nicht erzeugen. Etwas anderes ist nur dann gerechtfertigt, wenn jemand mit Wissen der Organe des Verwaltungsträgers oder so, dass es diesen Organen bei der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte, eine an sich nicht versicherte Person in den Lohnnachweisen mit aufgezählt und der Unfallversicherungsträger über einen längeren Zeitraum Beiträge aufgrund dieser Lohnnachweise erhoben hat, ohne seinerseits irgendwelche Feststellungen zu veranlassen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 1999 - B 2 U 3/98 R - juris Rn. 21; Urteil vom 3. April 2014 - B 2 U 26/12 R -, Rn. 18; Bayerisches Landessozialgericht <LSG>, Urteil vom 31. Juli 2012 - L 3 U 305/11 -, juris Rn. 25; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - L 3 U 174/10 -, juris Rn. 35).
Zwar war die O. GmbH in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen und die Unternehmerin leistete zumindest in den Jahren von 2013 bis 2018, also mehrere Jahre in Folge, auch Unfallversicherungsbeiträge auf Grundlage der den Lohn der Klägerin umfassenden Lohnmitteilungen. Die Beklagte hat der Unternehmerin jedoch im Zuge des ersten Vorschussbescheides vom 19. Juni 2004 und bei der Aufforderung zur Abgabe des Lohnnachweises (Schreiben vom 27. November 2004) umfängliche Hinweise zum Versicherungsschutz und zur Möglichkeit der freiwilligen Versicherung von GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern erteilt. Bereits deshalb spricht vieles dafür, dass eine Formalversicherung allein durch die Einbeziehung der Arbeitsentgelte in die Lohnmitteilungen für die nicht namentlich benannte Klägerin nicht erzeugt werden konnte, auch wenn die Ausgestaltung der Hinweise nicht immer geglückt gewesen sein dürfte (so etwa bei dem Hinweis: "Personen, deren Entgelte Sie bitte NICHT nachweisen: Für [...] beherrschende GmbH-Gesellschafter, die nicht als Mitarbeiter beschäftigt sind.", der ohne die weiteren erteilten Hinweise im Umkehrschluss die Annahme einer Meldepflicht aller angestellten GmbH-Gesellschafter unabhängig von ihrem Gesellschaftsanteil zuließe). Es bedarf insoweit jedoch keiner abschließenden Entscheidung des Senats, nachdem hier eine Formalversicherung jedenfalls daran scheitert, dass die Höhe der Beitragszahlung spätestens seit dem Erlass der drei Änderungsbescheide vom 10. Mai 2016 nicht mehr unbeanstandet erfolgte. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Klägerin vom Inhalt des Prüfberichts der DRV vom 19. April 2016 kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die Beitragszahlungen auf Grundlage der Lohnnachweise für die Jahre ab 2017.
Mit dem Erlass der Änderungsbescheide vom 10. Mai 2016, die zu einer Erstattung i. H. v. rund 30 v. H. der Beitragszahlung führten, war der Klägerin - in ihrer Eigenschaft als Alleingeschäftsführerin der Unternehmerin - hinreichend verdeutlicht, dass die bisherigen Lohnmitteilungen in erheblichem Umfang fehlerhaft erfolgt waren. Allein aufgrund dieser Information bestand für sie Anlass zur unverzüglichen, gründlichen Überprüfung der bisherigen Mitteilungen und Anpassung der Modalitäten für zukünftige Lohnnachweise. Das folgt bereits daraus, dass die Angaben in Lohnnachweisen richtig sein müssen (unrichtige Angaben sind gemäß § 111 Abs 1 Nr 5 SGB IV i. V. m. §§ 99 Abs 1 Satz 1 SGB IV, 165 Abs 1 Satz 1 SGB VII bußgeldbewehrt) und Unternehmer bei inhaltlich fehlerhaften Meldungen zu Korrekturmeldungen verpflichtet sind (§ 99 Abs 3 Satz 1 SGB IV).
Da auch keine anderen vertrauensbegründenden Tatsachen (z. B. eine Äußerung der Beklagten im Sinne eines gleichwohl fortbestehenden Versicherungsschutzes der Klägerin) vorlagen, war die auf die bis dahin erfolgten Lohnmitteilungen und die hierauf gründenden Beitragszahlungen gestützte Vertrauensgrundlage für einen (Fort-)Bestand des Versicherungsschutzes zumindest für die Zukunft - hier also spätestens ab dem Jahr 2017 - grundlegend erschüttert. Ob, ggf. in welchem Umfang und unter welchen weiteren Voraussetzungen ein durch eine mehrjährige Beitragszahlung begründetes Vertrauen durch eine Betriebsprüfung auch rückwirkend entfallen könnte, kann vor diesem Hintergrund hier dahinstehen.
Entsprechend kommt es nicht darauf an, wann der Klägerin der Prüfbericht der DRV vom 19. April 2016 tatsächlich bekannt geworden ist. Deshalb bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob ein eventuelles Vertrauen noch bis zur Kenntnis der genauen Ursachen der fehlerhaften Lohnnachweise fortbestehen kann - woran der Senat erhebliche Zweifel hegt -, zumal die Klägerin als Alleingeschäftsführerin der Unternehmerin - ihre fehlende Kenntnisnahme unterstellt - nach dem Erhalt der mit den Beitragsgutschriften abschließenden Änderungsbescheide nichts zur weiteren Aufklärung unternahm, insbesondere sich trotz des persönlichen Gesprächs mit der Mitarbeiterin des Prüfdienstes der DRV nicht bei der Beklagten oder der DRV nach dem Prüfbericht erkundigte. Hierzu hätte sie sich schon im Hinblick auf ihre Verpflichtung zu zutreffenden Lohnnachweisen jedoch veranlasst sehen müssen. Die Klägerin kann sich unter den gegebenen Umständen insbesondere nicht darauf zurückziehen, pauschal zu behaupten, weder sie noch ihre Steuerberaterin hätten den Anlass der Beitragsgutschrift verstanden und deshalb jegliche Klärungsversuche unterlassen dürfen. Vielmehr hätte gerade ein fehlendes Verständnis Anlass für eine Klärung sein müssen.
Einer nachweisbaren Kenntnis der Klägerin vom Inhalt des Prüfberichts bedurfte es aber auch deswegen nicht, weil der Klägerin zumindest die wesentlichen, für die Zerstörung ihres eventuellen Vertrauens in bestehenden Versicherungsschutz maßgeblichen Einzelheiten der Betriebsprüfung bekannt waren. Die Kenntnis der entscheidungserheblichen Einzelheiten ist für den Senat zur vollen Überzeugung belegt und wird besonders daraus deutlich, dass die Klägerin selbst zeitnah nach ihrem Sturz gegenüber der Beklagten darauf hinwies, dass Ihre Steuerberaterin ihre Lohnsumme mitgeteilt habe, seit sie ein Gehalt beziehe und nach einer Prüfung "der Rentenkasse [...] eine Lohnsumme herausgerechnet" worden sei (Schreiben vom 12. Februar 2019). Der Klägerin war also - bereits vor der Übersendung einer Kopie des Prüfberichts durch die Beklagte (mit deren Schreiben vom 26. Februar 2019) und selbst unter dem belastenden Eindruck der laufenden Behandlung der Folgen ihres Sturzes - erkennbar bewusst, dass die früheren Lohnnachweise in erheblichem Maße fehlerhaft gewesen waren.
Die von 2016 bis 2018 erfolgten Beitragszahlungen vermochten keine neue Vertrauensgrundlage für einen Versicherungsschutz der Klägerin zu schaffen. Die Beklagte konnte bereits nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die Unternehmerin trotz des Erlasses der Änderungsbescheide auch weiterhin unzutreffende Lohnnachweise einreichte; die Angabe eines von bisherigen Angaben abweichenden Arbeitsentgelts im hier vorliegenden Umfang genügt hierfür für sich allein nicht. Selbst eine deutliche Erkennbarkeit des fortgesetzten Fehlers unterstellt, gehörte es unter den hier gegebenen Umständen nicht zu den Aufgaben der Beklagten, die Unternehmerin erneut auf ihren Fehler aufmerksam zu machen. Es erscheint dem Senat ausreichend, dass die Beklagte die Unternehmerin darauf hinwies, dass die Entgeltnachweise für die Jahre 2016 und 2017 erneut das Arbeitsentgelt der Klägerin enthielten, und sie zur Korrektur aufforderte (Schreiben vom 29. März 2019), nachdem die Klägerin mit dem Ziel der Feststellung eines Versicherungsfalls mitgeteilt hatte, die gemeldete Lohnsumme enthalte weiterhin ihr Gehalt (Schreiben vom 20. März 2019). Zugleich drängte sich der Klägerin als Alleingeschäftsführerin der Fehler regelrecht auf, nachdem sie ihn bereits durch einen schlichten Vergleich der abgegebenen Lohnnachweise mit den den Änderungsbescheiden zu entnehmenden Arbeitsentgelten leicht hätte erkennen und beseitigen können und müssen. Es ist nicht Aufgabe eines Unfallversicherungsträgers, einen Unternehmer und dessen Mitarbeitende vor jedweden Rechtsfolgen einer fortgesetzt mangelhaften Bearbeitung des Lohnnachweises zu bewahren.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür in § 160 Abs 2 SGG alternativ bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.