Schadensersatzansprüche aus einem Mietvertrag über ein Bankschließfach
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Mietvertrag über ein Bankschließfach.
Mit Vertrag vom 00.00.0000 mietete der Kläger bei der Beklagten ein Bankschließfach mit der Nr. N01. Die Haftung der Beklagten ist auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Zwischen den Parteien bestehen sonstige Vertragsbeziehungen nicht. Mit der Eröffnung des Schließfaches erteilte der Kläger auch seiner Ehefrau eine Vollmacht, das Schließfach zu öffnen und übergab ihr einen der beiden ausgehändigten Schlüssel. In den folgenden Jahren besuchte der Kläger das Schließfach mehrfach in unregelmäßigen zeitweise größeren zeitlichen Abständen. Insoweit wird auf die Besucherkartei Bl. 14 bis 17 der Akten Bezug genommen. Die Öffnung des Schließfachs gestaltet sich wie folgt:
Ein Mitarbeiter der Beklagten unternimmt eine Vorschließung, die in jedem einzelnen Schließfach integriert ist und die erst eine Öffnung des jeweiligen Schließfaches ermöglicht. Im Anschluss an die Vorschließung verlässt der Mitarbeiter der Beklagten den Raum. Die Öffnung des Schließfachs erfolgt stets unbeaufsichtigt, sodass die Beklagte keine Möglichkeit hat vom Inhalt des Schließfachs Kenntnis zu erlangen.
Nachdem sich der Kläger mit seiner Ehefrau zerstritten hatte, widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten die Vollmacht für seine Frau, das Bankschließfach zu öffnen. Daraufhin löschte die Beklagte die Vollmacht in ihrer EDV, vergas aber diese Löschung der Vollmacht in der Besucherkarte der Beklagten zu vermerken. Nachdem der Kläger zuletzt am 00.00.0000 und 00.00.0000 sein Bankschließfach aufgesucht hatte, ging die Ehefrau des Klägers, die Zeugin O. am 00.00.0000 zum Schließfach, obwohl ihre Vollmacht erloschen war. Dies war möglich, weil der Mitarbeiter der Beklagten anhand der Besucherkarte noch davon ausging, dass die Ehefrau des Klägers dazu berechtigt war.
Am 00.00.0000 suchte der Kläger sein Schließfach auf. Nachdem er das Schließfach geöffnet hatte, wandte er sich sofort an die Mitarbeiter der Filiale und erklärte diesen, dass aus dem Schließfach der gesamte Schmuck und das gesamte Bargeld entfernt worden sei. In der Folgezeit folgten Verhandlungen mit der Versicherung der Beklagten zur Schadensregulierung, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Letztendlich wurde auch ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Der Kläger behauptet:
In dem Safe hätten unter anderem 128.000,00 Schweizer Franken, 90.000,00 US-Dollar, 125.000,00 Euro und ein Diamantring im Werte von 168.590,00 Euro gelegen. Als er am 00.00.0000 sein Schließfach aufgesucht habe, sei das Geld und der Diamantring nicht mehr im Bankschließfach gewesen. Aufgrund seiner Vermögensverhältnisse sei er in der Lage gewesen, die Geldbeträge im Safe zu deponieren. Die große Menge der Geldbeträge habe er deswegen im Laufe der Jahre in den Safe gelegt, um jederzeit an Bargeld kommen zu können. Er habe schon als junger Mann sehr viel Geld verdient. Jetzt sei er auch an mehreren Unternehmen beteiligt. Wegen der Einzelheiten zu den Einkommensverhältnissen und zu den Verdiensten des Klägers wird auf Bl. 84 f. der Akten Bezug genommen.
Dafür, dass das Geld im Geldsafe gelegen habe, spreche auch, dass er am 00.00.0000 25.000,00 EUR in bar abgeholt habe. Dieses Geld habe er drei Tage später, am 00.00.0000, in das Bankschließfach gelegt. An diesem Tage, sei er ausweislich der Besucherkartei auch in den Räumlichkeiten gewesen.
Über den Ring habe es schon im Jahre 1992 eine Expertise gegeben. Zu dem Zeitpunkt sei der Ring 329.735,00 DM wert gewesen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte, weil sie den Widerruf der Vollmacht ignoriert habe, grob fahrlässig ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt habe und ihm daher den Schaden ersetzen müsse. Darüber hinaus führe das grob fahrlässige Verhalten der Beklagten zu einer Beweislastumkehr. Insoweit obliege ihm die Beweislast nur, sofern sie ihm zumutbar und möglich sei. Das Berufen auf die Beweislastregelung sei im Übrigen treuwidrig. Zum einen hätte die Versicherung, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, seine Angaben bei der Strafanzeige zugrunde gelegt. Diese würden nun bestritten. Darüber hinaus müsse die Beklagte diejenigen Risiken tragen, die sich aus ihrer Leistung, ein vertrauliches Bankschließfach zur Verfügung zu stellen, deren Inhalt niemals kontrolliert oder auch zur Kenntnis genommen werde, ergeben. Dies folge schon daraus, dass die Beklagte diese Risiken kontrollieren könne, wenn sie sich an ihren eigenen Vertragsregeln halten würde.
Dafür spreche auch, dass die Beklagte einerseits keine Wertgrenze für die Aufbewahrung von Gegenständen in ihren Schließfächern festgelegt habe und auch die Haftungssumme der Beklagten nicht beschränkt sei.
Der Kläger beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn 128.000,00 Schweizer Franken, 90.000 US-Dollar sowie 125.000,00 Euro zu zahlen, sowie Zinsen hierauf in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2010,
16die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn weitere 168.590,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2010,
17die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn 3.198,24 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Haftung ihrerseits käme schon deswegen nicht in Betracht, weil grob fahrlässiges Verhalten ihrerseits nicht vorliege. Im Übrigen müsse der Kläger beweisen, dass die von ihm behaupteten Geldbeträge und der Ring sich im Safe befunden hätten. Eine Beweislastumkehr käme nicht in Betracht, da sie nicht wissen könne, welche Gegenstände sich in dem Bankschließfach befinden würden. Es sei Aufgabe des Klägers nachzuweisen, dass die behaupteten Gegenstände in dem Bankschließfach gewesen seien. Darüber hinaus treffe den Kläger auch ein erhebliches Mitverschulden, weil er seiner Ehefrau den Zweitschlüssel belassen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich des Umfangs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 06. Mai 2011 (Bl. 96, 97 d. A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 15 Juni 2011 (Bl. 110, 111 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte grundsätzlich für die Schäden haftet, die dem Kläger dadurch entstanden sind, dass aus dem Banksafe Gegenstände bzw. Bargeld entnommen worden sind, und zwar von einer dritten Person (§§ 535, 280 BGB ).
Dadurch, dass die Mitarbeiter der Bank die unstreitig von dem Kläger widerrufene Vollmacht für seine Ehefrau nicht in der Besucherkarte gelöscht habe, haben sie grob fahrlässig der Ehefrau weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, das Schließfach zu besuchen. Dies ist auch am 00.00.0000 geschehen.
Ein Anspruch des Klägers ist jedoch deswegen nicht gegeben, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht bewiesen hat, dass die von ihm behaupteten Bargeldbeträge und der Ring sich im Safe befunden und von dritten Personen entwendet worden sind.
Einen Schaden darzulegen und zu beweisen obliegt dem Kläger, da jeder Schadensersatzanspruch einen Schaden als Tatbestandsmerkmal voraussetzt. Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Der Bankschließfachinhaber trägt die Beweislast dafür, welche Gegenstände er in das Bankschließfach einbringt. Dies gilt umso mehr, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, während der Vertragsbeziehungen weitere Gegenstände in das Schließfach einzubringen bzw. welche herauszunehmen, wie das nach der Behauptung des Klägers vorliegend geschehen ist. Dadurch, dass die Beklagte keine Kontrolle des Inhalts der von ihr vermieteten Schließfächer durchführt, noch dass ein Mitarbeiter der Beklagten beim Öffnen eines Schließfaches zugegen ist, besteht für sie die keine Möglichkeit, Kenntnis von eingebrachten Gegenständen zu erhalten. Der Inhalt der Schließfächer liegt auch nicht im Bereich ihrer Wahrnehmung. Ihr eine Beweislast dahingehend aufzubürden, Beweise aus der Risikosphäre des Vertragspartners zu übernehmen, ist nicht gerechtfertigt.
Auch der Umstand, dass die Beklagte eine grobe Pflichtverletzung begangen hat, führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Die grobe Pflichtverletzung allein recht nicht aus, um eine Beweislastumkehr anzunehmen.
Ausnahmsweise kann eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität dann angenommen werden, wenn mit dem pflichtwidrig geschaffenen Verletzungsrisiko typischerweise das beweisrechtliche Risiko der Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs verbunden ist (BGH, Az. III ZR 63/88; Urteil vom 08.06.1989).
Diese Argumentation ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen ist ein etwaiger Schaden weder bewiesen noch substantiiert dargelegt, noch ist das beweisrechtliche Risiko der Unaufklärbarkeit geschaffen oder verschärft worden. Wenn die Beklagte die Pflichtverletzung nicht begangen hätte, wäre dem Kläger es trotzdem nicht möglich gewesen darzulegen und zu beweisen, welche Gegenstände sich in seinem Schließfach befunden haben; denn auch dann hätte er keinen Beweis gehabt. Vorliegend hat die Beklagte gerade nicht durch ihre Pflichtverletzung die Beweisführung verhindert, sie hat weder Beweise vernichtet noch deren Sicherung erschwert.
Auch das Argument, dass es dem Kläger nicht möglich und zumutbar ist, den Schaden darzulegen und zu beweisen, überzeugt nicht. Mit dieser Argumentation könnte praktisch jeder die Beweislast zu seinen Gunsten umkehren; das widerspräche jeglicher gesetzlichen Regelung.
Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Schadensumfangs rechtfertigen ebenfalls keine Beweislastumkehr (vgl. BGH Urteil vom 10.03.2010 Az. IV 264/08).
Aufgrund der Beweisaufnahme und der Indizien ist die Kammer jedoch nicht davon überzeugt, dass die von dem Kläger behaupteten Geldbeträge und der Ring sich im Safe befunden haben.
Die Ehefrau des Klägers hat sich auf Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau berufen. Aus der Weigerung, auszusagen, darf das Gericht keine Schlüsse ziehen, weder zu Gunsten, noch zu Lasten des Klägers.
Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er im Laufe der Jahre über genügend Geldmittel verfügte, um die behaupteten Geldbeträge im Laufe der Jahre im Safe deponieren zu können, führt dies nicht dazu, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die Geldbeträge auch tatsächlich sich im Safe befunden haben. Insoweit bleibt es bei einer bloßen Behauptung des Klägers. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass das Geld auch tatsächlich durch den Kläger in den Safe gelegt worden ist, sind nicht vorhanden. Auch der Umstand, dass der Kläger in zeitlich teilweise sehr großen Abständen das Bankschließfach aufgesucht hat, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass auch tatsächlich die Beträge dort deponiert worden sind. Ein gewisses Indiz könnte darin liegen, dass der Kläger am 00.00.0000 25.000,00 Euro in bar abgeholt hat und er drei Tage später am 00.00.0000 an seinem Bankschließfach war. Die zeitliche Nähe könnte dafür sprechen, dass er die 25.000,00 Euro tatsächlich in das Bankschließfach gelegt hat. Zwingend ist dies jedoch nicht. Er kann die 25.000,00 Euro auch anderweitig verwandt haben.
Angesichts der von den Klägern behaupteten Höhe der Geldbeträge, die sich im Safe befunden haben, überzeugt das Argument des Klägers auch nicht wirklich, dass er das Geld dort deponiert habe, um jederzeit die Möglichkeit zu haben, in Krisen oder in schwierigen Situationen oder um Angehörige zu unterstützen, an Bargeld zu kommen.
Letztlich hat das Gericht keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Kläger behaupteten Geldbeträge sich am 00.00.0000 im Banksafe befunden haben.
Dies gilt auch für die Behauptung des Klägers, dass sich ein Diamantring im Wert von 168.590,00 Euro im Banksafe befunden habe und dieser nun fort ist. Zwar legt der Kläger insoweit eine Expertise aus dem Jahre 1992 vor. Der Expertise ergibt sich jedoch nur, dass ein Diamantring auf den vom Kläger behaupteten Wert geschätzt worden ist. Um welchen Diamantring es sich handelt, und ob dieser dann auch tatsächlich im Safe gelegen hat, ergibt sich aus der Expertise nicht. Bezüglich des Ringes gelten die gleichen Erwägungen bezüglich des Bargeldes. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Ring tatsächlich im Schließfach war, ergeben sich nicht.
Da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, kann er von der Beklagten auch nicht die Erstattung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 455.280,00 Euro