Der Besteller einer Werkleistung hat einen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich korrekten Schlussrechnung …
Leitsatz
Der Besteller einer Werkleistung hat einen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich korrekten Schlussrechnung gegen den Bauunternehmer. Dieser folgt aus der vertraglichen Nebenpflicht (§ 242 BGB) sowie aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG (vgl. hierzu Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, zuletzt geändert am 11. Dezember 2025).
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 4. August 2025 – 14 O 112/24 –, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat hat die – zulässige – Berufung der Beklagten eingehend beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
I. Das Landgericht hat der Klage im tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben und das Versäumnisurteil vom 5. Mai 2025 insoweit zu Recht aufrecht erhalten.
1. Verurteilung zur Legung einer Schlussrechnung (Ziffer 1 des Versäumnisurteils)
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat den vom Landgericht ausgeurteilten Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich korrekten Schlussrechnung. Dieser folgt aus der vertraglichen Nebenpflicht (§ 242 BGB) sowie aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG (vgl. hierzu Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, zuletzt geändert am 11. Dezember 2025, Beck, 14.1, Ziff. 10: „Besteht eine umsatzsteuerliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung (vgl. Absatz 3), leitet sich hieraus ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers ab, der nach § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. BGH-Urteil vom 11.12.1974 – VIII ZR 186/73 – juris Rn. 10). Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein übersandter Datensatz bei bestehender Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung nicht die Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung erfüllt.“)
Dieser Anspruch ist auch nicht erloschen durch die Legung der Schlussrechnung vom 27. Mai 2025 (Anlage B6) durch die Beklagte. Denn diese von der Beklagten gestellte Schlussrechnung gibt die tatsächlich ausgeführten vergütungspflichtigen Leistungen nicht zutreffend wieder (dazu im Folgenden) und ist nicht geeignet, einen Nachweis für den Fördergeber der Klägerin zu begründen.
2. Verurteilung zur Zahlung von 60.606,08 Euro (Ziffer 2 des Versäumnisurteils)
Soweit die Beklagte sich auch gegen die Verurteilung zur (Rück-)Zahlung von 60.606,08 Euro wendet (Ziffer 2 des Versäumnisurteils) bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, jedenfalls ist sie aber unbegründet.
a) Weiterhin zweifelhaft erscheint insoweit die Zulässigkeit der Berufung. Denn weder die Berufungsschrift vom 8. September 2025 noch die Berufungsbegründungsschrift vom 5. November 2025 enthält einen Berufungsantrag. Ein Berufungsantrag ist jedoch gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Indes ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Erfordernis der genannten Vorschrift auch ohne förmlichen Antrag Genüge getan werden kann, soweit sich aus der Berufungsbegründungsschrift konkludent ergibt, welche Anträge der Berufungsführer beabsichtigt, in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 520 Rn. 30 m.w.N.).
Hier führt die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 5. November 2025 – nachdem sie die Auffassung des Landgerichts angegriffen hat, dass die Klägerin den Bauvertrag habe fristlos kündigen dürfen – auf S. 5 Ihrer Berufungsbegründung an, dass die Klägerin keinen Kündigungsgrund (gemeint ist offensichtlich einen Grund für eine außerordentliche Kündigung) gehabt habe „und somit die gezahlten Vorschüsse nicht hätte zurückverlangen können“. Diese Ausführungen deuten zwar auf einen Angriff gegen die Entscheidung des Landgerichts, soweit dieses mit Absatz 3 des Tenors des angegriffenen Urteils das Versäumnisurteil (dort Ziffer 2) teilweise aufrechterhalten hat. Indes hatte die Beklagte in ihrer Berufungsbegründungsschrift einleitend lediglich ausgeführt: „Das Gericht I. Instanz hat aus den folgenden Gründen falsch entschieden: Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge 1 und 3 nicht begründet“. Ausdrücklich unerwähnt bleibt in diesem Kontext der hier relevante Klageantrag zu 2., mit dem die Klägerin die Zahlung von 100.284,04 Euro (hierin eingeschlossen die dann ausgeurteilten 60.606,08 Euro) begehrt hatte. Auf der Grundlage dieses Vortrages erscheint eine Zulässigkeit der Berufung der Beklagten, soweit diese zur Zahlung von 60.606,08 Euro verurteilt worden war, daher weiterhin zweifelhaft.
b) Jedenfalls ist die Berufung unbegründet.
Die Klägerin hat jedenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung von 60.606,08 Euro.
Die Beklagte ist um diese Summe überzahlt im Hinblick auf die rechtmäßige Kündigung der Klägerin aus wichtigem Grund.
Die Klägerin hat den zwischen den Parteien unter dem 1. August 2023 geschlossenen und unter dem 16. August 2023 modifizierten Bauvertrag mit Erklärung vom 2. Februar 2024 (Anlage K19) fristlos aus wichtigem Grund gemäß § 648a Abs. 1 BGB wirksam gekündigt. Nach dieser Norm können beide Vertragsparteien den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Dabei ist gemäß § 648a Abs. 3 i.V.m. § 314 Abs. 2 BGB eine Kündigung in der Regel erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig.
Gemessen hieran durfte die Klägerin hier aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Nachdem die Beklagte zu einem vereinbarten Termin am 22. Januar 2024 zur Montage der Kollektoren nicht erschienen war, setzte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2024 (Anlage K17) eine Frist bis zum 29. Januar 2024, die Arbeiten wieder aufzunehmen und die vertraglich geschuldeten Leistungen weiter fortzuführen. Die Beklagte nahm daraufhin die Arbeiten nicht wieder auf, im Gegenteil erklärte sie zuletzt mit E-Mail ihres Geschäftsführers vom 1. Februar 2024 (Anlage K18) – sinngemäß – nur dann weiter tätig werden zu wollen, wenn die Klägerin zuvor einer Vereinbarung über eine erhöhte Vergütung der geschuldeten Bauleistungen zustimme (dazu S. 4 LGU).
Damit hat die Beklagte die Fortführung der von ihr geschuldeten Arbeiten verweigert, ohne hierzu aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt gewesen zu sein. Aufgrund dieser rechtswidrigen Erfüllungsverweigerung war die Beklagte zur Kündigung Anfang Februar 2024 berechtigt. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 9 LGU Bezug genommen.
Im Hinblick auf diese nachhaltige Leistungsverweigerung durch die Beklagte Ende Januar 2024 ist es unerheblich, ob und warum die Beklagte im Herbst 2023 ggf. nur verzögert auf der Baustelle tätig werden konnte und wer diese Verzögerungen zu vertreten hatte. Denn selbst wenn die Klägerin diese Verzögerungen zu vertreten gehabt hätte, hat die Beklagte es jedenfalls versäumt darzulegen, dass ihr deshalb ein Anspruch auf erhöhte Vergütung zugestanden hätte und sie überdies – einen Anspruch auf erhöhte Vergütung unterstellt – mit der Fortführung der Arbeiten deshalb hätte abwarten dürfen, bis dieser etwaige Anspruch auf Mehrvergütung seitens der Klägerin erfüllt worden wäre. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage beruft, lässt auch die Berufungsbegründung jeglichen substantiierten Vortrag zu einem etwaigen Anspruch aus § 313 BGB vermissen. Selbst wenn hier ein vorheriger Hinweis des Landgerichts geboten gewesen wäre, hätte es der Beklagten im Hinblick auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil, wonach Gründe für eine einseitige Preisänderung nicht hinreichend vorgetragen worden seien (S. 9 LGU), spätestens mit der Berufungsbegründung oblegen, hier konkret und nachvollziehbar zu etwaigen Preissteigerungen und zu einer sofortigen Fälligkeit eines etwaigen Mehrvergütungsanspruchs und damit zu einem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer eigenen Werkleistungspflicht vorzutragen. In der Berufungsbegründung (S. 3) bleibt es indes bei dem inhaltsleeren Vortrag der Beklagten, dass sie noch weitere Unterlagen hätte vorlegen können, die die hohen Preissteigerungen (Sommer/Herbst/Winter) hätten belegen können. Daher kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht weiter darauf an, ob – wie das Landgericht ausführt – Bauverzögerungen bei Bauvorhaben nicht unüblich seien.
Ebenso wenig kommt es tragend darauf an, ob das Verhalten der Beklagten im Dezember 2023 bereits grob vertragswidrig war (wofür indes mit dem Landgericht einiges spricht). Denn hinreichend für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist der erfolglose Ablauf der von der Klägerin unter dem 24. Januar 2024 gesetzten Frist und das nachfolgende Verhalten der Beklagten (s.o.).
Infolge der rechtmäßigen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist die Beklagte gemäß § 648a Abs. 5 BGB lediglich berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt. Aus den zutreffenden, mit der Berufung nicht näher angegriffenen Ausführungen des Landgerichts (S. 10 f. LGU) ist die Beklagte überzahlt.
Der Klägerin steht der ausgeurteilte Rückzahlungsbetrag zu. Denn mit zutreffenden Erwägungen (S. 11 ff. LGU) hat das Landgericht schließlich auch die seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellten und mit der Schlussrechnung geltend gemachten Forderungen nicht berücksichtigt. Der Vortrag der Beklagten zur Berechtigung dieser Forderungen ist unsubstantiiert. Soweit die Beklagte rügt, dass hier das Landgericht zuvor einen Hinweis hätte erteilen müssen, mag dies dahinstehen. Denn jedenfalls verhilft ihr diese Rüge nicht zum Erfolg: Zu Recht weist die Klägerin auf S. 10 ihrer Berufungserwiderung darauf hin, dass die bloße Rüge des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nicht ausreicht, sondern der Berufungsführer vielmehr gehalten ist, mit der Rüge des Verfahrensmangels zugleich den bei Erteilung des ggf. gebotenen richterlichen Hinweises dann tatsächlich erfolgten Tatsachenvortrag nachzuholen (s. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2015 – VI ZB 6/14 –, juris Rn. 8). Dieses hat die Beklagte versäumt; sie rügt nur die unterbliebenen Hinweise.
3. Feststellungsantrag (Ziffer 3 des Versäumnisurteils)
Im Hinblick auf die klägerseits begehrte Feststellung ist dieses Klagebegehren dahin zu verstehen, dass zum einen die Schadensersatzpflicht der Beklagten für sämtliche Schäden festgestellt werden soll, deren Ursache in der verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens zu finden ist (dazu a). Zum anderen soll die Entstehung eines Verzugsschadens aufgrund verzögerter Rechnungslegung festgestellt werden (dazu b).
a) Die Klägerin hat Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung im Hinblick auf die durch die verzögerte Fertigstellung des Bauvorhabens entstandenen Schäden. Denn im Hinblick auf die Fristsetzung der Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2024 befand sich die Beklagte mit der Leistungsausführung im Verzug mit der Folge, dass sie gemäß § 280 i.V.m. § 286 BGB ersatzpflichtig für etwaige damit einhergehende Schäden geworden ist. Ferner steht der Klägerin wegen der schuldhaften Leistungsverweigerung durch die Beklagte auch ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gemäß § 280, § 281 BGB zu, der auch bei einer Kündigung gemäß § 648a BGB nach dessen Absatz 6 unberührt bleibt.
Unberührt bleibt insoweit auf der anderen Seite bei Rücknahme der Berufung oder Zurückweisung der Berufung durch Beschluss allerdings die dann rechtskräftige Ablehnung bestimmter Schadensersatzpositionen durch das angegriffene Urteil (S. 11 ff. LGU). Denn mit Rücknahme oder Zurückweisung der Berufung durch Beschluss verliert gemäß § 524 Abs. 4 ZPO die von der Klägerin eingelegte Anschlussberufung ihre Wirkung.
b) Das unter a) Ausgeführte gilt entsprechend für einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die wegen noch nicht erfolgter ordnungsgemäßer Rechnungslegung entstehen; auch hier ist die Beklagte spätestens durch die Klageerhebung (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB) in Verzug.
II. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Aufgrund vorstehender Erwägungen und nicht zuletzt auch im Hinblick auf § 524 Abs. 3 ZPO wird eine Rücknahme der Berufung anheimgestellt. Im Falle einer Rücknahme der Berufung können Gerichtsgebühren gespart werden (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gem. Nr. 1222 KV).
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