Schmerzensgeldanspruch nach SARS-CoV-2-Impfungen KI-Titel
Impfschaden · Einwilligung · Arbeitgeberzugehörigkeit · Schmerzensgeld · freiwillige Impfung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und materielle sowie immaterielle Vorbehalte im Zusammenhang mit mehreren bei der Klägerin durchgeführten SARS-CoV-2-Virus-Impfungen.
Die Klägerin ist studierte Biologin und Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie seit 2021 in der Weiterbildung zur Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin. Sie erhielt am 17.05.2021, 28.06.2021 und 10.01.2022 eine Impfung gegen das SARS-CoV-2 Virus unter Verwendung des mRNA Impfstoffs D. der Fa. C. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang zuletzt streitig, ob und durch welchen Arbeitgeber der Klägerin die Impfungen erfolgten.
Das von der Klägerin ausgefüllte und am 17.05.2021 unterschriebene Formular über die Einwilligung in die erste Impfung (Anlage K 6, S. 73) enthält auf der ersten Seite folgende, von der Klägerin angekreuzte Erklärungen:
„Ich habe keine weiteren Fragen.“
„Ich willige in die vorgeschlagene Impfung gegen COVID-19 mit mRNA-Impfstoff ein.“
Auf der letzten Seite weist das Formular folgende handschriftliche und separat unterschriebene Erklärung der Klägerin auf:
„*Politisch inzwischen keine freie Entscheidung durch sozialen Druck mehr möglich durch Ausgrenzung von Patienten ohne Impfung. Somit Freiwilligkeit der Impfung trotz mgl. Risiken nicht mehr gegeben. Risiken wie Langzeitfolgen noch nicht geklärt bei neuer Technologie. Durch politischen Druck keine freie Entscheidung mehr möglich.“
Die Klägerin kreuzte im Anamnesebogen zur dritten Impfung auf die Frage zu ungewöhnlichen Reaktionen auf vorangegangene COVID-19-Impfungen handschriftlich „Ja“ an und ergänzte:
„über 10 Tage bestehende Brachykardien und Tachykardien. V.a. Myocarditis (ø bestätigt)“
Die dritte Impfung nahm die Klägerin aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vor, „um ihren Beruf weiterhin ausüben zu können“.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellten dieser außergerichtliche Kosten i.H.v. 4.667,78 € basierend auf einem Gegenstandswert i.H.v. 82.270,06 € und einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr zzgl. MwSt. und PTP in Rechnung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung und der vorgerichtlichen Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung wird auf Bl. 19ff. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin stellte bei der Beklagten einen Antrag auf Versorgung, der mit Bescheid v. 31.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 28.03.2023 abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage ist beim Sozialgericht Hamburg zum Aktenzeichen […] rechtshängig.
Mit Urteil v. 02.12.2024 wies das Landgericht Hamburg, Az. […], eine Klage der Klägerin gegen den Impfstoffhersteller ab. Hinsichtlich der Einzelheiten des rechtskräftigen Urteils wird auf Anlage B 4 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet zuletzt, im Zeitraum der Impfungen im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin noch mit einem Stellenanteil von 50 % in der Praxis B. – Dr. I. M., Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Hamburg beschäftigt gewesen zu sein. Diese Praxis habe zu einer Praxisgemeinschaft bestehend aus vier jeweils zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Praxen gehört. Weitere Praxisinhaber seien u.a. Herr Dr. T. und Herr U. gewesen. Hierneben sei sie seit 2021 im Rahmen ihrer Weiterbildung ebenfalls mit einem Stellenanteil von 50 % im Klinikum H. beschäftigt gewesen. Alle Impfungen hätten in der Praxisgemeinschaft stattgefunden. Die erste Impfung sei durch Herrn Dr. T. und die zweite Impfung durch Frau Dr. M. vorgenommen worden.
Die Klägerin sei über die drei Impfungen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Weder habe eine Aufklärung über die Sicherheit des Impferfolges, also über die Effektivität der Impfung gegen eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus, noch über den Umstand stattgefunden, dass eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus, insbesondere mit seinen mutierten Varianten, trotz erhaltener Schutzimpfung möglich gewesen sei und es daher sowohl bei vorliegendem Impfschutz als auch bei fehlendem Impfschutz zu einer SARS-CoV-2-Virus-Infektion und einer damit einhergehenden COVID-19 Erkrankung habe kommen können. Sie sei des Weiteren nicht darüber aufgeklärt, dass der verimpfte mRNA-Impfstoff D. von C. ein nur bedingt zugelassenes Arzneimittel gewesen sei, dessen Risikoprofil im Unterschied zu unbedingt zugelassenen Arzneimitteln noch nicht abschließend habe bewertet werden können, sodass nach der Impfung insbesondere auch schwerwiegende Nebenwirkungen haben auftreten können, die im Zeitpunkt der Impfung noch nicht bekannt waren. Ferner sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass die angewandte mRNA-Technologie noch kein gängiges und erprobtes, in der Humanmedizin bewährtes Verfahren bei der Applikation von Medikamenten dargestellt und es sich daher insoweit um eine neue Impfmethode gehandelt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf Bl. 74-77 d.A. Bezug genommen.
Im Zuge der ersten Impfung sei die Klägerin zudem nicht über schwerwiegende gesundheitliche Folgen aufgeklärt worden.
Vor Verabreichung der zweiten Impfung sei die Klägerin überhaupt nicht aufgeklärt worden.
Vor der dritten Impfung sei lediglich eine Vorabinformation über das Intranet ihres Arbeitgebers erfolgt. Die Aufklärungsbögen waren – unstreitig – selbständig zu unterschreiben und zur Impfung mitzubringen.
Über Behandlungsalternativen, AHA+L-Regeln, die ebenfalls vor einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus geschützt hätten, sei die Klägerin nicht aufgeklärt worden.
Wäre die Klägerin jeweils in einem mündlichen Aufklärungsgespräch mit einer Dauer von 20-30 Minuten aufgeklärt worden, wäre sie „in einen erheblichen Entscheidungskonflikt gekommen und hätte jedenfalls die Booster-Impfung abgelehnt“. Dies insbesondere deshalb, da sie durch die erste und zweite Impfung bereits gesundheitsschädliche Nachwirkungen erlitten hätte.
Bzgl. der zweiten und der dritten Impfung sei den Ärzten auch jeweils ein Behandlungsfehler vorzuwerfen, da diese die Impfung durchgeführt haben, obwohl aufgrund der nachstehend in Bezug genommenen, bereits erlittenen Beeinträchtigungen und Beschwerden eine Impfung hätte unterbleiben müssen.
Die Klägerin habe aufgrund der Impfungen gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen erlitten, die teilweise heute noch andauerten und hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Klageschrift nebst Anlagen K5 – K 8 und K 14 Bezug genommen wird.
Darüber hinaus seien der Klägerin Heilbehandlungskosten i.H.v. 2.096,98 € (Bl. 10-14 d.A.), Fahrtkosten i.H.v. 2.760,30 € (Bl. 14f. d.A.), Verdienstausfall i.H.v. 643,76 € für entgangene Schichtzulagen im Zeitraum v. 21.05. bis 30.05.2021 sowie ein Haushaltsführungsschaden i.H.v. 33.556,99 € entstanden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die nicht aufgeklärten Aspekte auch aufklärungspflichtig gewesen seien. Die Aufklärungspflicht der Behandler bestehe unabhängig von einer etwaigen Voraufklärung des Patienten. Sie erachtet im Übrigen ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,00 € für angemessen. Die Beklagte hafte für die Behandlung der impfenden Ärzte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. § 8 SGB XIV sei in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar und entfalte keine rückwirkende Sperrwirkung. Andernfalls würde eine unzulässige echte Rückwirkung in Bezug auf die zuvor entstandenen Schadensersatzansprüche vorliegen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags wird auf Bl. 118f. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 39.058,03 EUR, weiterhin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000,00 EUR beträgt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Rechtshängigkeit für die bleibende Einschränkung der Fähigkeit den Haushalt zu führen jeweils für 3 Monate im Voraus 140,40 EUR längstens bis zum 01.02.2057 zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftige Schäden zu ersetzen, soweit diese aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 17.05.2021 bis 10.01.2022 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
[4. Kostenantrag]
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.214,99 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 4.667,78 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von diesen Gebühren freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 2.) und 3.). Die Voraussetzungen für einen Zuspruch zukünftiger Leistungen gem. § 258, 259 ZPO lägen nicht vor. Der Feststellungsantrag zu 3.) sei zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher fehlerhaften Behandlung, von wem und aufgrund welcher Umstände in der Zeit v. 17.05.2021 bis 10.01.2022 eine Einstandspflicht der Beklagten bestehen solle.
Die Beklagte behauptet, dass die fachlich versierte Klägerin bereits vor den drei Impfungen fach- und sachkundig, insbesondere mit eventuellen Impfrisiken vertraut gewesen sei.
Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Aufklärung der Klägerin ungeachtet eines aufgrund des Routinecharakters der Impfungen nicht erforderlichen individuellen Aufklärungsgesprächs im Vorfeld der ersten Impfung unter Zuhilfenahme des vom Deutschen Grünen Kreuz e.V. Marburg in Kooperation mit dem Robert-Koch-Institut Berlin erstellten Aufklärungsmerkblatts mit Stand 01.04.2021 ordnungsgemäß war. Auf eine weitergehende Aufklärung habe sie wirksam verzichtet. Im Übrigen habe sie die Möglichkeit zu einem ausführlichen Gespräch mit ihrem impfenden Arzt schriftlich bestätigt. Bzgl. der zweiten Impfung hätte die Klägerin auf die Aufklärungsunterlagen zur ersten Impfung zurückgreifen können. Die Aufklärung zur dritten Impfung, die unter Verwendung des Aufklärungsmerkblatts des Robert-Koch-Instituts mit Stand 09.12.2021 erfolgt sei und in dem – unstreitig – Angaben zur Wirksamkeit des Impfstoffs sowie dessen Nebenwirkungen und Komplikationen enthalten waren, sei ebenfalls ausreichend gewesen. Auch hier habe die Klägerin auf eine weitergehende Aufklärung wirksam verzichtet.
Der Klägerin hätten zudem vielfältige Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, z.B. auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts und Information bei Impfärzten im Hause des Arbeitgebers. Zudem sei die Errungenschaft des neuen Impfstoffs das alles beherrschende Thema in Politik und Gesellschaft gewesen. Hieraus ergebe sich nach Ansicht der Beklagten ein eine Haftung ausschließendes Mitverschulden der Klägerin.
Schließlich sei die pauschale Angabe eines Entscheidungskonflikts aufseiten der Klägerin eine nicht nachvollziehbare Behauptung ohne Substanz. Es sei nicht ersichtlich, welcher konkrete Gesichtspunkt, über den die Klägerin nicht aufgeklärt worden sein will, diese an der Teilnahme der Impfung gehindert hätte. Die Klägerin selbst trage vor, dass sie jedenfalls an der Auffrischungsimpfung im Jahr 2022 nicht teilgenommen hätte. Die Klägerin behauptet damit selbst nicht, dass eine angeblich unterlassene Aufklärung für ihre Teilnahme an der ersten und zweiten Impfung kausal geworden sei. Im Übrigen habe die Klägerin sowohl an der zweiten als auch an der dritten Impfung in Kenntnis zwischenzeitlich eingetretener Beschwerden teilgenommen.
Ungeachtet dessen sei die Beklagte aber auch nicht passivlegitimiert. Zum einen habe es sich bei den Impfungen nicht um eine hoheitliche Tätigkeit gehandelt. Zum anderen müssten sich etwaige Ansprüche aber ggf. entweder gegen den Bund, die Kassenärztliche Vereinigung oder den zuständigen Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung richten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags wird auf Bl. 55 – 57, 139 und 156 d.A. Bezug genommen. Darüber hinaus sei eine Haftung der Beklagten aber auch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB XIV ausgeschlossen. Insoweit wird auf Bl. 112f. und 154f. d.A. Bezug genommen. Ferner stehe der Klägerin vorrangig ein Ersatzanspruch gegen den Impfstoffhersteller zu, dessen Verfolgung sie schuldhaft unterlassen habe. Die Klägerin hätte gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg v. 02.12.2024 Berufung einlegen müssen. In dem Urteil (Anlage B 4) werde zudem ausgeführt, dass Ansprüche gegen den Impfstoffhersteller jedenfalls auch daran scheiterten, dass es an Darlegungen seitens der Klägerin gefehlt habe. Wenn eine Berufung deshalb keinen Erfolg gehabt haben würde, weil es an Darlegungen der Klägerin gefehlt habe, dann läge insoweit der schuldhafte Nichtgebrauch eines Rechtsmittels vor.
Mit Schriftsatz v. 19.12.2025 (Bl. 124-126 d.A.) hat die Klägerin unter Anpassung ihrer Sachanträge eine Erweiterung der Klage auf die Bundesrepublik Deutschland erklärt. Mit Schriftsatz v. 16.01.2026 trägt die Klägerin weiter zu ihrer Anstellungssituation, der Durchführung der Impfungen, dem Impfstoff, einem Ausschluss gem. § 8 SGB XIV, zur Passivlegitimation der Beklagten sowie den weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 839 BGB vor.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung v. 12.12.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Leistungsklage ist zulässig. Soweit die Beklagte die Zulässigkeit des Klageantrags zu 2.) rügt, kann sie hiermit nicht durchdringen. Eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen darf für einen Zeitraum erfolgen, für den die Grundlage der Leistungspflicht nach Grund und Höhe mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann (BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 258 Rn. 6 unter Hinweis auf BGH NJW 2007, 294 Rn. 9). Ausgehend vom klägerischen Vortrag, dass es sich um unveränderliche, bleibende Einschränkungen bei der Haushaltsführung handele, die bis zum 75. Lebensjahr vorliegen würden, bestehen insoweit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Ob die behauptete Unveränderlichkeit über den behaupteten Zeitraum auch mit ausreichender Sicherheit gegeben sein wird, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Eine nach Titulierung erfolgende nachträgliche Änderung der Verhältnisse kann mit einer Abänderungsklage gem. § 323 FamFG verfolgt werden (BeckOK ZPO/Bacher, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 258 Rn. 13).
2. Die Leistungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Ersatz materieller Schäden nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gem. § 839 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 34 S. 1 GG, da die Beklagte nicht passivlegitimiert ist.
Zwar hat der BGH mit Urt. v. 09.10.2025, Az. III ZR 180/24, entschieden, dass es sich bei den aufgrund von Corona-Schutzimpfungen geltend gemachten Schadensersatzansprüchen um solche aus Amtshaftung handelt. Offen gelassen hat der Senat jedoch, welcher Rechtsträger in Haftung zu nehmen ist. Nach Auffassung der Kammer ist dies im vorliegenden Fall für alle drei Impfungen nicht die Beklagte.
Nach der Rechtsprechung des BGH beurteilt sich die Frage, welche Körperschaft für den Amtsträger haftet, danach, „wer dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausnutzung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen“ (zitiert nach MüKoBGB/Papier/Shirvani, 9. Aufl. 2024, BGB § 839 Rn. 431 unter Hinweis auf BGHZ 53, 217 (219) = NJW 1970, 750) bzw. ihm in Ermangelung eines konkreten Dienstherrn die amtliche Anerkennung erteilt hat (vgl. MüKoBGB/Papier/Shirvani, 9. Aufl. 2024, BGB § 839 Rn. 439 unter Hinweis auf BGH, NVwZ-RR 2003, 543).
a) Die erste Impfung der Klägerin am 17.05.2021 erfolgte in Umsetzung der aufgrund § 20i Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2, S. 3 bis 5, 9, 10 und 12 bis 14 SGB V erlassenen Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit v. 31.03.2021 (BAnz AT 01.04.2021 V1). Diese Verordnung ermöglichte in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 eine Impfung durch Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahmen. Durch diese Regelung wurden den Vertragsarztpraxen – dem Urteil des BGH v. 09.10.2025 folgend – die (hoheitlichen) Aufgaben im Zusammenhang mit den Schutzimpfungen direkt übertragen. Insbesondere fehlt es für diese Berufsgruppe an einer dem § 6 Abs. 1 S. 1 CoronaImpfV vergleichbaren Regelung, wonach die Länder die Impfzentren betrieben und für diese gem. § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 CoronaImpfV das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen bestimmten, namentlich zum Verfahren nach § 1 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 CoroanImpfV, zur Angliederung der Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 CoronaImpfV (betriebsärztliche Berufsgruppen und nichtvertragsärztliche Arztpraxen) an ein Impfzentrum und zur Terminvergabe der Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 CoronaImpfV (Impfzentren). Die Vertragsarztpraxen trafen diese Regelungen vielmehr in Ausübung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) selbst. Anderweitige Vollzugsregelungen oder -handlungen der Länder sind in Bezug auf die Impfung in Vertragsarztpraxen nicht ersichtlich oder vorgesehen gewesen. Insbesondere war der Impfstoffbezug für die Vertragsarztpraxen gem. § 6 Abs. 1 S. 4 CoronaImpfV nicht über die Länder, sondern über Apotheken vorgesehen.
Auch wenn sich dies bei den gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. a) und b) CoronaImpfV in die Schutzimpfungen einbezogenen betriebsärztlichen Berufsgruppen und nichtvertragsärztlichen Arztpraxen anders verhielt, die gem. § 6 Abs. 1 S. 5 CoronaImpfV als i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 CoronaImpfV beauftragt galten, sobald ihnen vom Bund oder einem Land Impfstoff zur Verfügung gestellt wurde, hat die Klägerin, soweit ihr Vortrag ursprünglich dahingehend verstanden werden konnte, (auch) im Rahmen der ersten Impfung durch einen Betriebsarzt geimpft worden zu sein (S. 3 der Klageschrift i.V.m. Anlage K 6, S. 1-6), in der mündlichen Verhandlung klargestellt, in einer zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztpraxis geimpft worden zu sein. Hieraus kann sich jedoch kein Anspruch gegen die Beklagte ergeben.
b) Gleiches gilt für die zweite Impfung am 28.06.2021. Diese erfolgte in Umsetzung der aufgrund § 20i Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2, S. 3 bis 5, 9, 10, 12, 13 und 15 SGB V erlassenen CoronaImpfV des Bundesministeriums für Gesundheit v. 01.06.2021 (BAnz AT 02.06.2021 V2), die nunmehr in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 die Möglichkeit zur Impfung durch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arztpraxen vorsah. Auch insoweit behauptet die Klägerin, in einer zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztpraxis geimpft worden zu sein.
c) Soweit die Klägerin auch in Bezug auf die dritte Impfung am 10.01.2022 behauptet, in einer zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztpraxis geimpft worden zu sein, sich aber nach den zur Gerichtsakte gereichten Anlagen, insbesondere aufgrund des Stempels im Impfpass und dem Karteikartenauszug aus der Praxis B., eher eine Impfung im Klinikum H. aufdrängt (Anlage K 6, S. 90 und 109), kann dahinstehen, ob die Klägerin in der Praxis oder im Klinikum geimpft worden ist, da in beiden Fällen aufgrund der gem. § 20i Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2, S. 3, 9, 10 und 12 bis 15 SGB V erlassenen CoronaImpfV des Bundesministeriums für Gesundheit v. 30.08.2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1) eine direkte Beauftragung durch den Bund vorlag, namentlich gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 CoronaImpfV eine Beauftragung der Krankenhäuser, der Vertragsarztpraxen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 CoronaImpfV und der betriebsärztlichen Berufsgruppen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 CoronaImpfV.
Die (organisatorische) Angliederung der betriebsärztlichen Berufsgruppen und nichtvertragsärztlichen Arztpraxen an ein Impfzentrum war bereits mit der CoronaImpfV v. 31.03.2021 ebenso ersatzlos entfallen wie die näheren landesrechtlichen Bestimmungen zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen durch diese.
II.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Bestimmtheit der Klage ergibt sich in der Zusammenschau des Antragsprogramms mit der Klagebegründung. Soweit man hinsichtlich der Feststellungsfähigkeit zukünftiger vorhersehbarer immaterieller Schäden am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses zweifeln könnte, führte dies gleichwohl aufgrund der Zulässigkeit der Feststellungsklage im Übrigen nicht zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage. Mit Blick auf die Begründetheit der Feststellungsklage teilt diese das Schicksal der Leistungsklage.
III.
Mit Blick auf die am 19.12.2025 (Bl. 124ff. d.A.) und 16.01.2026 (Bl. 146ff. d.A.) eingegangenen Schriftsätze der Klägerin war die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen […].
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.