Der Kläger erhielt während seines Studiums Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Geerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger erhielt während seines Studiums Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Der Kläger wurde in den folgenden Jahren immer wieder von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 a BAföG freigestellt.
Im Januar 2002 erlitt der Kläger einen Unfall. Ab diesem Zeitpunkt arbeitete er nicht mehr und erhielt zunächst seitens der Z. Krankengeld. Durch Bescheid vom 12. Januar 2004 wurde der Kläger von der Rückzahlungsverpflichtung für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. August 2005 freigestellt. Mit weiterem Bescheid vom 12. Januar 2004 wurde eine bereits fällig gewordene Rate in Höhe von 51,12 € bis zum 30. November 2005 gestundet. Der Kläger nahm nach Ablauf des Freistellungszeitraumes keine Rückzahlungen vor. Mit e´mail vom 3. Oktober 2005 teilte er mit, bereits mit Schreiben vom 16. August 2005 reklamiert zu haben, dass er keine Formulare zur Einkommensermittlung erhalten habe. Er legte in der Folgezeit einen von ihm unterschriebenen Einkommensermittlungsbogen vor. Das Bundesverwaltungsamt forderte ihn mit Schreiben vom 12. April 2006 auf, die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2003, 2004 und 2005 vorzulegen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 wurde der Kläger nochmals aufgefordert, die erbetenen Nachweise bis zum 15. September 2006 nachzureichen. Gleiches erfolgte mit Schreiben vom 23. Oktober 2006. Mit Bescheid vom 25. Januar 2007 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Teilerlass wegen Kinderbetreuung in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. August 2005 ab, da der Kläger die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt habe und die für diesen Zeitraum gewährte Freistellung bliebe allerdings bestehen.
Mit Schreiben vom 5. April 2007 wies das Bundesverwaltungsamt den Kläger daraufhin, dass er sich mit einem Betrag von 1.892,00 € im Zahlungsrückstand befinde. Mit Telefax vom 13. Mai 2007 legte der Kläger Widerspruch ein und bat um Rücknahme der Forderung. Beigefügt waren Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes D. vom 15. Februar 2007 für die Kalenderjahren 2004 und 2005, wonach der Kläger negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit in unterschiedlicher Höhe in beiden Kalenderjahren hatte.
Mit Schreiben vom 26. September 2008 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er sich mit einem Betrag von 2.568,46 € im Zahlungsrückstand befinde.,
Mit Telefax vom 23. Dezember 2008 machte der Kläger geltend, nach wie vor lediglich über ein Einkommen zu verfügen, dass unterhalb der Grundsicherung liege. Ihm sei es unverständlich, dass bei einem derartigen Sachverhalt dass Bundesverwaltungsamt auf Rückzahlung der Darlehensbeträge bestehen würde. Aus dem gesamten von ihm übersandten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass er die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und ergänzend den Teilerlass wegen Kinderbetreuung und Stundung fällig gewordener Beträge begehre.
Mit Schreiben vom 9. April 2009 forderte das Bundesverwaltungsamt im Hinblick auf die beantragte Stundung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Binnenhaushaltsordnung (BHO) den Kläger auf, aktuelle Gehalts- oder Einkommensnachweise sowie eine aktuelle Vermögensaufstellung einzureichen.
Mit Schreiben vom 30. September 2009 forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger erneut auf, die erbetenen Unterlagen bis zum 31. Oktober 2009 vorzulegen.
Da in der Folgezeit keine Unterlagen eingereicht wurden, lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 26. April 2010 den Antrag auf Stundung ab. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf ein bestehenden Zahlungsrückstand in Höhe von 2.568,46 € hin.
Der Bescheid vom 26. April 2010 wurde dem Bundesverwaltungsamt mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgesandt. Auf eine entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte das Amt für öffentliche Ordnung, Einwohnerwesen und Wahlen mit Schreiben vom 24. Juni 2010 mit, dass der Kläger nach Griechenland verzogen sei, ohne eine Anschrift angegeben zu haben. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Kläger nunmehr in der T.-straße 00 in 00000 J. wohnhaft sei.
Dem Kläger wurde u.a. der Stundungsbescheid vom 26. April 2010 zusammen mit einem Kostenbescheid vom 13. September 2010 unter der neuen Anschrift bekannt gegeben.
Mit Telefax vom 25. Oktober 2010 wies der Kläger darauf hin, dass die Bescheide bei ihm am 23. Oktober 2010 eingegangen seien. Er sei bekanntlich seit Jahren infolge schwerer Krankheit ohne eigenes Einkommen und auf Hilfe angewiesen. Das Bundesverwaltungsamt sei im Jahre 2009 dank der hilfreichen Unterstützung von Freunden per Post über seinen Wegzug aus Köln und die neue temporäre Postanschrift in J. informiert worden. Er lege gegen sämtliche Bescheide Widerspruch ein.
Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 29. Oktober 2010 wegen Verfristung zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 11. November 2010 Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu sein, da er arbeitsunfähig sei und keine Einkünfte erziele. Dieser Sachverhalt sei dem Bundesverwaltungsamt mehrfach mitgeteilt und durch Vorlage entsprechender Einkommensteuerbescheide auch glaubhaft gemacht worden. Das Bundesverwaltungsamt ignoriere seine Angaben. Das Verhalten des Bundesverwaltungsamtes sei schikanös. Er habe im Jahre 2001 einen schweren Berufsunfall erlitten. Er sei behindert und arbeitsunfähig. Er habe über 18 Monate ein geringes Krankengeld bezogen und aufgrund eines Vergleiches erst später eine Unfallrente in Höhe von 600,00 €. Seit nunmehr 4 Jahren prozessiere er beim Landessozialgericht wegen einer Rente. Er werde sei Jahren durch private Zuwendungen und Darlehen von der Familie und von Freunden unterstützt, so dass er keine öffentliche Hilfe in Anspruch genommen hätte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesver-
waltungsamtes vom 26. April 2010 und des Widerspruchsbe-
scheides vom 29. Oktober 2010 zu verpflichten, fällig gewordene
Darlehensraten zu stunden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und weist darauf hin, dass der Kläger erneut aufgefordert worden sei, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse glaubhaft zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sache ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. April 2010 und sein Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Stundung der fällig gewordenen Darlehensraten und Kosten nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Zur Begründung verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, da es den Darlegungen des Bundesverwaltungsamtes folgt.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögenssituation über die bloße Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden, die negative Einkünfte ausweisen, hinausgehend voraussetzt, dass dargelegt und glaubhaft gemacht wird, in welcher Weise der Lebensunterhalt bestritten wird. Alleine der Vortrag, den Lebensunterhalt durch private Zuwendungen Dritter zu bestreiten, reicht hierzu nicht aus. Insoweit müssen hierzu substantiierte nähere Angaben gemacht werden, die das Bundesverwaltungsamt in die Lage versetzen, diese Darlegungen zu überprüfen. Ferner gehört zur Glaubhaftmachung auch Angaben über die Höhe der monatlichen Belastungen (Kosten der Unterkunft, Lebenshaltungskosten etc.).
Es wird dringend geraten, zur Vermeidung weiterer Nachteile, sich insoweit mit dem Bundesverwaltungsamt in Verbindung zu setzen, um ggfs. eine endgültige Klärung der Angelegenheit zu erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
37ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
38die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
39die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
40das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
41ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen.
Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.