Keine Vertretungsbefugnis gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO für eine bei einem Wohlfahrtsverband …
Leitsatz
1. Keine Vertretungsbefugnis gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO für eine bei einem Wohlfahrtsverband angestellte Rechtsassessorin.
2. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Vertagung bei kurzfristiger Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. März 2026 – 1 A 289/25 HGW – wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Mai 2023 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 29. Januar 2025 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte seine Abschiebung nach Afghanistan an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und dabei eine Vollmacht für das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e.V., vertreten durch die Rechtsassessorin U. H. und den Rechtsassessor G. K., vorgelegt. In der Klageschrift sind die Rechtsassessorin U. H. und der Rechtsassessor G. K. als Prozessbevollmächtigte benannt. Am 23. Februar 2026 wurde der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2026 geladen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026, zugestellt am 3. März 2026, wies das Verwaltungsgericht den Kläger darauf hin, dass Zweifel an der Vertretungsbefugnis von Frau Rechtsassessorin U. H. bestünden, da diese die Vertretung des Klägers im Rahmen einer entgeltlichen Beschäftigung durch das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e.V. übernommen habe. Zudem werde um Mitteilung gebeten, ob die Bevollmächtigung von Herrn Rechtsassessor G. K. fortbestehe und ob dieser die Vertretung des Klägers ebenfalls im Rahmen einer entgeltlichen Beschäftigung übernommen habe. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 11. März 2026 mit, dass Herr Rechtsassessor G. K. in den Ruhestand getreten sei. Seine Bevollmächtigung bestehe nicht fort. Frau Rechtsassessorin U. H. übe keine entgeltliche Tätigkeit i. S. v. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO aus, da es an einer Gegenleistung des vertretenen Rechtsuchenden fehle, für den die Vertretung kostenfrei sei. Die Rechtsdienstleitung erfolge durch einen gemeinnützigen Wohlfahrtsverband im Rahmen seiner satzungsgemäßen Wahrnehmung von sozialen Aufgaben. Die Vertretung vor Gerichten stelle sich als notwendige Verlängerung der Beratungsleistung dar. Mit Beschluss vom 12. März 2026 – 1 A 289/25 HGW – hat das Verwaltungsgericht die Rechtsassessorin U. H. als Prozessbevollmächtigte des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss ist am 19. März 2026 mit einfacher Post an die Beteiligten versandt worden. In der mündlichen Verhandlung am 26. März 2026 ist der Kläger informatorisch befragt worden. In der Sache hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Verfahrensrechtlich hat der Kläger beantragt, Frau Rechtsassessorin U. H. gemäß § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO als seinen Beistand zuzulassen, hilfsweise die mündliche Verhandlung zu verlegen, um einen Rechtsanwalt zu finden, der seine Vertretung übernehmen könne. Der Kläger hat weiterhin beantragt, den Beschluss vom 12. März 2026 gemäß § 152a VwGO aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Zulassung als Beistand und auf Aufhebung des Beschlusses vom 12. März 2026 in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Den Antrag auf Vertagung der Verhandlung hat das Verwaltungsgericht nicht beschieden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 26. März 2026 – 1 A 289/25 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 10. April 2026 zugestellt worden.
Am 24. April 2026 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).
Der Kläger beruft sich auf den Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2026 habe ihn erst am 26. März 2026 nach der mündlichen Verhandlung erreicht. Er sei in der Erwartung, dass seine vormalige Prozessbevollmächtigte ihn vertreten werde, zur mündlichen Verhandlung erschienen. Dort sei ihm überraschenderweise mitgeteilt worden, dass Frau U. H. nicht für ihn auftreten dürfe. Seine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten habe er zu diesem Zeitpunkt nicht überschauen können. Er sei nicht in der Lage gewesen, kurzfristig für eine anderweitige Vertretung zu sorgen. Das Verwaltungsgericht habe seine Prozessbevollmächtigte auch nicht als Beistand zugelassen. Unabhängig davon sei die Zurückweisung seiner Prozessbevollmächtigten rechtswidrig erfolgt. Maßgeblich sei die Unentgeltlichkeit der Vertretung im Vertretungsverhältnis selbst.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist dargelegt und liegt auch vor.
Das Verwaltungsgericht hat den Gehörsanspruch des Klägers allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass es mit Beschluss vom 12. März 2026 seine Bevollmächtigte nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen hat. Der Beschluss ist rechtmäßig.
Nach der genannten Vorschrift weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Die vormalige Bevollmächtigte des Klägers war nicht gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO vertretungsbefugt. Danach sind Personen mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht nur dann vertretungsbefugt, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Frau Rechtsassessorin U. H. besitzt zwar die Befähigung zum Richteramt. Ihre Vertretung stand aber im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit.
Dieses Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist wie in § 6 RDG auszulegen (Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 67 VwGO Rn. 50). Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/3655 S. 57) ist eine Unentgeltlichkeit der Vertretung auch dann zu verneinen, wenn eine Vergütung zwar nicht im Hinblick auf die rechtsdienstleistende Tätigkeit, aber im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten des Vertreters anfällt oder anfallen kann. Immer dann, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer anderen entgeltlichen beruflichen Tätigkeit erbracht wird, liegt keine unentgeltliche Rechtsdienstleistung vor. Damit erfasst § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO ausschließlich die uneigennützige Dienstleistung (ebenso Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 67 Rn. 23). Eine solche Dienstleistung lag hier nicht vor, da die vormalige Bevollmächtigte des Klägers die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht im Rahmen ihrer entgeltlichen Tätigkeit als Angestellte für das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e.V. erbracht hat (ebenso VG Arnsberg, Beschluss vom 5. August 2025 – 9 K 3144/25.A – juris Rn. 15 für die Vertretung durch einen bei einem Verein angestellten Rechtsassessor).
Das rechtliche Gehör des Klägers ist aber dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht auf seinen Antrag die mündliche Verhandlung nicht vertagt hat, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich um eine anwaltliche Vertretung zu bemühen.
Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen geändert werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung. Wenn ein solcher Grund vorliegt, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 6 B 32.09 – juris Rn. 3 m. w. N.).
Für den hier vorliegenden Fall einer kurzfristigen Zurückweisung einer rechtskundigen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO gilt nichts anderes. Der Kläger sah sich in der mündlichen Verhandlung für ihn überraschend mit der Situation konfrontiert, dass er nicht mehr durch eine Prozessbevollmächtigte vertreten war. Da der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2026 den Beteiligten nicht zugestellt und erst am 19. März 2026 mit einfacher Post versandt worden war, ist das Zulassungsvorbringen plausibel, der Kläger habe den Beschluss erst nach Rückkehr von der mündlichen Verhandlung am 26. März 2026 erhalten. Für den Kläger stellte sich die Situation insoweit nicht anders dar, als wenn sein Rechtsanwalt kurz vor der mündlichen Verhandlung erkrankt wäre.
Das Verwaltungsgericht hat durch das Übergehen seines Vertagungsantrags das Recht des Klägers verletzt, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen (vgl. § 67 Abs. 2 VwGO). Eine solche Verletzung liegt vor, wenn ein Beteiligter durch das Gericht gehindert wird, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung anwaltlicher Beratung zu bedienen. Voraussetzung für die Annahme einer Rechtsverletzung ist allerdings, dass ein Beteiligter, der sein Recht auf anwaltliche Vertretung aus § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO wahrnehmen will, dies gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Gericht eindeutig äußert und zum Ausdruck bringt, dass ihm eine sachgerechte Prozessführung ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2022 – 8 B 9.22 – juris Rn. 5). Das ist hier geschehen. Der Kläger hat noch in der mündlichen Verhandlung beantragt, seine im Verhandlungssaal präsente vormalige Bevollmächtigte als Beistand zuzulassen oder den Termin zu vertagen, um einen Rechtsanwalt bestellen zu können. Nach dem Verfahrensablauf war er auch nicht in der Lage, noch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen.
Hinweis:
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 LB 303/26 OVG als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.