Sie gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000 DM.
Gründe
1
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Sie gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
2
Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Gesellschaft erst dann zur Eintragung angemeldet - und demzufolge in das Handelsregister eingetragen - werden, wenn ein Viertel jeder übernommenen Stammeinlage, insgesamt mindestens 25.000 DM eingezahlt sind.
3
Daß dies geschehen ist, haben nach § 8 Abs. 2 GmbHG die anmeldenden Geschäftsführer zu versichern. Ebenso müssen die Geschäftsführer bei der Anmeldung einer Erhöhung des Stammkapitals versichern, daß ein Viertel jedes zusätzlich übernommenen Anteils eingezahlt ist (§ 57 Abs. 2 GmbHG). Die Versicherung ist eine Tatsachenmitteilung, für deren Richtigkeit die Anmeldenden zivilrechtlich (§§ 9 a, 57 Abs. 4 GmbHG) und strafrechtlich (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GmbHG) einzustehen haben. Gegenstand der Mitteilung sind die einzelnen Geldbeträge, die jeder Gesellschafter geleistet hat; die - abstrakte - Erklärung, die übernommenen Einlagen seien von jedem Gesellschafter zu je ein Viertel - im Fall der Eintragung der Gesellschaft als solcher mit insgesamt mindestens 25.000 DM - eingezahlt, wiederholt lediglich den Gesetzeswortlaut und stellt daher ausschließlich eine Wertung dar, die - jedenfalls bei Bareinlagen - den Anforderungen des § 8 Abs. 2 und des § 57 Abs. 2 GmbHG nicht genügt (BayObLG DNotZ 1980, 646 ff; OLG Hamm DB 1982, 945, und GmbH-Rdsch. 1983, 102 f; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., Ergänzungsband [2. Bearbeitung 1984], § 8 Anm. 26, sowie § 57 Anm. 7; Scholz/Winter, GmbHG, 6. Aufl., § 8 Anm. 7; Roth, GmbHG, § 8 Anm. 3 und § 57 Anm. 2.2; Fischer/Lutter, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Anm. 11 und § 57 Anm. 2; Keidel/Schmalz/Stöber, Registerrecht, 3. Aufl., Nachtrag 1981, N 731 [zu g]). Der gegenteiligen Ansicht (Kanzleiter, DNotZ 1980, 649 f; Scholz/Priester, GmbHG, 6. Aufl., § 57 Anm. 8 f) kann nicht zugestimmt werden, weil anderenfalls das Registergericht nicht selbst prüfen könnte, ob die in der Versicherung enthaltene Wertung wirklich richtig ist.
4
Die in der Anmeldungsurkunde vom 2. September 1985 enthaltene Versicherung haben die Vorinstanzen danach zu Recht als nicht ausreichend angesehen.