Anspruch des Klägers auf Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen der …
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen des Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6.1.2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes unter Zugrundelegung einer Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) anstelle der von der Beklagten bewilligten befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung einer Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger, der eine Ausbildung als physikalisch-technischer Assistent abgeschlossen hat und zuletzt als Monteur/Elektrowerker in Zeitarbeit tätig war, stellte erstmalig am 10.10.2006 einen Rentenantrag. Diesen - wie auch den folgenden vom 16.2.2012 - lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2006 bzw. 26.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.8.2012 ab, nachdem die im Verwaltungsverfahren beauftragten Sachverständigen J. und H. zu dem Ergebnis gekommen waren, dass der Kläger noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als sechs Stunden täglich ausüben könne.
Auf seinen neuerlichen Antrag vom 24.5.2018 beauftragte die Beklagte die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau F. mit einer Begutachtung des Klägers. Frau F. stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 16.10.2018 fest, dass dieser an einer psychischen Minderbelastbarkeit durch seit ca. 20 Jahren bestehende paranoide Schizophrenie mit Residualzustand und fraglich bestehender Restsymptomatik sowie einer Thalassämia minor, nicht behandlungsbedürftig leide. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe ein reduziertes Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden pro Tag für mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen an die geistig/psychische Belastbarkeit und Gefährdungs- und Belastungsfaktoren. Anschließend bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.1.2019 wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 24.5.2019 für die Zeit vom 1.12.2018 bis 30.11.2021.
Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 27.7.2021 hin bewilligte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 29.11.2021 eine Fortzahlung der Rente bis zum 31.3.2022, da aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine medizinische Stellungnahme nicht erfolgen könne. In der Folgezeit lud die Beklagte den Kläger zu einer ärztlichen Untersuchung ein. Zu den Untersuchungsterminen, u.a. am 21.10.2021 und am 14.2.2022 erschien der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 24.2.2022 lehnte die Beklagte den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 15.3.2022 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, eine Untersuchung angesichts der Situation aufgrund der Corona-Pandemie nicht wahrnehmen zu können. Eine Untersuchung solle so lange aufgeschoben werden, bis sie unter vergleichbaren Umständen wie 2018 wieder möglich sei.
Bereits am 20.6.2022 hat der Kläger zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9.8.2022 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Eine medizinische Sachaufklärung habe nicht erfolgen können, da der Kläger im Rentenverfahren zu den Untersuchungsterminen am 21.10.2021, 20.12.2021 und 14.2.2022 nicht erschienen sei. Aus diesem Grund seien Befundberichte angefordert worden. Die Praxis S./Z. habe mitgeteilt, dass Herr S. seit 2015 nicht mehr dort praktiziere und die letzte Behandlung bei Herrn Z. im Jahr 2014 stattgefunden habe. W. habe mitgeteilt, die letzte Behandlung sei im Jahr 2019 gewesen und es gebe keine relevanten Unterlagen, die hätten übersandt werden können. Mangels fehlender aktueller medizinischer Befunde und der Tatsache, dass der Kläger offenbar seit längerer Zeit nicht in ambulanter medizinischer Behandlung sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, sechs Stunden und mehr pro Tag zu arbeiten. Nach diesen Feststellungen liege keine teilweise oder volle Erwerbsminderung vor, weil der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden und mehr einsatzfähig sei.
Das SG hat zunächst darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens keine Versagung wegen fehlender Mitwirkung, sondern eine Rentenablehnung in der Sache sei. Sodann hat es Befund- und Behandlungsberichte der vom Kläger benannten Ärzte K., W. und L. eingeholt. Ferner hat es die Akten des Jobcenters B. beigezogen.
Sodann hat das SG zur Frage der Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens.
Y., Arzt für Nervenheilkunde, hat in seinem Gutachten vom 20.5.2025 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 7.5.2025 festgestellt, dass bei dem Kläger ein langjähriger Verlauf einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege, die sich zunächst 1997 mit einer typischen paranoid-halluzinatorischen Symptomatik manifestiert habe. Mit der regelmäßigen neuroleptischen Behandlung habe sich danach eine günstige Remission der Symptomatik erzielen lassen, sodass die Symptomatik nicht oder nicht deutlich ausgeprägt gewesen sei. Spätestens mit dem Ende einer eigentlich notwendigen nervenärztlichen und psychopharmakologischen Behandlung seit dem Ende der 2010er Jahre sei das Bild einer inzwischen chronifizierten Minussymptomatik entstanden, am ehesten vergleichbar einem Simplex-Typ einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Es handele sich um eine Erkrankung vor biologischem Hintergrund. Relevante Einflüsse von Aggravation oder Simulation seien nicht feststellbar. Die Symptomatik sei derzeit so ausgeprägt, dass der Kläger nur mit Anleitung und Aufsicht tätig werden könne und damit nicht in der Lage sei, unter betriebsüblichen Bedingungen zu arbeiten.
Die Beklagte hat hierauf mit Bescheid vom 17.7.2025 für die Zeit vom 1.4.2022 bis zum 31.3.2027 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung einer Erwerbsfähigkeit von unter drei Stunden täglich bewilligt.
Auf die Frage des SG, ob der Kläger die Klage angesichts der erfolgten Rentenbewilligung für erledigt erklärt, hat dieser dem Gericht eine Rufschädigung, racial profiling und Willkür vorgeworfen, da er als jemand deklariert werde, der unter drei Stunden arbeiten könne, um die Vorzüge der Vermittlung und Bürgergeld-Vorzüge zu beseitigen. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zustünde. Er sei verdeckt fahrlässig in einen unnötigen Frührentenbezug hineinmanövriert worden.
Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.2.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2022 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 17.7.2025 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung als „Arbeitsmarktrente“ zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung verwiesen.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 6.1.2026 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte Arbeitsmarktrente zu erhalten, da er nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme unter drei Stunden leistungsfähig und damit nicht nur teilweise, sondern voll erwerbsgemindert sei. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 17.1.2026 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5.2.2026 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, er wolle weiterhin auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden, er sei noch leistungsfähig wie auch seine Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigter für Frau N. A. zeige.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.01.2026 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2022 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 17.07.2025 zu verurteilen, ihm eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes („Arbeitsmarktrente“) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Bescheid vom 24.2.2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9.8.2022 gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der Bescheid vom 17.7.2025 mit dem die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.4.2022 bis zum 31.3.2027 geleistet wird, denn dieser hat nach Klageerhebung und nach Erlass des Widerspruchsbescheides den angefochtenen Verwaltungsakt abgeändert. Auch wenn der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 24.2.2022 die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung (allein) wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) ablehnt, enthält der Widerspruchsbescheid vom 9.8.2022 nicht nur Ausführungen zu §§ 60 ff. SGB I, sondern auch dazu, ob die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllt sind.
I. Die am 5.2.2026 eingelegte Berufung des Klägers gegen den ihm am 17.1.2026 zugestellten Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 6.1.2026 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung als sogenannte Arbeitsmarktrente.
1. Die für das Begehren des Klägers - die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung als Arbeitsmarktrente anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung - statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4, § 56 SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht am 20.6.2022 und damit noch vor Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 9.8.2022 erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 90 SGG).
2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 24.2.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2022 sowie den Bescheid vom 17.7.2025 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da dieser rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte Arbeitsmarktrente zu erhalten. Eine solche Rente kommt in Betracht, wenn ein Versicherter nur teilweise erwerbsfähig ist und der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt verschlossen ist. Der Kläger ist jedoch unter drei Stunden leistungsfähig und ist damit nicht nur teilweise, sondern voll erwerbsgemindert.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger nur weniger als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Kläger leidet an einer chronifizierten Minussymptomatik, am ehesten vergleichbar einem Simplex-Typ einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Das ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Y.. Er kommt angesichts der persönlichen Untersuchung des Klägers und der Aktenlage zu dem schlüssigen Ergebnis, dass der Kläger an erheblichen Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischen Gebiet leidet, die jedweder Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts entgegenstehen.
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit liegen darin, dass Arbeiten in Nachtschicht oder solche unter großem Zeitdruck, im Akkord oder am Fließband oder mit intensivem Kontakt oder in der Beratung oder Pflege ausgeschlossen sind. Der Kläger ist nicht in der Lage, verantwortlich und mit wirtschaftlich verwertbarem Ergebnis zu arbeiten. Übersicht, Aufmerksamkeit, Konzentration und Zuverlässigkeit leiden mit den hervorstehenden formalen Denkstörungen im Sinne einer Zerfahrenheit und einer Unfähigkeit zu einer stringenten intentionalen Handlung. Ein Umstellungsvermögen selbst für einfache Anlerntätigkeiten besteht derzeit nicht in ausreichendem Umfang. Eine Tätigkeit ist nur „unter Anleitung und Aufsicht“ möglich.
Dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend hat die Beklagte im unmittelbaren Anschluss an die zuvor bewilligte Rente eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.4.2022 bis 31.7.2027 bewilligt. Für ein Leistungsvermögen des Klägers im Umfang von mehr als drei Stunden bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere genügt dafür die vorgetragene Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigter für eine dritte Person für die er im Wesentlichen die Post und Telefonate erledigt, nicht. Schon die Art der Tätigkeit, aber auch der Zeitumfang und die Regelmäßigkeit dieser Tätigkeit sind unbekannt, im Übrigen nicht mit einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG.
Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.