Die Entscheidung über eine Richteranklage steht allein dem Bundesverfassungsgericht zu.
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht allein dem Bundesverfassungsgericht zu. Art. 98 Abs. 5 Satz 3 GG hat die Regelung in Art. 127 Abs. 4 HV außer Kraft gesetzt (Bestätigung und Fortführung StGH, Beschluß vom 27.03.1974 - P.St. 734 -). 2. Die Regelung über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs in Art. 147 Abs. 2 HV und die dazu ergangenen Verfahrensvorschriften der §§ 38 ff. StGHG sind durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden (Bestätigung und Fortführung StGH, Beschluß vom 04.08.1971 - P.St. 649 -, ESSVGH 22, S. 13).
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