Vergütungsansprüche aus Online-Werbeanzeigen-Verträgen KI-Titel
Dienstvertrag · Vergütungsanspruch · Online-Marketing · Advertorial · Suchmaschinenoptimierung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen
a) einen Betrag in Höhe von 6.842,98 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2020, sowie
b) einen Betrag in Höhe von 2.566,12 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.9.2021.
c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 € zu zahlen nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 2.12.2021.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
e) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
f) Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
g) Der Streitwert wird auf 30.365,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin aus insgesamt drei – im Einzelnen streitigen – Vertragsverhältnissen über die Erstellung und Platzierung bestimmter online-Werbeanzeigen (sog. „Advertorials“).
Die Klägerin ist Anbieterin von Leistungen im Bereich des Onlinemarketings. Sie bietet unter anderem die Erstellung und Platzierung sogenannter Advertorials an. Dabei handelt es sich um Anzeigen, die online – als Anzeigen gekennzeichnet – in einem redaktionellen Umfeld geschaltet werden, wobei in den Anzeigentext nach Absprache auch Bilder und/oder Videos eingebunden werden können. Der jeweilige Kunde wählt dabei nach Beratung durch die Klägerin ein oder mehrere individuelle Suchbegriffe (sog. „Keywords“), die exklusiv für die jeweiligen Advertorials verwendet werden und die deren Auffindbarkeit über die Suchmaschinen, insbesondere „Google“, erhöhen. Die Redaktion der Klägerin erstellt dabei nach den individuellen Vorgaben des jeweiligen Kunden (sog. „Briefing“) einen oder mehrere suchmaschinenoptimierte werbliche Textbeiträge, wobei die Klägerin ohne jenes Briefing die Advertorials nicht erstellen kann. Nach Erstellung der Advertorials und Freigabe durch den Kunden werden diese auf Anzeigen-Webseiten von Verlagshäusern („Publishern“) geschaltet.
Der Nutzen für die so beworbenen Kunden der Klägerin liegt insbesondere in der Verbesserung des Suchmaschinen-Rankings („Search Engine Optimization“, kurz „SEO“), da die Webseiten der Publisher häufig aufgerufen werden und ihrerseits gute Suchmaschinen-Rankings erzielen. Durch die Veröffentlichung der Advertorials auf jenen Webseiten profitiert das beworbene Unternehmen von jenen guten Rankings, d. h. auch die geschalteten Advertorials der Kunden werden über Suchmaschinen besser aufgefunden und im Rahmen der Suchergebnisse höher platziert. Die Klägerin arbeitet mit den Publishern exklusiv zusammen, d. h. sie ist das einzige Unternehmen, über das bei jenen Publishern Advertorials gebucht werden können. Zudem erfolgt die jeweilige Reservierung der Keywords bei den jeweiligen Publishern exklusiv, d. h. nachdem die Klägerin im Auftrag ihrer Kunden die Suchbegriffe reserviert hat, können diese Suchbegriffe nicht mehr an Dritte vergeben werden; die Begriffe sind dann für andere abschlussbereite Kunden gleichsam blockiert. Mit der Reservierung der Keywords bei den jeweiligen Publishern, die nach der Vertragsgestaltung der Klägerin gegenüber ihren Kunden stets für Zeiträume von 12 Monaten zu erfolgen hat, geht die Klägerin ihrerseits eine vertragliche Verpflichtung gegenüber den jeweiligen Publishern ein.
Die Parteien befanden sich bereits in den Jahren 2013 bis 2014 in geschäftlicher Verbindung. Jene wurde jedoch durch die Beklagte mit E-Mail vom 15.1.2014 fristlos gekündigt, in der es u.a. heißt „Die Gründe sind Ihnen ja reichlich bekannt. Bei keinen der gebuchten Keywörter sind wir auf der ersten Seite vertreten, das entspricht nicht ihren Zusagen.“ (vgl. Anlage B2). Gegen jene Kündigung erhob die Klägerin keine Einwände.
Die Parteien traten im Jahr 2017 – auf Klägerseite durch einen Vertriebsmitarbeiter, den Zeugen M., auf Beklagtenseite durch deren Geschäftsführer – erneut in geschäftlichen Kontakt. Am 18.7.2018 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Zeugen M. per E-Mail (vgl. Anlage B3a): „ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass wir schon einmal eine Zusammenarbeit geführt haben, wo die Vereinbarungen von ihrer Seite „Seite 1“ nicht eingehalten worden sind. Darum möchte ich jetzt noch einmal darauf eingehen. Wenn es jetzt noch einmal zu einer Zusammenarbeit kommen sollte, dann nur unter der Bedingung, dass die gebuchten Keywörter alle samt auf der Ersten Seite bei Google platziert werden (Garantie), sonst brauchen wir nicht mehr weiter verhandeln „Meine Bedingung“. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.“
Am 20.7.2018 übermittelte die Klägerin der Beklagten ein Angebotsschreiben mit Datum vom 20.7.2018 über die Erstellung und Platzierung von insgesamt 16 Advertorials, in dem es. u.a. heißt (vgl. Anspruchsbegründung, S. 6 f.):
„Der Vertrag wird zunächst auf einen Zeitraum von zwölf Monaten geschlossen. Sie können ihn jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigen. Ansonsten verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere zwölf Monate. Im Falle einer Vertragsverlängerung ist für die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung des Advertorials während des Verlängerungszeitraums nur noch die Keywordpauschale in Höhe von 29,95 € je Keyword und Monat zu entrichten. [...] Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der A. I. GmbH. Es gelten die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der A. I. GmbH. Unsere AGB können Sie auch jederzeit unter der URL www.a..de/t. sowie in Ihrem A.-Kundenbereich unter der URL c..a..de und dem Menüpunkt „AGB“ einsehen.“
Der Geschäftsführer der Beklagten antwortete mit E-Mail vom gleichen Tage, dass er die Annahme des Angebotes bestätigt (vgl. Anspruchsbegründung, S. 7 f.).
Daraufhin übersandte die Klägerin noch am selben Tag an die Beklagte per Fax unter Anwahl der Nummer „…“ eine „Auftragsbestätigung“, in der die einzelnen Leistungen und Preise sowie die vereinbarten Keywords noch einmal aufgeführt werden (vgl. Anspruchsbegründung S. 9 f.), worüber das Faxgerät der Klägerin auch einen Sendebericht dahingehend erstellte, dass die Übermittlung von fünf Seiten erfolgreich war („Ergebnis OK“).
Der Beklagte zahlte den in Rechnung gestellten Betrag von insgesamt 11.209,80 € entsprechend der zuvor zwischen den Parteien mündlich vereinbarten Vorkasse und die Klägerin erstellte die Advertorials und schaltete diese zu den genannten Keywords online.
Am 10.8.2018 schrieb der Zeuge M. per E-Mail an den Geschäftsführer der Beklagten (Anlage B11) „Ich habe Ihre Nachricht gehört. Wir können natürlich Laufzeitbeginn erst mit hochladen machen, sofern dieses Datum innerhalb drei Monate nach ihrer Buchung bleibt! Also wenn Sie in den nächsten 4 - 6 Wochen die Briefings hinterlegen sollte alles passen!“
Bezüglich eines zweiten Vertrages vom 18.10.2018 – dessen Abschluss, Bestehen und Inhalt zwischen den Parteien gänzlich streitig ist –, der die Erstellung und Platzierung von sechs weiteren Advertorials beim Publisher „Focus“ zum Gegenstand haben soll, zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 4.426,80 €, was dem von der Klägerin in Rechnung gestellten brutto-Endbetrag für die Erstellung der Advertorials und einer Laufzeit von zwölf Monaten entspricht.
Bezüglich eines dritten Vertrages vom 29.8.2019 – dessen Abschluss, Bestehen und Inhalt zwischen den Parteien wiederum gänzlich streitig ist –, der die Erstellung und Platzierung von fünf weiteren Advertorials beim Publisher „Stern“ zum Gegenstand haben soll, zahlte die Beklagte schon den für die Erstellung der Advertorials und für die ersten 12 Monate Laufzeit von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag nicht (Rechnungsnr. …, Betrag: 2.368,10 €, vgl. Anspruchsbegründung S. 25).
Mit E-Mail vom 12.9.2019 (vgl. Anlage B7), Betreff „Fristlose Kündigung“, erklärte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Mitarbeiter Ö. der Klägerin: „Ich kündige hiermit fristlos alle bei Ihnen bestehenden Verträge (Advertorials), hilfsweise zum nächstmöglichen Kündigungstermin.“ Dem war eine umfangreichere E-Mail-Korrespondenz zwischen beiden vorangegangen (vgl. Anlage B5).
Mit Rechnung vom 25.10.2019 stellte die Klägerin der Beklagten für den Vertrag vom 18.10.2018 pro Advertorial eine Keywordpauschale von (netto) 29,95 € pro Monat (d.h. netto 359,40 € pro Jahr) für die Dauer eines weiteren Jahres für sechs Advertorials in Rechnung, mithin einen Gesamtpreis von (inkl. Umsatzsteuer) 2.566,12 € (Rechnungsnr. …, vgl. Anspruchsbegründung, S. 20). Als „Lieferzeitraum“ ist in der Rechnung ausgewiesen „18.10.2019 / 17.10.2020“.
Die Beklagte zahlte auf diese Rechnung nicht, auch nicht nach schriftlichen Mahnungen der Klägerin vom 11.11.2019, 27.11.2019 und 12.12.2019. Die letzte Mahnung liegt der Beklagten spätestens seit dem 24.12.2019 vor.
Mit Rechnung vom 18.11.2019 stellte die Klägerin der Beklagten für den Vertrag vom 20.7.2018 die pro Advertorial vereinbarte Keywordpauschale von (netto) 29,95 € pro Monat (d.h. netto 359,40 € pro Jahr) für die Dauer eines weiteren Jahres für die 16 Advertorials in Rechnung, mithin einen Gesamtpreis von (inkl. Umsatzsteuer) 6.842,98 € (Rechnungsnr. …, vgl. Anspruchsbegründung, S. 13). Als „Lieferzeitraum“ ist in der Rechnung ausgewiesen „22.10.2019 / 21.10.2020“.
Die Beklagte zahlte auf diese Rechnung nicht, auch nicht nach schriftlichen Mahnungen der Klägerin vom 12.12.2019, 21.1.2020 und 4.2.2020. Spätestens seit dem 17.2.2020 lag der Beklagten eine Mahnung vor.
Die Klägerin beauftragte in der Folge ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Rechnungen …, … und …, wodurch der Klägerin die klagweise geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 885,80 € entstanden. Die Prozessbevollmächtigten mahnten die Beklagten mit Anschreiben vom 15.9.2021 nach Prüfung der Erfolgsaussichten ebenfalls zur Zahlung der mithin insgesamt 11.777,20 €, worauf die Beklagte aber weiter nicht leistete.
Die Anspruchsbegründung ist der Beklagten am 1.12.2021 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 5.8.2022 hat die Beklagte die hilfsweise Aufrechnung gegen die Ansprüche der Klägerin erklärt mit den von der Beklagten unter den Verträgen vom 20.7.2018 und 18.10.2028 bereits jeweils für das erste Vertragsjahr gezahlten Vergütungen (11.209,80 € und 4.426,80 €) sowie zusätzlich mit der unter einem – hier nicht streitgegenständlichen – Vertrag mit der Auftragsnummer 202910 in Höhe von 2.951,20 € gezahlten Vergütung.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die außerordentlich fristlose Kündigung durch die Beklagte mangels entsprechenden Kündigungsgrundes unwirksam ist. Sie behauptet, dass weder im Jahr 2013 noch bei den nunmehr streitgegenständlichen Verträgen vereinbart worden sei, dass die Beklagte mit allen gebuchten Keywords auf der ersten Seite bei der Suchmaschine Google platziert werden würde. Das Kündigungsschreiben aus Januar 2014 habe die Klägerin damals ohne Präjudiz als ordentliche Kündigung gewertet. Zudem könne niemand – außer gegebenenfalls Google selbst – Suchmaschinenergebnisse sicher prognostizieren oder gar versprechen, an welcher Trefferstelle ein bestimmtes Angebot „landet“, zumal das konkrete Ergebnis einer Suche, die Sortierung der Treffer usw. von zahlreichen Faktoren abhänge, die die Klägerin nicht beeinflussen kann (z.B. Google-Algorithmus, Person des Suchenden, konkrete Präferenzen, (Browser-)Einstellungen usw.). Die Klägerin verspreche daher allgemein niemals einen derart konkreten Erfolg und habe dies auch gegenüber der Beklagten nie getan. Die Klägerin habe daher aus den vorgenannten Gründen die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass sie ein Versprechen wie in der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 18.7.2018 gefordert, nicht abgeben könne, weshalb ein solches auch nicht Gegenstand schriftlichen Vertrages wurde. Aus der nach Vertragsschluss erfolgten, von Beklagtenseite in Bezug genommenen Korrespondenz mit dem Zeugen M. ergebe sich nur, dass die Klägerin sich gleichwohl um ein gutes Ranking der für die Beklagten erstellten Advertorials bemühte. Die nach diesem Vertrag geschuldeten – von der Klägerin unstreitig erstellten – Advertorials seien zwischen dem 18.10. und 26.10.2018 online gestellt worden.
Bezüglich des Vertrags vom 18.10.2018 sei dieser wirksam an jenem Tag fernmündlich zwischen dem Zeugen M. und dem Geschäftsführer der Beklagten geschlossen worden. Zudem wirke die Auftragsbestätigung vom selben Tage (Anspruchsbegründung, S. 16 f.), die der Beklagten auch zugegangen sei, als kaufmännisches Bestätigungsschreiben, zumal die Beklagte jenem nicht widersprach, sondern die entsprechende Rechnung vollständig und vorbehaltlos zahlte. Die Klägerin habe die Advertorials unverzüglich und ordnungsgemäß platziert. Die Kündigung der Beklagten vom 12.9.2019 habe die Vereinbarung in Bezug auf das von der Klägerin abgerechnete (zweite) Vertragsjahr weder als außerordentliche noch als ordentliche Kündigung rechtzeitig beendet.
Bezüglich des Vertrags vom 29.8.2018sei dieser wirksam an jenem Tag fernmündlich zwischen dem Zeugen L. und dem Geschäftsführer der Beklagten geschlossen worden. Der Zeuge L. sei insoweit auch bevollmächtigt gewesen und habe entsprechende Eintragungen im CRM-System der Klägerin erstellt (vgl. Bl. 126 f. d.A.). Auch insoweit sei die Beklagtenseite jedenfalls durch die ihr zugegangene Auftragsbestätigung vom selben Tage (Anspruchsbegründung, S. 22 f.) nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gebunden. Da die Beklagte, die zum 12.9.2019 bereits die Kündigung aussprach, ihre weitere Mitwirkung an der Durchführung des Vertrages verweigerte, konnte die Klägerin die Advertorials auch nicht erstellen; die Beklagte habe sich mithin im Annahmeverzug befunden.
Die Klägerin beantragt:
1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin
a) einen Betrag in Höhe von 6.842,98 € nebst Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2020 und
b) einen Betrag in Höhe von 2.566,12 € nebst Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2019 und ferner
c) einen Betrag in Höhe von 2.368,10 € nebst Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2020
zu zahlen.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten einen Betrag in Höhe von 885,80 € nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass bezüglich des Vertrages vom 20.7.2018 völlig unklar sei, welches Vertragswerk anwendbar sein solle, da einerseits das Angebotsschreiben vorformulierte Klauseln enthält, es andererseits aber auf die im Internet abrufbaren AGB der Klägerin verweist; jene waren zum Zeitpunkt der Klageerwiderung jedoch nur mit Stand vom Februar 2019 abrufbar; es sei daher mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die AGB der Klägerin seit dem Vertragsschluss unverändert sind und zu jenem Zeitpunkt die Klausel zur – von der Beklagten im Verfahren gerügten – örtlichen Zuständigkeit sowie zur automatischen Vertragsverlängerung inhaltsgleich enthielten. Zudem sei im Rahmen jenes Vertrages vom 20.7.2018 vereinbart gewesen, dass die Advertorials nach Freigabe durch die Beklagte „bei Google auf Seite 1“ erscheinen würden, was als eine Platzierung unter den ersten 10 Suchergebnissen zu verstehen sei, da es sich dabei um die technische Grundeinstellung handele. Die Beklagte habe vor Annahme des Angebotes im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen M. deutlich zu erkennen gegeben dass es ihr darauf entscheidend ankomme, was sich unter anderem aus der E-Mail vom 18.7.2018 ergebe (Anlage B3a), zumal die Klägerin auch mit solchen Ergebnissen warb (vgl. Anlagen B9, B10), sowie aus weiteren E-Mails, in denen die Beklagte ihre Unzufriedenheit mit den jeweiligen Rankings gegenüber der Klägerin dokumentierte und dem Umstand dass der Zeuge M. den Geschäftsführer der Beklagten über den aktuellen Stand der Platzierungen unterrichtete (vgl. Anlage B5). Ohne jene Vereinbarung hätte die Beklagte den Vertrag nicht abgeschlossen. Auch im Jahr 2013 sei eine solche Zusage bereits Gegenstand der Vereinbarung gewesen, zumal die Klägerin der außerordentlichen Kündigung der Beklagten damals auch nicht widersprochen habe. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, wie geschehen, den Vertrag fristlos zu kündigen; selbst wenn jene außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte, so wäre mangels wirksamer Einbeziehung der AGB der Klägerin eine ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 648 BGB jederzeit möglich. Schließlich sei eine mit dem Kündigungsschreiben vom 12.9.2019 ebenfalls ausgesprochene ordentliche Kündigung, selbst wenn man die AGB zugrunde legte, noch rechtzeitig zum Ende des ersten Vertragsjahres erfolgt. Die Beklagte sei erst per E-Mail vom 30.10.2018 über die Fertigstellung der Advertorials informiert worden; die Advertorials seien nach notwendigen Korrekturen dann erst am bzw. nach dem 13.12.2018 online gegangen, weshalb die verlängerte Laufzeit der Advertorials frühestens am 13.12.2019 begonnen hätte; denn die Parteien hätten für jenen Vertrag ausweislich der vorgelegten E-Mails (Anlage B11) einen Vertragsbeginn erst ab Online-Stellung der Advertorials vereinbart; diese Vereinbarung gelte im Grunde auch für alle benannten Verträge.
Bezüglich des behaupteten Vertrags vom 18.10.2018 sei ein solcher schon gar nicht wirksam zustande gekommen. Eine vorherige Kommunikation der Beklagten mit dem Zeugen M. habe es nicht gegeben, auch ein Angebot sei (anders als beim erstgenannten Vertrag) nicht unterbreitet worden. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien sich fernmündlich über die wesentlichen bzw. notwendigen Vertragsinhalte geeinigt hätten. Die Auftragsbestätigung der Klägerin sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt angenommen worden. Die Beklagte habe jene Auftragsbestätigung auch gar nicht erhalten; dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Faxnummer … habe, der Sendebericht weise jedoch die … aus. Die Zahlung der Erstrechnung zu diesem Vertrag sei nur aufgrund eines Versehens der Beklagten erfolgt, da diese der Auffassung gewesen sei, eine Rechnung des Vertrags vom 20.7.2018 zu begleichen. Von der Rechnung in Bezug auf jenen Vertrag habe die Beklagte überhaupt erst durch eine Mahnung per E-Mail erfahren. Des Weiteren habe es sich bei den von der Klägerin erstellten Advertorials insoweit um „blanko“-Erstellungen bzw. leere Blätter gehandelt; diese seien auch nicht abgenommen worden, weshalb eine Vergütung auch noch gar nicht fällig gewesen sei.
Bezüglich des behaupteten Vertrags vom 29.8.2019 sei ein solcher ebenfalls nicht wirksam zustande gekommen. Die entsprechende Auftragsbestätigung habe die Beklagte nicht erhalten. Es habe im Vorfeld auch keine Kommunikation zwischen der Klägerin und der Beklagten dazu gegeben.
Auf beide der letztgenannten Verträge seien auch die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht anwendbar; dies wäre nur dann der Fall, wenn zwischen den Beteiligten zuvor Vertragsverhandlungen stattgefunden haben und das Bestätigungsschreiben in hinreichendem inhaltlichen Zusammenhang mit jenen steht.
Die hilfsweise Aufrechnung könne die Beklagte als Schadensersatz bzw. bezüglich des Vertrags vom 18.10.2018 als bereicherungsrechtlichen Anspruch geltend machen, weil die Klägerin die geschuldeten Leistungen aus den insoweit in Bezug genommenen Verträgen nicht erbracht habe, namentlich nicht wie geschuldet eine entsprechende Platzierung auf Seite 1 der Google-Trefferliste erreichte.
Das Gericht hat den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., L. und T.; insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle vom 12.8.2022 und 3.2.2023 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt zulässig (dazu unter I.) und jedenfalls überwiegend begründet; im Übrigen war sie abzuweisen (dazu insgesamt unter II.).
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg als Gericht am Unternehmenssitz der Klägerin örtlich zuständig.
1.
Bezüglich des Vertrags vom 20.7.2018 haben die Parteien, ihrerseits jeweils Formkaufleute gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 HGB, eine entsprechende, ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 ZPO geschlossen. Dies ergibt sich bereits aus dem von Beklagtenseite bestätigten Angebotsschreiben vom 20.7.2018, das den folgenden Passus ausweist: „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der A. I. GmbH.“ Dass diese Vereinbarung hier durch eine vorformulierte Klausel der Klägerin, die mithin ihrerseits dem AGB-Recht unterfällt, getroffen wurde, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen
a.
Die Klausel, die den örtlichen Gerichtsstand an den Ort der Klägerin als Verwenderin der AGB verlagert, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Im Gegenteil sind solche Vereinbarungen zwischen Kaufleuten üblich und zulässig (vgl. BeckOGK, BGB, Stand: 1.10.2023, § 307 Rn. 20; ebenso ausführlich MüKo, BGB, 9. Aufl. 2022, § 307 Rn. 318 f.). Besondere Umstände, die im Einzelfall den Vertragspartner, hier die Beklagte, doch unangemessen benachteiligen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b.
Auch ergeben sich bezüglich der Auslegung der Klausel keine Zweifel, so dass auch keine Auslegung zu Lasten der Klägerin im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB in Betracht kommt.
Der oben zitierte Wortlaut des besagten Angebotsschreibens ist eindeutig. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, das Schreiben verweise außerdem auf die im Internet abrufbaren AGB der Klägerin und es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass diese zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die Gerichtsstandsklausel wortgleich mit der Vereinbarung aus dem Angebotsschreiben seien, reicht dies nicht, um die Klarheit der Klausel in Zweifel zu ziehen oder sonst einen Einigungsmangel zu begründen. Dies wäre zwar dann denkbar, wenn sich die Formulierung im Angebotsschreiben und diejenigen in den weiteren AGB der Klägerin widersprächen. Ein solcher Widerspruch oder eine sonstige Unklarheit sind allerdings durch das bloße Bestreiten nicht dargelegt. Im Übrigen wäre ein solcher – nicht dargelegter – Widerspruch auch dahingehend auszulegen, dass diejenige Formulierung gelten soll, die in dem speziell zwischen den Parteien vereinbarten Angebotsschreiben enthalten ist. Im Übrigen bekundete der Zeuge T., dass sich die besagte Gerichtsstandsvereinbarung auch vor Februar 2019 bereits in den AGB der Klägerin befand. Dies ist jedenfalls auch deshalb glaubhaft, weil kaum anzunehmen ist, dass die Klägerin in ihren sehr umfangreichen AGB vor Februar 2019 eine anderweitige Bestimmung des Gerichtsstands traf.
2.
Bezüglich der Verträge vom 18.10.2018 und 29.8.2018 ergibt sich die örtliche Zuständigkeit bereits daraus, dass sich die Klägerin für den entsprechenden Vertragsschluss jeweils (auch) auf den Zugang der entsprechenden Bestätigungsschreiben vom 18.10.2018 und 29.8.2019 nach den Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens stützt, deren Zugang die Beklagte bestreitet. Die Klägerin hat damit die Vereinbarung der Gerichtsstandsklausel schlüssig dargelegt, eines weiteren Beweises bedarf es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht. Denn der Abschluss der Vereinbarung entsprechend der Bestätigungsschreiben insgesamt – einschließlich der Gerichtsstandsklausel – ist nicht nur Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit, sondern auch notwendiges Tatbestandsmerkmal des Anspruchs selbst (sog. doppelrelevante Tatsache, vgl. nur BGH, NZA-RR, 2010, S. 99 f.).
II.
Die Klägerin beansprucht zu Recht die (weitere) Vergütung nebst Zinsen aus dem Vertrag vom 20.7.2018 (dazu unter 1.) sowie aus dem Vertrag vom 18.10.2018 (dazu unter 2.). Die nach dem Vertrag vom 29.8.2018 geschuldete Vergütung kann die Klägerin nicht beanspruchen, insoweit war die Klage abzuweisen (dazu unter 3.). Auf die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Beträge hat die Beklagte keinen Anspruch, so dass die Hilfsaufrechnungen die der Klägerin zuerkannten Beträge im Ergebnis nicht gemäß den §§ 387, 389 BGB zum Erlöschen bringen (dazu unter 4.). Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin teilweise zu (dazu unter 5.).
1.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB die geltend gemachten 6.842,98 € aus dem Vertrag vom 20.7.2018 beanspruchen.
Die Parteien haben einen entsprechenden Werkvertrag abgeschlossen, der zum Gegenstand hatte, dass die vertragsgegenständlichen Advertorials bei den jeweiligen Publishern für den Verlängerungszeitraum vom 22.10.2019 bis 21.10.2020 weiter abrufbar sind; diese Leistung hat die Klägerin erbracht (dazu unter a.). Der Vertrag wurde für diesen Zeitraum von der Beklagten nicht wirksam gekündigt (dazu unter b.).
a.
Die Parteien haben am 20.7.2018 durch Angebot der Klägerin und Annahme der Beklagten gemäß den §§ 145 ff. BGB sich auf den Abschluss eines Vertrags zur Erstellung von insgesamt 16 Advertorials mit einer Laufzeit von 12 Monaten geeinigt, der sich, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt wird, um ein weiteres Jahr verlängert. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut des den Leistungsumfang der Klägerin festlegenden Angebotsschreibens vom 20.7.2018, das die Beklagte durch entsprechende E-Mail ohne Abweichung angenommen hat.
aa.
Das Gericht konnte indes, wie von Beklagtenseite behauptet, nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen, dass Gegenstand der Leistungspflicht der Klägerin auch sein sollte, dass die Advertorials unter den entsprechenden Keywords während der Vertragslaufzeit nach ihrer jeweiligen Freigabe durch die Beklagte bei einer Suche über die Suchmaschine „Google“ dort auf Seite 1 der Suchergebnisse zu finden sind.
Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Dieses Beweismaß ist nicht bereits dann erreicht, wenn die zu beweisende Tatsache hinreichend plausibel oder gar in einem naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn „mit an Sicherheit grenzend“ überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache gewinnen. Andererseits darf nicht die absolute Wahrheit zur Voraussetzung der Entscheidungsfindung gemacht werden. Entscheidend ist vielmehr die subjektive Überzeugung des Gerichts, die keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit verlangt. Das Gericht darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.2.1970, Az. III ZR 139/67 Rn. 72; Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 286, Rn. 17-19).
(1)
Gegen eine solche Vereinbarung spricht zunächst der eindeutige Wortlaut des Angebotsschreibens der Klägerin, dass eine solche Leistungszusage, geschweige denn eine Garantie, in keiner Weise enthält. Allerdings würde es sich bei der Übernahme einer solchen Verpflichtung auch im geschäftlichen Verkehr geradezu aufdrängen, diese auch zu verschriftlichen, da es sich um eine ausweislich der im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten Unterlagen erhebliche Abweichung von dem sonstigen Leistungsumfang der Klägerin handeln würde.
(2)
Das Gericht konnte sich auch nicht die Überzeugung verschaffen, dass eine – nicht im besagten Angebotsschreiben verschriftlichte – Nebenabrede dieses Inhalts zwischen den Parteien schriftlich und/oder mündlich getroffen wurde.
Zwar hat der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 18.7.2018 (Anlage B3) dem Zeugen M. mitgeteilt, dass für ihn die (erneute) Zusammenarbeit mit der Klägerin nur in Betracht kommt „unter der Bedingung, dass die gebuchten Keywörter allesamt auf der ersten Seite bei Google platziert werden (Garantie)“. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um ein Angebot auf Abschluss einer solchen Garantievereinbarung im Sinne der §§ 145 ff. BGB. Dass die Klägerin eine solche Vereinbarung angenommen hätte, konnte die Beklagte indes nicht nachweisen.
Das schriftliche Angebotsschreiben der Klägerin vom 20.7.2018 enthält diesbezüglich weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zustimmungserklärung. Im Gegenteil ist davon auszugehen, da es diese „Garantie“ im Rahmen der geschuldeten Leistungen gar nicht erwähnt, dass es sich (allenfalls) um einen neuen bzw. insoweit abweichenden Antrag im Sinne des § 150 BGB handelt, den die Beklagte sodann durch ihre darauffolgende E-Mail angenommen hat.
Auch eine mündliche Annahme der Garantievereinbarung konnte die Beklagte nicht nachweisen. Soweit sie sich dafür auf das Zeugnis des Zeugen M. berufen hat, konnten dessen Angaben die Annahme einer solchen Garantievereinbarung durch ihn (in Vertretung für die Klägerin) gerade nicht belegen. Der Zeuge berichtete zwar, dass er mit dem Geschäftsführer der Beklagten über die erzielbaren Platzierungen bei Google gesprochen habe und dies intensiver Bestandteil der Gespräche war. Ob eine Platzierung auf Seite 1 der Suchergebnisse Gegenstand des Gespräches war, konnte der Zeuge jedoch nicht konkret erinnern. Allerdings bekundete er, bei derartigen Anfragen, die es häufiger gegeben habe, stets gesagt zu haben, dass die Klägerin insoweit keine Garantien abgeben, sondern sich lediglich auf Referenzen aus anderen Aufträgen beziehen könne.
Diese Angaben sind für das Gericht auch glaubhaft. Es ist für das Gericht sicher nachvollziehbar, dass die Klägerin mit in der Vergangenheit bei bestimmten Keywords/Kunden bereits erzielten Erfolgen wirbt. Dass sie sich indes zu einer entsprechenden Garantie verpflichtet, dürfte schon deswegen fernliegend sein, weil die Auffindbarkeit konkreter Webseiten/Suchbegriffe auf Seite 1 der Google Suchergebnisse von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die sich eines direkten Zugriffs durch die Klägerin entziehen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, dass die Klägerin sie darauf doch hätte aufmerksam machen müssen, erschließt sich dem Gericht dieser Einwand nicht. Denn da die Beklagte selbst im Bereich Suchmaschinenoptimierung („S.“) tätig ist, musste ihr diese technische Gegebenheit zwanglos bekannt sein.
(3)
Auch die weiteren Umstände und die tatsächliche Abwicklung des Vertrags zwischen Vertragsschluss am 20.7.2018 und der Kündigung durch die Beklagte vom 12.9.2019 sprechen gegen die Vereinbarung einer solchen Garantie.
Eine entsprechende Vereinbarung ist dabei auch deswegen unwahrscheinlich, weil sie, wollten sich die Parteien (insbesondere die Klägerin) dergestalt binden, es sich geradezu aufdrängen würde, die weiteren Parameter einer solchen Garantie festzulegen. Da es offenkundig nahezu ausgeschlossen ist, dass bereits ab dem ersten Tag der Veröffentlichung eines Advertorials ein solches auf Seite 1 der Google-Suchergebnisse auftaucht, wäre es naheliegend, dann zu vereinbaren, ab welchem Zeitpunkt bzw. für welchen Zeitraum konkret eine solche Garantie geschuldet würde. Aufgrund der unterschiedlichen Darstellungsmöglichkeiten, die sowohl von den Browsereinstellungen der Nutzer als gegebenenfalls auch von der Website-Programmierung der Google-Suchmaschine abhängen können, wäre gleichfalls ebenfalls naheliegend, festzulegen, was die „Seite 1 der Suchergebnisse“ überhaupt umfassen soll, namentlich ob damit zum Beispiel die ersten zehn, die ersten 25, die ersten 50 Suchergebnisse o.ä. gemeint sein sollen.
Gegen den Abschluss einer solchen Garantie spricht gleichfalls, dass der Zeuge M. und der Geschäftsführer der Beklagten nach Vertragsschluss mehrfach über den „Erfolg“ der geschalteten Advertorials im Sinne einer guten Auffindbarkeit über die Google-Suchmaschine kommunizierten (vgl. Anlagenkonvolut B5). Dabei geht indes auch der Geschäftsführer der Beklagten ersichtlich davon aus, dass das Erreichen einer sehr guten Platzierung für sämtliche Advertorials allenfalls nach einer gewissen Zeit eintreten kann bzw. wird. Denn der Zeuge M. teilt u.a. sukzessive mit, dass vier Advertorials (4.12.2018), sieben Advertorials (21.12.2018) bzw. neun Advertorials (4.2.2019) auf der „ersten Seite“ auffindbar sind. Auch schreibt der Zeuge M. in einer jener Nachrichten an den Geschäftsführer der Beklagten: „Sie haben mir von ihrem Ziel erzählt, bei vielen Suchbegriffen möglichst die komplette erste Seite zu besetzen.“ All dies impliziert, dass es zwar Zielvorstellung und Absicht der Beklagten war, bezüglich der Advetorials bzw. der dazugehörigen Keywords – möglichst – gute Ergebnisse im Sinne einer bestmöglichen Auffindbarkeit bei Google zu erzielen. Dass zwischen den Parteien eine entsprechende Garantie, geschweige denn mit welchen Parametern im Einzelnen, vereinbart wurde, lässt sich dem aber gerade nicht entnehmen. Bei der rechtlich bindenden Vereinbarung einer solchen wäre indes zu erwarten gewesen, dass die Beklagte sich darauf auch im Rahmen dieser Korrespondenz, immerhin schon über ein halbes Jahr nach Vertragsschluss, berufen würde. Auch die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 29.3.2019 (Anlage B3b) erwähnt eine etwaige Garantie nicht, sondern nur, dass er mit den Ergebnissen „nicht zufrieden“ sei, weil „[e]in paar Artikel [...] tatsächlich schon auf der ersten Seite, aber bei der größten Anzahl der Artikel ganz weit hinten“ seien, worauf er „keine Lust“ habe.
(4)
Vor dem Hintergrund dieser Anzeichen, dass die Parteien eine Garantie wie von Beklagtenseite behauptet gerade nicht vereinbarten, kann sich das Gericht die entsprechende Überzeugung auch nicht unter dem Verweis der Beklagtenseite bilden, dass die Beklagte die Geschäftsbeziehung aus den Jahren 2013 bis 2014 schon einmal außerordentlich fristlos wegen entsprechend ausbleibenden Erfolgs bei den Google-Suchergebnissen kündigte. Ungeachtet der – streitigen – Frage, ob ein solches Recht damals existierte bzw. wie die Klägerin mit der damaligen Kündigung der Beklagten umging, entfaltet dieses ca. viereinhalb Jahre zurückliegende Vertragsverhältnis insoweit keine ausreichende indizielle Wirkung, zumal die Parteien auch nach Angaben des Geschäftsführers der Beklagten den Abschluss der hier streitgegenständlichen Verträge über zahlreiche E-Mails und Telefonate verhandelten, man sich also offenbar nicht entschied, eins zu eins auf bereits in der Vergangenheit bestehende Vereinbarungen zurückzugreifen.
bb.
Die demnach von der Klägerin geschuldete Leistung (dazu unter aa.) wurde von ihr unstreitig erbracht. D. h. es wurden unter dem zunächst am 20.7.2018 geschlossenen Vertrag die Advertorials erstellt und unter den besagten Keywords bei den Publishern online gestellt. Dies erfolgte ebenso unstreitig auch noch für den von der Klägerin hier konkret streitgegenständlich abgerechneten Verlängerungszeitraum vom 22.10.2019 bis 21.10.2020.
Da eine Abnahme der Leistung für diesen Verlängerungszeitraum, in dem die bereits onlinegeschalteten Advertorials schlicht in gleicher Form weiter abrufbar waren, keiner Abnahme bedurfte, § 646 BGB, war die entsprechende Vergütung spätestens mit Ablauf des Verlängerungszeitraums und damit mit entsprechender „Vollendung“ des insoweit geschuldeten Werkes bzw. Werkerfolges auch fällig.
b.
Die Beklagte hat den Vertrag vom 20.7.2018 auch nicht dergestalt (entsprechend der zwischen den Parteien vereinbarten Verlängerungsregelung) fristgerecht gekündigt, dass es nach dem ersten Geltungszeitraum von zwölf Monaten nicht mehr zu dem – hier streitgegenständlichen – zwischen Parteien vereinbarten Verlängerungszeitraum von weiteren zwölf Monaten gekommen wäre. Die Kündigung vom 12.9.2019 (Anlage B7) wurde erst zum 21.10.2020 wirksam.
aa.
Für eine außerordentlich fristlose Kündigung hätte es eines entsprechenden wichtigen Grundes gemäß § 648a BGB bedurft. Einen solchen hat die Beklagte nicht nachgewiesen.
Die Beklagte hat sich insoweit maßgeblich auf die Nichterfüllung der von der Klägerin zugesicherten Leistung berufen, dass die Advertorials auf Seite 1 der Google Suchergebnisse auffindbar sein sollten. Dass die Klägerin dies als Leistungsversprechen oder im Wege einer Garantie zusagte, konnte die Beklagte indes nicht nachweisen (dazu oben unter a.).
Weitere Gründe, warum der Beklagten unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein das Ausbleiben des von der Beklagtenseite beabsichtigten bzw. erhofften Erfolges der Auffindbarkeit der Advertorials bei den Suchergebnissen rechtfertigt eine solche Kündigung nicht. Denn die Klägerin hat die von ihr geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und darüber hinaus keine entsprechenden Zusagen getroffen, sodass das entsprechende Ausbleiben jenes Erfolges (Auffindbarkeit bei Google) gerade nicht ihrer Risikosphäre zuzuordnen ist. Darüber hinaus ist auch sonst eine Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten weder dargelegt noch ersichtlich.
bb.
Die von der Beklagten hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin (vgl. Anlage B7) wurde erst zum 21.10.2020 wirksam.
Denn die Vertragslaufzeit im Sinne der Laufzeit der gebuchten Keywords begann ausweislich der Korrespondenz der Parteien vom 20.7.2018 und der Anlage B11 spätestens am 21.10.2018, nämlich drei Monate nach der Buchung des Angebotes durch die Beklagte. Dem entspricht es auch, dass in der streitgegenständlichen Rechnung … vom 18.11.2019 der nachfolgende Leistungszeitraum vom 22.10.2019 bis zum 21.10.2020 angeführt ist. Um den Vertrag noch vor Eingreifen der vereinbarten Vertragsverlängerung um weitere 12 Monate zu kündigen, hätte es damit einer Kündigung gegenüber der Klägerin spätestens am 21.7.2019 bedurft. Die Verlängerungsklausel wurde auch wirksam vereinbart, denn sie war Bestandteil des Angebotsschreibens, dass die Beklagte ausdrücklich bestätigte.
Für ihren Vortrag, dass ein Vertragsbeginn erst zum 13.12.2018 vereinbart wurde, weil dann auch erst sämtliche Advertorials online waren, ist die Beklagte beweisfällig. Nach den insoweit maßgeblichen Willenserklärungen der Parteien war Beginn der Vertragslaufzeit hier der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein anderweitiger Wille lässt sich dem Angebotsschreiben der Klägerin, das die Beklagte bestätigte, nicht entnehmen. Denn das Schreiben enthält das Datum des Vertragsschlusses und den Hinweis: „Der Vertrag wird zunächst auf einen Zeitraum von 12 Monaten geschlossen.“ Zwar ist dann der jeweilige Kunde im Hinblick auf die Keywordpauschale bereits zahlungspflichtig, auch wenn die entsprechenden Advertorials noch gar nicht erstellt sind. Allerdings werden die Keywords dafür auch bereits bei dem Publisher geblockt, so dass keine anderen Kunden diese mehr erhalten können. Zudem hängt die Veröffentlichung der Advertorials auch von der Zuarbeit der Kunden in Form der „Briefings“ und der „Freigaben“ bzw. gegebenenfalls der Korrekturen ab, weshalb gegen eine solche Vereinbarung auch keine Wirksamkeitsbedenken bestehen. Dass die Parteien sich hier abweichend von dieser Regelung auf einen Vertragsbeginn erst bei Online-Schaltung sämtlicher Advertorials einigten, hat die Beklagte nicht bewiesen.
Selbst wenn, was zwischen den Parteien streitig und von Beklagtenseite nicht nachgewiesen ist, einige oder mehrere Advertorials (aus welchen Gründen auch immer) erst am 13.12.2018 online gingen, hat die Klägerin einer Verlagerung des Beginns der Vertragslaufzeit ausweislich der E-Mail vom 10.8.2018 (Anlage B11) nur bis maximal drei Monaten nach Vertragsschluss zugestimmt. Vertragsbeginn war damit, wie dargelegt, (spätestens) der 21.10.2018. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass eine Veröffentlichung der Advertorials auch bereits im Oktober 2018 erfolgte, was sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen T. ergibt, der die entsprechenden Daten im EDV-System der Klägerin abfragte. Auch die E-Mail des Zeugen M. an den Geschäftsführer der Beklagten vom 7.11.2018 deutet eben darauf hin, in der der Zeuge die Beklagte über die derzeitigen Rankings informiert und wonach „die Artikel erst zwei Wochen online sind“ (vgl. Anlage B16, S. 9).
cc.
Schließlich ist die Kündigungserklärung der Beklagten vom 12.9.2019 auch nicht in eine freie Kündigung nach § 648 BGB umzudeuten. Vielmehr kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung nur dann als eine freie Kündigung ausgelegt bzw. umgedeutet werden, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, dass eine solche dem Willen des Erklärenden entspricht und dieser Wille in seiner Erklärung gegenüber deren Empfänger zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 24.7.2003, Az. VII ZR 218/02, dort unter Rn 21 ff. - zitiert nach juris).
Dies ist hier bezüglich des Vertrags vom 20.7.2018 indes nicht der Fall. Zum einen ist bereits fraglich, ob ein solcher Wille in der Kündigungserklärung der Beklagten hinreichend zum Ausdruck kommt, da die Beklagte erklärte, sich „hilfsweise zum nächstmöglichen Kündigungstermin“ von den Verträgen lösen zu wollen und dabei offenbar auf die vereinbarten Kündigungsfristen Bezug nimmt. Zum anderen hat das freie Kündigungsrecht zur Folge, dass der Besteller (hier: die Beklagte) ab dem Zeitpunkt der Kündigung zwar seinen Anspruch auf die (restliche) Leistung verliert, er aber gleichwohl dem Unternehmer (hier: der Klägerin) zur Vergütung verpflichtet bleibt und sich der Unternehmer nur dasjenige anrechnen lassen muss, was er selbst in Folge der Kündigung erspart oder durch anderweitige Aufwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Da die Hauptarbeit der Klägerin – die Erstellung der Advertorials – allerdings bereits zu Beginn des ersten Vertragsjahres erledigt war und sie zudem ihrerseits gegenüber den Publishern als ihren Vertragspartnern bezüglich der gebuchten Keywords ebenfalls vertraglich gebunden ist, und somit auch im Fall des Wegfalls ihrer Leistungspflicht nichts erspart hätte, hätte die Beklagte im schlimmsten Fall sofort ihren Leistungsanspruch verloren, wäre aber voll vergütungspflichtig geblieben. Dass es ihrem Willen entsprach, ein solches in den möglichen Folgen des § 648 BGB begründetes wirtschaftliches Risiko in Kauf zu nehmen, kann das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen.
c.
Die Beklagte schuldet gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB auch die beantragten Verzugszinsen. Die Parteien vereinbarten unstreitig mündlich die Vorleistungspflicht der Beklagten. Die Klägerin macht hier für den in Rede stehenden Verlängerungszeitraum Zinsen auch (erst) ab dem 18.2.2020 geltend, nachdem die Beklagte bereits mehrfach von ihr gemahnt worden war.
2.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB ebenso die geltend gemachten 2.566,12 € aus dem Vertrag vom 18.10.2018 beanspruchen.
Die Parteien haben einen entsprechenden Werkvertrag jedenfalls nach den Grundsätzen des (konstitutiven) kaufmännischen Bestätigungsschreibens abgeschlossen, der zum Gegenstand hatte, dass die vertragsgegenständlichen sechs Advertorials beim Publisher „Focus“ für den Verlängerungszeitraum vom 18.10.2019 bis 17.10.2020 weiter abrufbar sind (dazu unter a.). Diese Leistung hat die Klägerin erbracht (dazu unter b.). Der Vertrag wurde für diesen Zeitraum von der Beklagten nicht wirksam gekündigt (dazu unter c.).
a.
Die Parteien haben den besagten Vertrag vom 18.10.2018 nach den Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens geschlossen; als solches fungierte das Schreiben der Klägerin vom 18.10.2018 (Anspruchsbegründung, S. 16 f.), das der Beklagten zuging und von ihr unwidersprochen entgegengenommen wurde.
aa.
Die Rechtsfolgen einer widerspruchsfreien Entgegennahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens treten nur dann ein, wenn das jeweilige Schreiben in seinem Wortlaut mit hinreichender Deutlichkeit auf ernsthafte Vertragsverhandlungen Bezug nimmt, die zumindest aus Sicht des Absenders zu einem gültigen Vertragsschluss geführt haben, und worin der Absender seine Auffassung über das Zustandekommen und den Inhalt eines mündlich, fernmündlich oder telegrafisch geschlossenen Vertrages mitteilt. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben muss zwar nicht als solches bezeichnet, aber eindeutig gefasst und erkennbar dazu bestimmt sein, einen Vertragsschluss und den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben sowie verbindlich festzulegen; etwaige Unklarheiten gehen dabei zulasten des Absenders. Will der Gegner den Inhalt eines solchen Bestätigungsschreibens, soweit er mit diesem Inhalt nach Treu und Glauben rechnen muß, nicht gelten lassen, so muß er unverzüglich widersprechen. Tut er das nicht, so gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als Vertragsinhalt (vgl. dazu u.a. insgesamt BGH, Urteil vom 9.7.1970, Az. VII ZR 70/68, Rn. 24 ff.; OLG Köln, Urteil vom 29.8.2014, Az. 3 U 27/14, Rn. 31 m.w.N. - zitiert nach juris).
bb.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten – namentlich fernmündlich zwischen dem Zeugen M. und dem Geschäftsführer der Beklagten – wurden vor der Übersendung des Schreibens an die Beklagte entsprechende ernsthafte, verbindliche Vertragsverhandlungen geführt, bei denen sich die Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte einig wurden und aufgrund derer (mindestens) die Klägerin von einem Vertragsschluss ausging.
Dies ergibt sich zum einen aus den für das Gericht schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen M., dass er bei seiner Tätigkeit für die Klägerin entsprechende Bestätigungsschreiben durch die Buchhaltungsabteilung nur dann in Auftrag gegeben habe, wenn es auch zu einem entsprechenden vorherigen (fernmündlichen oder schriftlich bestätigten) Vertragsschluss gekommen war. Dass die Klägerin ein entsprechendes Bestätigungsschreiben versandte, ist unstreitig und wird auch durch den entsprechend in Abschrift vorgelegten Sendebeleg (Anspruchsbegründung, S. 18) gestützt.
Hinzu kommt, dass das besagte Bestätigungsschreiben bereits die sechs beauftragten Keywords enthält, unter denen die Advertorials bei „F.“ platziert werden sollten (A. Agentur B., A1. Agentur B., S. Agentur, A. Agentur, A1. Agentur, A. Agentur F. a. M.). Diese weichen auch in erheblicher Weise von denjenigen Keywords ab, die unter dem Vertrag vom 20.7.2018 beauftragt worden waren. Das Gericht geht davon aus, dass diese zwischen den Parteien konkret abgestimmt bzw. von der Beklagten beauftragt wurden, was die Ernsthaftigkeit der Verhandlungen bestätigt. Es wäre hingegen geradezu abwegig, dass sich der Zeuge M. nicht nur vorherige Vertragsverhandlungen, sondern zudem auch noch sechs konkrete, komplett neue Keywords gleichsam selbst ausdachte und der Beklagten ein entsprechendes Schreiben zukommen ließ, zumal angesichts der ausweislich der geführten E-Mail-Korrespondenz offenbar ohnehin angespannten Beziehung zu der Beklagten in der Folge der „Bestätigung“ eines gleichsam völlig fiktiven Vorgangs eine (zu Recht) ausgesprochen verärgerte Reaktion der Beklagten zu erwarten gewesen wäre.
Indes bleib eine solche Reaktion vollkommen aus, die Beklagte zahlte die Rechnung und der Geschäftsführer der Beklagten beschwerte sich in der Folge mit E-Mail vom 29.3.2019 sogar bei der Klägerin, dass sie in Bezug auf den Publisher Focus das von ihm gebuchte Keyword „A.s Agentur B.“ (wörtlich: „mein gebuchtes Keyword A.s Agentur B.“) an eine andere Agentur vergeben habe, er habe gerade nicht „A. Agentur B.“ gebucht (vgl. Anlage B3a). Diese Korrespondenz lässt sich für das Gericht nur dahingehend deutend, dass es zu den besagten Keywords zur Platzierung der Advertorials bei F. eine Buchung der Beklagten gab. Auch nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis (vgl. Verfügung vom 18.8.2023, Bl. 238 f. d.A.) hat sich die Beklagtenseite zu diesem Widerspruch in ihrem Vorbringen – leugnen eines Vertragsabschlusses einerseits, aktenkundige Beschwerden des Geschäftsführers über konkrete „Buchungen“, die Bestandteil des Vertrages waren, andererseits – in keiner Weise geäußert. Das Gericht hält es insoweit auch für eine Schutzbehauptung, wenn die Beklagte vortragen lässt, sie habe die Rechnung des ersten Vertragszeitraums „versehentlich“ bezahlt.
Soweit der Geschäftsführer der Beklagten in einer E-Mail vom 15.11.2019 an die Klägerin (vgl. Anlage K1, S. 7 f.) zu diesem Vertrag formulierte „Auch wenn ich die erste Rechnung an Sie bezahlt habe. Haben Sie keinen mit mir geschlossenen (unterschriebenen) Vertrag. [...] Sie müssen mir beweisen können, dass wir ein Vertrag schriftlich geschlossen haben, wo dies alles drin steht und den ich unterschrieben an Sie zurückgesendet habe.“, fußt dies offenbar auf der (unzutreffenden) Rechtsauffassung der Beklagten, ein wirksamer Vertrag könne nur, wie beim Vertrag vom 20.7.2018, durch schriftliches Angebot und schriftliche Annahme geschlossen werden. Der eindeutig ebenfalls auf diesen Vertrag bezogene Nachsatz „Außerdem haben Sie auch hier sich nicht an die vereinbarte Platzierung dran gehalten.“ zeigt hingegen auf, dass es auch insoweit zu entsprechenden Leistungen durch die Klägerin in Kenntnis der Beklagten kam, was ebenfalls eine entsprechende vertragliche Vereinbarung impliziert.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge M. in seiner Vernehmung keine konkrete Erinnerung mehr an den zeitlichen Ablauf der Beauftragung hatte und bekundete, es habe „keine Folgeaufträge“ gegeben. Allerdings verortete der Zeuge den Vertragsschluss auch auf Ende 2018 und ergänzte, dass es noch ein „Hin und Her“ wegen der Suchbegriffe gab und dass, wenn daraus ein Folgeauftrag gemacht wurde, dies im engen zeitlichen Zusammenhang hätte geschehen müssen. Dies lässt sich mit den hier in Rede stehenden Daten – erster Vertragsschluss am 20.7.2018, zweiter Vertragsschluss am 18.10.2018 vereinbaren und spricht vor dem Hintergrund der übrigen Beweismittel nicht gegen den zweiten Vertragsschluss.
Ebenso wenig zweifelt das Gericht deshalb an einem Vertragsschluss, weil das erste Angebotsschreiben für den Vertrag vom 20.7.2018 noch eine andere Kundennummer der Beklagten aufweist (…). Alle nachfolgenden Dokumente - sowohl zum Vertrag vom 20.7.2018 als auch zum Vertrag vom 18.10.2018 - tragen die Kundennummer …. Letztlich kann das Gericht auch nicht dem Argument folgen, es habe deshalb keine Korrespondenz im Hinblick auf einen Vertragsschluss zwischen Klägerin und Beklagter im Oktober 2018 gegeben, weil der Geschäftsführer der Beklagten am 30.10.2018 an den Zeugen M. schrieb „ich möchte Sie nur darüber informieren, dass ich Sie nicht vergessen habe.“ (vgl. Anlage B16). Aus dieser Nachricht und auch aus der insoweit weiter in Anlage B16 vorgelegten Korrespondenz ergibt sich nicht, dass die Parteien nicht Mitte Oktober vor dem Vertragsschluss kommunizierten. Zudem scheint die Nachricht nach dem vorgelegten E-Mail-Verlauf eher in dem Zusammenhang zu stehen, dass die Beklagte für einige Advertorials noch immer nicht die Briefings hinterlegt oder Advertorials freigeschaltet hatte (vgl. vorangegangene E-Mails vom 4.10.2018).
cc.
Das Bestätigungsschreiben wurde auch für die Beklagte hinreichend deutlich als solches bezeichnet. Dass es dabei nicht ausdrücklich mit „Bestätigungsschreiben“ überschrieben wurde, sondern mit „Auftragsbestätigung“, ist insoweit unschädlich und ausreichend (so auch BGH, a.a.O., Rn. 25, ebenfalls für eine Bezeichnung als „Auftragsbestätigung“). Das Schreiben nimmt für die Beklagte zudem deutlich auf die vorangegangenen Gespräche Bezug und lässt auch erkennen, dass die Klägerin ihrerseits von einem Vertragsschluss ausging, denn es heißt dort einleitend „wie mit Herrn M. am 18.10.2018 vertraglich vereinbart, bestätigen wir hiermit Ihre Buchung:“.
dd.
Schließlich ist das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 18.10.2018 der Beklagten auch gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen.
Die Klägerin hat dazu einen entsprechenden Sendebericht des von ihr verwendeten Faxgerätes vorgelegt (Anspruchsbegründung, S. 18), nach der das insgesamt fünfseitige Schreiben am 18.10.2018 an die Faxnummer (0)082319575327 erfolgreich übermittelt wurde. An diese Nummer hatte die Klägerin auch das Bestätigungsschreiben zum Vertrag vom 20.7.2018 – unstreitig – erfolgreich übermittelt. Daher kann die Beklagte zunächst nicht mit dem Argument durchdringen, ihre Faxnummer sei die … (ohne „führende Null“). Wie allgemein bekannt ist, ist im Rahmen von Telefonanlagen, wie sie in Unternehmen verwendet werden, für eine Verbindung nach außerhalb des Unternehmens eine führende Null erforderlich. Das vorgenannte Argument der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts im Übrigen auch deshalb besonders unsinnig, weil die Beklagte selbst zugibt, ein Fax am 18.10.2018 erhalten zu haben, dass sie der Klägerin zuordnen konnte (dazu nachfolgend).
Auf den Sendebericht der Klägerin als besonders starkes Indiz für die erfolgreiche Übermittlung des Schreibens hat die Beklagte nicht substanziiert erwidert. Denn in einer solchen Konstellation kann sich der Empfänger nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken; er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen (vgl. BGH, NJW-RR 2014, S. 683, Rn. 30). Das Empfangsjournal für den 18.10.2018 hat die Beklagte nicht, auch nicht auszugsweise, vorgelegt. Stattdessen legte sie ein „Fax unbekannten Datums“ (Anlage B13) vor mit der schriftsätzlichen Behauptung, dieses hätte sie am 18.10.2018 erreicht, es sei jedoch nicht (wie in dem Sendebericht der Klägerin) am 18.10.2018 um 15:48:20 Uhr zugegangen, sondern am nämlichen Tage um 16:10:20 Uhr. Die Übertragung habe außerdem nicht 4:16 Minuten gedauert, sondern 3:43 Minuten.
Dass das als Anlage B13 vorgelegte Fax „unbekannten Datums“ dasjenige vom 18.10.2018 ist, hält das Gericht allerdings für fernliegend. Erstens sind jenem ausweislich der Seite 5 die AGB der Beklagten mit Stand von Februar 2019 beigefügt. Zweitens wurde ausweislich des von Klägerseite zur Akte gereichten Sendeprotokolls mindestens die erste Seite des Faxes offenkundig ordnungsgemäß lesbar eingescannt. Drittens ist schon zweifelhaft, ob es sich überhaupt um einen echten Ausdruck vom Faxgerät der Beklagten handelt. Denn es wäre insoweit zu erwarten, dass auf den durch das Faxgerät der Beklagten ausgedruckten Seiten jeweils die sog. „Fax-Kopfzeile“ zu lesen wäre, wie z.B. auf S. 1 und S. 5 der Anlage B12 ganz oben erkennbar. Denn diese wird vom sendenden Faxgerät elektronisch eingefügt und vom empfangenden Faxgerät ungeachtet des sonst erhaltenen Schriftstückinhaltes aufgedruckt. Damit hat die Beklagte auch durch die Vorlage der Anlage B13 nicht ihrer sekundären Darlegungslast genügt.
Dafür, dass die Beklagte das Fax empfing, spricht schließlich indiziell auch, dass unter dem besagten Vertrag entsprechende Leistungen ausgetauscht wurden, d.h. die Beklagte die Vergütung zahlte und die Klägerin offenbar die geschuldeten Advertorials erstellte (dazu noch unten unter b.), wobei die Beklagte dazu notwendigerweise auch die Briefings erstellen und Freigaben erteilen musste. Dass dies alles erfolgte, nachdem die Beklagte nur fernmündlich mit dem Zeugen M. gesprochen hatte, hält das Gericht für abwegig.
ee.
Selbst wenn – wovon das Gericht indes nicht ausgeht – ein Übertragungsfehler bei der Übermittlung des Faxes vorgelegen haben sollte, wäre ein Zugang des Faxes bei der Beklagten zu bejahen. Denn ein solcher Übertragungsfehler wäre hier offenkundig der Sphäre der Beklagten zuzuordnen, da die Absendung bei der Klägerin ausweislich des Sendeberichts, der die erste Seite des übertragenen Faxes leserlich zeigt, offenbar bei korrekter Einlesung des Faxes funktionierte. Die Beklagte, die nach Angaben ihres Geschäftsführers das Fax der Klägerin zuordnen konnte (vgl. Protokoll vom 12.8.2022, dort S. 3) wäre dann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten gewesen, die fehlerhafte Übertragung der Klägerin anzuzeigen, zumal die Beklagte nach den durchgeführten Vertragsverhandlungen auch mit einem Fax rechnen konnte. Nach den Grundsätzen der fahrlässigen Zugangsvereitlung bei selbst bereitgestellten Empfangsvorkehrungen kann sie sich, wenn das Zugangshindernis in ihre Sphäre fällt und sie den Absender erkennen kann, nach § 242 BGB nicht auf den fehlenden Zugang der Willenserklärung berufen, sondern muss sich so behandeln lassen, als sei ihr diese zugegangen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1970, Az. IV ZR 52/69, VersR 1971, 262).
ff.
Schließlich stehen entgegen dem Vortrag der Beklagten einem solchen Vertragsschluss auch nicht die eigenen AGB der Klägerin entgegen (vgl. Schriftsatz vom 22.2.2024, S. 3, Bl. 317 d.A.). Denn darin heißt es, dass ein Angebot der Klägerin durch den Kunden schriftlich oder mündlich angenommen werden kann. Die Klägerin ging hier ersichtlich von einem Vertragsschluss durch mündliche Erklärungen aus. Dass ein solcher ggf. erst durch die widerspruchslose Entgegennahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens erfolgt, wird durch die AGB nicht ausgeschlossen, zumal danach auch konkludente Handlungen des Kunden zum Vertragsschluss führen können.
b.
Das Gericht ist schließlich der Überzeugung, dass die Klägerin auch die Leistungen für die hier beanspruchte Vergütung erbracht hat, d.h. die unter dem Vertrag vom 18.10.2018 zu erstellenden Advertorials auch für den Verlängerungszeitraum vom 18.10.2019 bis zum 17.10.2020 bei dem Publisher „F.“ abrufbar waren.
In der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 15.11.2019 (Anlage K1, dort S. 3 f.) nimmt jener auf den besagten Vertrag ausdrücklich Bezug und führt dazu aus: „Auch wenn ich die erste Rechnung an Sie gezahlt habe. [...] Außerdem haben Sie auch hier sich nicht an die vereinbarte Platzierung dran gehalten. Aus diesem Grund steht uns auch hier den schon bezahlten Betrag zu 100 Prozent wieder zurück (zu). Wie schon gesagt. Sie können sich überlegen, ob Sie uns das Geld wieder zurückerstatten oder Sie schalten diese Advertorials ein Jahr Gratis oben drauf. Ihre Entscheidung“
Diese „Reklamation“ lässt sich zur Überzeugung des Gerichts nur dahingehend interpretieren, dass von der Klägerin die besagten Advertorials unter diesem Vertrag erstellt und online geschaltet wurden. Denn wären zu jenem Zeitpunkt, d.h. über ein Jahr nach dem Vertragsschluss, die Advertorials noch immer nicht erstellt bzw. bloße „blanko“-Erstellung oder „leere Seiten“ gewesen, hätte der Geschäftsführer der Beklagten, der die Leistungen der Klägerin ausweislich der zur Akte gereichten, äußerst umfangreichen Korrespondenz offenbar akribisch verfolgte, nicht nur mit Sicherheit die bereits geleistete Zahlung zurückgefordert, sondern hätte dann auch keinen Anlass gehabt, sich in diesem Zusammenhang über die Platzierung der Advertorials zu beschweren oder eine verlängerte Laufzeit derselben zu beanspruchen („oder Sie schalten diese Advertorials ein Jahr Gratis oben drauf“). Auch diesen Widerspruch zwischen der E-Mail-Korrespondenz einerseits und dem Bestreiten der Leistungserbringung andererseits hat die Beklagte nicht aufgeklärt. Soweit sie sich darauf beruft, die Begleichung der Rechnung sei versehentlich erfolgt, weil die Beklagte annahm, auf den Vertrag vom 20.7.2018 zu leisten, wertet das Gericht dies (ebenso wie das Bestreiten der Leistungserbringung als „leere Seiten“ - zumal die Advertorials von der Beklagten freizugeben waren) als Schutzbehauptung. Denn auch dann hätte die Beklagte jenen Betrag längst zurückgefordert oder wäre spätestens dann auf ihr „Versehen“ aufmerksam geworden, wenn sie für dieselbe Leistung unter dem Vertrag vom 20.7.2018 erneut hätte zahlen sollen. Nur ergänzend sei angemerkt, dass das deutliche und teils vehemente Auftreten der Beklagten gegenüber der Klägerin insgesamt auch keinesfalls den Eindruck vermittelt, dass die Beklagte eine versehentlich veranlasste Zahlung der Klägerin unter irgendwelchen Umständen gleichsam „umsonst“ überlassen hätte.
Schließlich berichtete auch der Zeuge T., der mit dem Geschäftsführer der Beklagten wegen Beanstandungen Rücksprache hielt, dass er sich nicht erinnern könne, dass es in der Korrespondenz jemals um nicht veröffentlichte Advertorials ging, sondern dass der Geschäftsführer der Beklagten auch im Hinblick auf den Vertrag vom 18.10.2018 die erzielte Platzierung der Advertorials bemängelte. Diese glaubhaften Angaben fügen sich nahtlos in die vorgenannten Ausführungen ein.
c.
Auch der Vertrag vom 18.10.2018 wurde schließlich durch die Klägerin nicht wirksam durch die E-Mail vom 12.9.2019 gekündigt. Eine wirksame ordentliche Kündigung hätte, da die anfängliche Vertragslaufzeit vom 18.10.2018 bis zum 17.10.2019 lief, bereits zum 18.7.2019 erfolgen müssen. Da dies nicht der Fall war, verlängerte sich die Vertragslaufzeit um 12 Monate auf den Zeitraum vom 18.10.2019 bis zum 17.10.2020. Denn auch das Bestätigungsschreiben bezüglich des Vertrags vom 18.10.2018 enthielt die Verlängerungs- und Kündigungsklausel wie der Vertrag vom 20.7.2018. Dass die Vertragslaufzeit erst mit Online-Stellung der Advertorials beginnen sollte, ist weder dargelegt noch bewiesen. Aus der Anlage B11 ergibt sich eine solche Vereinbarung nicht (vgl. dazu oben unter II.1.b.). Dies gilt umso mehr, als jene Korrespondenz aus August 2018 vor dem hier in Rede stehenden Vertragsschluss vom Oktober 2018 lag und sich daher allenfalls auf den Vertrag vom 20.7.2018 erstreckte.
Für eine außerordentlich fristlose Kündigung fehlt es an einem entsprechenden Kündigungsgrund im Sinne des § 648a BGB. Auch eine freie Kündigung nach § 648 BGB kann das Gericht hier nicht feststellen. Insoweit wird insgesamt auf die Ausführungen oben unter II.1.b. verwiesen.
d.
Die im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung zum Vertrag vom 18.10.2018 geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB erst ab dem 19.9.2021 zu. Im Übrigen war der geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin hat (im Gegensatz zu den beiden anderen Verträgen) nicht vorgetragen, dass die Parteien zum besagten Vertrag eine Vorleistungspflicht der Beklagten vereinbarten. Die Fälligkeit der Forderung trat daher, da es sich auch bei der Leistung des Folgezeitraums vom 18.10.2019 bis zum 17.10.2020, d.h. bei dem weiteren Verfügbarhalten der Advertorials beim Publisher F., um eine Werkleistung handelt, gemäß §§ 641, 646 BGB erst mit Vollendung des Werkes, d.h. mit Ablauf des vorgenannten Zeitraums, ein. Dass der Vertrag und die streitgegenständliche Rechnung den Passus enthalten „Zahlungsbedingungen: 7 Tage netto ohne Abzug“ enthielten, ist für das Vereinbaren einer Vorleistungspflicht auch nicht ausreichend, da insoweit nur eine Aussage über die Zahlungsbedingungen ab Erhalt der Rechnungen getroffen wird, nicht jedoch, wann die Fälligkeit der Vergütung eintritt, die dann ihrerseits erst zur Rechnungsstellung berechtigt.
Die Klägerin wurde nach Fälligkeit indes unstreitig durch Anwaltsschreiben vom 15.9.2021 gemahnt. Das Gericht rechnet mit einem Postlauf von drei Tagen, d.h. einem Zugang bei der Beklagte am 18.9.2021, so dass Verzug ab dem 19.9.2021 eintrat.
3.
Bezüglich des Vertrags vom 29.8.2018 konnte die Klägerin ihren geltend gemachten Vergütungsanspruch gemäß § 631 BGB nicht nachweisen. Die Klage war daher insoweit abzuweisen.
Das Gericht geht zwar im Ergebnis auch insoweit von einem Zugang des entsprechenden Bestätigungsschreibens vom 29.8.2019 (Anspruchsbegründung, S. 22 f.) aus, wofür auf die Ausführungen oben unter II.2.a.dd./ee. verwiesen werden kann.
Allerdings kann das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob es insoweit zwischen dem Zeugen L. und dem Geschäftsführer der Beklagten bereits zu einem mündlichen Vertragsschluss oder jedenfalls ernsthaften Vertragsverhandlungen kam in Bezug auf die Buchung weiterer Advertorials beim Publisher „S.“.
Der Zeuge L. konnte sich in seiner Vernehmung am 3.2.2023 an Einzelheiten zu der Kommunikation mit dem Geschäftsführer der Beklagten nicht mehr erinnern. Das Gericht konnte ihn wegen Unermittelbarkeit seiner ladungsfähigen Anschrift auch nicht erneut vernehmen.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge L. im CRM-System der Klägerin offenbar entsprechende Eintragungen tätigte, die auf einen Vertragsschluss hindeuten. Ob es solche Vertragsverhandlungen aber gab oder nur das – unstreitig erstellte – Angebot der Klägerin vom 1.8.2019, lässt sich vor dem Hintergrund der protokollierten Angaben des Zeugen L. vom 3.2.2023 nicht eindeutig feststellen. Dabei zieht das Gericht zwar in Betracht, dass es sich bei dem Bestreiten der Beklagten auch insoweit um eine Schutzbehauptung handeln könnte. Im Gegensatz zum Vertrag vom 18.10.2018 sind der Auftragsbestätigung aber noch keine konkreten Keywords zu entnehmen, kam es zu keiner konkreten, leistungsbezogenen Korrespondenz zwischen den Parteien und erstellte die Klägerin im Übrigen unstreitig auch keine Advertorials. Im Ergebnis bleibt ein Vertragsschluss damit zwar (gut) möglich, ist aber nicht zur erforderlichen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
4.
Da der Klägerin die beanspruchte Vergütung aus den Verträgen vom 20.7.2018 sowie vom 18.10.2018 zusteht, war auch über die von der Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden. Das Bestehen jener Ansprüche konnte die Beklagten indes nicht nachweisen.
Die Beklagte forderte insoweit die von ihr geleisteten Vergütungen unter den Verträgen vom 20.7.2018, 18.10.2018 (jeweils erstes Vertragsjahr) sowie vom 23.1.2019 als Schadensersatz bzw. nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts zurück.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche nach den §§ 812 ff. BGB kann die Beklagte nicht geltend machen, denn allen Zahlungen liegen wirksame Vertragsverhältnisse zugrunde. Für die Verträge vom 20.7.2018 und 23.1.2019 ist dies unstreitig, für den Vertrag vom 18.10.2018 wird auf die Ausführungen oben unter II.2. verwiesen.
Schadensersatzansprüche stehen der Beklagten ebenfalls nicht zu. Sie hat schon die von ihr behauptete Schlecht- bzw. Nichtleistung der Klägerin nicht nachgewiesen. Insoweit beruft sich die Beklagte (auch in diesem Zusammenhang) darauf, dass die Klägerin mit den Advertorials die von ihr zugesagten Platzierungen „bei Google auf Seite 1“ nicht erreicht habe. Die Beklagte konnte indes nicht nachweisen, dass eine solche Platzierung überhaupt Gegenstand der Leistungspflicht der Klägerin war. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter II.1.a. verwiesen.
5.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gemäß den §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB nur auf einen Gegenstandswert von 6.842,98 € beanspruchen; im Übrigen war die Klage insoweit abzuweisen. Denn bezüglich des Vertrags vom 18.10.2018 (weiterer Gegenstandswert in Höhe von 2.566,12 €) wurde die Beklagte durch das vorgerichtliche Anwaltsschreiben der Klägerseite überhaupt erst in Verzug gesetzt. Bezüglich des Vertrags vom 29.8.2019 konnte sie nicht nachweisen, dass der insoweit angemahnten Forderung ein berechtigter Anspruch zugrunde lag.
Nach der im Übrigen unstreitigen Berechnungsweise aus der Anspruchsbegründung (dort S. 26) ergibt sich ein erstattungsfähiger Anspruch wie folgt:
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (Gegenstandswert 6.842,98 €): 579,80 €
Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
SUMME 599,80 €
Auf die auf diese Position ab Rechtshängigkeit geforderten Zinsen gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB hat die Klägerin Anspruch ab dem 2.12.2021.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1; 709 ZPO.
Im Hinblick auf die Kostenentscheidung ist dazu auszuführen, dass die Klägerin nur zu einem geringfügigen Teil der gesamten den Streitwert ausmachenden Forderungen unterliegt (2.368,10 € Unterliegen bei einem Gesamt-Streitwert von 30.365,00 €, siehe zu Letzterem nachfolgend unter IV.) und die Zuvielforderung nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.
IV.
Der Streitwert des Verfahrens war festzusetzen auf 30.365,00 €.
Davon entfallen 11.777,20 € auf die von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung sowie 18.587,80 € gemäß § 45 Abs. 3 GKG auf die hilfsweise erklärten Aufrechnungen der Beklagten, über die das Gericht im Rahmen dieses Urteils mit entschieden hat.