Räumung und Herausgabe eines Einfamilienhauses KI-Titel
Rechtliches Gehör · Gleichheitssatz · Verfassungsbeschwerde · Begründungspflicht · Grundrechtsverletzung
Sonstiges
Vf. 10-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 8. März 2021
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 2. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Verfahren vor dem Amtsgericht Meißen mit dem Aktenzeichen 104 C 252/17.
Soweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren auf Räumung und Herausgabe eines Einfamilienhauses in Anspruch genommen. Durch – nicht beigefügtes – Endurteil des Amtsgerichts vom 1. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer offenbar antragsgemäß verurteilt. Nach eigenen Angaben legte der Beschwerdeführer Berufung hiergegen ein.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) und eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG). Der erkennende Richter habe vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen (z.B. Bankbelege) nicht gewürdigt und den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Demgegenüber habe er die Behauptungen des Klägers zu ausstehenden Nebenkosten ohne – auch rechnerische – Prüfung als glaubhaft erachtet. Das Urteil stehe im Widerspruch zu einem klageabweisenden Urteil in dem Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Meißen mit dem Aktenzeichen 112 C 80/19, was gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Zahlreiche Anträge beim Amtsgericht seien ungehört geblieben oder zurückgewiesen worden.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Sie genügt schon nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer stellt weder den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich dar noch legt er maßgebliche Entscheidungen vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder das Urteil des Amtsgerichts Meißen aus dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren noch das Urteil im Parallelverfahren vorgelegt, aus dem er den Gleichheitsverstoß ableitet. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wird deshalb nicht erkennbar.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl