Rechtsweg bei Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO gegen ein Jobcenter
Leitsatz
1. Für eine Klage auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen ein Jobcenter wegen der Verarbeitung von Sozialdaten in einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG in Verbindung mit § 81b Abs. 1 SGB X der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
2. Art. 34 Satz 3 GG ist nicht einschlägig, wenn der Kläger unmittelbar den datenschutzrechtlich Verantwortlichen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO und nicht den Staat aus Amtshaftung in Anspruch nimmt.
3. Ein vor Rechtshängigkeit erlassener Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung. Die aufgrund des Beschlusses erfolgte Aktenübersendung ist als formlose Abgabe zu behandeln. Eine Verweisung nach § 281 ZPO innerhalb des ordentlichen Rechtswegs steht der anschließenden Prüfung des Rechtswegs nach § 17a GVG nicht entgegen.
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.
2. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen.
3. Der Streitwert wird vorläufig auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Mit seiner am 10.07.2026 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Klage verlangt er von dem beklagten Jobcenter immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, mindestens 1.500,00 € nebst Zinsen. Er beanstandet, der Beklagte habe auf sein elektronisches Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO lediglich ein 5,60 kg schweres Papierkonvolut übersandt und technische Systemprotokolle der elektronischen Akte nicht herausgegeben.
Das Amtsgericht Nürtingen hat sich mit Beschluss vom 19.08.2026 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Die Klageschrift war dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt lediglich formlos zur Stellungnahme im Prozesskostenhilfeverfahren übersandt worden. Nach Eingang der Akten beim Landgericht ist die Klageschrift dem Beklagten am 24.09.2026 förmlich zugestellt worden.
Mit Verfügung vom 27.08.2026 hat das Gericht auf die beabsichtigte Verweisung an das Sozialgericht Stuttgart hingewiesen. Der Kläger ist dem mit Schriftsatz vom 09.09.2026, eingegangen am 11.09.2026, entgegengetreten. Er hält die Verweisung durch das Amtsgericht für bindend und wegen Art. 34 Satz 3 GG allein die ordentlichen Gerichte für zuständig.
II.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Parteien gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich und sachlich zuständige Sozialgericht Stuttgart zu verweisen.
1. Für die von dem Kläger verfolgten Ansprüche ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG in Verbindung mit § 81b Abs. 1 SGB X der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
a) § 81b Abs. 1 SGB X erfasst Klagen einer betroffenen Person gegen den Verantwortlichen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 und 2 SGG. Dazu gehört auch der unmittelbar auf Art. 82 DSGVO gestützte Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens (vgl. BSG, Beschluss vom 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R -, SozR 4-1300 § 81b Nr 1, SozR 4-1500 § 51 Nr 18, juris Rn. 15 ff. und 23 ff.; Urteil vom 24.09.2024 - B 7 AS 15/23 R -, BSGE 139, 35-47, SozR 4-7645 Art 82 Nr 1, SozR 4-1500 § 55 Nr 29 -, juris Rn. 14).
b) Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Daten im Leistungsverhältnis nach dem SGB II verarbeitet. Es handelt sich damit um Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X, § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG). Der Zahlungsantrag wird ausdrücklich auf Verstöße gegen Art. 12 und Art. 15 DSGVO gestützt. Sollte das spätere Vorbringen zusätzlich als Antrag auf elektronische Herausgabe von Systemprotokollen zu verstehen sein, wäre auch dieser Anspruch des Betroffenen von § 81b Abs. 1 SGB X erfasst.
2. Die Vorschrift des Art. 34 Satz 3 GG führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Art. 82 DSGVO begründet keinen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, sondern eine unmittelbare Haftung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Die beiläufige Erwähnung einer möglichen gesonderten Amtshaftungsklage ändert den Streitgegenstand nicht. Im Übrigen hat der Kläger einen solchen Anspruch auch nicht zur Entscheidung gestellt (vgl. BSG, Beschluss vom 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R -, juris Rn. 19 und 23 ff.).
3. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 19.08.2026 steht der Verweisung nicht entgegen.
a) Mangels Zustellung war die Klage damals noch nicht rechtshängig (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). Der tatsächliche Zugang heilte dies nicht, weil die Übersendung ausdrücklich formlos und ohne Zustellungswillen erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 11/16 -, BGHZ 214, 294, juris Rn. 35 ff.). Ein vor Rechtshängigkeit erlassener Verweisungsbeschluss entfaltet indes keine Bindungswirkung. Die antragsgemäße Aktenübersendung ist daher lediglich als formlose Abgabe zu behandeln (vgl. BAG, Beschluss vom 16.08.2016 - 9 AS 4/16 -, juris Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 20.12.2023 - 102 SchH 218/23 e -, juris Rn. 16).
b) Im Übrigen betrifft § 281 ZPO nur die sachliche oder örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs. Auch nach einer bindenden Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht bleibt die Rechtswegprüfung nach § 17a GVG geboten (vgl. BAG, Beschluss vom 21.12.2015 - 10 AS 9/15 -, juris Rn. 26). Darin liegt keine „Kettenverweisung“. Auf eine Durchbrechung der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO infolge von Willkür kommt es nicht an.
4. Das Sozialgericht Stuttgart ist örtlich zuständig. Sowohl der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers als auch eine Niederlassung des Beklagten befinden sich in seinem Gerichtsbezirk (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 81b Abs. 2 SGB X).
III.
1. Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
2. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgeblich ist der vom Kläger angegebene Mindestbetrag.
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