OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Kostenverteilung bei geringfügigem Unterliegen in Widerklage KI-Titel

Kostenverteilung · ZPO § 321 I · ZPO § 92 II · Gebührensprung · Widerklage

Zivilrecht

Tenor

Das am 25. November 2008 verkündete Senatsurteil wird im Kostenpunkt wie folgt ergänzt:

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Gründe

1

Die nach § 321 I ZPO ergehende Entscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Nach dem Prozessergebnis gemäß dem oben genannten Senatsurteil ist das Unterliegen der Kläger in Höhe von 4.232,09 € (Widerklage) im Verhältnis zum erstinstanzlichen Streitwert von 150.399,60 € geringfügig und hat mangels Gebührensprungs (Gebührenstufe von 140.000 € - 155.000 €) keine höheren Kosten verursacht.