LSG NRW Beschluss

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Sozialgerichtsbeschluss KI-Titel

Sozialgerichtsbarkeit · Endgültigkeit · Beschluss · Anfechtbarkeit · § 197 SGG

Sozialrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Entscheidungen des Sozialgerichts auf Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.

3

§ 197 Abs. 2 SGG bildet insoweit eine Ausnahmebestimmung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 21.09.2007 - L 19 B 112/07 AS).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).