Nimmt der Kläger die Klage nur teilweise zurück, ist über die Einstellung des Verfahrens einschließlich der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Nimmt der Kläger die Klage nur teilweise zurück, ist über die Einstellung des Verfahrens einschließlich der Kosten in dem Urteil zu befinden, das auf den nicht erledigten Klageteil hin ergeht.
2. Legt der Kläger gegen einen Einstellungsbeschluß, den das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen obigen Grundsatz erlassen hat, Beschwerde und gegen das Urteil Berufung ein, so kann das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise mit dem Berufungsverfahren verbunden werden.
3. War eine Überleitungsanzeige nach § 19 THG keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben, konnte sie der Betroffene nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe anfechten, sofern nicht eine der beiden Ausnahmen des § 58 Abs. 2 VwGO gegeben war.