Ein im Gesellschaftsvertrag einer Private-Equity-Fondsgesellschaft vereinbarter, kapital-disproportionaler …
Leitsatz
1. Ein im Gesellschaftsvertrag einer Private-Equity-Fondsgesellschaft vereinbarter, kapital-disproportionaler und erst nach Erreichen einer Mindestrendite auf das eingesetzte Kapital ( Hurdle-Rate ) entstehender Carried Interest (hier: Liquidations-Carry ) ist eine Beteiligung am Gesellschaftserfolg und kein Sonderentgelt; er unterliegt mangels umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer.
2. Der für ein Sonderentgelt erforderliche unmittelbare Leistungszusammenhang fehlt, wenn sich die Vergütung nicht nach Art und Umfang einer konkreten Leistung, sondern ausschließlich nach dem - von Markt, Bewertung und Exitbedingungen abhängigen und damit zufallsabhängigen - wirtschaftlichen Gesamterfolg der Gesellschaft bemisst. Die bloße Performanceabhängigkeit verleiht der Zahlung keinen gegenleistungsbezogenen Charakter.
3. Der kapital-proportionale Anteil am verbleibenden Liquidationserlös ist als allgemeine Gewinnbeteiligung ebenfalls kein Entgelt für eine steuerbare Leistung.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein sog. Carried Interest der Umsatzsteuerbesteuerung unterliegt.
I.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
[Einzelheiten zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht zur Veröffentlichung bestimmt]
II.
Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit wurde ... die X GmbH & Co. KG (nachfolgend KG) als sog. Private Equity Pool durch die Klägerin als Kommanditistin .., ... und ... als persönlich haftende Gesellschafterin ohne vermögensmäßige Beteiligung gegründet. Gegenstand der KG war die Beteiligung an ... (Beteiligungsunternehmen).
Nach ... des Gesellschaftsvertrags konnte die KG weitere Kommanditisten als Gesellschafter ... aufnehmen. Hiernach war die geschäftsführende Kommanditistin ermächtigt, weitere Kommanditisten mit Pflichteinlagen bis zur Höhe eines Festkapitals ... in die KG aufzunehmen. ... .
Die Vertretung der KG erfolgte durch die persönliche haftende Gesellschafterin (...). Die Geschäftsführung der KG erfolgte ausschließlich durch die Klägerin (...). Der oder die Geschäftsführer der Klägerin waren gegenüber der KG unmittelbar zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (...).
Nach ... des Gesellschaftsvertrags erhielt die Klägerin für die Einwerbung und Herstellung der Beteiligung der Kommanditisten an der KG einmalig 2 % des gezeichneten Festkapitals der KG. Daneben erhielt die Klägerin ... für die Verhandlung des sog. ..., für die Organisation des sog. ..., die Koordinierung und Durchführung der Due Diligence und für die Verhandlung und Erstellung der Endverträge mit dem Beteiligungsunternehmen einmalig 1 % des gezeichneten Festkapitals der KG.
Darüber hinaus enthielt der Gesellschaftsvertrag folgende weitere Regelungen:
"§ 23Gewinnverwendung[...]2. Vorabvergütunga) Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für die Organisation und Verwaltung der Gesellschaft, für das operative Beteiligungsmanagement und für die Erstellung von Berichten und die Zusammenstellung von Informationen für die Kommanditisten ohne Rücksicht auf das Jahresergebnis eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von jährlich null Komma fünf Prozent (0,5 %) des Festkapitals der Gesellschaft. [...]b) Wurde den Gesellschaftern Gewinne in Höhe ihres einbezahlten Kapitals zuzüglich einer jährlichen Verzinsung von 9 % auf ihrem Rücklagenkonto 02 [Verbuchung der Gewinne oder Verluste ...] gutgeschrieben, so erhält die geschäftsführende Kommanditistin zusätzlich für die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte und -pflichten im Beteiligungsunternehmen, für die Mitwirkung bei strategischen Entscheidungen und für die Betreuung des Beteiligungsunternehmens eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 20 % des Jahresüberschusses (carried interest). Sollten die den Rücklagenkonten 02 gutgeschriebenen Gewinne durch nach Auszahlung der erfolgsabhängigen Vergütung anfallende Verluste der Gesellschaft gemindert werden, so verringert sich die erfolgsabhängige Vergütung in den Folgejahren entsprechend, bis der Verlust ausgeglichen ist.3. Verteilungsmaßstaba) Die Beteiligung der Gesellschafter an dem dann verbleibenden Gewinn oder Verlust bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer übernommenen Kapitalanteile (Anteil am Festkapital ohne Rücklagenanteil) zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses und im Verhältnis ihrer Beteiligungsdauer in dem betroffenen Geschäftsjahr.b) Sofern der entnahmefähige Gewinn nach einem anderen Maßstab als auch im Verhältnis der Anteil am Festkapital ausgeschüttet werden soll, kann dies nur aufgrund eines ausdrücklichen Gesellschafterbeschlusses erfolgen.[...]§ 29Guthaben, Abfindung1. Auszahlung von Guthabena) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, hat er Anspruch auf das Guthaben aus einem Verrechnungskonto, sowie auf Auszahlung von Guthaben auf seinem Festkapitalkonto und seinen Rücklagenkonten. Guthaben sind dem Gesellschafter nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuzahlen. Eine Schlussvergütung für die geschäftsführende Kommanditistin nach Maßgabe von Ziff. 2 ist in Abzug zu bringen.b) Zur Berechnung der Höhe des Rücklagenkontos der Abschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zugrunde gelegt zuzüglich des zeitanteiligen Gewinns des aktuellen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung eventuell vorgenommener Entnahmen und Einlagen.c) Ist das Guthaben des ausscheidenden Gesellschafters größer als sein Anteil am Beteiligungswert (siehe Ziff. 4), so reduziert sich ein Anspruch auf die Auszahlung des Teils seines Guthabens, der den Beteiligungswert entspricht.2. Schlussvergütung für die geschäftsführende KommanditistinBeim Ausscheiden eines Gesellschafters erhält die geschäftsführende Kommanditistin von diesem für die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte und -pflichten im Beteiligungsunternehmen, für die Mitwirkung bei strategischen Entscheidungen, für die Betreuung des Beteiligungsunternehmens sowie gegebenenfalls für die Veräußerung der Beteiligung eine Form vom Anlageerfolg abhängige Schlussvergütung in Höhe von 20 % des Zuwachses des Guthabens des ausscheidenden Gesellschafters (alle Konten zusammengenommen unter Berücksichtigung des Beteiligungswertes), der das eingesetzte Kapital zuzüglich einer Verzinsung von 9 % jährlich übersteigt (carried interest). Bereits erhaltene Gutschriften gemäß § 23 Ziff. 2 b) werden bei der Berechnung der Schlussvergütung entsprechend berücksichtigt.3. Abfindung für Beteiligung bei Ausscheidena) Scheidet die geschäftsführende Kommanditistin aus der Gesellschaft aus, erhält sie unabhängig von ihren eventuellen Guthaben eine Abfindung in Geld in Höhe von 20 % des Wertzuwachses des Gesellschaftsvermögens, der das eingesetzte Kapital zuzüglich einer Verzinsung von 9 % jährlich übersteigt. Bereits geleistete Gutschriften auf dem Rücklagenkonto 02 gemäß § 23 Ziff. 2 b) werden bei der Berechnung der Abfindung entsprechend berücksichtigt. Bewertungsperiode beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit der Gesellschaft und endet mit dem Tag des Ausscheidens der geschäftsführenden Kommanditisten. Sollte die maßgebliche Beteiligung, die die Gesellschaft hält, in einem Zeitraum von 3 Jahren nach Ausscheiden der geschäftsführenden Kommanditistin verkauft werden, so erhält die geschäftsführende Kommanditistin eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 10 % des Wertzuwachses des Gesellschaftsvermögens, der das eingesetzte Kapital zuzüglich einer Verzinsung von 9 % jährlich übersteigt.[...]§ 30Liquidation der Gesellschaft1. [...]2. die Beteiligung der Gesellschafter am Liquidationserlös erfolgt im Verhältnis deren Beteiligung am Festkapital. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält vorab eine Abfindung nach Maßgabe des § 29 Ziff. 3 a)."
Nach Gründung der KG schlossen Investoren mit den Gründungsgesellschaftern der KG einen sog. Beteiligungsvertrag. Hiernach traten sämtliche Investoren der KG als Kommanditisten über ... als Treuhänder bei. Insoweit wurden gesonderte Treuhandvereinbarungen geschlossen. Nach dem weiteren Inhalt des Beteiligungsvertrags sind den Investoren die Regelungen über die feste Vergütung nach .., § 23 Ziff. 2 a) des Gesellschaftsvertrags, der erfolgsabhängigen Vergütung nach § 23 Ziff. 2 b), § 29 Ziff. 2, § 29 Ziff. 3 a) des Gesellschaftsvertrags bei ihrem Beitritt bekannt gewesen. Wegen der Liquidationsabfindung wurde in den Beteiligungsverträgen die gesellschaftsvertragliche Regelung des § 29 Ziff. 3 a) in Bezug genommen.
In Vollzug des Gesellschaftszwecks erwarb die KG - wie beabsichtigt - [Einzelheiten zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht zur Veröffentlichung bestimmt]. Mit Vertrag vom ... veräußerte die KG diese ... . Da sich die KG zu diesem Zeitpunkt bereits in Liquidation befand, wurde der Liquidationsüberschuss entsprechend der Bestimmung des § 30 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags verteilt. Die Liquidationsabfindung der Klägerin im Sinne des § 30 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags betrug unstreitig ... € (nachfolgend Liquidations-Carry). Der hiernach verbliebene Liquidationsüberschuss wurden an alle Kommanditisten einschließlich der Klägerin im Verhältnis ihrer Anteile am Festkapital zueinander verteilt. Der Kapital-proportionale Anteil der Klägerin am verbleibenden Liquidationsüberschuss belief sich auf ... €. Mit der Verteilung des verbliebenen Liquidationsüberschuss war die Liquidation der KG beendet.
III.
In ihrer am ... elektronisch an das beklagte Finanzamt für das Streitjahr ... übermittelten Umsatzsteuerjahreserklärung unterwarf die Klägerin lediglich ihre laufende Festvergütung nach § 23 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags der Umsatzsteuer. Den Liquidations-Carry sowie ihren Anteil am verbleibenden Liquidationsüberschuss behandelte die Klägerin in Übereinstimmung mit den Feststellungen einer am ... bei ihr vom beklagten Finanzamt durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschau nicht als umsatzsteuerbaren Vorgang.
IV.
Mit Bescheid vom ... änderte das beklagte Finanzamt sodann die einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehenden Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und unterwarf sowohl den Liquidations-Carry als auch den Anteil am verbleibenden Liquidationsüberschuss in Höhe von ... € (netto) insgesamt der Umsatzsteuer.
V.
Der hiergegen von der Klägerin einlegte Einspruch blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurückgewiesen.
Nach dem Inhalt der Einspruchsentscheidung läge der Zahlung des Liquidations-Carry ein Leistungsaustausch zugrunde.
Anders als klassische Gewinnvorabvergütungen i.S.d. Abschn. 1.6 UStAE sei die Zahlung des Liquidations-Carry nicht von der jährlichen Höhe des Gewinns abhängig, sondern vom Eintreten eines bestimmten Ereignisses. Die Klägerin erhalte den Liquidations-Carry nur, wenn der Wertzuwachs des Gesellschaftsvermögens das eingesetzte Kapital zuzüglich einer Verzinsung von 9 % jährlich übersteige. Diese sog. "hurdle-rate" unterscheide den Liquidations-Carry von einer normalen Gewinnbeteiligung, die im Falle eines Gewinns stets ausgezahlt werde. Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus wohne einem Liquidations-Carry damit ein anderer Gehalt inne, der bei der umsatzsteuerlichen Würdigung zu berücksichtigen sei.
Der fehlende Entgeltcharakter von Gewinnen beruhe darauf, dass die Gewinnentstehung und deren Verteilung nicht unmittelbar mit der Leistungserbringung des einzelnen Gesellschafters zusammenhänge, sondern als Ergebnisgröße für einen bestimmten Zeitraum von einer Vielzahl von Faktoren und damit zumindest teilweise "vom Zufall abhängt". In Abgrenzung hierzu sei die Auszahlung des Liquidations-Carry von der Tätigkeit der Klägerin abhängig.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer über langjährige Erfahrungen im Bereich ... verfüge. Die Klägerin habe damit das erforderliche Know-how besessen, um das wirtschaftliche und finanzielle Potenzial dieser Branche einordnen zu können. Die übrigen Gesellschafter der KG wären nicht als Investoren in diese Gesellschaft eingestiegen, wenn sie nicht von einer besonderen Branchenkenntnis der Klägerin hätten ausgehen können. Die Klägerin habe damit entsprechend dem BFH-Urteil vom 26. August 1993 (V R 20/91, Rz. 15) über die Möglichkeit verfügt, für die ...-Gesellschaften nur solche Beteiligungen an Beteiligungsunternehmen auszuwählen, bei denen sie konkret und ernsthaft damit habe rechnen können, in der Zukunft aufgrund einer ausreichend gewinnträchtigen Anteilsveräußerung Carrys zu kassieren.
In diesem Sinne fänden die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Ungewissheit einer Zahlung keine Anwendung.
Der vorliegende Fall sei nicht mit einem Wettbewerb i.S.d. Abschn. 1.1 Abs. 24 Satz 3 UStAE vergleichbar, da die Klägerin nicht mit anderen Teilnehmenden um ein platzierungsabhängiges Preisgeld konkurriere. Aufgrund ihrer besonderen Branchenkenntnisse gleiche sie im Rahmen ihrer Initiatorentätigkeit eher einer Veranstalterin i.S.d. Abschn. 1.1 Abs. 25 UStAE, die anderen Beteiligten die Möglichkeit einräume, an der KG gegen Gewinnchance teilzunehmen. Der "Einsatz der Spieler" wäre in diesem Fall der nachgelagert ausgezahlte Liquidations-Carry vonseiten der KG. Insgesamt sei festzustellen, dass der Liquidations-Carry keine besondere (Wettbewerbs-)Leistung der Klägerin vergüten solle, sondern die ihr originär obliegende Aufgabe des sog. "Expertise-Services". Die Investoren verließen sich (ohne schriftliche Vereinbarung) darauf, dass die Klägerin [die Investition] zum Erfolg führe. Andernfalls hätten für sie kein Grund bestanden, ihr privates Eigenkapital zur Erreichung des gemeinsamen Ziels beizusteuern.
Die Klägerin hätte nach der wirtschaftlichen Sachlage ihre Leistung in Gestalt der Einbringung ihres Know-hows nicht erbracht, wenn sie nicht davon hätte ausgehen können, (später) einen Liquidations-Carry zu erhalten. Mit dieser Tätigkeit sei Aufwand verschiedener Art verbunden, der nach dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere nicht durch andere Vergütungsbestandteile, wie z.B. die Tätigkeitsvergütung "mitvergütet" werde. Die KG wiederum hätte den Liquidations-Carry nicht der Klägerin zulasten der übrigen Gesellschafter zugewiesen, wenn sich diese nicht um die gewinnbringende Veräußerung des Beteiligungsunternehmens durch Einbringung ihres Know-hows gekümmert (= die Veranstaltung organisiert) hätte. Aufgrund dieser Feststellung bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Leistungen würden sich gegenseitig bedingen, was zu einem Leistungsaustausch führe. Es sei auch unschädlich, dass sich der unmittelbare Zusammenhang nicht eindeutig einem schriftlichen Rechtsverhältnis entnehmen lasse, da Rechtsverhältnisse in einem weiten Rahmen anzunehmen seien. Denn die Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität sei grundlegendes Kriterium für einen steuerbaren Umsatz.
Die Unwägbarkeit bestünde nach der wirtschaftlichen Realität nicht in der Frage, ob der Liquidations-Carry gezahlt werde, sondern nur wann. Nach der Rechtsprechung des EuGH vom 9. Februar 2023 (C-713/21, Rz. 46 ff.) könne eine Unwägbarkeit nicht bestehen, wenn einem leistenden Gesellschafter in einem Gesellschaftsvertrag verpflichtend ein zukünftiger erfolgsabhängiger und Kapital-disproportionaler Gewinnanteil zugewiesen werde. Im Übrigen habe die Klägerin die ihr obliegende Aufgabe des "Expertise-Service" erst dann vollständig ausgeführt, wenn das gemeinsame Ziel der Gesellschaft erreicht und diese somit (im Regelfall) aufgelöst werde. Die Auszahlung des Liquidations-Carry sei damit nicht teilweise vom Zufall abhängig, sondern von einer Leistung der Klägerin. Nur wenn diese aufgrund ihrer Branchenkenntnis eine Beteiligung an einem gewinnversprechenden Beteiligungsunternehmen ausgewählt und diese Beteiligung durch die Wahrnehmung von zweckfördernden Aufgaben hinreichend gestärkt habe, entstünde bei der KG ein sog. "Übererlös", der wiederum zur Auszahlung eines Liquidations-Carry an die Klägerin führe. Im Gegensatz zu einer klassischen Gewinnbeteiligung werde ein Liquidations-Carry dem Gesellschafter für eine konkrete Leistung (hier: erfolgreicher "Expertise-Service") zugewiesen, wobei es bei vollständiger Erbringung dieser Leistung ausgeschlossen sei, dass die Klägerin keinen Liquidations-Carry erhalte.
Im Zeitpunkt dieser Leistungserbringung (bei sonstigen Leistungen im Zeitpunkt der Beendigung der Leistung) hätte keinerlei Unsicherheiten hinsichtlich der Auszahlung des Liquidations-Carrys bestanden, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine ausreichend gewinnträchtige Veräußerung der Gesellschaftsanteile erreicht habe.
Der Liquidations-Carry falle zwar nur im Erfolgsfall an, nämlich bei Überschreitung der "hurdle-rate". Die Bedingung des Erfolgs nehme dem Umsatz aber nicht seinen entgeltlichen Charakter. Es sei insoweit eine Unterscheidung zwischen Gewinnbeteiligungen - die von vielen verschiedenen Faktoren und damit teilweise vom Zufall abhängen - und einer Zahlung unter der Bedingung eines eintretenden Erfolgs - die davon abhängt, ob der Leistende seine Leistung vollständig samt Erreichung des Erfolgs erbracht habe - erforderlich. Carrys würden demnach im Wesentlichen gezahlt, um die erfolgreiche Leistung und den Einsatz des "Expertise-Services" zu vergüten. Ein Carry werde nicht nur deshalb ausgezahlt, weil durch ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren und damit teilweise zufällig ein ausreichend hoher Gewinn erwirtschaftet werden konnte.
Die formale Bezeichnung des Carry als Gewinnbeteiligung stünde der Annahme eines steuerbaren Leistungsentgelts nicht entgegen. Denn für die Annahme eines umsatzsteuerbaren Sonderentgelts sei es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergebe, dass die Vergütung nach den Vorstellungen der Gesellschafter als sog. Sonderentgelt gewährt werden solle. Dies sei z.B. der Fall, wenn ein Gesellschafter u.a. aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Gewinnzuweisung rechnen könne. Im Streitfall habe die Klägerin bei Ausführung ihres erfolgreichen "Expertise-Services" fest mit dem Erhalt des Liquidations-Carry rechnen können, da dieser vertraglich vereinbart gewesen sei.
Insoweit stünde die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs auch nicht entgegen, dass die Initiatorentätigkeit der Klägerin in Gestalt des "Expertise-Services" im Gesellschaftsvertrag nicht detailliert beschrieben worden sei und die Identifikation der Leistung daher schwerfalle. Denn das Umsatzsteuerrecht besteuere die tatsächlich erbrachten Leistungen. Die grundsätzlich für einen Leistungsaustausch maßgeblichen Rechtsverhältnisse seien in einem weiten Rahmen anzunehmen und damit auch in konkludenter Form möglich. Eine bestimmbare Leistung sei u. a. anzunehmen, wenn ein Leistungsempfänger identifizierbar sei, da er einen Vorteil erlangt, der zu einem Verbrauch im Sinne des Umsatzsteuerrechts führt. Hiervon sei auszugehen, wenn der Vorteil einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte. Der Liquidations-Carry sei damit das steuerbare Entgelt für eine erfolgreiche Leistung. Ein Leistungsaustausch werde (außerhalb von Wettbewerbsfällen) nicht dadurch gehindert, dass ein Entgelt nur im Falle einer "erfolgreichen" Leistung anfalle, denn die Bedingung des Erfolgs nimmt dem Umsatz nicht seinen entgeltlichen Charakter.
Darüber hinaus enthielt die Einspruchsentscheidung keine Ausführungen zur Umsatzsteuerbesteuerung des Anteils am verbleibenden Liquidationsüberschuss.
VI.
Hiergegen erhob die Klägerin am ... Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht.
Die Klägerin habe nach dem Gesellschaftsvertrag der KG einen Anspruch auf ein sog. "Mischentgelt". Für die Organisation und Verwaltung der KG, für das operative Beteiligungsmanagement und für die Erstellung von Berichten sowie die Zusammenstellung von Informationen erhalte die Klägerin eine umsatzsteuerbare feste Tätigkeitsvergütung ohne Rücksicht auf das Jahresergebnis. Einen Carry erhalte sie ausschließlich im Gewinnfall nach Vollrückzahlung des eingesetzten Kapitals nebst Verzinsung des Jahresüberschuss. Daher sei der Carry als steuerlich anzuerkennende (gesellschaftsvertragliche) Gewinnverteilungsabrede nicht umsatzsteuerbar. Der Carry sei zwar das Korrelat für die Nutzbarmachung der immateriellen Werte der Klägerin durch Einbringungen ihres Know-hows, ihrer Expertise, Netzwerkkontakte bzw. ihres "Goodwill". Durch diesen Gesellschafterbeitrag habe die KG jedoch keinen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts führe. Selbst wenn die Nutzbarmachung der immateriellen Werte eine für einen Leistungsaustausch dem Grunde nach geeignete Leistung wäre, bestünde zwischen dem Carry und dem Gesellschafterbeitrag der Klägerin nicht der für einen steuerbaren Leistungsaustausch geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Einerseits sei der Carry nicht von einem bestimmten Umfang oder einer bestimmten Menge von immateriellen Werten der Klägerin abhängig, sondern ausschließlich davon, dass die KG einen Gewinn erzielt. Andererseits stünde die Höhe des Liquidations-Carry nicht von vornherein fest und sei auch nicht jährlich gleichbleibend.
Der Anspruch auf den Carry entfalle zudem bei einem Totalverlust oder bei Unterschreitung der Mindestverzinsung, so dass das "ob" der Anspruchsentstehung entgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs gesichert sei. Die Klägerin verfüge zwar über die genannten immateriellen Werte und habe sich als Gesellschaftsbeitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks in der KG nutzbar gemacht. In welcher Höhe sich dieser Gesellschafterbeitrag auf den Gewinn der KG auswirke, sei allerdings von einer Vielzahl von externen Faktoren abhängig, über die im Zeitpunkt der Vereinbarung des Carried Interest bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags völlige Unsicherheit bestanden habe.
In welcher Höhe Erlöse durch die Veräußerung des Beteiligungsunternehmens realisiert würden, sei davon abhängig, ob das Beteiligungsunternehmen während der Dauer der Beteiligung seine Unternehmensziele erreiche. Da die KG dem Beteiligungsunternehmen Eigenkapital zur Verfügung stelle, sei ihre Beteiligung unternehmerischen Risiken ausgesetzt, die außerhalb des Einflussbereichs der Klägerin lägen. Die KG habe sich nicht am operativen Management des Beteiligungsunternehmens beteiligt. Darüber hinaus sei die Höhe des Veräußerungserlöses vom allgemeinen Marktumfeld für Unternehmensbeteiligungen im Verwertungszeitpunkt abhängig. Zwar verfüge die Klägerin über Know-how und Expertise bei der Organisation und Strukturierung eines professionellen Veräußerungsprozesses und würde dabei auch ihre Netzwerkkontakte einsetzen. Aber ob es für das Beteiligungsunternehmen konkrete Kaufinteressenten gebe und welchen Kaufpreis diese zu zahlen bereit seien, sei von externen Marktfaktoren abhängig, die die Klägerin als "kollektive Vermögensverwalterin" nicht beeinflussen könne.
Der Liquidations-Carry sei zudem im Rahmen der Ergebnisermittlung auch - unstreitig - nicht als Aufwand behandelt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Klagebegründung vom ... Bezug (Blatt 45-49 der elektronischen Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über Umsatzsteuer für ... vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer ... auf ... € herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Insoweit verweist der Beklagte auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung und repliziert auf die Klagebegründung, dass die Klägerin in der tatsächlichen Handhabung nur in Beteiligungsunternehmen investieren würde, welche sie mit der Überlassung ihres Know-hows, ihrer Expertise und ihrer Netzwerkkontakte in solcher Weise zum Erfolg führen könne, dass ihr Anspruch auf den Carry nicht entfalle. Die Klägerin habe bisher keine Investition in Beteiligungsunternehmen nennen können, in denen dieser Anspruch aufgrund des Nichterreichens der Hurdle-Rate entfallen sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin aufgrund ihrer umfangreichen Tätigkeit und ihres umfangreichen Einflusses in den jeweiligen Gesellschaften die Geschäftsvorfälle weitestgehend steuern könne und damit die Beteiligungsunternehmen bewusst auswählen, fördern und zuletzt den Zeitpunkt der gewinnbringenden Veräußerung steuern könne. In der tatsächlichen Betrachtung sei der Anteil der Klägerin am Festkapital so gering, dass eine Liquidation vor Erreichen der benötigten Hurdle-Rate, welches den Anspruch auf den Carry begründe, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte ausscheide.
Die Nutzbarmachung der immateriellen Werte der Klägerin sei bereits deswegen ein verbrauchsfähiger Vorteil, weil es sich dabei tatbestandliche um "die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen" im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gehandelt habe.
Dem entgegnete die Klägerin, dass die Nutzbarmachung von immateriellen Werten als Gesellschafterbeitrag keine Überlassung darstelle. Darüber hinaus habe der Beklagte verkannt, dass das Beteiligungsunternehmen im Bereich ... tätig gewesen sei und insoweit ein tatsächliches, reales Risiko, das Forschungs- und Entwicklungsziele und demgemäß auch das Unternehmensziel nicht erreicht werde, so dass das "Ob" der Entstehung des Anspruchs auf den Liquidations-Carry ungewiss gewesen sei; denn die immateriellen Werte der Klägerin hätten sich auf den Bereich "Venture Capital" und nicht auf naturwissenschaftliche Forschung bezogen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer ... vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), weil sowohl die Kapitaldisproportionale Liquidationsabfindung in Gestalt des Liquidations-Carry in Höhe von ... € als auch der Kapital-proportionale Anteil der Klägerin am verbleibenden Liquidationsüberschuss in Höhe von ... € mangels umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs vom beklagten Finanzamt zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen worden sind.
1. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgeltliche Leistungen unterliegen entsprechend Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist.
Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen einem Gesellschafter und seiner Gesellschaft entgeltliche Leistungen vorliegen, gelten keine Besonderheiten. Das der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis kann sich dabei auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben.
Der unmittelbare Zusammenhang und damit ein steuerbarer Leistungsaustausch liegt allerdings nicht vor, wenn der Gesellschafter für seine Gesellschaft Leistungen erbringt, die als Gesellschafterbeitrag nur im Rahmen der allgemeinen Gewinnverteilung vergütet werden. Diese allgemeine Gewinnbeteiligung ist weder Entgelt für das Halten der Beteiligung noch Entgelt für Tätigkeiten des Gesellschafters (EuGH-Urteil vom 27. Januar 2000 C-23/98, Slg 2000, I-419-445). Denn die Gewinnentstehung hängt nicht unmittelbar mit der Leistungserbringung zusammen, sondern ist von einer Vielzahl von Faktoren und damit zumindest teilweise vom "Zufall" abhängig (EuGH-Urteile vom 14. November 2000 C-142/99, Floridienne, Berginvest, Slg 2000, I-9567-9599 und vom 27. September 2001 C-16/00, Cibo Participations, Slg 2001, I-6663-6698).
Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Leistungserbringung liegt dagegen vor, wenn die Leistung nach ihrem Umfang oder ihrer Menge abgegolten wird (BFH-Urteile vom 26. Mai 2000 V R 66/99, BStBl. II 2004, 310; vom 16. März 1993 XI R 44/90, BStBl. II 1993, 529; vom 10. Mai 1990 V R 47/86, BStBl. II 1990, 757 und vom 7. Dezember 1967 V 45/65, BStBl. II 1968, 398). Dies gilt auch bei einer Leistungserbringung gegen einen sog. Vorab- bzw. Vorweggewinn (BFH-Beschluss vom 12. November 2020 V R 22/19, BStBl. II 2021, 544).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft zu unterscheiden zwischen Leistungen, die gegen ein sog. Sonderentgelt ausgeführt werden, und solchen, die als Gesellschafterbeitrag im Sinne des § 706 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BGB) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und die durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden (BFH-Urteile vom 7. November 1991 V R 116/86, BStBl. II 1992, 269 und vom 10. Mai 1990 V R 47/86, BStBl. II 1990, 757). Dabei ist unerheblich, ob die Leistung auf gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung beruht (BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 44/90, BStBl. II 1993, 529).
Steuerbare entgeltliche Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind danach gegeben, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft beruhen, die auf den Austausch der Gesellschafterleistung gegen dafür gewähltes Entgelt ausgerichtet sind, wenn also die Gesamtumstände derart gestaltet sind, dass der leistende Unternehmer erkennbar um der Gegenleistung willen leistet. Die Abhängigkeit des Entgeltanteiles (Gewinnanteiles) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags ist das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Leistungsbeitrag und steuerbaren Leistungsaustausch; die Zahlungen müssen von der jeweiligen Leistung abhängig sein (BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 44/90, BStBl. II 1993, 529).
Ebenso kann ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gegen Sonderentgelt vorliegen, wenn ein Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft Leistungen gegen einen von vornherein feststehenden und jährlich gleichbleibenden "Vorabgewinn" erbringen. Maßgebend hierfür ist, dass sich der Vorabgewinn von vornherein nach den Leistungen richtet, die der Gesellschafter an die Gesellschaft erbringt. Der Unterschied zu einer Gewinnverteilungsabrede liegt in dem für die Leistungserbringung angestrebten (besonderen), von vornherein feststehenden Entgelt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 2020 V R 22/19, BStBl. II 2021, 544 und BFH-Urteil vom 17. März 1994 V R 39/92, BStBl. II 1994, 538).
2. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze liegt weder dem gezahlten Liquidations-Carry noch dem verbleibenden Anteil der Klägerin am Liquidationserlös der KG ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und der KG zugrunde. Unabhängig von der Frage, ob und welche konkrete, individualisierbare Leistung die Klägerin gegenüber der KG erbracht und insoweit einen verbrauchsfähigen Vorteil zugewandt hat, können der gesellschaftsvertraglich vereinbarte Liquidations-Carry und der verbleibende Anteil am Liquidationserlös schon deshalb nicht als Sonderentgelt eingeordnet werden, weil es im Streitfall einerseits an dem für die vom Beklagten behauptete Leistungserbringung angestrebten, von vornherein feststehenden Entgelt fehlt und andererseits weder der Liquidations-Carry noch der restliche Liquidationserlös auch unter Berücksichtigung des vom Beklagten als Leistungsgegenstand identifizierten "Expertise-Service" eine Leistung der Klägerin gegenüber der KG nach ihrem Umfang oder ihrer Menge abgegolten worden ist.
Während die gesellschaftsvertraglich vereinbarte und der Höhe nach von vornherein feststehende Tätigkeitsvergütung der Klägerin für die Organisation und Verwaltung der KG, für das operative Beteiligungsmanagement und für die Erstellung von Berichten und die Zusammenstellung von Informationen für die Kommanditisten von den Beteiligten zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen worden ist, kommt sowohl dem Liquidations-Carry als auch dem verbleibenden Anteil am Liquidationserlös aufgrund der Zufallsabhängigkeit der Gewinnentstehung kein Entgeltcharakter zu. Die streitgegenständliche Vereinbarung der Liquidationsabfindung in Gestalt eines Carried Interest nach § 30 Ziff. 2 Satz 2 i.V.m. § 29 Ziff. 3 Buchst. a) des Gesellschaftsvertrags ist eine Kapital-disproportionale Erfolgsbeteiligung der Klägerin, die erst nach Erreichen einer Mindestrendite auf das Festkapital (Hurdle-Rate) ausgelöst wird. Strukturell unterscheidet sich dieser Carry von der gewöhnlichen Gewinnbeteiligung (im Streitfall in Gestalt des verbleibenden Anteils am Liquidationserlös) durch seine Performanceabhängigkeit; nicht aber durch einen gegenleistungsbezogenen Charakter. Allein der Umstand, dass die Zahlung an das Erreichen einer bestimmten Erfolgsgröße geknüpft ist, die die Klägerin durch ihre "Tätigkeit" beeinflusst hat, begründet noch keinen unmittelbaren Leistungszusammenhang. Eine qualifizierte Gewinnbeteiligung mit Mindestrenditeschwelle bleibt ihrem Wesen nach eine Beteiligung am Gesellschaftserfolg, nicht die Vergütung einer ggf. erst noch zu identifizierenden (Einzel-)Leistung.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Gewinnverteilung im Streitfall nicht durch Besonderheiten geprägt, die für die Klägerin die Zufallsabhängigkeit ihrer Gewinnberechtigung entfallen lassen. Dies kann zwar regelmäßig auf einen sog. Vorab- bzw. Vorweggewinn zutreffen, der die allgemeine Gewinnverteilung in der Weise modifiziert, dass das Entstehen eines "Vergütungsanspruchs" des Gesellschafters dem Grunde nach feststeht. Dies erfordert allerdings, dass der Gesellschafter nach den vereinbarten gesellschaftsvertraglichen Regelungen und insbesondere deren tatsächlicher Durchführung mit einer Gegenleistung für seine Leistung fest rechnen kann. Die Klägerin konnte im Streitfall allerdings zur Überzeugung des Senats nicht fest damit rechnen, den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Liquidations-Carry und den weiteren, verbliebenen Anteil am Liquidationserlös für ihre Gesellschafterbeiträge oder den vom Beklagten als Leistungsgegenstand identifizierten "Expertise-Service" in einer bestimmbaren Höhe zu erhalten. Sowohl der Liquidations-Carry als auch der übrige Anteil am Liquidationserlös der KG waren unabhängig von konkreten Leistungen der Klägerin gegenüber der KG vielmehr von dem durch äußere Umstände beeinflussten Gewinn und damit vom "Zufall" abhängig. Die streitgegenständlichen Zahlungen richteten sich gerade nicht nach dem Umfang oder der Menge für konkrete, von der Klägerin erbrachten Leistungen, sondern ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gesamterfolg der KG. Der Gewinn aus der Veräußerung des Beteiligungsunternehmens und damit auch die Höhe des den Kommanditisten zufließenden Liquidationserlöses sowie die Höhe des der Klägerin zustehenden Liquidations-Carry variiert - unabhängig davon, ob die Klägerin mehr oder weniger "Tätigkeiten" entfaltet hat - mit dem Liquidationsüberschuss. Diese Art von Zufallsabhängigkeit genügt auch nach der Rechtsprechung des EuGH für die Aufhebung eines unmittelbaren Zusammenhangs, sofern die Zahlung nicht der tatsächliche Gegenwert für eine konkrete Leistung ist - was bei dem streitgegenständlichen Liquidations-Carry generell nicht der Fall ist (vgl. EuGH-Urteile vom 23. Oktober 2025 C-744/23, Zlakov, MwStR 2026, 13 und vom 10. November 2016 C-432/15, Bastová, MwStR 2016, 991). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beklagten angeführten Urteil des EuGH vom 9. Februar 2023 in der Rechtssache Finanzamt X (C-713/21, MwStR 2023, 254).
Entgegen der Auffassung des Beklagten wird insbesondere der Liquidations-Carry nicht dafür gezahlt, dass die Klägerin als geschäftsführende Kommanditistin das Beteiligungsunternehmen betreut, an strategischen Entscheidungen mitwirkt und Gesellschafterrechte wahrnimmt, sondern der Liquidations-Carry wird nach § 30 Ziff. 2 Satz 2 i.V.m. § 29 Ziff. 3 Buchst. a) des Gesellschaftsvertrags dafür gezahlt, dass die KG einen Liquidationsüberschuss erzielt, der nach Abzug der "Hurdle-Rate" als Liquidationsgewinn verbleibt. Hierin liegt auch der Unterschied zu der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Zlakov. In dem Ausgangsfall dieser Entscheidung vertrat ein bulgarischer Rechtsanwalt seinen Mandanten in einem Zivilverfahren "pro bono" auf der Grundlage eines unentgeltlichen Beistandsvertrags. Da der Mandat obsiegte, wurde die unterlegene Gegenpartei auf der Grundlage des bulgarischen Rechts verurteilt, dem Anwalt ein gesetzlich geregeltes Mindesthonorar zu zahlen. Trotz der Ungewissheit der Zahlung (abhängig vom Prozessausgang) sei der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Vertretungsleistung und dem Honorar aber nicht aufgehoben, weil die Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die konkrete erbrachte Vertretungsleistung darstelle. Während in dem Ausgangsfall die Leistung und der Vergütungsgegenstand zusammenfielen, fallen sie beim Liquidations-Carry und dem übrigen Anteil am Liquidationserlös aber auseinander. Der Liquidations-Carry wird nicht für eine Leistung gezahlt, sondern für das Erzielen eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses. Die Klägerin erhält nicht deshalb einen Liquidations-Carry, weil sie konkrete Leistungen erbracht hat, sondern weil das Beteiligungsunternehmen durch die KG gewinnbringend veräußert wurde und der Veräußerungserlös nach Kapitalrückzahlung und Mindestverzinsung einen "Übererlös" hinterlässt. Ob dieser "Übererlös" entsteht, hängt von Marktentwicklungen, Bewertungskonjunkturen und Exitbedingungen ab, die weit über den Einflussbereich der Klägerin hinausgehen. Dass die Klägerin "fest mit dem Erhalt des Carry rechnen konnte", ist eine rein ergebnisorientierte Behauptung und wird durch den Gesellschaftsvertrag, der keinerlei Erfolgsgarantie enthält, nicht belegt.
Die vom Beklagten bemühte Qualifikation der Klägerin als "Veranstalterin" eines [Wettbewerbs], der den übrigen Gesellschaftern (Investoren) eine Teilnahmemöglichkeit einräumt, setzt voraus, dass die Klägerin eine vom Gesellschaftsverhältnis getrennte Organisationsleistung gegenüber den Investoren erbracht hat. Daran fehlt es aber schon deshalb, weil die Klägerin Mitgesellschafterin ist. Das Einwerben von zusätzlichem Festkapitel - mithin weiterer Gesellschafter (Investoren) - und die Auswahl des Beteiligungsunternehmens sind Bestandteile der unternehmerischen Gesellschafterinitiative, nicht einer entgeltlichen Dienstleistung gegenüber den übrigen Gesellschaftern.
Nach alledem bleibt auch ein hochwertiger, unverzichtbarer und gesellschaftsvertraglich motivierter Gesellschafterbeitrag ein Gesellschafterbeitrag, solange die Vergütung nicht nach Art und Umfang der Leistung, sondern nach dem wirtschaftlichen Gesamterfolg der Gesellschaft bemessen wird. Das ist insbesondere bei dem streitgegenständlichen Liquidations-Carry nach den vorhergehenden Ausführungen der Fall, weil er sich nach dem "Übererlös" aus der Veräußerung des Beteiligungsunternehmens bemisst: einem Ergebnis, das von Markt, Timing und externen Faktoren abhängt, nicht von der Leistungsintensität der Klägerin. Der unmittelbare Leistungszusammenhang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist damit nicht gegeben.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen, weil Carrys von den Finanzverwaltungen der Bundesländer in umsatzsteuerlicher Hinsicht (weiterhin) nicht einheitlich behandelt werden (vgl. BT-Drs. 20/13565, 16).