LSG Baden-Württemberg 5. Senat Urteil LS

Bei der Versorgung gesunder Neugeborener, denen nach der Geburt auf der Grundlage von § 24 f Satz 3 SGB V …

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

Bei der Versorgung gesunder Neugeborener, denen nach der Geburt auf der Grundlage von § 24 f Satz 3 SGB V Unterkunft, Pflege und Verpflegung, die über die Neugeborenenpauschale (DRG P 67 E) abgerechnet wird, gewährt wird, handelt es sich um eine Nebenleistung zur Entbindung der Mutter, die auch über den für diese zuständigen Kostenträger abzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn die Mutter Leistungen nach § 4 Abs. 2 AsylbLG erhält. Eine Einschränkung des Leistungsumfangs erfolgt auch unter Berücksichtigung des Nachrangs von Leistungen nach dem AsylbLG nicht.

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.03.2025 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig in Höhe von 1.027,77 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Kostenübernahme für den stationären Aufenthalt eines gesunden Neugeborenen im Rahmen der Entbindung in Höhe von 1.027,77 €.

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Die Klägerin ist Trägerin eines zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassenen Krankenhauses (§ 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V]). Das Kind Y1 wurde 2018 im Krankenhaus der Klägerin gesund geboren und befand sich dort anschließend vom 21.05.2018 bis 24.05.2018 zusammen mit seiner Mutter in stationärer Behandlung. Das Kind ist aufgrund der Familienversicherung über seinen Vater bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Die Mutter erhielt Leistungen nach dem Asylbeweberleistungsgesetz (AsylbLG).

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Der Beigeladene ist Träger von Asylbewerberleistungen. Er teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2018 mit, er trage die Kosten der stationären Behandlung für die Kindesmutter in der Zeit vom 21.05.2018 bis 24.05.2018 gemäß § 4 AsylbLG „nach Maßgabe der Vorschriften über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung“ und zahlte die ihm von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten für die Behandlung der Mutter.

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Die Klägerin stellte zunächst dem Beigeladenen auch die Fallpauschale für die Versorgung eines gesunden Neugeborenen i.H.v. 1.027,77 € auf Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) P67E (Neugeborener Einling, Aufnahmegewicht > 2499 g ohne OR-Prozedur, ohne Beatmung > 95 Stunden, ohne schweres Problem, ohne anderes Problem oder ein Belegungstag, ohne bestimmte Prozedur ohne bestimmte Diagnosen beim Neugeborenen) in Rechnung (Rechnung vom 14.06.2018, dem Beigeladenen ausweislich des Eingangsstempels zugegangen am 26.05.2020 und Rechnung vom 26.02.2021). Der Beigeladene lehnte die Kostenübernahme mit Schreiben vom 16.07.2018, 09.06.2020 und 18.08.2021 ab, weil das Kind Y1 über den Vater bei der Beklagten familienversichert sei. Der zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) und der Bundesvereinigung der Krankenhausträger getroffenen Fallpauschalenvereinbarung (FPV), wonach bei krankenversicherten Gebärenden aus Vereinfachungsgründen die Kosten für die Versorgung eines gesunden neugeborenen Kindes mit der Fallpauschalen/ der Versicherung der Mutter abzurechnen sei, gehe vorliegend fehl, weil der Beigeladene dieser expliziten Regelung nicht beigetreten sei. Die Nachrangigkeit der Leistung des Beigeladenen ergebe sich aus § 9 Abs. 2 AsylbLG.

5

Gegenüber der Beklagten machte die Klägerin mit Rechnung vom 23.02.2021 die Behandlungskosten in Höhe von 1.027,22 € geltend. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Schreiben vom 04.10.2022 ab, weil nach § 1 Abs. 5 Satz 3 FPV gesunde Neugeborene mit dem für die Mutter zuständigen Kostenträger abzurechnen seien.

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Am 23.11.2022 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten, hilfsweise des Beigeladenen, zur Zahlung der geltend gemachten Krankenhauskosten in Höhe von 1.027,77 € begehrt hat. Sie hat ausgeführt, die Beklagte habe schon deshalb die Kosten zu übernehmen, weil die gesetzliche Krankenversicherung unproblematisch die Kosten für krankheitsbedingt behandlungsbedürftige Neugeborene gemäß § 1 Abs. 5 Satz 5 FPV übernehme und sich demnach als zuständiger Kostenträger im Sinne des § 1 Abs. 5 FPV betrachte. Ein rechtlicher Grund für die Ungleichbehandlung von gesunden und kranken familienversicherten Neugeborenen hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Krankenkasse sei nicht ersichtlich. Hilfsweise müsse der Beigeladene über § 4 Abs. 2 AsylbLG, worunter auch die Versorgung von Neugeborenen falle, die Kosten tragen.

7

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Rechnung des gesunden Neugeborenen sei mit dem für die Mutter zuständigen Kostenträger abzurechnen. Die Fallpauschalenvereinbarungen stellten allgemeinverbindliches Recht kraft gesetzlichen Auftrags dar. Sie würden auch gegenüber dem Landratsamt als Kostenträger gelten, wenn dieses nicht an der Vereinbarung beteiligt gewesen sei. Dies gelte bei der FPV wie auch bei den Budgetverhandlungen der Pflegesatzparteien und der einzelnen Krankenhäuser. An diesen Verhandlungen seien nur die Pflegesatzparteien beteiligt, dennoch erstrecke sich die Wirkung auf alle Kostenträger. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe bestätigt, dass der nach seinem jeweiligen Recht zuständige Kostenträger und damit gerade nicht nur Krankenkassen an die Regelungen der FPV gebunden seien. Das Neugeborene habe keinen eigenen Anspruch in der Krankenversicherung, der Anspruch sei akzessorisch zu dem der Mutter (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 29.06.2023 - B 1 KR 20/22 R -, in juris). Die im Krankenhaus vorgenommenen ersten Vorsorgeuntersuchungen seien nicht erlösrelevant.

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Das SG hat mit Beschluss vom 03.02.2023 das Landratsamt K1 als zuständigen Träger der Asylbewerberleistungen beigeladen.

9

Der Beigeladene hat geltend gemacht, die Beklagte habe die Behandlungskosten zu tragen. Leistungen nach dem AsylbLG seien grundsätzlich nachrangig. Das Kind sei als Kind eines pflichtversicherten Vaters nach § 10 Abs. 1 SGB V familienversichert. § 1 Abs. 5 Satz 3 FPV könne nicht zu Lasten des Beigeladenen wirken. § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) enthalte keine Ermächtigungsgrundlage, um den Vorrang des § 9 Abs. 2 AsylbLG auszuhebeln. Mit der Regelung in § 1 Abs. 5 Satz 3 FPV werde der Rahmen des Normsetzungsauftrags überschritten und einem unzuständigen Leistungsträger eine nicht bestehende Kostentragungspflicht zugewiesen. Zudem sei nach § 1 Abs. 5 Satz 4 FPV auf der Rechnung für das Neugeborene die Versicherungsnummer der Mutter anzugeben, was zwingend voraussetze, dass die Mutter krankenversichert sei. Das Neugeborene habe zum einen nach § 24d Satz 2 SGB V einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung nach der Geburt sowie zum anderen – soweit eine hörakustische Untersuchung vorgenommen worden sei, die sich aus der Rechnung ergebe – einen eigenen Anspruch nach § 26 Abs. 1 SGB V unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsuntersuchung. Die Entscheidung des BSG vom 29.06.2023 umfasse nur den Fall, in dem die Mutter gesetzlich krankenversichert sei. Der Gesetzgeber habe bewusst Leistungsempfänger nach dem AsylbLG hinsichtlich des Leistungsumfangs schlechter gestellt. Zudem habe das Neugeborene auch einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater, der ggf. die Kosten zu tragen habe.

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Mit Urteil vom 25.03.2025 hat das SG den Beigeladenen verurteilt, an die Klägerin 1.027,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2021 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Begründet hat es ausgeführt, dass kein Anspruch gegen die Beklagte als Träger der Familienversicherung aus §§ 109, 27, 39 SGB V bestehe. Zwar erfasse der grundsätzliche Anspruch des Neugeborenen auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch eine Krankenhausbehandlung. Bei einem gesund geborenen Neugeborenen sei jedoch keine Krankenbehandlung erforderlich. Die Mutter habe nach § 24f Satz 3 SGB V als Versicherte, wenn sie zur stationären Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung aufgenommen werde, für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Hierbei handele es sich nach Auffassung der Kammer um einen Anspruch der Mutter. Hierfür spreche neben dem eindeutigen Wortlaut auch, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung in § 24f Satz 3 SGB V die gleichlautende Regelung des § 197 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen habe und dass an anderer Stelle ausdrücklich ein eigener Anspruch des Kindes normiert sei. Auch das BSG habe mit Urteil vom 29.06.2023 entschieden, dass das gesunde Neugeborene nicht selbst als Patient zur stationären Behandlung „aufgenommen“ werde, sondern es sich um eine Nebenleistung zur Entbindung der Mutter handele. Nur das kranke Neugeborene habe danach einen eigenen Individualanspruch auf Krankenbehandlung. Der Beigeladene, der mit Schreiben vom 16.07.2018 gegenüber der Klägerin erklärt habe, die Kosten für die Entbindung der Mutter nach Maßgabe der Vorschriften über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen, schulde danach auch die Kosten des Krankenhausaufenthalts für das gesunde Neugeborene. Materiellrechtlich gehöre nach Auffassung der Kammer der Anspruch für das gesunde Neugeborene zu dem der Mutter aus § 4 Abs. 2 AsylbLG. Die Einschränkungen des § 4 Abs. 1 AsylbLG, wonach ärztliche und zahnärztliche Behandlung nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände gewährt werde und die in ihrer leistungsrechtlichen Beurteilung nicht den Maßstäben des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts entspreche, gelte für die Mutterschafts- und Wöchnerinnenleistungen gerade nicht. Die Regelung des § 4 Abs. 2 AsylbLG sei dem bei Einführung des AsylbLG 1993 geltenden § 38 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nachgebildet, nach dem die im Einzelnen aufgeführten Hilfen für werdende Mütter und Wöchnerinnen (Satz 1) i.d.R. den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung entsprechen sollten (Satz 2). Der Leistungsumfang orientiere sich nach der Entstehungsgeschichte der Norm an sozialhilferechtlichen Maßstäben (§ 50 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]), die ebenfalls den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprächen. Insoweit seien bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 AsylbLG die §§ 24c ff. SGB V, durch die die bis zum 29.10.2012 geltenden §§ 195 ff. RVO in das SGB V integriert worden seien, zu berücksichtigen, jedoch mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 2 AsylbLG. Hierunter falle auch die stationäre Entbindung, wofür der Beigeladene auch die Kosten schon gezahlt habe. Wegen der Anlehnung an § 53 Abs.1 Satz1 SGB XII und insofern § 24f SGB V, gehöre dazu auch die stationäre Versorgung des gesunden Neugeborenen. Die im Krankenhaus der Klägerin durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen seien nicht erlösrelevant. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Nachranggrundsatz in § 9 Abs. 2 AsylbLG, da es keinen anderen Anspruch des Kindes gebe, gegenüber dem die Leistungen des Beigeladenen nachrangig wären.

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Der Beigeladene hat gegen das ihm am 01.04.2025 zugestellte Urteil am 17.04.2025 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, soweit er mit Schreiben vom 16.07.2018 die Kostenübernahme erklärt habe, beziehe sich diese lediglich auf die Höhe der entstandenen Kosten, die regelmäßig in der Höhe übernommen würden, die auch die gesetzliche Krankenkasse bezahle. Einen weiteren Erklärungswert habe das Schreiben nicht. Der Anspruch aus § 4 Abs. 2 AsylbLG beziehe sich nur auf Leistungen für die Mutter und enthalte auch keine Unterkunft oder Verpflegung. Es gebe keinen Verweis in das SGB XII. Das SG sei nicht auf den Unterschied zwischen Grund- und Analogleistungsberechtigten eingegangen. Für Analogieleistungsberechtigte sehe 52 Abs. 1 SGB XII explizit vor, dass die Hilfen nach §§ 47 – 51 SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen entsprächen. Dabei sei der Leistungsumfang in § 50 SGB XII auch anders und umfangreicher ausgestaltet als es in § 4 Abs. 2 AsylbLG der Fall sei, und der Beigeladene übernehme bei den unversicherten analogleistungsberechtigten Müttern auch die Kosten für die über die Krankenversicherung des Vaters versicherten gesunden Neugeborenen. Laut Urteil des BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - habe der Gesetzgeber mit dem AsylbLG „bewusst ein eigenes Gesetz über die Regelungen des Mindestunterhalts von Asylbewerbern außerhalb des BSHG geschaffen“ … „und nur dort, wo er es für notwendig hielt, auf Vorschriften des SGB I, des SGB X oder des Sozialhilferechts verwiesen (§§7, 7b, 9 AsylbLG).“ Die Mutter habe keinen Anspruch, der den Leistungsumfang des § 24f SGB V – Unterkunft und Versorgung des Kindes – umfasse. Es bestehe ein eigener Anspruch des Neugeborenen auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V unter dem Gesichtspunkt des Erkennens von Krankheiten. Die Untersuchung unmittelbar nach der Geburt diene dem Erkennen, ob das Neugeborene gesund oder krank sei. Der Kostenträger der Neugeborenenpauschale wäre ansonsten davon abhängig, wie das Ergebnis der entsprechenden Untersuchung aussehe. Das Neugeborene habe auch einen eigenen Anspruch auf Vornahme von Früherkennungsuntersuchungen nach § 27 SGB V, einen Anspruch aus § 24d SGB V auf Hebammenhilfe, da die Mutter im Regelfall direkt nach der Geburt nicht zur Versorgung des Kindes in der Lage sei sowie einen eigenen Anspruch aus § 24f Satz 3 SGB V gegen die Beklagte. Die Neugeborenenpauschale setze sich aus Leistungen zusammen, die eine Kombination aus Krankenversicherungsansprüchen des krankenversicherten Kindes seien. Zudem sei grundsätzlich der leibliche Vater des Neugeborenen diesem gegenüber nach § 1630 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterhaltspflichtig. Der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater sei dabei gegenüber Leistungen nach dem AsylbLG vorrangig.

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Der Beigeladene beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.03.2025 abzuändern und die Klage, soweit der Beigeladene verurteilt worden ist, abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Das SG sei zutreffend davon ausgegangen, dass für ein gesund geborenes neugeborenes Kind kein originärer Anspruch auf Krankenhausbehandlung bestehe. § 4 Abs. 2 AsylbLG sehe eine möglichst umfassende Hilfe bei Schwangerschaft, Geburt und der Zeit unmittelbar nach der Geburt vor und entspreche denjenigen Leistungen des § 50 SGB XII und damit dem Leistungskatalog der GKV nach dem SGB V. Nach § 4 Abs. 2 AsylbLG bestehe auch Anspruch auf Hebammenhilfe, wonach hierzu u. a. die Geburtshilfe, die Beratung und die notwendige Fürsorge während der Schwangerschaft bis einschließlich Wochenbett und die Versorgung von Neugeborenen zähle. Da es sich um ein gesundes Neugeborenes gehandelt habe, habe bereits keine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nach § 39 SGB V bestanden und es sei keine Aufnahme zur stationären Behandlung erfolgt. Da es sich um einen aus § 4 Abs. 2 AsylbLG abgeleiteten Anspruch der Mutter handele, greife auch kein vorrangiger Anspruch des Kindes gegen seinen unterhaltsverpflichteten Vater aus § 1630 BGB.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hat sich dem Vorbringen der Klägerin angeschlossen und ergänzend ausgeführt, auch die gegenüber der Mutter abgerechnete DRG enthalte Unterkunft und Verpflegung während des Krankenhausaufenthaltes. Der Beigeladene habe mit seiner Argumentation zu unversicherten analogleistungsberechtigten Müttern selbst festgestellt, dass es sich bei den angefallenen Kosten eines gesunden Neugeborenen um eine bloße Nebenleistung des Anspruchs der Mutter handele und diese Kosten nicht über andere Anspruchsgrundlagen dem Kostenträger des Vaters aufgebürdet werden könnten. Stelle sich nach der Geburt heraus, dass das Neugeborene behandlungsbedürftig sei, werde dieses direkt aufgenommen und je nach Behandlung entsprechende DRG, die auch Verpflegung und Unterkunft umfassten, abgerechnet. Eine „Neugeborenenpauschale“ für Pflege, Verpflegung und Unterkunft in immer gleicher Höhe, egal ob das Neugeborene gesund oder behandlungsbedürftig sei, existiere nicht. Die DRG P67E umfasse praktisch ausschließlich Pflege, Verpflegung und Unterkunft. Es hänge daher im Hinblick auf die Kostentragung der „Neugeborenenpauschale“ gerade nicht davon ab, ob das Neugeborene gesund oder behandlungsbedürftig sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter das Kind nach der Geburt nicht habe versorgen können und Hebammenhilfe als Anspruch des Neugeborenen nach § 24d Satz 2 SGB V in Anspruch genommen habe, lägen nicht vor.

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Die Beteiligten haben jeweils einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Beigeladenen und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 153 Abs. 2, 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft und zulässig

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II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Beigeladenen verurteilt, an die Klägerin 1.027,77 € nebst Zinsen zu zahlen. Das angegriffene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

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1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat mit der erhobenen echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart gewählt; denn es handelt sich bei der auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 27.08.2025 - B 1 KR 13/24 R -, in juris, Rn. 10 m.w.N.; Urteil vom 29.06.2023 - B 1 KR 20/22 R -, in juris, Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R -, in juris, Rn. 8 m.w.N.). Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (BSG, Urteil vom 13.11.2013 - B 3 KR 33/12 R -, in juris, Rn. 9). Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch auch konkret beziffert.

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2. Die Klage ist auch im vom SG tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beigeladenen einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.027,77 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2021.

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Der Senat macht sich diesbezüglich nach eigener Überprüfung die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen und sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

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Das Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Versorgung gesunder Neugeborener, denen nach der Geburt auf der Grundlage von § 24f Satz 3 SGB V Unterkunft, Pflege und Verpflegung gewährt wird, handelt es sich lediglich um eine Nebenleistung zur Entbindung und/oder Krankenhausbehandlung der Mutter, die auch über den für diese zuständigen Kostenträger abzurechnen ist. Im Falle der Versorgung eines gesunden Neugeborenen erfolgt dies gemäß § 1 Abs. 5 FPV durch Bildung eines eigenen Falles und Abrechnung einer eigenen Fallpauschale, ohne dass das Neugeborene dadurch selbst als Patient zur stationären Behandlung "aufgenommen" wird (BSG, Urteil vom 29.06.2023 - B 1 KR 20/22 R-, in juris Rn. 32). Dies gilt zur Überzeugung des Senats ebenso für den Fall, in dem die Mutter Anspruch auf Leistungen nach § 4 Abs. 2 AsylbLG hat. § 4 Abs. 2 AsylbLG sieht nach seiner Entstehungsgeschichte eine möglichst umfassende Hilfe bei Schwangerschaft, Geburt und der Zeit unmittelbar nach der Geburt entsprechend § 50 SGB XII vor, die damit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (Korff in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 81. Edition, Stand: 01.06.2026). § 50 SGB XII sieht wie § 4 Abs. 2 AsylbLG Hilfen bei Schwangerschaft und Mutterschaft für nicht gesetzlich oder privat Krankenversicherte vor und enthält einen Leistungskatalog, der den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 4 AsylbLG, Rn. 8., Stand: 06.01.2026). Die Regelung des § 4 Abs. 2 AsylbLG wurde ausweislich der Gesetzesbegründung im Wesentlichen der damaligen Vorschrift des § 38 Abs. 2 BSHG in der zum 01.01.1991 gültigen Fassung nachgebildet (BT Drucksache 12/4451), wonach die Leistungen in der Regel den Leistungen entsprechen sollten, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt wurden. Danach sollten die Leistungen für werdende Mütter und Wöchnerinnen im Gegensatz zur Regelung in § 4 Abs. 1 AsylbLG und sonstigen Leistungen im AsylbLG gerade keine deutliche Einschränkung erfahren.

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Ein eigener Anspruch des gesunden Neugeborenen auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V besteht dagegen nicht, weil es bei der Versorgung eines gesunden Neugeborenen gerade nicht um eine Behandlung geht, die notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, sondern lediglich um die Versorgung im Zusammenhang mit der Geburt. Soweit sich bei oder unmittelbar nach der Geburt herausstellt, dass das Neugeborene krankheitsbedingt versorgt werden muss, wird es unabhängig von der Mutter als eigener Patient aufgenommen und seine Versorgung nach der entsprechenden Fallpauschale abgerechnet. Die hier relevante DRG P67E fällt insoweit nicht an. Daher greift die Argumentation des Beigeladenen, der Kostenträger für die „Neugeborenenpauschale“ hänge ansonsten davon ab, ob das Neugeborene nach den entsprechenden Untersuchungen als gesund oder krank eingestuft werde, nicht, da die DRG P67E nur bei der Versorgung eines gesunden Neugeborenen anfällt.

29

3. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 17 Abs. 2 des Landesvertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Die Rechnung vom 14.06.2018 ist dem Beigeladenen ausweislich des Eingangsstempels am 26.05.2020 zugegangen. Ob das SG den Beginn des Verzugs richtig berechnet hat, ist nicht zu prüfen, nachdem nur der Beigeladene Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt hat und die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die Zahlung von Zinsen auch erst ab dem 23.03.2021 beantragt hat.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

31

IV. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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V. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 sowie § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Zinsen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich insofern um Nebenforderungen handelt (§ 43 Abs. 1 GKG).

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