LG Frankfurt am Main · Hessen 3. Zivilkammer Urteil LS

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung im Strafenverfahren.

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten ist für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Tenor

I. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer am gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten zu vollziehenden Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro – Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

untersagt,

wie geschehen in dem unter der URL https:/… erschienenen Bericht mit dem Titel „…“ und ersichtlich aus Anlage AS1,

über den Verfügungskläger im Zusammenhang mit den Geschehnissen am Frankfurter Hauptbahnhof … 2024 und/oder dem diese betreffenden Strafprozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter Verwendung seines Bildnisses und/oder unter Nennung seines vollständigen Namens identifizierend zu berichten.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils für die Verfügungsbeklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Verfügungskläger greift eine Presseberichterstattung über ein gegen ihn geführtes Strafverfahren an.

Der Verfügungskläger ist […]. Er ist nicht vorbestraft.

Der Verfügungskläger muss sich gegenwärtig mit sieben weiteren Männern vor dem Landgericht Frankfurt am Main – Schwurgericht – wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es in dem Strafverfahren um die […] Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof […] 2024, die einer der weiteren Angeklagten durch mehrere Kurzdistanzschüsse vollzogen haben soll. Der Verfügungskläger soll ausweislich der Ermittlungsakte (vgl. Bl. 125 ff. d.A.) im Planungsstadium wie auch im unmittelbaren Tatvorfeld das spätere Tatgeschehen in einer ihn zum Mittäter qualifizierenden Weise koordiniert haben.

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer (fortan der „Vorsitzende“) hat vor der Hauptverhandlung eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen, wonach eine Berichterstattung aus der Hauptverhandlung von einer Foto- und Filmgenehmigung abhängig gemacht wird. Demnach ist der Verfügungskläger – wie andere von dem Vorsitzenden benannte Prozessbeteiligte – bei

„der Verbreitung von Aufnahmen (…) durch entsprechende technische Maßnahmen – z.B. Verpixelung – zu anonymisieren“.

Außerdem bestimmte der Vorsitzende unter anderem, die Namen der Angeklagten zu schwärzen. Ergänzend wird auf den entsprechenden Vordruck einer Foto- und Filmgenehmigung verwiesen (vgl. Anlage AS 2, Bl. 43 d.A.), den Journalisten vor der Sitzung bei der gerichtlichen Einsatzstelle abholen, ausfüllen und von dem Vorsitzenden gegenzeichnen lassen mussten.

Nach Anhörung des Verfügungsklägers über seinen Strafverteidiger mit beklagtenseitiger E-Mail vom 13.02.2026 wurde am 02.03.2026 ein Fernsehbericht der Verfügungsbeklagten unter Verstoß gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung ausgestrahlt. Den Fernsehbericht lud die Verfügungsbeklagte am 07.03.2026 auf ihrem YouTube-Kanal „…“ hoch. In diesem Bericht wird der Verfügungskläger mehrfach klarnamentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt. Eine Anonymisierung des Gesichts und/oder seines Namens wird nicht vorgenommen.

Auszugsweise enthält der Bericht folgende Einblendungen:

[7 Bilder aus dem Sitzungssaal des LG Frankfurt am Main]

Im Übrigen wird ergänzend auf das zur Akte gereichte Transkript einschließlich weiterer Ablichtungen aus der Berichterstattung verwiesen (vgl. Anlage AS 1, Bl. 22 ff. d.A.).

Der Verfügungskläger meint, seine Identifizierung sei rechtswidrig. Er habe auf die Gültigkeit der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden vertraut und deshalb davon Abstand genommen, sein Gesicht oder sein Namensschild vor den Medienvertretern zu verbergen. Seine volle Namensnennung greife erheblich in sein Persönlichkeitsrecht ein, ohne dass dieser Eingriff durch einen hinreichenden Informationswert für die Öffentlichkeit gerechtfertigt wäre. Er sei weder Amtsträger noch eine Person des öffentlichen Lebens. Auch sonst bestünden keine in seiner Person liegenden Gründe, die der Namensnennung eine besondere Bedeutung verleihen würden.

Vielmehr müsse gerade auch ergänzend der weitere Berichtsinhalt berücksichtigt werden, der von Deutungen, Mutmaßungen und klischeehaften Zuschreibungen geprägt sei, wodurch der Verfügungskläger stigmatisiert und öffentlich an den Pranger gestellt würde. Durch seine Identifikation müsse er gravierende und nicht wiedergutzumachende Schäden in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher sowie persönlicher und familiärer Hinsicht befürchten.

Schließlich seien verschiedene Einzeläußerungen in dem angegriffenen Bericht rechtswidrig, wobei für das diesbezügliche Angriffsvorbringen auf Blatt 8 ff. der Akte verwiesen wird.

Der Verfügungskläger beantragt,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer am gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehenden Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00 – Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu untersagen,

wie geschehen in dem unter der URL https:/.... erschienenen Bericht mit dem Titel „…“ und ersichtlich aus Anlage AS1,

1. wie im Tenor unter I. erkannt

und

2. in Bezug auf den Antragsteller folgendes zu behaupten:

[…]

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte meint, die Identifizierung des Verfügungsklägers sei gerechtfertigt. Die in Rede stehende Straftat falle selbst aus dem Kreis von „gewöhnlichen“ Mord- und Gewalttaten heraus. Es gehe um eine öffentliche Hinrichtung vor den Augen von Hunderten Reisenden am Frankfurter Hauptbahnhof […]. Dies rufe ein überragendes und absolut legitimes öffentliches Berichterstattungsinteresse hervor, das sich selbstredend auch auf die Identität der mutmaßlichen Täter erstrecke. Es bestehe dabei ein massiver, dringender Tatverdacht gegen den Verfügungskläger, Mittäter des Mordes und sogar maßgeblicher Drahtzieher (laut Staatsanwaltschaft „…“) gewesen zu sein. Angesichts der Außergewöhnlichkeit der schockierenden Tat, des überragenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit und des besonders hohen Verdachtsgrad gegen ihn seien wohl kaum Fallkonstellationen denkbar, in denen eine identifizierende Berichterstattung eindeutiger zulässig sein könnte als im vorliegenden Fall.

Daran ändere auch die ohnehin kaum nachvollziehbare sitzungspolizeiliche Anordnung nichts, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die presserechtliche Beurteilung des Falls „keinerlei Rolle“ spiele (S. 2 der Antragserwiderung, Bl. 124 d.A.). Die Verfügungsbeklagte habe eine eigene Abwägungsentscheidung getroffen, wonach die Berichterstattung entgegen der sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig sei. Diese Entscheidung könne vor dem zuständigen Zivilgericht überprüft werden.

Entscheidungsgründe

Der Eilantrag ist in Bezug auf das Anonymisierungsbegehren zulässig und begründet (I). In Bezug auf die angegriffenen Einzelaussagen ist er teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet (II).

I. Anonymisierungsbegehren

Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch gemäß § 1004 I BGB analog, § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG, nicht durch Verwendung seines unverpixelten oder sonst unkenntlich gemachten Bildnisses und durch seine klarnamentliche Benennung identifiziert zu werden, wenn dies wie in dem angegriffenen Beklagtenbeitrag geschieht. Denn die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden hat presserechtliche Bindungswirkung. An der Wiederholungsgefahr und dem Verfügungsgrund bestehen keine Zweifel.

1. Maßstäbe

Ob eine solche Bindungswirkung besteht, ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn eine sitzungspolizeiliche Anordnung, wie sie auch hier verfahrensgegenständlich ist, ist keine Ausnahme, sondern in erwartbar öffentlichkeitswirksamen Strafprozessen die Regel und selbst in weniger öffentlichkeitswirksamen Strafprozessen ein oft genutztes Instrument, um die Auswirkungen medialer Berichterstattung auf den Ablauf der Hauptverhandlung und die Persönlichkeitsbelangen derer, die sich ihr nicht entziehen können, zu begrenzen.

Die Kammer erkennt auf eine solche Bindungswirkung.

a) Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.

Im Allgemeinen gilt, dass das Äußerungsrecht einschließlich des Rechts zur identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung von einer einzelfallbezogenen Abwägung abhängt (vgl. dazu jüngst etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.02.2026, 16 W 4/26; im Hinblick auf das § 23 I Nr. 1 KUG zu Grunde liegende abgestufte Schutzkonzept BGH, NJW 2018, 1820, Rn. 10; jeweils m.w.N.). Hierzu haben sich zwar abwägungsstrukturierende Kriterien herausgebildet. Ihre Anwendung lässt aber unberührt, dass das Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung einer solchen Berichterstattung vielfach nicht rechtssicher antizipierbar ist, da es sich um Abwägungsentscheidungen handelt.

Der Bundesgerichtshof hat vor 15 Jahren entschieden, dass die Nichtbeachtung eines sitzungspolizeilichen Anonymisierungsgebots nur im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen ist, mithin keine abschließende Bindungswirkung hat. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof aber nicht auf die rechtliche Unbeachtlichkeit eines solchen Gebots, sondern auf die eingeschränkte persönliche Reichweite einer sitzungspolizeilichen Anordnung abgestellt. Denn eine solche richte sich nur an die im Sitzungszimmer und in den angrenzenden, noch der Sitzungspolizei unterliegenden Räumlichkeiten anwesenden Personen (vgl. BGH, BeckRS 2011, 16685, Rn. 15). Im dortigen Streitfall ging es um ein von einer Presseagentur erworbenes Foto, sodass das in Anspruch genommene Presseunternehmen seinerseits nicht gegen die Sitzungsanordnung verstieß.

Hier steht aber außer Streit, dass die Veröffentlichung der Verfügungsbeklagten unter Verstoß gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden erfolgte. Anders als in dem der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Streitfall geht es mithin nicht darum, dass die Verfügungsbeklagte nicht Adressat dieser Sitzungsanordnung ist.

b) Darüber hinaus ist diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auch im Lichte der jüngeren bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung einzuordnen.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass sitzungspolizeiliche Anordnungen, durch die Ton- und Bildaufnahmen ausgeschlossen oder begrenzt werden, Hoheitsakte mit grundrechtseingreifender Wirkung sind (vgl. BVerfG, NJW 1996, 310; NJW 2014, 3013, Rn. 16; NJW 2017, 798, Rn. 3; vgl. zur Beschränkung von Art. 10 EMRK auch EGMR, NJW 2018, 2461, Rn. 33). Sie erzeugen eine über die Dauer der Hauptverhandlung und sogar die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Beeinträchtigung von Art. 5 I GG (vgl. BVerfG; NJW 2015, 2175, Rn. 13). Der Vorsitzende muss daher nicht nur alle relevanten Abwägungsbelange in seine Entscheidung einstellen, sondern diese auch unter Offenlegung der maßgebenden Gründe begründen, sodass erkennbar wird, dass alle erheblichen Umstände in Abwägung eingestellt wurden (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3013, Rn. 12, 14). Zu diesen abwägungserheblichen Umständen gehören nicht nur widerstreitende grundrechtlich geschützte Interessen, um deren Ausgleich der Vorsitzende im Sinne praktischer Konkordanz bemüht sein muss, sondern auch das einfache Recht (vgl. im Hinblick auf § 23 I Nr. 1 KUG BVerfG, NJW 2017, 798, Rn. 9). Gerade im Lichte dieser bundesverfassungsgerichtlichen – zeitlich nach dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofs (BeckRS 2011, 16685) erfolgten – Rechtsprechung kann die Bindungswirkung einer Sitzungsanordnung nicht unter Verweis darauf verneint werden, dass eine solche Anordnung das Persönlichkeitsrecht nicht im weiteren Umfang schützen könne als nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22 f. KUG (vgl. BGH, aaO, Rn. 27). Vielmehr ist dieser materiell-rechtlichen Vorgabe bei Entscheidung über eine Anordnung nach § 176 GVG durch den zuständigen Vorsitzenden Rechnung zu tragen.

Mit diesen materiell-rechtlichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts stehen dessen in das einfache Prozessrecht hineinreichenden Vorgaben auf einer Linie. Denn mit § 304 I, II StPO ist gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen ein einfach-rechtlicher Rechtsbehelf eröffnet. Soweit das Bundesverfassungsgericht dies mit Blick auf die verfassungsbeschwerdebezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen zurückhaltend formuliert hat (vgl. BVerfG; NJW 2015, 2175, Rn. 11 ff.), ist dies durch den zurückgenommenen Überprüfungsmaßstab erklärbar, der bei Beurteilung des einfachen Prozessrechts als Vorfrage im Rahmen dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen gilt. Deutlicher erfolgt die durch das Bundesverfassungsgericht angenommene Anwendbarkeit von § 304 I, II StPO in dieser zitierten Entscheidung bei Prüfung der Rüge nach Art. 19 IV GG. Insoweit liegt gerade deshalb keine verfassungswidrige Gesetzeslage vor, weil eben das Prozessrecht mit § 304 StPO ein entsprechendes Rechtsmittel bereithalte (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 14).

Nach bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben ist eine sitzungspolizeiliche Anordnung, wie sie hier verfahrensgegenständlich ist, also ein Grundrechtseingriff, dessen Rechts- und Verfassungsmäßigkeit jedenfalls dann durch eine Beschwerde nach § 304 StPO überprüfbar ist, wenn sie eine Maßnahme mit fortwirkender, über die Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung hinausgehender Grundrechtsbeeinträchtigung eines Dritten ist (vgl. etwa auch OLG Stuttgart BeckRS 2017, 123952, Rn. 22 ff.; vgl. auch MüKo StPO, 2. Aufl. 2025, Rn. 62 f.; Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 176 Rn. 48; Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 176 Rn. 7). Über § 307 II StPO sieht das Prozessrecht auch einen in das strafprozessuale Beschwerdeverfahren integrierten Eilrechtsschutz vor. Überdies ist angemessen schneller Rechtsschutz auch von Verfassung wegen zu gewährleisten (vgl. BVerfG, BeckRS 2023, 20203, Rn. 16).

c) Mit vorstehender bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Verteidigungsvorbringen der Verfügungsbeklagten zu einer mangelnden Bindungswirkung einer sitzungspolizeilichen Anordnung weder bei deren Rezeption vereinbar (aa) noch argumentativ überzeugend (bb und cc).

aa) Die Verfügungsbeklagte geht von dem Rechtsstandpunkt aus, eine solche Anordnung sei letztlich ein rechtliches Nullum, das überhaupt keine oder – womöglich – eine Bedeutung als ein bloßer Abwägungsbelang bei Prüfung eines zivilrechtlich verfolgten Anonymisierungsbegehrens haben könnte. Dass das Bundesverfassungsgericht wiederholt darauf aufmerksam gemacht hat, dass eine solche Anordnung ein Grundrechtseingriff ist, der von Verfassungs wegen eingehend richterlich begründet werden muss und mit einer strafprozessualen Beschwerde angegriffen werden kann, obwohl eine solche Anordnung bloßes Nullum sein sollte, liegt fern. Anderenfalls ließe sich auch nicht erklären, inwiefern einer solchen Anordnung die Schutzfunktion zukommen kann, die das Bundesverfassungsgericht ihr auch im Hinblick auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten zuweist (vgl. bereits BVerfG, NJW 1996, 310).

Um einen Bruch des hiesigen Beklagtenstandpunkts mit diesen bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben zu vermeiden, müsste man annehmen, das Bundesverfassungsgericht habe in einer sitzungspolizeilichen Anordnung einen bloß belastenden Rechtsschein mit grundrechtsbeeinträchtigender Wirkung gesehen. Für eine solche Rezeption gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Vielmehr bestünde spätestens dann, wenn dies in dieser Form – insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht – klargestellt würde, dauerhaft kein entsprechender Rechtsschein mehr. Die Folge wäre gleichsam, dass sämtliche BVerfG-Rechtsprechung zur grundrechtlichen Bewertung solcher Anordnungen obsolet wäre. Denn wenn jeder weiß, dass eine solche Anordnung keine Rechtswirkungen zeitigte, erschlösse sich nicht, warum ein Vorsitzender eine solche als verfassungsrechtliche Notwendigkeit eingehend begründen müsste.

bb) Darüber hinaus ist eine Bindungswirkung sachgerecht.

Denn anderenfalls drohte eine materiell- wie prozessrechtliche Übervorteilung eines gegen eine Sitzungsanordnung verstoßenden Presseunternehmens.

(1) Ein Presseunternehmen kann – so wie es hier auch der Verfügungsbeklagten offenstand – gegen eine solche Anordnung – wie festgestellt – Beschwerde nach § 304 I, II StPO erheben. In diesem Rahmen kann sie umfassend auf Beachtung ihrer Verfassungsrechte insbesondere aus Art. 5 I GG dringen. Es ist auch angemessen schneller Rechtsschutz gewährleistet. Auf diesem Wege ist ein Presseunternehmen auch nicht darauf verwiesen, als Rechtsverletzer in Anspruch genommen zu werden, sondern kann als Beschwerdeführer im Vorfeld einer Berichterstattung aus der Hauptverhandlung Rechtssicherheit erlangen, dass seine eigene auf Zulässigkeit einer Identifizierung lautende Abwägungsentscheidung richtig ist.

Verneint man demgegenüber eine Bindungswirkung einer Sitzungsanordnung, so könnte ein Presseunternehmen für das der Sache nach selbe Begehren (Rechtmäßigkeitsfeststellung einer Hauptverhandlungsberichterstattung) einen doppelten Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Denn auch ohne entsprechende Bindungswirkung ist einem solchen Unternehmen allein auf Grundlage der zitierten BVerfG-Feststellungen Rechtsschutz nach § 304 StPO eröffnet. Macht es hiervon keinen oder sogar ohne Erfolg Gebrauch, so könnte es – nach dem Rechtsstandpunkt der Verfügungsbeklagten – noch um Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nachsuchen, und zwar entweder wie hier passiv als in Anspruch genommener Störer oder aktiv etwa im Rahmen eines Feststellungsbegehrens. Gerade bei einem erfolglos beschrittenen Beschwerdeweg nach § 304 StPO könnte das Presseunternehmen dieselben Argumente, die bereits das Eingangs- und das Beschwerdegericht nicht zu überzeugen vermochten, noch einmal vor den Zivilgerichten vorbringen. Obsiegt das Presseunternehmen demgegenüber auf diesem Beschwerdeweg, so ist die Sitzungsanordnung zu seinen Gunsten beseitigt.

Die nach § 304 StPO – nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung – eröffnete Beschwerdebefugnis würde bei einem solchen Verständnis zu einer einseitigen Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Presseunternehmen führen, das allenfalls die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens tragen müsste, aber mit seinem materiellen Vorbringen auch durch eine rechtskräftige strafprozessuale Beschwerdeentscheidung von dessen erneuten (zivilrechtlicher) Geltendmachung nicht ausgeschlossen wäre.

Es ist nicht überzeugend, einem Presseunternehmen zwei Rechtszüge zu eröffnen, um dasselbe Begehren (Rechtmäßigkeitsfeststellung einer Hauptverhandlungsberichterstattung) zu verfolgen.

(2) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist dies nicht einzusehen. Wie festgestellt, beurteilen sich Existenz und Reichweite einer Anonymisierungspflicht durch die Presse nach einer einzelfallbezogenen richterlichen Abwägung. Es gibt aber keinen Grund, warum eine solche Abwägung von Gerichten zweimal durchgeführt werden müsste. Das wäre aber bei Verneinung der Bindungswirkung einer sitzungspolizeilichen Anordnung der Fall.

So muss, wie ebenfalls bereits festgestellt, ein Strafkammervorsitzender seine Anordnung von einer umfassenden, vom Grundgesetz wie vom einfachen Recht geleiteten Abwägung abhängig machen und das Abwägungsergebnis begründen. Fällt diese – justiziable – Abwägungsentscheidung ganz oder teilweise zu Lasten der Presse aus, gibt es auch aus materiell-rechtlicher Sicht keine maßgeblichen Gründe, warum ein Zivilgericht eine solche Abwägung erneut durchführen müsste.

Im Gegenteil kommt – wie das hiesige Verfahren veranschaulicht – einem Strafkammervorsitzenden eine besondere Sachnähe zu, die nach einer abstrakt-pauschalierenden Betrachtung eine besondere Richtigkeitsgewähr für Existenz und Reichweite einer Anonymisierungsvorgabe verbürgt. Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens nebst begleitender Maßnahmen wie die Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft oder der Anordnung weiterer Beweiserhebungen entscheidet, ist dessen Vorsitzender zu entsprechenden Beurteilungen besser geeignet als eine landgerichtliche Pressekammer.

So macht etwa auch die Verfügungsbeklagte Teile der Ermittlungsakte zum zentralen Gegenstand ihres Verteidigungsvorbringens. Hieraus soll abzuleiten sein, dass gegen den Verfügungskläger ein sicherer Tatnachweis zu führen sein würde, sodass nur die rechtliche Beurteilung seiner Beteiligung, aber nicht die Strafbarkeit als solches fraglich sein könnte (vgl. Bl. 124 d.A.: „Dasselbe gilt für die Mitwirkungshandlungen des hiesigen Antragstellers: Auch diese stehen fest und bedürfen lediglich noch der strafrechtlichen Bewertung.“) Ob das so ist, insbesondere die Exzerpte aus der Ermittlungsakte diese Schlüsse tragen, kann ein Strafkammervorsitzender besser beurteilen.

Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Person des Angeklagten, auf die sich die Ermittlungen ebenfalls erstrecken. Kenntnisse über die Person des Angeklagten sind entscheidend für eine sachgerechte sitzungspolizeiliche Anordnung. Der Vorsitzende muss abwägen, wie belastend eine nicht oder nur teilweise anonymisierte Berichterstattung erwartbar sein wird. Dies schließt gerade für den Angeklagten eines Strafverfahrens auch die nötige Beurteilung ein, ob seine Anonymisierung unmittelbaren Sicherheitsinteressen dient. Auch diese abstrakt-generelle und insofern maßstabsbildende Erwägung veranschaulicht der hiesige Fall. Denn die Verfügungsbeklagte geht ausweislich des angegriffenen Berichts wie auch ausweislich ihres Verteidigungsvorbringens von einer komplexen Tatvorbereitung aus, die in einer öffentlichen Hinrichtung endete und in dem motivatorischen Zusammenhang mit gewaltsam geführten Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen „Familienclans“ steht. Ob die Offenlegung der Identität von Angeklagten durch deren Klarnamen und Bildnis in einem Massenmedium auch im Lichte möglicherweise zu befürchtender Racheaktionen zu untersagen ist, kann der Strafkammervorsitzender in Wahrnehmung spruchrichterlicher Unabhängigkeit und aufgrund seiner Sachnähe auch materiell am besten beurteilen (vgl. zu Fotos als gefahrverstärkender Faktor bereits BVerfG, NJW 1996, 310).

Bei alledem rechtfertigen auch nicht die strukturellen Unterschiede zwischen der einer Anordnung nach § 176 GVG und der einer zivilrechtlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Abwägung die Verneinung einer Bindungswirkung. Ein Strafkammervorsitzender kann zwar bei einer solchen Anordnung Aspekte einbeziehen, die im zivilrechtlichen Anspruchsregime keine (nennenswerte) Rolle spielen; so etwa im Hinblick auf die beabsichtigte Sicherung der Hauptverhandlung. Entscheidet sich ein Strafkammervorsitzender aber selbst unter Einbeziehung solcher Aspekte für eine Anonymisierungsanordnung, so liegt es prinzipiell fern, darin nicht auch die Wahrnehmung einer Fürsorgepflicht zu erkennen, die auch dem Persönlichkeitsschutz eines in den Schutzumfang der Anordnung einbezogenen Angeklagten dienen soll. Insofern ist der zuständige Richter zwar frei, mit einer Anordnung nach § 176 GVG hinter dem Schutzniveau der §§ 22 f. KUG zu verbleiben; nur darüber hinaus gehen darf er nicht (vgl. BGH, BeckRS 2011, 16685, Rn. 27). Entscheidet sich der Vorsitzende aber für ein bestimmtes Schutzniveau – so hier in Gestalt einer Pflicht zur Anonymisierung –, so wäre es undenkbar, einem solchen Schutzniveau keinen beabsichtigten, mit Art. 5 I GG in Ausgleich gebrachten Persönlichkeitsbezug beizumessen. Diesen abwägungsgeleiteten, zu begründenden Ausgleich einer zivilgerichtlichen Entscheidung als bindend zu Grunde zu legen, führt daher insbesondere nicht dazu, dass widerstreitende, grundrechtlich geschützte Interessen (Art. 5 I versus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) nicht abgewogen worden wären.

Im Gegenteil belegt eine sitzungspolizeiliche Anonymisierungsanordnung, dass solchen widerstreitenden Interessen im Wege praktischer Konkordanz Wirksamkeit verschafft werden soll. Denn entscheidet sich der zuständige Vorsitzende etwa für ein vollständiges Aufnahmeverbot, kann er – dessen Rechtmäßigkeit unterstellt – jeden Aufnahmeversuch im Sitzungssaal zwangsweise unterbinden. Sieht er aber von einem solchen vollständigen Verbot zu Gunsten einer bloßen Anonymisierungsanordnung und somit in Bezug auf Art. 5 I GG grundrechtsschonender ab, ist ihm eine Vollstreckungsmöglichkeit in der Sitzung selbst genommen, da darauf vertraut werden muss, dass die Presse eine solche – unangegriffene oder durch die Beschwerdeinstanz bestätigte – Anordnung beachten wird. Dieser auch zu Gunsten einer freien Presse auslegte Konkordanzzusammenhang würde mit irreversiblen Nachteilen für den Betroffenen (dazu sogleich) durch die Presse jedoch aufgebrochen, wenn sie schlicht meinen dürfte, eine sitzungspolizeiliche Anordnung verpflichte sie nicht.

cc) Ebenfalls spricht für die Bindungswirkung einer Sitzungsanordnung eine berechtigte Schutzerwartung von Angeklagten.

Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten veranlasst zunächst klarzustellen, dass die Unschuldsvermutung eine zentrale Gewährleistung eines Rechtsstaats ist. Hiermit geht zum einen einher, dass es einzig den Gerichten zusteht, über Schuld oder Unschuld zu befinden. Zum anderen gilt die Unschuldsvermutung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens. Selbst einem geständigen Angeklagten kommt diese zu Gute, da auch über die Richtigkeit eines Geständnisses eine gerichtliche Bewertung erfolgen muss. Auch ein geständiger Angeklagter darf durch eine Anonymisierungsanordnung geschützt werden (vgl. so EGMR, NJW 2018, 2461). Wenn die Verfügungsbeklagte gleichwohl eine Tatbeteiligung des Verfügungsklägers als feststehend feststellt und „nur“ deren strafrechtliche Einordnung für offen hält (vgl. Bl. 124 d.A.), verkennt sie unbeschadet der Stärke des gegen ihn bestehenden Tatverdachts die Unschuldsvermutung grundlegend.

Vorstehendes ist deshalb relevant, weil es einem Angeklagten, der sich einer öffentlichen Hauptverhandlung stellen muss und in einer Situation verminderter Selbstkontrolle ist (vgl. EGMR, NJW 2018, 2461, Rn. 52) frei steht, wie er sich den Medien präsentiert. Es steht zwar vom Grundsatz her nicht allein in der freien Entscheidung der Beteiligten, darüber zu entscheiden, ob Presse und Rundfunk über sie berichten und sie dabei ablichten (vgl. BVerfG, NJW 2017, 798, Rn. 3). Dies bedeutet aber nicht, dass Presse und Rundfunk einen Anspruch haben, dass Angeklagte vor Sitzungsbeginn ihr Gesicht unverhüllt zeigen oder an ihrem Platz Unterlagen, Namensschilder oder Ähnliches ausbreiten müssen, was ihrer Identifizierung dient. Erlässt der Strafkammervorsitzende im Vorfeld eine sitzungspolizeiliche Anonymisierungsanordnung, so muss ein – fremdverteidigter wie auch ein vor dem Amtsgericht unter Umständen sich selbst verteidigender – Angeklagter darauf vertrauen dürfen, dass sie rechtswirksam ist, solange und soweit sie nicht – etwa nach Beschwerde – aufgehoben wird. Denn gerade nach den zusammengefassten bundesverfassungsgerichtlichen Feststellungen kann sich ein Angeklagter darauf verlassen, dass eine solche Anordnung das Ergebnis einer umfassenden Einzelfallabwägung ist, die ein Repräsentant des Staates in Wahrnehmung ihm zugestandener Hoheitsgewalt und auch als Ausdruck einer Fürsorgepflicht (vgl. zu dieser etwa MüKo StPO, 2. Aufl. 2025, § 176 GVG Rn. 39) vorgenommen hat. Dass ein Presseunternehmen diese rechtsförmlich verkörperte Abwägung schlicht durch die eigene, abweichende Sichtweise ersetzt, ohne sie mit dem gegebenen statthaften Rechtsbehelf anzugreifen, muss ein Angeklagter nicht erwarten.

Dies gilt umso mehr, als die Presse einem Angeklagten damit die Befugnis zum Schutz seiner eigenen Persönlichkeit irreversibel nimmt. Denn mit der Veröffentlichung von mit einer Sitzungsanordnung unvereinbarem Material kann ein Angeklagter zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz allenfalls verzögert erhalten. So ist er bereits in einer strukturell unterlegenen Position, als er sich auf seine Verteidigung in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren konzentrieren darf, nunmehr durch die Presse aber in eine „Angreiferposition“ gedrängt wird. Zur Vermeidung einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit muss er schnell reagieren. Naheliegenderweise wird dies zur Vermeidung einer nach § 93 ZPO nachteiligen Kostenfolge zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich erfolgen. Selbst bei einem beschleunigt durchgeführten Gerichtsverfahren und ohne Notwendigkeit der Vollstreckung eines erwirkten Unterlassungstitels ist es einem Angeklagten nicht mehr möglich, eine Verbreitung in einem Massenmedium mit typischerweise schneller Ausbreitung ungeschehen zu machen. Dies gilt insbesondere für besonders persönlichkeitssensible Bildnisse, die einen Angeklagten in einem Gerichtssaal ohne jede Verpixelung oder sonstige Unkenntlichmachung zeigen.

Vor diesem Hintergrund muss ein in den Schutzumfang einer sitzungspolizeilichen Anonymisierungsanordnung einbezogener Angeklagter bei Verneinung von deren Bindungswirkung entweder einen offenen Rechtsbruch durch die Presse antizipieren und sein Gesicht etwa verhüllen oder er muss sich parallel zu seiner Strafverteidigung in einen äußerungsrechtlichen Rechtsstreit drängen lassen, weil er sich nicht auf den Schutz durch eine sitzungspolizeiliche, bundesverfassungsgerichtlich dem Grunde nach anerkannte Anonymisierungsanordnung eines Strafkammervorsitzenden verlassen darf.

2. Subsumption

Unter Zugrundelegung der Bindungswirkung einer sitzungspolizeilichen Anonymisierungsanordnung führt deren Verletzung durch den Beklagtenbericht zu dessen Rechtswidrigkeit und der Begründetheit des Antrags zu 1.

II. Angegriffene Einzelaussagen

Soweit der Verfügungskläger Einzelaussagen angreift, hat sein Eilantrag keinen Erfolg. In Bezug auf die Anträge zu 2 c) und d) ist er unzulässig, soweit er gleichgerichtet wie der Antrag zu 1 auf ein Verbot klarnamentlicher Berichterstattung ausgerichtet ist. Für das damit begehrte Doppelverbot besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. jüngst OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.02.2025, 16 U 10/25).

Im Übrigen ist der Eilantrag unbegründet. Soweit der Verfügungskläger überhaupt durch die angegriffenen Eilaussagen betroffen ist, handelt es sich bei ihnen um wertende, dem Schutz von Art. 5 I GG unterstehende Schlussfolgerungen der Verfügungsbeklagten. Diese sind durchgehend von hinreichenden Anknüpfungstatsachen getragen, ohne dass sie in einem Maße vorverurteilend wären, dass die von ihnen ausgehende Beeinträchtigungswirkung für das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers außer Verhältnis stünde. Insbesondere besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Berichterstattung über die hier in Rede Straftat einschließlich deren Hintergründe. Dies schließt auch plakative Wertungen („Bluttat“; „Killerkommando“; „Feiern“ der Hinrichtung), Mitteilungen zu identifizierenden Merkmalen aus der beruflichen Sozialsphäre des Verfügungsklägers und Einordnungen von auf eine herausgehobene Tatbeteiligung hinweisenden Verdachtsmomenten als von Art. 5 I GG geschützt ein. Eine nicht mehr hinnehmbare Vorverurteilung kommt den Einzelaussagen nicht zu. Das diesbezügliche Verteidigungsvorbringen der Verfügungsbeklagten (vgl. Bl. 152 ff. d.A.) macht sich die Kammer zu eigen.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 92 I ZPO. Hierbei ist die Kammer davon ausgegangen, dass dem Antrag zu 1 trotz der indiziell wirkenden Klägerangaben (vgl. Bl. 21 d.A.) und der durch ihn nachvollziehbar in Bezug genommenen besonderen Belastungswirkung dieselbe Bedeutung zukommt wie dem zahlenmäßig mehr Äußerungen betreffenden Antrag zu 2.

Soweit dem Eilantrag stattgegeben worden ist, ist das Urteil bereits ohne Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit vollstreckbar (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 922 Rn. 7). Soweit er zurückgewiesen worden ist, folgt die Vollstreckbarkeitsanordnung aus § 708 Nr. 6, § 711 S. 1 und 2, § 709 S. 2 ZPO.

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