Teilweise Außervollzugsetzung der Sächsischen Corona-Notverordnung KI-Titel
Verwaltungsrecht · VwGO § 47 Abs. 6 · Tatbestandsberichtigung · Grundrechte · Infektionsschutz
Sonstiges
Az.: 3 B 436/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
prozessbevollmächtigt:
wegen
teilweiser Außervollzugsetzung der SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 12. Januar 2022 beschlossen:
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 21. Dezember 2021 - 3 B 436/21 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 - 3 B 436/21 - gemäß §§ 119, 118 VwGO ist abzulehnen, da keine Unrichtigkeiten i. S. d. vorgenannten Vorschriften vorliegen. Die Entscheidung obliegt dem Senat in der Besetzung, wie sie an dem Beschluss gewirkt hat (§ 119 Abs. 2 Satz 3, § 122 Abs. 1 VwGO). Die Antragstellerin begründet ihren Berichtigungsantrag mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 zusammengefasst wie folgt: Der Tatbestand des angegriffenen Beschlusses enthalte Unrichtigkeiten, die es im Wege der Tatbestandsberichtigung zu berichtigen gelte. Auf S. 10, Rn. 19 des Beschlusses heiße es wie folgt: „(…) die von ihr angesprochenen sichtbar zu tragenden Bänder, die möglicherweise bei der Antragstellerin eine Assoziation zu der öffentlichen Stigmatisierung von Juden im Nationalsozialismus verursachen, sind, da sie im Freistaat Sachsen nicht geplant sind, genauso wenig von Bedeutung, wie die im Eingangsbereich platzierten Hinweise auf die gesetzlichen Zutrittsregelungen.“ Dieser Satz sei vollständig zu entfernen, da ihr unterstellt werde, sie habe vorgetragen, die sichtbar zu tragenden Bänder würden bei ihr möglicherweise eine Assoziation zu der öffentlichen Stigmatisierung von Juden im Nationalsozialismus verursachen. Diese Behauptung entspreche nicht der Wahrheit. Weder sei Derartiges vorgetragen worden, noch würde die Antragstellerin Derartiges behaupten. Der Sachverhalt sei seitens des Senats daher unzutreffend festgestellt worden. Hierbei handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die es zu korrigieren gelte. Mit diesem Vorbringen sind keine Unrichtigkeiten i. S. v. §§ 119, 118 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO geltend gemacht. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1 2 3 4 § 119 VwGO gilt für alle Unrichtigkeiten und Unklarheiten in den tatsächlichen Feststellungen, für die der einfache Weg der Berichtigung nach § 118 VwGO nicht zur Verfügung steht. Im Gegensatz gilt § 118 VwGO auch für solche, die auf einer irrigen Vorstellung des Gerichts beruhen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2017 - 3 A 402/15 -, Rn. 3 m. w. N.). Soweit gemäß § 119 Abs. 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO der Tatbestand eines Beschlusses berichtigt werden kann, weil er Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, ist die Vorschrift hier schon deshalb nicht anwendbar, weil die von der Antragstellerin gerügte Passage nicht in den Beschlussgründen enthalten ist, die den Sach- und Streitstand im Sinn eines Tatbestands (vgl. § 117 Abs. 3 VwGO) wiedergeben. Eine solche Darstellung enthält nur Ziff. I der Beschlussgründe (Rn. 1 bis 14). Das Vorbringen der Antragstellerin zu dieser Frage ist dort unter Rn. 6 des Beschlusses wiedergegeben. Die gerügte Formulierung findet sich dort nicht. Daher scheidet § 119 Abs. 1 VwGO von vornherein aus. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die in § 118 Abs. 1 VwGO genannten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten. Eine Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt insbesondere dann vor, wenn in der Formulierung des Beschlusses etwas Anderes ausgesagt wurde, als vom Gericht gewollt war (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 118 Rn. 6 m. w. N.). Die Rüge der Antragstellerin betrifft keine solche offensichtliche Unrichtigkeit. Der Senat hat sich mit dem Hinweis auf S. 10, Rn. 19 seines Beschlusses mit der Frage beschäftigt, ob die Antragstellerin eine Verletzung ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde mit dem Hinweis geltend machen kann, sie werde durch das Verbot, bestimmte Geschäfte, Gaststätten oder Dienstleistungsbetriebe zu betreten, würdelos behandelt. Den von ihr in ihrem Antrag gemachten weiteren Hinweis, wenn wie in Hamburg geplant Bänder verteilt werden sollten, die dann noch offensichtlicher nach außen trügen, wer gut und böse sei, der „sattelt dann noch einen drauf“, hat der Senat in der kritisierten Passage gewürdigt und die Vermutung angestellt, dass sich die Antragstellerin öffentlich stigmatisiert sehe. Damit hat der Senat aber nicht etwa offensichtlich unrichtig ein Zitat wiedergegeben, sondern eine rechtliche Bewertung des Antragsvorbringens vorgenommen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Begriff „möglicherweise“ verwendet wurde, woraus folgt, dass in der gerügten Passage keine (falsche) Tatsache behauptet, sondern eine Bewertung vorgenommen wurde. Hierauf 5 6 7 8 hat auch der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 4. Januar 2022 zu Recht hingewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck
Kober
Heinlein
gez.:
Wiesbaum
Schmidt-Rottmann
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