Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die mit ihr angefochtene Streitwertfestsetzung richtig ist
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die mit ihr angefochtene Streitwertfestsetzung richtig ist.
Grundlage der einstweiligen, gemäß dem vorerwähn-ten Beschluß ergangenen Anordnung ist nicht § 620 S. 1 Nr. 7, sondern § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO, weil das dem Antragsgegner mit diesem Beschluß auferlegte Verbot, mit der Antragstellerin Kontakt aufzuneh-men, insbesondere sie zu bedrohen, zu beschimpfen oder körperlich anzugreifen, nicht nur auf die ehe-liche Wohnung der Parteien fixiert ist, sondern in seinem Wirkungskreis darüber hinaus geht und einen Teilbereich aus dem Recht zum Getrenntleben im Sinne des § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO verkörpert. Einst-weilige Anordnungen, die auf dieser Grundlage erge-hen, haben grundsätzlich einen Gegenstandswert von 1.000,00 DM, sofern nicht für das Ehescheidungsver-fahren als die Hauptsache, wofür freilich im vor-liegenden Fall nichts ersichtlich ist, deutlich hö-here Werte als die Regelwerte anzusetzen sind (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1978, 860; OLG Frankfurt Rpfle-ger 1980, 240; Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., S. 436 zu Rdz. 5.41).
Demgemäß mußte der Beschwerde sachlicher Erfolg versagt bleiben.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 25 Abs. 3 GKG.