OVG NRW 13. Senat Beschluss

Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prü­fung der Senat nach Maßgabe …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prü­fung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, recht­fertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der dieser die Einschreibung in den von der Antragsgegnerin angebotenen Masterstudiengang Informatik im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2026 erstrebt.

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Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus seinem Vorbringen folgt nicht, dass er mit seinem an der TU-O. absolvierten Bachelorstudiengang Technische Informatik eine inhaltliche Überdeckung mit den Informatikinhalten des Bachelorstudiengangs Informatik der Antragsgegnerin im Umfang von - für eine Einschreibung erforderlichen - 90 ECTS aufweist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der FernUniversität in F. vom 1. Oktober 2019 in der im Zeitpunkt der Antragstellung am 9. Januar 2026 geltenden Fassung vom 7. April 2025, Amtl. Mitteilungen 2025, Nr. 11, - PO - sowie gleichlautend § 4 Abs. 1 Nr. 2 PO in der aktuellen Fassung vom 13. Juli 2026, Amtl. Mitteilungen 2026, Nr. 15).

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Die Antragsgegnerin geht aufgrund einer fachlichen Neubewertung abweichend von den Ausführungen in ihrem Bescheid vom 11. März 2026 - unter zusätzlicher Berücksichtigung von 6 ECTS für das Modul Digitale Systeme - in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 28. August 2026 nunmehr von einer Überdeckung in Höhe von insgesamt 78 ECTS aus. Dabei hat sie die folgenden in der Aufstellung des Antragstellers (Verwaltungsvorgang S. 327 ff.) angeführten Module wie folgt berücksichtigt:

7Rechnerorganisation - 6 ECTS

8Rechnerorganisation Praktikum - 3 ECTS

9Systemprogrammierung - 6 ECTS

10Betriebssystempraktikum - 6 ECTS

11Rechnernetze und Verteilte Systeme - 6 ECTS

12Digitale Systeme - 6 ECTS

13Einführung in die Programmierung - 6 ECTS

14Algorithmen und Datenstrukturen - 6 ECTS

15Softwaretechnik und Programmierparadigmen - 6 ECTS

16 Theoretische Grundlagen der Informatik - 6 ECTS

17 Datenbankpraktikum - 6 ECTS

18 DBSEM-Seminar Databases: Foundations of Database Systems - 3 ECTS

19 Informationssysteme und Datenanalyse - 6 ECTS

20 Einführung in die funktionale Programmierung - 6 ECTS

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Von der Antragsgegnerin weiterhin nicht berücksichtigt werden die vom Antragsteller an der TU-O. belegten Module:

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15. CIT4 Bachelor-Projekt Verteilte Systeme

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16. Hardware Praktikum

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17. Bachelorarbeit

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Das Verwaltungsgericht ist hingegen davon ausgegangen, dass das von der Antragsgegnerin angerechnete Modul Einführung in die funktionale Programmierung - (14) - keine Berücksichtigung finden könne (Beschlussabdruck S. 6 f.) und der Antragsteller im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht habe, dass im Hinblick auf die an der TU-O. absolvierten Module Betriebspraktikum (4), CIT4 Bachelor Projekt Verteilte Systeme (15), Hardwarepraktikum (16) sowie Digitale Systeme (6) Überdeckungen mit Informatikinhalten aus dem Bachelorstudiengang Informatik der Antragsgegnerin gegeben seien (Beschlussabdruck S. 5).

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Unabhängig davon, ob die von der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigten Module berücksichtigt werden dürfen, erreicht der Antragsteller keine Überdeckung im Umfang von 90 ECTS.

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1. Der Antragsteller trägt hinsichtlich des von der Antragsgegnerin mit 6 ECTS anerkannten Moduls Einführung in die funktionale Programmierung (14) vor, dies weise eine Überdeckung nicht nur mit dem Bachelormodul Logisches und Funktionales Programmieren aus dem Modulkatalog 2019, sondern auch mit dem Mastermodul Objekt-funktionales Programmieren auf, sodass auch diese Überdeckung anerkannt werden müsse. Soweit der Antragsteller daraus folgert, dass die Überdeckung doppelt angerechnet werden müsse, ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil § 4 Abs. 1 Nr. 2 PO nur eine inhaltliche Überdeckung mit den Informatikinhalten des Bachelorstudiums zum Gegenstand hat. Dies ist auch sachgerecht, weil diese Regelung sicherstellt, dass der Studienbewerber über einen hinreichend qualifizierenden ersten Studienabschluss verfügt, auf den der Masterstudiengang aufbaut (§ 49 Abs. 6 S. 3 HG NRW). Für die Beantwortung dieser Frage ist irrelevant, ob der Studienbewerber - zusätzlich - eine Überdeckung mit den Inhalten des Masterstudiengangs nachweist.

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2. Hinsichtlich des vom Antragsteller an der TU-O. absolvierten Moduls Betriebssystempraktikum (4), das die Antragsgegnerin mit 6 ECTS auf das Bachelormodul Betriebssysteme angerechnet hat, kann der Antragsteller aus den Gründen zu 1. gleichfalls nicht die Anrechnung zusätzlicher 6 ECTS mit der Begründung beanspruchen, das Modul sei gleichwertig mit dem Mastermodul Betriebssysteme.

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3. Erfolglos beansprucht der Antragsteller einen zusätzlichen ECTS aus einer gestückelten Überdeckung des an der TU-O. absolvierten Moduls Digitale Systeme - 6 ECTS (6) mit dem bei der Antragsgegnerin angebotenen Modul Computersysteme I, das im Zeitpunkt der Bewerbung mit der Veranstaltung Computersysteme II ein Modul mit 10 ECTS bildete. Das Modul Digitale Systeme hat die Antragsgegnerin mit 6 ECTS nunmehr jedoch vollständig berücksichtigt. Damit sind die aus diesem Modul folgenden ECTS aufgebraucht. Der Verweis des Antragstellers auf das Modul Rechnerorganisationspraktikum (TU-O. 3 ETCS) erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, weil die Antragsgegnerin dieses Modul neben der Rechnerorganisation (6 ECTS) bereits mit 3 ECTS beim Modul Rechnerorganisation Praktikum (2) berücksichtigt hat.

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4. Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller weiterhin nicht glaubhaft, dass das von ihm an der TU-O. absolvierte Hardwarepraktikum (16) mit 6 ECTS inhaltlich dem Modul Fachpraktikum Field Programmable Gate Arrays - FPGAs - (10 ECTS) entspricht. Inhalt des Fachpraktikums der Antragsgegnerin ist, wie der Antragsteller unter Verweis auf deren Modulhandbuch vorträgt, die grundlegende Programmierung von bestehenden FPGAs mit VHDL (Very High Speed Integrated Circuit Hardware Description Language). Der Fokus des Hardwarepraktikums an der TU-O. liegt ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem Modulhandbuch hingegen in der Vermittlung von physikalisch technischen Aspekten der Hardwareentwicklung mittels einer Hardwarebeschreibungssprache (VHDL). Eine schwerpunktmäßige Nutzung bestehender FPGA-Hardware ist damit - anders als bei der Antragsgegnerin - nicht Lerninhalt. Zudem impliziert die Modulbeschreibung der TU-O. die Nutzung anderer Entwicklungswerkzeuge für VHDL.

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4. Das Beschwerdevorbringen stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, wonach die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen ist, dass das an der TU-O. absolvierte CIT4 Bachelor Projekt Verteilte Systeme (15) mit 9 ECTS nicht (auch) auf das Grundpraktikum Programmierung (10 ETC) anzurechnen ist. Hierzu hat es ausgeführt (vgl. Beschlussabdruck S. 7), Schwerpunkte des vom Antragsteller absolvierten Projekts an der TU-O. seien ausweislich der Modulbeschreibung der Softwareentwurf, die Programmierung sowie die Umsetzung Verteilter Systeme, d. h. Kernelement des Moduls sei der Umgang mit Verteilten Systemen. Dem „Grundpraktikum Programmierung“ bei der Antragsgegnerin fehle eine solche Konzentration gänzlich. Zugleich habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Versionenverwaltung und das Erlernen der Bedeutung von Modularisierung, die ausweislich des Modulhandbuchs - neben der Programmierleistung - insbesondere auch Lehrinhalte des Moduls der Antragsgegnerin seien, auch im Projekt der TU-O. als Informatikinhalte gelehrt würden. Ohne dass es hier - mangels konkretem Informatikbezug - entscheidend darauf ankäme, erfolge die Leistung an der TU-O. zudem im Team und sehe die Entwicklung sozialer Kompetenzen als Lernergebnis vor, wohingegen das Praktikum bei der Antragsgegnerin als Einzelarbeit erfolge, woraus eine weitere abweichende Schwerpunktsetzung der Module ersichtlich werde.

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Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Mit ihm wird schon nicht in Abrede gestellt, dass unabhängig vom grundlegend unterschiedlichen didaktischen Aufbau der Module der Schwerpunkt des Grundpraktikums der Antragsgegnerin nicht auf Verteilte Systeme liegt. Bei dem von ihr angebotenen Modul handelt es sich (nur) um ein grundlegendes Praktikum, bei dem es inhaltlich um die eigenständige Umsetzung einer größeren Programmieraufgabe in einer objektorientierten Programmierumgebung (Java, Eclipse) geht. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend aus, dass allein die Nutzung gemeinsamer Werkzeuge (Java/Eclipse) keine inhaltliche Gleichwertigkeit begründet.

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6. Erfolglos rügt der Antragsteller schließlich auch die Nichtanrechnung der Bachelorarbeit (17) mit dem Thema „Illuminate the Black Box - Efficient Embedding of User Defined Functions“ mit 12 ECTS. Eine Anrechnung mit 12 ECTS kommt nicht in Betracht, weil der Modulkatalog der Antragsgegnerin für die Bachelorarbeit - unabhängig vom konkreten Inhalt der Arbeit - maximal 10 ECTS vorsieht. Eine Anrechnung der Arbeit mit 10 ECTS führte zudem nicht weiter, denn auch damit erreichte der Antragsteller nicht die erforderlichen 90 ECTS (78 + 10). Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm für die Bachelorarbeit 12 ECTS angerechnet werden müssten, weil sie im Umfang von 12 ECTS Inhalte des Bachelorstudiengangs Informatik der Antragsgegnerin zum Gegenstand hat, die nicht bereits durch die von der Antragsgegnerin anerkannte Module abgedeckt werden. Konkrete Module, die mit der Bachelorarbeit inhaltlich abgedeckt werden, hat er nicht benannt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be­ruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.